{"id":1011,"date":"2022-10-20T14:04:31","date_gmt":"2022-10-20T12:04:31","guid":{"rendered":"http:\/\/khamenei.de\/wordpress\/?page_id=1011"},"modified":"2024-01-31T17:20:16","modified_gmt":"2024-01-31T16:20:16","slug":"kapitel-des-verkaufs","status":"publish","type":"page","link":"http:\/\/www.ahl-ul-bait.de\/imam-chamenei\/rechtsfragen\/kapitel-des-verkaufs\/","title":{"rendered":"Kapitel des Verkaufs"},"content":{"rendered":"<p align=\"JUSTIFY\"><a name=\"VoraussetzungendesVertrages\"><\/a><strong><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">Voraussetzungen des Vertrages<\/span><\/strong><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 404:<\/b> <i>Ist der Tauschhandel (ohne Kaufvertrag) [mu<sup>c~ <\/sup>t.~ tiyyah] beim Verkauf und Kauf und der sonstige Handel als bindend zu beurteilen, wie der Vertragshandel?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Es gibt keinen Unterschied zwischen dem Vertragshandel und dem Tauschhandel [mu<sup>c~ <\/sup>t.~ tiyyah] bez\u00fcglich der Verbindlichkeit.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 405:<\/b> <i>Wenn der Handel eines Grundst\u00fccks und Hauses durch Verkauf oder Abkommen zwischen den Mitgliedern einer Familie durch ein einfaches schriftliches Dokument erfolgt, ohne dieses (Dokument) offiziell zu registrieren und ohne die Formel durch einen Religionsgelehrten zu vollziehen, ist dann solch ein Handel gesetzlich und religionsrechtlich als g\u00fcltig zu beurteilen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Nachdem der Handel auf die religionsrechtliche Weise erfolgt ist, ist er dann als g\u00fcltig und verbindlich zu beurteilen, und das nicht offizielle Registrieren davon oder das Nichtdurchf\u00fchren einer Formel durch einen der Gelehrten beeintr\u00e4chtigt die G\u00fcltigkeit nicht.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 406:<\/b> <i>Ist der Kauf eines Eigentums, welches ein offizielles Dokument hat, mit einem normalen Dokument (und) ohne dessen offizielle Urkunde auf den Namen des K\u00e4ufers zu registrieren, religionsrechtlich erlaubt?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: F\u00fcr die Erf\u00fcllung des eigentlichen Verkaufs und Kaufs ist die Regelung des Verkaufsdokuments oder das Registrieren der offiziellen Urkunde keine Voraussetzung, sondern der Ma\u00dfstab ist, dass die \u00dcbereignung und die \u00dcbertragung durch Verkauf und Kauf durch den Eigent\u00fcmer, seinem Bevollm\u00e4chtigten oder seinem Vormund auf die g\u00fcltige religionsrechtliche Weise erfolgt, selbst wenn \u00fcber diese Angelegenheit grunds\u00e4tzlich kein Dokument registriert wird.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 407:<\/b> <i>Ist die alleinige Regelung eines normalen Dokuments zwischen dem Verk\u00e4ufer und K\u00e4ufer f\u00fcr die Erf\u00fcllung des Verkaufs gen\u00fcgend, und wird das als eine Verkaufsurkunde betrachtet? Und gen\u00fcgt die Absicht beider Parteien zum Verkaufsvertrag bei dem Abschluss (des Verkaufs) und zur Verpflichtung des Verk\u00e4ufers nach diesem (Abschluss), ein offizielles Dokument zu regeln und das Verkaufte abzugeben?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Allein die Absicht zum Verkauf oder die Regelung eines normalen Dokumentes bez\u00fcglich dessen Angelegenheit gen\u00fcgt nicht f\u00fcr dessen Erf\u00fcllung und dem \u00dcbertragen des verkauften Eigentums an den K\u00e4ufer, und solange der Handel nicht auf die religionsrechtliche Weise erfolgt, gibt es keinen Grund zur Verpflichtung des Eigent\u00fcmers zu der Regelung eines offiziellen Dokuments auf den Namen des Verk\u00e4ufers und ihn zur Abgabe der Ware an ihn aufzufordern.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 408:<\/b> <i>Wenn zwei Personen den Verkauf absprechen und der K\u00e4ufer dem Verk\u00e4ufer einen (Teil-)Betrag des Preises als Anzahlung anzahlt und sie dazu ein Dokument schreiben, in welchem sie darin erw\u00e4hnen, dass, falls einer von ihnen von der Vollendung des Handels zur\u00fccktritt, er verpflichtet ist, einen Betrag von G\u00fctern an den Anderen zu zahlen, ist dann dieses Dokument als ein Verkaufsdokument zu betrachten, so dass allein die Absprache und der Wille der beiden Parteien zum Verkauf gen\u00fcgend ist f\u00fcr den Abschluss und die Erf\u00fcllung der Folgen daraus, so dass jeder von ihnen den Anderen mit dessen Bedingungen bindet, wenn er den Handel nicht durchf\u00fchrt?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Allein die Absicht zum Verkauf oder die m\u00fcndliche Vereinbarung sowie das Versprechen dazu, selbst wenn es mit dem Schreiben eines Dokuments \u00fcber dessen Angelegenheit erfolgt, ist kein Verkauf und nicht hinreichend f\u00fcr deren Erf\u00fcllung. Und die Voraussetzung hat keine Wirkung, solange der Vertragsinhalt, der Handel und der Vertrag nicht darauf aufgebaut sind, so dass, falls der Verkauf, die \u00dcbereignung und die \u00dcbertragung nicht auf die religionsrechtlich g\u00fcltige Weise erfolgen, keiner der beiden Parteien ein Recht aufgrund der Absprache und dem Versprechen zur Durchf\u00fchrung des Handels \u00fcber die andere hat.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><a name=\"VoraussetzungderVertragsab\"><\/a>Voraussetzung der Vertragsabschlie\u00dfenden (Vertragspartner)<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 409:<\/b> <i>Wenn jemand durch den Staat oder durch das Urteil des Regierenden gezwungen wird, sein Grundst\u00fcck und sein Hausinventar zu verkaufen, ist es dann f\u00fcr denjenigen, der wei\u00df, dass dieser zum Verkauf gezwungen ist, erlaubt, diese von ihm zu kaufen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Wenn der Zwang f\u00fcr ihn zum Verkauf des Grundst\u00fccks und des Hausinventars zu Recht erfolgt und von demjenigen (angeordnet wurde) dem das religionsrechtlich zusteht, dann ist es zul\u00e4ssig, dass ihm diese (G\u00fcter) von einem Anderen abgekauft werden. Ansonsten ist der Kauf von seiner Erlaubnis dazu abh\u00e4ngig nach dieser (Enteignung).<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 410:<\/b> <i>Nachdem eine Person X seine Immobilie an eine Person Y verkauft, und deren Preis erhalten hat und nachdem die Person Y diese (Immobilie) an die Person Z verkauft hat und deren Preis erhalten und (bereits) f\u00fcr ihre Angelegenheiten ausgegeben hat, wurde Person X zur Pf\u00e4ndung und Beschlagnahme ihres Eigentums verurteilt. Beinhaltet dann dieses Urteil die Immobilie, die sie (bereits) vorher verkauft hat, und f\u00fchrt es zur Ung\u00fcltigkeit von dessen Verkauf?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Wenn feststeht, dass dem Verk\u00e4ufer (bereits) damals der Verkauf aufgrund der Pf\u00e4ndung seines Eigentums durch das Urteil des Regierenden untersagt worden war oder er trotz seiner Verf\u00fcgung dar\u00fcber nicht Eigent\u00fcmer des Verkauften war, sondern das Verkaufte zu dem geh\u00f6rte, wor\u00fcber der Regierende das Recht hat, dieses zu beschlagnahmen, dann schlie\u00dft das Urteil zur Beschlagnahme (auch) nach dem (erfolgten) Verkauf das Verkaufte auch ein, und sein vorheriger Verkauf wird als ung\u00fcltig beurteilt. Ansonsten ist sein vorheriger Verkauf als religionsrechtlich g\u00fcltig zu beurteilen, und dann umfasst das Urteil \u00fcber die sp\u00e4tere Beschlagnahmung seines Eigentums nicht sein fr\u00fcheres Eigentum, so dass diese (Beschlagnahmung) nicht die Ung\u00fcltigkeit des Verkaufs dessen bewirkt, was er verkauft hat, bevor dieses (Urteil) gegen ihn verk\u00fcndet wird.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 411:<\/b> <i>Die Komplexit\u00e4t der gesellschaftlichen Beziehungen und die wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und andere Probleme der Menschen bewegt sie m\u00f6glicherweise zu einem Nothandel, so dass dieses Handelsgesch\u00e4ft nach dem Brauch als sch\u00e4digend und ungerecht oder zumindest als verp\u00f6nt erscheinen. Verursacht dann religionsrechtlich die Not die Ung\u00fcltigkeit der Handelsgesch\u00e4fte?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Hinsichtlich des Religionsrechts beeintr\u00e4chtigt die Not bez\u00fcglich eines Handels wie Verkauf, Kauf usw., die (allerdings) mit Einverst\u00e4ndnis und Zustimmung begleitet sind, nicht dessen G\u00fcltigkeit und dessen Wirksamkeit. Aber die moralische und menschliche Pflicht macht der Gegenseite zur Aufgabe, dass sie dabei die Umst\u00e4nde des (in) Not (befindlichen) Bed\u00fcrftigen nicht ausnutzt, und es geh\u00f6rt zu den Pflichten des Staates, eine allgemeine Politik festzulegen, um die Ursachen und Umst\u00e4nde der allgemeinen Not zu beenden.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><a name=\"UnrechtmaessigerVerkauf\"><\/a>Unrechtm\u00e4\u00dfiger Verkauf<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 412:<\/b> <i>Ich habe einen Teil eines Ackerlandes von meinem Bruder in der Art eines Bedingungsverkaufs erworben. Aber mein Bruder hat das erw\u00e4hnte (St\u00fcck) Land aufs neue an eine andere Person verkauft. Ist dann sein zweiter Verkauf f\u00fcr ihn g\u00fcltig?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Falls der erste Verkauf auf die g\u00fcltige religionsrechtliche Weise erfolgt ist, dann hat der Verk\u00e4ufer das Verkaufte vor der K\u00fcndigung des ersten Verkaufs nicht ein zweites Mal an eine andere Person zu verkaufen. Und falls er das (dennoch) tut, dann ist sein zweiter Verkauf unrechtm\u00e4\u00dfig und von der Erlaubnis des ersten K\u00e4ufers abh\u00e4ngig.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 413:<\/b> <i>Die Mitglieder einer Genossenschaft f\u00fcr Wohnungen haben ein Grundst\u00fcck f\u00fcr sich gekauft, und sie haben selbst dessen Preis entrichtet, aber die offiziellen Dokumente wurden auf den Namen der Genossenschaft registriert, und letztens hat der Aufsichtsrat der Genossenschaft dieses (St\u00fcck) Land f\u00fcr weniger als dessen jetzigen Wert verkauft, ohne die Bewilligung der vorherigen Mitglieder einzuholen durch einige neue Mitglieder der Genossenschaft, die beim Kauf und der Festlegung des Preises f\u00fcr das (St\u00fcck) Land \u00fcberhaupt keine Rolle gespielt haben. Ist dann dieser Verkauf erlaubt?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Falls das (St\u00fcck) Land zu dem geh\u00f6rt, was bestimmte Personen f\u00fcr sich gekauft haben und (der Kauf) mit ihren G\u00fctern erfolgte, dann ist es ihr Eigentum, und andere haben kein Recht darauf, und der Verkauf dieses Landes durch den Verwaltungsrat des Unternehmens an andere ohne die Erlaubnis der Eigent\u00fcmer ist unrechtm\u00e4\u00dfig. Aber falls es zu dem geh\u00f6rt, was mit dem Kapital des Unternehmens gekauft wurde, das ein (eigener) Rechtsk\u00f6rper ist und (der Kauf) f\u00fcr das Unternehmen selbst (erfolgte), dann ist das ein Teil des Eigentums der Genossenschaft, und dann ist es dem Aufsichtsrat erlaubt, es gem\u00e4\u00df der Satzung (bzw. Gesch\u00e4ftsbedingungen) des Unternehmens zu behandeln.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 414:<\/b> <i>Jemand hat f\u00fcr die Reise seinem Bruder eine offizielle Vollmacht erteilt f\u00fcr den Verkauf seines Hauses an irgendjemanden, den er will, selbst wenn es an sich selbst w\u00e4re. Aber nach seiner R\u00fcckkehr von der Reise hat er seine Absicht zum Verkauf seines Hauses zur\u00fcckgenommen und benachrichtigte seinen Bruder m\u00fcndlich dar\u00fcber. Aber sein Bruder hat gem\u00e4\u00df der erw\u00e4hnten offiziellen Vollmacht das Haus auf sich (selbst) \u00fcbertragen und hat dessen Dokument auf seinen Namen registriert, ohne den Preis an den Vollmachtgeber zu zahlen und (ohne) das Haus von ihm zu \u00fcbernehmen. Ist dann dieser Verkauf g\u00fcltig?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Falls feststeht, dass der Bevollm\u00e4chtigte das Haus an sich (selbst) verkauft hat nach der Kenntnisnahme \u00fcber seine Absetzung, selbst wenn (es nur) m\u00fcndlich (erfolgte), dann ist der Verkauf unrechtm\u00e4\u00dfig und ben\u00f6tigt die Erlaubnis des Vollmachtgebers.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 415:<\/b> <i>Wenn der Eigent\u00fcmer seine Ware an jemanden verkauft und (die gleiche Ware) erneut an eine andere Person verkauft, ohne dass er das Recht hat, den ersten Verkauf zu k\u00fcndigen, ist dieser Verkauf f\u00fcr ihn g\u00fcltig? Und mit der Existenz der verkauften Ware bei ihm, ist es f\u00fcr den zweiten K\u00e4ufer erlaubt, diese (Ware) gem\u00e4\u00df den zweiten Verkauf von ihm einzufordern?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Nachdem der erste Verkauf der Ware vollzogen wurde, ist deren erneuter Verkauf an eine andere Person ohne die Erlaubnis des ersten K\u00e4ufers unrechtm\u00e4\u00dfig und h\u00e4ngt von seiner Erlaubnis ab. Und er kann, solange er den zweiten Verkauf nicht erlaubt, die Ware nehmen, unabh\u00e4ngig davon, wo er sie findet, und der zweite K\u00e4ufer kann diese nicht vom Verk\u00e4ufer einfordern.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 416:<\/b> <i>Jemand hat eine Immobilie mit G\u00fctern einer anderen Person gekauft. Ist dann diese Immobilie sein Eigentum oder (Eigentum) des Besitzers der G\u00fcter?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Falls er die Immobilie mit den G\u00fctern der anderen Person selbst gekauft hat, findet der Verkauf f\u00fcr diese (Person) statt, falls der Besitzer des Eigentums den Handel erlaubt, und der K\u00e4ufer hat kein Recht daran, ansonsten ist die Durchf\u00fchrung des Verkaufs ung\u00fcltig. Anders ist es, falls er es f\u00fcr sich gekauft hat mit Schulden, und den Preis (vorl\u00e4ufig) mit den G\u00fctern des Anderen entrichtet hat, dann ist die Immobilie sein Eigentum, aber dann schuldet er den Preis dem Verk\u00e4ufer und garantiert auch f\u00fcr die G\u00fcter der anderen Person, die er an den Verk\u00e4ufer bezahlt hat. Und der Verk\u00e4ufer hat (dann) das, was er am Anfang (an G\u00fctern) widerrechtlich f\u00fcr den Preis genommen hat, an seinen Besitzer zur\u00fcck zu erstatten.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 417:<\/b> <i>Wenn jemand die G\u00fcter eines anderen unrechtm\u00e4\u00dfig verkauft, deren Preis empf\u00e4ngt, (diesen) f\u00fcr seine (eigenen) Angelegenheiten ausgibt und nachdem eine lange Zeit vergangen ist, er Ersatz f\u00fcr diese G\u00fcter an den Besitzer der G\u00fcter zahlen wollte, hat er dann den Betrag, f\u00fcr den er seine G\u00fcter verkauft hat, zu zahlen oder obliegt ihm der Wert der damaligen Zeit, oder obliegt ihm der Wert in der Zeit der Erstattungszahlung?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Wenn der Besitzer nach der Erlaubnis des urspr\u00fcnglichen Verkaufs auch das Auszahlen des Preises erlaubt hat, dann hat dieser (Verk\u00e4ufer) das, was er an Preis vom K\u00e4ufer erhalten hat, an den Eigent\u00fcmer zu zahlen. Und wenn dieser (Besitzer) den eigentlichen Verkauf abgelehnt hat, dann hat dieser (Verk\u00e4ufer) die G\u00fcter des Besitzer als solche an ihn zur\u00fcckzugeben, wenn es m\u00f6glich ist, ansonsten ist er verpflichtet, Ersatz durch \u00c4hnliches (zu leisten) oder den Wert zu zahlen. Und als Vorsichtsma\u00dfnahme ist mit dem Besitzer \u00fcber den Unterschiedsbetrag der Kaufkraft des Preises oder des (damaligen) Wertes zum Wert am Zahlungstag \u00fcbereinzukommen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><a name=\"VormundinBezug\"><\/a>Vormund in Bezug auf das Verf\u00fcgungsrecht [ta s. arruf]<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 418:<\/b> <i>Wenn ein Vater f\u00fcr seine kleinen Kinder einige Immobilien gekauft hat und er die religionsrechtliche Form des Verkaufs durchgef\u00fchrt hat, wird dann der Verkauf an diese (Kinder) vollst\u00e4ndig durch die Bezahlung und Aush\u00e4ndigung durch den Vater aufgrund seiner Vormundschaft \u00fcber sie?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Nachdem der Kauf seitens des Vaters f\u00fcr sein kleines Kind aufgrund der Vormundschaft \u00fcber dieses (Kind) auf die g\u00fcltige Weise erf\u00fcllt wurde, gen\u00fcgt die Entgegennahme des Verkauften seitens des Vaters aufgrund seiner Vormundschaft \u00fcber sein kleines Kind, damit es f\u00fcr ihn erf\u00fcllt wird und die daraus folgende Wirkung.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 419:<\/b> <i>Mein Vormund hat in der Zeit, als ich klein war, mein Grundst\u00fcck verkauft und hat daf\u00fcr eine Anzahlung von dem K\u00e4ufer entgegengenommen, und ich wei\u00df nicht, ob dieser Verkauf zwischen ihnen vervollst\u00e4ndigt wurde. Aber das Grundst\u00fcck ist immer noch in der Hand des K\u00e4ufers, und (er) verf\u00fcgt dar\u00fcber. Ist dann dieser Verkauf g\u00fcltig und wirksam f\u00fcr mich, oder ist es mir erlaubt, als urspr\u00fcnglicher Eigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks, dieses von dem K\u00e4ufer zur\u00fcckzuerhalten?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Falls feststeht, dass Ihr religionsrechtlicher Vormund ihr Grundst\u00fcck damals aufgrund der Vormundschaft \u00fcber Sie verkauft hat, dann ist der Verkauf als religionsrechtlich g\u00fcltig zu beurteilen, und Sie haben jetzt kein Recht, das Grundst\u00fcck einzufordern, solange die Aufl\u00f6sung dieses Verkaufs(-vertrags) nicht rechtm\u00e4\u00dfig festgestellt wurde.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 420:<\/b> <i>Wenn von der Hinterlassenschaft eines Verstorbenen ein Betrag von Geldg\u00fctern \u00fcbrig geblieben ist und der Betreuer der Kleinen die G\u00fcter bei sich deponiert und nicht investiert, obliegt es ihm dann, den Gewinn der Gelder in dem Betrag, den die Banken (f\u00fcr die Festlegung) zahlen w\u00fcrden &#8211; z.B. 13% &#8211; oder irgend einen anderen \u00fcblichen Betrag gem\u00e4\u00df dem Markt und nach dem Brauch (den Kindern zu zahlen)? Und wie ist das Urteil, wenn er mit den erw\u00e4hnten Geldern handelt und Gewinne erh\u00e4lt, aber (die H\u00f6he von) dessen Betrag nicht bestimmt ist?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Der Betreuer hat nicht die vermuteten Gewinne der Gelder des Kleinen zu garantieren, aber wenn er mit dem Eigentum des Kleinen handelt, geh\u00f6ren die erzielten Gewinne vollst\u00e4ndig dem Kleinen, und dem Betreuer steht nichts Anderes zu als der Lohn f\u00fcr einen gleichwertigen Handel, falls er religionsrechtlich die Erlaubnis hat, mit den G\u00fctern des Kleinen f\u00fcr diesen zu handeln.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 421:<\/b> <i>Ist es f\u00fcr den Schwager oder die Kinder von jemandem, der nicht entm\u00fcndigt ist, erlaubt, seine G\u00fcter und sein Eigentum zu verkaufen, ohne eine Vollmacht oder Erlaubnis von ihm daf\u00fcr (zu besitzen)?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Der Verkauf des Eigentums eines Anderen ohne seine Erlaubnis ist unrechtm\u00e4\u00dfig und von seiner Erlaubnis abh\u00e4ngig. Und wenn der Verk\u00e4ufer der Schwager oder die Kinder des Eigent\u00fcmers sind, dann folgt daraus nicht die Wirkung (eines Verkaufsrechts), sofern die Erlaubnis des Besitzers ihn nicht einschlie\u00dft.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 422:<\/b> <i>Jemand ist vom Gehirninfarkt betroffen und ist sinnesgest\u00f6rt geworden. Wie ist dann in diesem Zustand die Verf\u00fcgung(sgewalt) seiner S\u00f6hne \u00fcber sein Eigentum, und wie ist das Urteil zur Verf\u00fcgung (\u00fcber sein Eigentum) durch einen seiner S\u00f6hne ohne die Erlaubnis des religionsrechtlich Regierenden und ohne die Erlaubnis der anderen S\u00f6hne?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Wenn die Gest\u00f6rtheit seiner Sinne eine Stufe hat, bei der er nach Ansicht des Brauchs als geistesgest\u00f6rt eingestuft wird, dann obliegt die Vormundschaft \u00fcber ihn und seine G\u00fcter dem religionsrechtlich Regierenden, und es ist f\u00fcr niemanden erlaubt, nicht einmal seinen Kindern, ohne die Erlaubnis des Regierenden \u00fcber seine G\u00fcter zu verf\u00fcgen, so dass, falls dieses (Kind) vor der Erlaubnis des Regierenden dar\u00fcber verf\u00fcgt, dann ist es Enteignung, und es verpflichtet zur Erstattung (der G\u00fcter) und die Handelsverf\u00fcgung (dar\u00fcber) ist unrechtm\u00e4\u00dfig und von der Erlaubnis (des religionsrechtlich Regierenden) abh\u00e4ngig.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 423:<\/b> <i>Wenn jemand die Witwe eines M\u00e4rtyrers heiratet und die Erziehung seiner Waisen \u00fcbernimmt, ist es dann f\u00fcr ihn, seine Kinder und seine Ehefrau &#8211; der Mutter der Kinder des M\u00e4rtyrers &#8211; erlaubt, die G\u00fcter, welche die Stiftung der M\u00e4rtyrer seinen Kindern anbietet, zu nutzen? Und wie wird das vorgeschriebene Gehalt f\u00fcr die Kinder des M\u00e4rtyrers, die sachlichen und die finanziellen Hilfen, welche die Stiftung der M\u00e4rtyrer an sie ausgibt, verwendet? Und ist man verpflichtet, diese (G\u00fcter von den eigenen) exakt zu trennen und nur f\u00fcr die Kinder des M\u00e4rtyrers auszugeben?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Die (allgemeine) Erlaubnis f\u00fcr religionsrechtliche Vormunde ist unerl\u00e4sslich beim Verf\u00fcgen \u00fcber G\u00fcter, welche den kleinen Kindern des M\u00e4rtyrers vorbehalten sind, unabh\u00e4ngig davon ob es zum Ausgeben f\u00fcr deren Versorgung ist oder zum Nutzen der Anderen davon, selbst wenn dieses zum Vorteil der Kleinen w\u00e4re.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 424:<\/b> <i>Wie ist das Urteil zu Dingen, welche die Freunde eines M\u00e4rtyrers bei ihrem Besuch der Familie des M\u00e4rtyrers als Geschenk \u00fcberbringen? Und wird das als Teil von G\u00fctern der kleinen Kinder des M\u00e4rtyrers gewertet?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Wenn die Geschenke f\u00fcr die Kinder des M\u00e4rtyrers sind, dann werden sie mit Einverst\u00e4ndnis ihres religionsrechtlichen Vormundes zu einem Teil ihrer (eigenen) G\u00fcter, und die Verf\u00fcgung Anderer dar\u00fcber h\u00e4ngt ab von der Erlaubnis ihres religionsrechtlichen Vormundes.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 425:<\/b> <i>Mein Vater hat einen Laden (Handelsraum) gehabt, der nach seinem Ableben von meinen Onkeln kontrolliert wurde, und sie haben sich entschieden, einen bestimmten monatlichen Betrag an uns als Miete zu zahlen. Nach einer Weile hat meine Mutter, die unsere Betreuerin war, einen Betrag von G\u00fctern von einem meiner Onkel ausgeliehen. Dann haben sie die monatliche Miete (f\u00fcr den Laden) um den Betrag gek\u00fcrzt, den wir von ihnen ausgeliehen haben, um (es miteinander) zu verrechnen, anstatt diese (Miete) an uns (Kinder) zu zahlen. Und dann haben sie den Laden meiner Mutter abgekauft (und verstie\u00dfen) gegen das (heutige) Gesetz zum Aufheben und Bewahren der G\u00fcter von kleinen (Kindern), bis sie erwachsen sind. Die Handlung wurde offiziell ausgef\u00fchrt in der Zeit des vergangenen Systems durch einige Personen, die dem System angeh\u00f6rten. Was ist dann unsere Verpflichtung jetzt, und ist dieser Handel und der (damalige) Kauf als g\u00fcltig zu beurteilen, oder haben wir das religionsrechtliche Recht, den Handel aufzuk\u00fcndigen? Oder entf\u00e4llt das Recht der Kleinen mit dem Ablauf der Zeit?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Die Miete des Raumes und das Verringern des Mietbetrages als Verrechnung mit dem Schuldbetrag ist als g\u00fcltig zu beurteilen und ebenso der Verkauf des Raumes, au\u00dfer es wird durch religionsrechtliche und gesetzliche Mittel festgestellt, dass der Verkauf des Anteils der Kleinen damals nicht zu ihrem Vorteil erfolgte, oder dass es dem Betreuer des Kleinen nicht erlaubt war, diesen (Raum) zu verkaufen, und dass auch die Kleinen, nachdem sie erwachsen werden, diesen Handel nicht best\u00e4tigen. Und im Fall der Feststellung der Ung\u00fcltigkeit des Handels hat der Ablauf der Zeit keine Wirkung f\u00fcr das Entfallen des Rechtes des Kleinen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 426:<\/b> <i>Mein Ehemann starb bei einem Verkehrsunfall, und der Fahrer des Autos war einer seiner Freunde, und ich bin zum religionsrechtlichen und gesetzlichen Betreuer meiner beiden Kinder geworden.<\/i><\/span><\/p>\n<ol>\n<li><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">Habe ich den Fahrer zur Zahlung der Entsch\u00e4digungszahlung aufzufordern oder ihn aufzufordern die Angelegenheit zum Erhalt des Versicherungsbetrags zu verfolgen?<\/span><\/li>\n<li><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">Ist es mir erlaubt \u00fcber die G\u00fcter, die den Kindern vorbehalten sind, f\u00fcr die Veranstaltung der Trauerzeremonien f\u00fcr ihren Vater zu verf\u00fcgen?<\/span><\/li>\n<li><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">Ist es mir erlaubt auf das Recht der kleinen Kinder im Hinblick auf die Entsch\u00e4digungszahlung zu verzichten?<\/span><\/li>\n<li><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">Wenn ich auf das Recht der Kinder verzichte und sie damit, nachdem sie religi\u00f6s erwachsen werden, nicht einverstanden sind, habe dann ich die Entsch\u00e4digungszahlung f\u00fcr sie bereitzustellen?<\/span><\/li>\n<\/ol>\n<blockquote><p><i> <\/i><\/p>\n<blockquote><p><i> <\/i><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: zu 1.: Falls die Leistung der Entsch\u00e4digungszahlung religionsrechtlich dem Fahrer oder Anderen obliegt, dann sind Sie verpflichtet, aufgrund der Vormundschaft der Kleinen ihr religionsrechtliches Anrecht (auf die Entsch\u00e4digungszahlung) zu bewahren durch dessen Einforderung von dem Schuldigen f\u00fcr diese (Kleinen). Und genauso verh\u00e4lt es sich bei der Angelegenheit des Versicherungsrechts, sofern es gem\u00e4\u00df dem Gesetz den Kleinen zusteht.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">Zu 2.: Das Ausgeben der G\u00fcter der Kleinen ist nicht erlaubt, selbst wenn es vom Erbe ihres Vaters f\u00fcr sie ist (und) f\u00fcr die Ausgaben der Veranstaltungen zur Gnade f\u00fcr ihren Vater (ausgegeben werden soll).<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">Zu 3.: Sie haben nicht auf das Recht der Kleinen im Hinblick auf die Entsch\u00e4digungszahlung zu verzichten.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">Zu 4.: Ihr Verzicht auf das Recht der Kinder ist nicht wirksam, und Sie haben (sp\u00e4testens), nachdem sie erwachsen werden, (den Verzicht) zur\u00fcckzunehmen und die Entsch\u00e4digungszahlung einzufordern.<\/span><\/p>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 427:<\/b> <i>Mein Ehemann starb und hat unsere kleinen Kinder hinterlassen, und nach Ansicht des Gerichts ist ihr Gro\u00dfvater v\u00e4terlicherseits zum Vormund geworden sowie der Betreuer von ihnen allen. Wenn dann eines der Kinder religi\u00f6s erwachsen wird, wird es dann zum Betreuer seiner Geschwister? Und wenn es kein Recht dazu hat, habe ich dann das Recht, die Kinder zu betreuen? Der Gro\u00dfvater will auch ausgehend von der Meinung des Gerichts, ein Sechstel der G\u00fcter des Verstorbenen f\u00fcr sich nehmen. Wie ist das zu beurteilen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Die Betreuung und die Vormundschaft \u00fcber die kleinen Waisen obliegt bis zu der Zeit ihrer religi\u00f6sen Vollj\u00e4hrigkeit und (ihrer) Vernunft ihrem Gro\u00dfvater v\u00e4terlicherseits (auch) ohne die Notwendigkeit einer gerichtlichen Bestimmung, aber sein Umgang mit dem Eigentum der Kleinen muss zum Vorteil und zum Wohl der Kleinen erfolgen, so dass, wenn er einen Handel durchf\u00fchrt, der nicht zum Vorteil der Kleinen ist, es ihnen zusteht sich diesbez\u00fcglich an das Gericht zu wenden, um es zu untersuchen und zu verfolgen. Und jeder von ihnen, der religi\u00f6s erwachsen wird und bei Vernunft ist, tritt aus seiner Vormundschaft und Betreuung aus und wird Bestimmer seiner eigenen Angelegenheiten, aber weder er noch seine Mutter haben die Vormundschaft und Betreuung f\u00fcr die anderen Kleinen. Und da ihr Gro\u00dfvater (ohnehin) ein Sechstel der G\u00fcter ihres Vaters (also des Sohnes des Gro\u00dfvaters) erbt, gibt es kein Hindernis dazu, dass er ein Sechstel der G\u00fcter des Verstorbenen f\u00fcr sich nimmt.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 428:<\/b> <i>Eine verheiratete Frau wurde ermordet, und sie hat einen Vater, eine Mutter, einen Ehemann und drei kleine Kinder (hinterlassen), und das Gericht hat ein Urteil gegen den Bruder des Ehemannes ausgesprochen, dass er der M\u00f6rder der Ehefrau seines Bruders ist und (ihn) zur Entsch\u00e4digungszahlung an die Vormunde des Bluts (verurteilt). Aber der Vater der Kleinen, der ihr religionsrechtlicher Vormund ist, meint (immer noch), dass sein Bruder nicht der M\u00f6rder ist, und deshalb hat er es abgelehnt, die Entsch\u00e4digungszahlung f\u00fcr seine Kinder und sich von seinem Bruder anzunehmen. Ist es f\u00fcr ihn erlaubt (so zu handeln)? Und zweitens, haben bei Existenz des Vaters und des Gro\u00dfvaters v\u00e4terlicherseits der Kleinen Andere das Recht, sich in diese Angelegenheit einzumischen und darauf zu bestehen, unter irgendeinem Vorwand die Entsch\u00e4digungszahlung f\u00fcr die Kinder des Ermordeten anzunehmen?<\/i><\/span><\/p>\n<blockquote><p><i> <\/i><\/p>\n<blockquote><p><i> <\/i><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: zu 1.: Falls der Vater der Kleinen sicher ist, dass sein zum Mord an seiner Ehefrau angeklagter Bruder nicht der M\u00f6rder ist und nicht der wirkliche Schuldige f\u00fcr die Entsch\u00e4digungszahlung, dann ist es ihm nicht erlaubt, von ihm die Entsch\u00e4digungszahlung als Begleichung f\u00fcr das Recht der kleinen Kinder einzufordern und es von ihm anzunehmen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">Zu 2.: Bei der Existenz des Vaters oder des Gro\u00dfvaters v\u00e4terlicherseits, denen die Vormundschaft und Betreuung f\u00fcr die Kleinen obliegt, haben andere als diese sich nicht in ihre Angelegenheiten einzumischen.<\/span><\/p>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 429:<\/b> <i>Wenn ein Ermordeter nur kleine Kinder hat und der bestimmte Betreuer f\u00fcr sie nicht zu den Vormunden des Blutes geh\u00f6rt, ist es ihm dann erlaubt, dem M\u00f6rder zu verzeihen oder die Strafe in eine Entsch\u00e4digungszahlung umzuwandeln?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Der Betreuer hat nicht die Vormundschaft f\u00fcr die Kleinen hierbei.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 430:<\/b> <i>Es gibt einen Geldbetrag f\u00fcr einen Kleinen auf der Bank und sein Betreuer will von diesem Geld nehmen, um damit f\u00fcr den Kleinen Handel zu betreiben, damit er daraus seine Ausgaben sicher stellt, ist es ihm dann erlaubt?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Es ist f\u00fcr den Vormund und den Betreuer \u00fcber die Kleinen erlaubt, f\u00fcr sie mit ihren G\u00fctern selber Handel zu betreiben oder durch die Weitergabe an Andere, damit diese (anderen) damit Handel betreiben f\u00fcr diese (Kleinen) unter der Voraussetzung, dass der Handelnde vertrauensw\u00fcrdig und ehrlich ist. Ansonsten stellt er die G\u00fcter des Kleinen sicher.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 431:<\/b> <i>Wenn die Berechtigten des Blutes oder einige davon (noch) klein sind und die Vormundschaft \u00fcber sie f\u00fcr die Einforderung ihres Rechtes dem Regierenden obliegt, ist es ihm dann erlaubt, das Vergehen zu verzeihen mit der (eigenen) Entsch\u00e4digungszahlung an den Kleinen, wenn er die Zahlungsunf\u00e4higkeit des Straft\u00e4ters feststellt?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Es ist bedenklich, dass der Vormund \u00fcber diese (Kleinen) das Recht \u00fcber die Entsch\u00e4digungszahlung f\u00fcr das Vergehen verzeiht, wenn er sieht, dass er diese f\u00fcr sie nicht erhalten kann aufgrund der Unf\u00e4higkeit des Straft\u00e4ters, da er zahlungsunf\u00e4hig ist, die Entsch\u00e4digungszahlung zu zahlen, und es ist ihm sogar nicht erlaubt.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 432:<\/b> <i>Ist es f\u00fcr den Regierenden erlaubt, den Zwangsvormund des Kindes nach der Feststellung seines Schadens \u00fcber die G\u00fcter des Kindes abzusetzen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Wenn dem Regierenden auch mittels Beweisen und Tatsachen deutlich wird, dass die Fortsetzung der Vormundschaft des Zwangsvormundes \u00fcber den Kleinen und sein Umgang mit den G\u00fctern des Kindes dem Kind schaden, dann ist er verpflichtet, ihn abzusetzen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 433:<\/b> <i>Ist die Ablehnung eines Geschenks oder Abkommens durch den Vormund, die nicht ersetzbar sind, und \u00e4hnliche F\u00e4lle, in denen es Nutzen f\u00fcr den Kleinen gibt, als Schaden f\u00fcr den Kleinen oder als Vernachl\u00e4ssigung seines Vorteils zu betrachten?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Allein die Ablehnung der Annahme eines Geschenks oder Abkommens, die nicht ersetzbar sind f\u00fcr den Kleinen, wird nicht als Schaden ihm gegen\u00fcber gewertet oder als Vernachl\u00e4ssigung seines Vorteils, so dass es an sich kein Hindernis dazu gibt, da der Vormund nicht verpflichtet ist, G\u00fcter f\u00fcr den Kleinen anzunehmen, und es kann sogar sein, dass solch eine Ablehnung zum Vorteil des Kleinen nach Ansicht des Vormundes ist.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 434:<\/b> <i>Wenn der Staat den S\u00f6hnen eines M\u00e4rtyrers ein Grundst\u00fcck oder G\u00fcter zuordnet und entscheidet, diese auf ihren Namen zu registrieren, aber der Vormund der Kleinen die Unterschrift \u00fcber die Dokumente ablehnt, ist es dann f\u00fcr den Regierenden (dennoch) m\u00f6glich, solche Handlungen vorzunehmen aus Vormundschaft \u00fcber den Kleinen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Falls der Erhalt der G\u00fcter f\u00fcr den Kleinen von der Unterschrift des Vormundes abh\u00e4ngt, dann ist er nicht dazu verpflichtet, und der Regierende hat nicht die Vormundschaft \u00fcber sie bei Existenz eines religionsrechtlichen Vormundes \u00fcber sie. Aber falls die Bewahrung der G\u00fcter, die den Kleinen zugeordnet sind, von der Unterschrift des Vormundes abh\u00e4ngt, dann hat der Vormund es nicht abzulehnen, und wenn er dies (dennoch) ablehnt, zwingt ihn der Regierende zur Unterschrift oder f\u00fchrt diese (Unterschrift) durch aus Vormundschaft \u00fcber diesen (Vormund).<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 435:<\/b> <i>Ist die Wahrhaftigkeit [<sup>c~ <\/sup>dalah] eine Voraussetzung f\u00fcr die Vormundschaft \u00fcber ein Kind? Und falls der Vormund ein Frevler [fasiq] ist und von ihm das Verderben des Kindes oder dessen Eigentum bef\u00fcrchtet wird, wozu ist (dann) der Regierende durchzuf\u00fchren verpflichtet?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Die Wahrhaftigkeit [<sup>c~ <\/sup>dalah] ist keine Voraussetzung f\u00fcr die Vormundschaft durch den Vater oder Gro\u00dfvater v\u00e4terlicherseits \u00fcber das Kind, aber wann immer f\u00fcr den Regierenden Schaden von ihnen \u00fcber das Kind ersichtlich wird, auch durch Indizien, setzt er sie ab und hindert sie daran, \u00fcber die G\u00fcter dieses (Kindes) zu verf\u00fcgen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 436:<\/b> <i>Wenn ein Ehemann seine Ehefrau ermordet, hat er dann gem\u00e4\u00df seiner Vormundschaft \u00fcber die kleinen Kinder das Recht der Verzeihung f\u00fcr ihr Recht auf die Vergeltung oder Entsch\u00e4digungszahlung? Und hat er das Recht, auf die Vergeltung zu verzichten gegen Entsch\u00e4digungszahlung oder ein Abkommen \u00fcber die Entsch\u00e4digungszahlung f\u00fcr weniger als diese (Zahlung)? Und gibt es einen Unterschied zwischen der absichtlichen, fahrl\u00e4ssigen und rein irrt\u00fcmlichen (Straftat) in der Angelegenheit der Erlaubnis zum Verzeihen oder Abkommen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Er darf weder sich selbst verzeihen bez\u00fcglich des Rechts der Kleinen auf Vergeltung oder Entsch\u00e4digungszahlung aus Vormundschaft \u00fcber sie, noch sich selbst verzeihen bez\u00fcglich der Vergeltung durch eine Entsch\u00e4digungszahlung oder (sich selbst) verzeihen f\u00fcr einen Teil der vorgeschriebenen Entsch\u00e4digungszahlung. Sondern er ist verpflichtet zu warten, bis die Kinder religi\u00f6s erwachsen sind und ihre Meinung dar\u00fcber \u00e4u\u00dfern. Und bei reinem Irrtum oder Fahrl\u00e4ssigkeit ist er verpflichtet, die vorgeschriebene Entsch\u00e4digungszahlung von seinem Eigentum f\u00fcr die Kleinen abzutrennen und diese f\u00fcr sie zu bewahren, da er dabei zur Entsch\u00e4digungszahlung verpflichtet ist.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 437:<\/b> <i>Wenn jemand ermordet wird und er kleine Kinder und Vater oder Gro\u00dfvater v\u00e4terlicherseits hat, hat dann der Vater oder Gro\u00dfvater die Vergeltung einzufordern aufgrund seiner Vormundschaft \u00fcber die kleinen Kinder, ohne dass er an sie etwas von ihrem Anteil auszahlt? Und hat der Vormund das Recht zum Verzeihen oder zu einem Abkommen \u00fcber die Entsch\u00e4digungszahlung oder \u00fcber weniger und mehr als diese?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Diese (Vater bzw. Gro\u00dfvater) sind verpflichtet als Vorsichtsma\u00dfnahme, f\u00fcr die Forderung nach Vergeltung von dem M\u00f6rder abzuwarten, bis die Kleinen religi\u00f6s erwachsen sind, und sie haben nicht bez\u00fcglich der Vergeltung oder Entsch\u00e4digungszahlung zu verzeihen, selbst wenn es nur f\u00fcr einen Teil davon ist.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 438:<\/b> <i>Wenn ein Attentat gegen ein Kind erfolgt, hat dann der Vormund das Recht zur Durchf\u00fchrung der Vergeltung oder Verzeihung und Abkommen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Er hat das religionsrechtliche Recht f\u00fcr denjenigen, dessen Vormund er ist, (sein Recht) einzufordern, selbst wenn es die Vergeltung ist, sofern es nicht (gegen) das Leben (gerichtet) ist. Aber er hat nicht das Recht zur Verzeihung oder Ab\u00e4nderung und Wechsel (der Strafe).<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 439:<\/b> <i>Wenn ein Attentat gegen eine m\u00fcndige Person ver\u00fcbt wird, hat der Vater oder der Gro\u00dfvater das Recht, die Entsch\u00e4digungszahlung einzufordern und diese f\u00fcr das Opfer ohne seine (vorherige) Erlaubnis anzunehmen? Ist der Attent\u00e4ter dementsprechend verpflichtet, die Entsch\u00e4digungszahlung an das Opfer zu zahlen bei der Einforderung dieser (Entsch\u00e4digungszahlung) durch einen der beiden (Vater oder Gro\u00dfvater)?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Diese (beiden) haben keine Vormundschaft \u00fcber das Opfer, (da) das (Opfer) religi\u00f6s erwachsen und bei Vernunft ist, so dass sie nicht dessen Recht ohne dessen Erlaubnis einzufordern haben.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 440:<\/b> <i>Ist es f\u00fcr den Vormund der Kleinen aufgrund seiner Vormundschaft \u00fcber sie erlaubt, das Testament ihrer Erblasser f\u00fcr den Mehrbetrag \u00fcber das testamentarische Drittel (hinaus) zu bewilligen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Er darf dies nicht (bewilligen), sondern er ist verpflichtet zu warten, bis diese (Kleinen) religi\u00f6s erwachsen sind, und er hat sich (dann) \u00fcber ihre Meinung diesbez\u00fcglich zu informieren.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 441:<\/b> <i>Gibt es ein h\u00f6heres Recht oder eine Bevorzugung des Vaters gegen\u00fcber der Mutter f\u00fcr den Neugeborenen? Und falls der Vorzug nicht f\u00fcr den Vater oder den Gro\u00dfvater v\u00e4terlicherseits ist, sondern das gleiche Recht f\u00fcr die Eltern besteht, wird dann die Aussage des Vaters oder die Aussage der Mutter beim Streit bevorzugt?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Dies ist unterschiedlich mit dem Unterschied der Rechte, so dass die Vormundschaft \u00fcber den Kleinen beim Vater oder Gro\u00dfvater v\u00e4terlicherseits liegt und die Obhut des Sohnes bis zu zwei Jahren und der Tochter bis zu sieben Jahren bei der Mutter liegt und (erst) danach beim Vater. Und das Recht des Gehorsams und des Nichtschadenzuf\u00fcgens seitens des Kindes gegen\u00fcber den Eltern ist gleich, und der Nachkomme hat mehr das Wohl der Mutter zu gew\u00e4hrleisten, denn es wurde \u00fcberliefert, dass das Paradies unter den F\u00fc\u00dfen der M\u00fctter ist.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 442:<\/b> <i>Jemand hat seinen Bruder ermordet, und der Ermordete hat drei kleine Kinder, einen Vater und die Mutter der Ehefrau (Schwiegermutter), und dann hat der Gro\u00dfvater grunds\u00e4tzlich f\u00fcr sich und aus Vormundschaft \u00fcber den Kleinen die Verzeihung \u00fcber seinen M\u00f6rdersohn ver\u00f6ffentlicht, ohne die Ber\u00fccksichtigung des Wohls der Kleinen, und auch die Mutter (des M\u00f6rders) hat ihre Verzeihung \u00fcber den M\u00f6rder ver\u00f6ffentlicht. Ist dann die Verzeihung seitens des Gro\u00dfvaters ohne die Ber\u00fccksichtigung des Kleinen wirksam?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Die Verzeihung seitens der Gro\u00dfmutter (der Kleinen) hat keine Wirkung auf die Rechte der Kleinen, und auch die Verzeihung seitens des Gro\u00dfvaters hat keine Wirkung im Hinblick auf ihre Rechte, sondern es ist ihnen erlaubt, nach (Erreichen) ihrer religi\u00f6sen Vollj\u00e4hrigkeit die Vergeltung und Entsch\u00e4digungszahlung einzufordern.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 443:<\/b> <i>Mein Ehemann ist M\u00e4rtyrer geworden, und ich habe von ihm zwei Kinder, und der Bruder meines Ehemannes und seine Mutter haben meine beiden Kinder mit den \u00fcbrigen Notwendigkeiten f\u00fcr ihr Leben und alles, was sie besitzen, (zu sich) genommen, und sie lehnen es ab, diese beiden (Kinder) an mich zu geben. Mit dem Wissen, dass ich nicht (erneut) geheiratet habe und wegen ihnen (auch) nicht heiraten werde, wer hat dann das Recht der Betreuung \u00fcber sie und ihr Eigentum?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Die Obhut der Waisenkinder obliegt der Mutter der Kinder, bis sie das Alter der religionsrechtlichen Verpflichtung erreichen, aber der Vormund \u00fcber ihre Eigent\u00fcmer ist der Testamentsvollstrecker ihres Vaters, wenn dieser (Vater) einen Betreuer \u00fcber sie bestimmt hat. Ansonsten ist es der religionsrechtlich Regierende. Und weder der Onkel der Kleinen noch ihre Gro\u00dfmutter haben weder das Recht der Obhut, noch der Vormundschaft \u00fcber sie, noch \u00fcber ihr Eigentum.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 444:<\/b> <i>Einige Vormunde der Kleinen hindern die Ehefrau des Verstorbenen und ihre Kinder, die sie beh\u00fctet, nach der (erneuten) Heirat an der Nutzung des Anteils der Kleinen an der Hinterlassenschaft ihres Vaters, wie dem Haus und dem \u00fcbrigen, was sie ben\u00f6tigen. Gibt es dann eine religionsrechtliche Erlaubnis diese zu zwingen, den Anteil der Kleinen an die Mutter auszuh\u00e4ndigen, die sie beh\u00fctet?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Wenn es zum Vorteil der Kleinen notwendig ist, ihren Anteil an der Hinterlassenschaft des M\u00e4rtyrers zu nutzen, dann hat sein Vormund das nicht zu verhindern. Und wenn es anders als zum Vorteil des Kleinen ist, dann hat der Vormund kein Recht das zu bewilligen und zu erlauben, und die Mutter des Kleinen hat diesen (Erbteil) nicht einzufordern.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 445:<\/b> <i>Ist ein Handel mit dem Betreuer der Kleinen mit den G\u00fctern der Kleinen (die er betreut) in einer Weise g\u00fcltig, in der die Vorteile der Kleinen gewahrt bleiben?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Falls es dem religionsrechtlichen Betreuer der Kleinen religionsrechtlich und gesetzlich erlaubt ist, mit den G\u00fctern der Kleinen zu handeln, dann ist dies zul\u00e4ssig.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 446:<\/b> <i>Wer hat das Recht der Vormundschaft und der Betreuung \u00fcber die Kleinen, wenn der Gro\u00dfvater, der Onkel (Bruder des Vaters) und der Onkel (Bruder der Mutter) und die Ehefrau (d.h. die Mutter) vorhanden sind?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Die religionsrechtliche Vormundschaft \u00fcber das kleine Waisenkind und \u00fcber seine G\u00fcter obliegt dem Gro\u00dfvater v\u00e4terlicherseits. Und das Recht seiner Obhut ist nur f\u00fcr die Mutter. Und der Onkel v\u00e4terlicherseits und der Onkel m\u00fctterlicherseits haben nichts hiervon (zu beanspruchen).<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 447:<\/b> <i>Ist das Bereitstellen des Eigentums der Waisen mit Erlaubnis der Generalstaatsanwaltschaft unter die Verf\u00fcgung ihrer Mutter erlaubt, damit sie ihre Obhut akzeptiert, so dass ihr Gro\u00dfvater v\u00e4terlicherseits nichts (zu tun) hat au\u00dfer der Verwaltung und Aufsicht, und so dass er sich nicht direkt einzumischen hat?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Dies ist ohne das Einverst\u00e4ndnis des Gro\u00dfvaters v\u00e4terlicherseits nicht erlaubt, welcher der religionsrechtliche Vormund der Kleinen ist, au\u00dfer wenn das Verbleiben des Eigentums der Waisen unter der Vormundschaft ihres Gro\u00dfvaters mit Schaden f\u00fcr sie verbunden ist, dann hat der Regierende ihn daran zu hindern und mit der Vormundschaft \u00fcber das Eigentum dieser (Kleinen) denjenigen zu beauftragen, den er als daf\u00fcr qualifiziert erachtet, wie (z.B.) die Mutter oder (eine) andere (Person).<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 448:<\/b> <i>Ist der Vormund des Kindes verpflichtet, eine Entsch\u00e4digungszahlung, die das Recht dieses (Kindes) ist, von demjenigen anzunehmen, dem es obliegt (zu zahlen)? Und ist er verpflichtet, den Anteil des Kleinen an der Entsch\u00e4digungszahlung zu investieren, selbst wenn (nur) z.B. durch Anlage auf ein Konto zur Investition in der Bank, solange es f\u00fcr das Wohl des Kleinen ist?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Er ist verpflichtet, die Entsch\u00e4digungszahlung f\u00fcr den Kleinen vom Attent\u00e4ter einzufordern, wenn das Attentat zur Entsch\u00e4digungszahlung verpflichtet, und diese ist von ihm anzunehmen und f\u00fcr den Kleinen bis zu seiner religi\u00f6sen Vollj\u00e4hrigkeit und (seiner religi\u00f6sen) Reife zu bewahren. Aber er muss damit nicht f\u00fcr den Kleinen Handel treiben und investieren durch (z.B.) die Anlage dieser (erhaltenen Entsch\u00e4digungszahlung) in der Bank auf ein Konto zur Investition (usw.). Aber wenn man dies m\u00f6chte und dabei ein Vorteil f\u00fcr den Kleinen besteht, dann gibt es kein Hindernis dazu.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 449:<\/b> <i>Wenn ein Mitglied einer Gesellschaft verstorben ist und kleine Erben hinterlassen hat, so dass diese (Erben) durch ihren Anteil dann Teilhaber am Eigentum der Gesellschaft (zusammen) mit den \u00fcbrigen Mitgliedern (der Gesellschaft) geworden sind, was ist dann die Verpflichtung der \u00fcbrigen Mitglieder beim Umgang mit dem Eigentum der Gesellschaft?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Bei der Angelegenheit des Anteils der Kleinen ist man verpflichtet, sich an ihren religionsrechtlichen Vormund zu wenden oder an die Generalstaatsanwaltschaft [mudd<sup>c<\/sup>ai<sup>c<\/sup>aam], welche der gesetzliche Verantwortliche in der Islamischen Republik (Iran) f\u00fcr die Aufsicht dar\u00fcber ist.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 450:<\/b> <i>Ist man aufgrund der Vormundschaft des Gro\u00dfvaters v\u00e4terlicherseits \u00fcber die Waisen und ihr Eigentum verpflichtet, die G\u00fcter von ihrem Erbe der Hinterlassenschaft und die G\u00fcter des Verstorbenen auszuh\u00e4ndigen, damit dieser (Gro\u00dfvater) diese (G\u00fcter) bewahrt? Und bei Annahme der Verpflichtung (dazu), wo sollen dann die Kinder mit ihrer Mutter wohnen? Und aus welcher Quelle werden sie (dann) unterhalten unter Ber\u00fccksichtigung, dass diese (Erben noch) mit dem Studium besch\u00e4ftigt sind bzw. noch klein sind und ihre Mutter eine Hausfrau (ohne Einkommen) ist?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Die Vormundschaft \u00fcber die Kleinen hat nicht die Bedeutung, die Aush\u00e4ndigung ihrer G\u00fcter an den Vormund zu erzwingen und diese (Kleinen) vom deren Nutzen fernzuhalten, bis sie religi\u00f6s erwachsen werden, sondern diese (Vormundschaft) hat die Bedeutung, den Vormund zur Verwaltung \u00fcber sie und ihre G\u00fcter zu verpflichten, und dass er der Verantwortliche ist f\u00fcr die Bewahrung ihrer G\u00fcter (zu ihrem Wohl) und dass der Umgang mit ihren G\u00fctern vor seine Erlaubnis abh\u00e4ngig ist. Und er ist verpflichtet, sie zu unterhalten von ihren G\u00fctern in dem Ma\u00df, welches sie ben\u00f6tigen, so dass er, falls er einen Vorteil darin sieht, diese (G\u00fcter) unter die Verf\u00fcgung der Mutter und der Kinder zu stellen, um daraus Nutzen zu ziehen, dies dann tun kann.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 451:<\/b> <i>Bis zu welcher Grenze ist es dem Vater erlaubt, \u00fcber das Eigentum seines religi\u00f6s erwachsenen m\u00fcndigen Kindes, der von ihm unabh\u00e4ngig ist, zu verf\u00fcgen, und falls er \u00fcber das, was ihm nicht zusteht, verf\u00fcgt, hat er es dann sicher zu stellen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Es ist ihm nicht erlaubt, \u00fcber das Eigentum seines religi\u00f6s erwachsenen m\u00fcndigen Sohnes zu verf\u00fcgen, au\u00dfer mit dessen Erlaubnis und Einverst\u00e4ndnis. Und wenn er (dar\u00fcber) ohne sein Einverst\u00e4ndnis verf\u00fcgt, dann hat er etwas Verbotenes getan, und er hat (das Eigentum) sicher zu stellen, au\u00dfer in Ausnahmef\u00e4llen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 452:<\/b> <i>Einer der Gl\u00e4ubigen, der seine Waisengeschwister versorgt, hatte bei sich einen Betrag f\u00fcr sie, mit dem er ein (St\u00fcck) Land f\u00fcr sie gekauft hatte, (allerdings) ohne Dokument oder Nachweis in der Hoffnung, dass er dieses (Land) in Zukunft (\u00fcberschrieben) bekommt, oder dass er f\u00fcr sie das (St\u00fcck) Land zu einem h\u00f6heren Betrag als den Kaufwert verkaufen w\u00fcrde. Aber er bef\u00fcrchtet jetzt f\u00fcr das (St\u00fcck) Land, dass jemand das Eigentum von diesem (Land) beansprucht, oder dass einer der Prinzen dieses (Land) enteignet. Und falls er dieses (Land) zur Zeit verkaufen w\u00fcrde, dann w\u00fcrde er keinen Betrag erhalten, der seinem Kaufwert entspricht. Hat er dann den Betrag der Waisen, d.h. ihr Geld, sicherzustellen, wenn er es (f\u00fcr einen) niedriger(en Preis) als den Kaufwert verkauft, oder wenn ein Enteigner dieses (Land) enteignet?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Falls er der religionsrechtliche Betreuer der Waisen ist und er das (St\u00fcck) Land f\u00fcr sie gekauft hat mit Ber\u00fccksichtigung ihres Vorteils und Wohls, dann obliegt ihm nichts, ansonsten ist der Kauf unrechtm\u00e4\u00dfig und von ihrer Erlaubnis abh\u00e4ngig, nachdem sie religi\u00f6s erwachsen werden, und er hat die G\u00fcter der Waisen f\u00fcr sie sicherzustellen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 453:<\/b> <i>Ist es einem Vater erlaubt, vom Eigentum des (kleinen) Kindes f\u00fcr sich oder f\u00fcr andere auszuleihen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Es besteht kein Hindernis dazu, sofern daraus keine Verderbnis folgt.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 454:<\/b> <i>Wenn einem Kind Kleidung und Anderes wie Kinderspiele geschenkt werden und diese dann aufgrund des Wachsens des Kindes oder anderer Gr\u00fcnde nicht mehr passend sind, dass er diese nutzt, ist es dann f\u00fcr seinen Vormund erlaubt, diese (an andere) zu spenden?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Dem Vormund des Kindes ist es erlaubt, mit diesen (Gegenst\u00e4nden) derart umzugehen, wie er es f\u00fcr gut h\u00e4lt.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><a name=\"VoraussetzungdesGegen\"><\/a>Voraussetzungen des Gegenwertes<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 455:<\/b> <i>Ist es dem Menschen erlaubt, einige seiner K\u00f6rperteile wie z.B. seine Niere an eine Person, die dieses Teil ben\u00f6tigt, zu verkaufen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Falls das Teil zu dem geh\u00f6rt, aus dessen Entfernung vom K\u00f6rper keine Gefahr f\u00fcr das Leben des Spenders oder kein relevanter Schaden resultiert, wie die Spende desjenigen, der zwei gesunde heile Nieren hat (und) eine davon an einen anderen (spendet), dann gibt es kein Hindernis dazu, G\u00fcter zu nehmen f\u00fcr das Spenden (seiner Niere oder) \u00c4hnliches wie seine Niere an eine Person, die es ben\u00f6tigt.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 456:<\/b> <i>Sind Dinge, die keinen Nutzen und keine Bedeutung f\u00fcr die Allgemeinheit des Menschen haben, aber einen Wert und eine Bedeutung bei einer speziellen Gruppe, wie (z.B.) Insekten und Hornissen (bzw. Wespen) und anderes, was Forschungsbedeutung in Forschungsinstituten und Universit\u00e4ten hat, als G\u00fcter (mit Eigenwert) zu werten, und gelten daf\u00fcr die Urteile f\u00fcr Besitztum, wie f\u00fcr Eigentum und die Erlaubnis zum Verkauf, Kauf und Sicherstellung gegen Sch\u00e4digung und anderes als dies?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: F\u00fcr das Besitztum eines Gegenstandes gen\u00fcgt es, dass dieser nach dem Brauch ein Objekt der W\u00fcnsche von vern\u00fcnftigen (Menschen) ist und zu ihren religionsrechtlich erlaubten relevanten Dingen geh\u00f6rt, selbst wenn dessen Nutzen nur einer speziellen Gruppe von Menschen zukommt, so dass es dem Entsprechend als Eigentum gewertet wird. Und es ist g\u00fcltig, daf\u00fcr G\u00fcter auszugeben, und es folgen daraus alle Urteile und Wirkungen des Besitzens, wie das Eigentum und die Erlaubnis zum Verkauf, Kauf und zur Sicherstellung oder der Sch\u00e4digung und Anderes als dieses. Au\u00dfer es besteht ein Beweis daf\u00fcr, dass diese (Urteile und Wirkungen) religionsrechtlich nicht daraus folgen, obwohl als Vorsichtsma\u00dfnahme f\u00fcr den Tausch von Eigentum f\u00fcr \u00c4hnliches wie Hornissen (bzw. Wespen), Insekten (allgemein) der Tauchwert f\u00fcr das Recht des Aneignens und Ablassens dieser Dinge zuzuordnen ist.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 457:<\/b> <i>Im Hinblick auf die Bedingung, dass das Verkaufte ein Gegenstand (als solches) ist, wie es viele Gelehrte meinen, ist dann der Verkauf von technischem (und naturwissenschaftlichem) Wissen g\u00fcltig, wie das heute bekannt ist in den Abkommen, die zwischen den Staaten \u00fcber dessen Austausch vereinbart werden?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Erstens besteht f\u00fcr die Bedingung, dass das Verkaufte ein Gegenstand sein muss, kein Konsens, denn zahlreiche Gelehrte sehen das nicht als Bedingung f\u00fcr den Kauf an, und zweitens ist die Nutzung von technischem (und naturwissenschaftlichem) Wissen nicht abh\u00e4ngig von dessen Besitz durch Verkauf und \u00c4hnlichem, sondern erfolgt meistens mit dem Kauf der auf der Basis dieses (Wissens) hergestellten Waren oder mit dem Kauf von geschriebenen B\u00fcchern dar\u00fcber, oder mit dem Einsatz von Fachexperten, um dieses (Wissen) zu lehren und durchzuf\u00fchren, und drittens ist es m\u00f6glich durch Abkommen dazu, dieses auszutauschen gegen den Tauschwert, denn das ist religionsrechtlich zul\u00e4ssig.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 458:<\/b> <i>Wie ist das Urteil zum Verkauf eines Landst\u00fccks oder einer anderen Ware jemanden, der f\u00fcr Diebstahl bekannt ist, so dass es m\u00f6glich ist, dass das Eigentum, das er als Preis an den Verk\u00e4ufer zahlen will, aus gestohlenem Eigentum sein k\u00f6nnte?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Es gibt religionsrechtlich kein Hindernis allein f\u00fcr den Handel mit demjenigen, der bekannt ist f\u00fcr den Erwerb von G\u00fctern aus Verbotenem, aber falls man sicher ist, dass der Tauschwert, den er an ihn zahlt, von verbotenen G\u00fctern ist, dann ist es ihm nicht erlaubt, diesen anzunehmen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 459:<\/b> <i>Ich hatte ein St\u00fcck Land, das Brautgabe f\u00fcr mich war. Und letztlich habe ich dieses (Land) verkauft. Jetzt kommt ein Mann und behauptet, dass dieses (St\u00fcck) Land eine Stiftung vor mehr als 200 Jahren war. Was ist dann meine Verpflichtung bei dessen Verkauf? Und was ist die Verpflichtung meines Ehemannes, der dieses (St\u00fcck) Land an mich als Brautgabe gezahlt hat und was ist die Verpflichtung des K\u00e4ufers, der es von mir gekauft hat?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Alle Handlungen, die mit diesem (St\u00fcck) Land erfolgt sind, sind als g\u00fcltig zu beurteilen, selbst bei Annahme, dass es eine Stiftung sein k\u00f6nnte, bis derjenige, der den Stiftungsstatus behauptet, seine Behauptung und (die Tatsache), dass die Stiftung derart ist, dass dessen Verkauf ung\u00fcltig ist gem\u00e4\u00df dem religionsrechtlichen Gericht, belegen kann. Und bei Annahme der Feststellung dieser beiden Aspekte werden alle (beschriebenen) Handlungen f\u00fcr dieses (Land) als ung\u00fcltig beurteilt, so dass Sie verpflichtet sind, den Preis an den K\u00e4ufer zur\u00fcckzuzahlen und er verpflichtet ist, das (St\u00fcck) Land an die Stiftung zur\u00fcckzugeben, und Ihr Ehemann die Brautgabe zu ersetzen hat.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 460:<\/b> <i>Oft werden Schafe und Herden von den benachbarten iranischen Inseln in die Golfstaaten gebracht und bei den H\u00e4ndlern hier ist bekannt, dass es verboten ist, diese aus dem Islamischen Staat zu exportieren, und dass diese aus diesem (Staat) auf eine illegale Weise herausgeschmuggelt werden. Ist es dann dementsprechend erlaubt, diese (Ware) von den M\u00e4rkten dieser Staaten zu kaufen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Auch wenn der Transport und die Ausfuhr der Schafe und Herden ins Ausland auf illegale Weise und gegen die Vorschriften des Islamischen Staates religionsrechtlich verboten ist, bewirkt dies dennoch nicht die Losl\u00f6sung (dieser Ware) vom Eigentum ihres religionsrechtlichen Besitzers, so dass es zul\u00e4ssig ist, diese (Ware) von den M\u00e4rkten dieser Staaten zu kaufen, und (es ist zul\u00e4ssig) f\u00fcr denjenigen, der diese von dessen Besitzer oder Bevollm\u00e4chtigen gekauft hat, dar\u00fcber zu verf\u00fcgen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 461:<\/b> <i>Mein Vater hat seinen Anteil am Recht zur Bew\u00e4sserung f\u00fcr eine Stunde (zusammen) mit den L\u00e4ndereien, die von den Feldern des Landes dazu geh\u00f6ren, gem\u00e4\u00df dem Gesetz f\u00fcr Landwirtschaft (zur Schah-Zeit) verkauft, das ihn dazu verpflichtet hat, ohne dass er etwas an G\u00fctern als Ersatz daf\u00fcr erhalten hat, und der K\u00e4ufer hat diesen (Sachverhalt) zugegeben, und er hat nichts von meinem Vater geh\u00f6rt, was darauf hindeuten w\u00fcrde, dass er ihm den Preis geschenkt hat. Ist es uns dann erlaubt, (nun) vom K\u00e4ufer den Preis zu verlangen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Wenn das Recht des Bew\u00e4sserns und die L\u00e4ndereien, die dazu geh\u00f6ren, religionsrechtlich Eigentum des Verk\u00e4ufers sind, dann haben er und seine Erben nach ihm das Recht, vom K\u00e4ufer den Verkaufspreis einzufordern.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 462:<\/b> <i>Ist es f\u00fcr denjenigen, der die Erlaubnis zum Importieren oder die Erlaubnis zum Kauf durch die Handelskammer erhalten hat, erlaubt, diese (Erlaubnis) an eine andere Person auf dem freien Markt zu verkaufen, ohne dass er damit irgendwie arbeitet?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Dies ist an sich zul\u00e4ssig, sofern es nicht den Vorschriften des Islamischen Staates widerspricht.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 463:<\/b> <i>Ist der Verkauf oder die Vermietung der Erlaubnis zur Handelsarbeit, die der B\u00fcrger von der Regierung erh\u00e4lt, erlaubt?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Es gibt kein Hindernis dazu, das Recht zu nutzen, die Erlaubnis der Arbeit an einen anderen kostenlos oder gegen Entgelt zu \u00fcbertragen unter der Bedingung, dass dies nicht gesetzlich verboten ist.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 464:<\/b> <i>Ist es erlaubt, die G\u00fcter, die gem\u00e4\u00df dem Gesetz in einer \u00f6ffentlichen Versteigerung verkauft werden m\u00fcssen, wenn es f\u00fcr den Verkauf in einer Versteigerung angeboten wird, diese zu einem geringeren Wert als vom Experten bestimmt zu verkaufen, wenn kein Bieter den Preis, den er bestimmt hat, bietet?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Der Wert, den ein Experte bestimmt, ist nicht der Ma\u00dfstab f\u00fcr den Verkauf in der Versteigerung, so dass, falls die G\u00fcter bei der Versteigerung auf die gesetzlich und religionsrechtlich g\u00fcltige Weise verkauft werden, der Verkauf der G\u00fcter dann mit dem h\u00f6chsten Wert, den ein Bieter in der Versteigerung abgibt, als g\u00fcltig zu beurteilen ist.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 465:<\/b> <i>Wir haben auf einem (St\u00fcck) Land, das unbekannte Besitzer hat, Wohnh\u00e4user errichtet. Ist es uns dann erlaubt, dieses zu verkaufen, d.h. das existierende Geb\u00e4ude auf diesem (St\u00fcck) Land mit dem Einverst\u00e4ndnis des K\u00e4ufers und seiner Kenntnis, dass das (St\u00fcck) Land zur Zeit unbekannte Besitzer hat, und dass der Verk\u00e4ufer nichts anderes als das Geb\u00e4ude besitzt?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Wenn das Geb\u00e4ude auf dem (St\u00fcck) Land, das unbekannte Besitzer hat, nach der Erlaubnis des religionsrechtlich Regierenden errichtet wurde, dann besteht kein Hindernis zum Vorhaben der Besitzer der Geb\u00e4ude, nur diese zu verkaufen, ohne das (St\u00fcck) Land, mit dem Informieren der K\u00e4ufer dar\u00fcber, falls er \u00fcber den Zustand unwissend ist.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 466:<\/b> <i>Ich habe mein Haus an einen Mann verkauft, und dann hat er an mich einen Scheck f\u00fcr einen bestimmten Betrag bezahlt \u00fcber einen Teil des Preises, aber die Bank hat sich geweigert, den Scheck einzul\u00f6sen, weil es keine finanzielle Deckung f\u00fcr dessen Eigent\u00fcmer auf dem Konto gibt. Mit Ber\u00fccksichtigung des Inflationswertes und dessen Steigerung mit dem Ablauf der Tage und Monate und mit der Bemerkung, dass die Vollendung der Phasen der gesetzlichen Verfolgung und der Schuldigsprechung des K\u00e4ufers, damit man den Betrag des Schecks erhalten wird, eine Weile dauern wird, habe ich (dann) nur das Recht, den Betrag des Schecks zu erhalten, oder ist es mir erlaubt, vom K\u00e4ufer (auch) den Unterschied zum Kaufwert einzufordern in Bezug auf den Tag der Entgegennahme des Betrags?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Der Verk\u00e4ufer hat (zwar) nicht das Recht, mehr als den beim Verkauf benannten Verkaufspreis zu fordern, aber mit Annahme des Schadens f\u00fcr ihn aufgrund der Versp\u00e4tung des Erhalts des Preises und dem Verlust des Verk\u00e4ufers aufgrund des Sinkens des Kaufwerts daf\u00fcr, ist als Vorsichtsma\u00dfnahme dann mit dem K\u00e4ufer f\u00fcr den Unterschiedsbetrag ein Abkommen zu treffen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 467: <\/b><i>Ich habe ein Wohnappartement von jemandem gekauft, so dass er dieses (erst) nach einer bestimmten Weile an mich abgibt. Und wir haben die M\u00f6glichkeit einer Wertsteigerung bis zu 15% im Vertrag vereinbart, aber der Verk\u00e4ufer hat jetzt den Wert von sich aus um 31% erh\u00f6ht und hat angek\u00fcndigt, dass f\u00fcr die \u00dcbergabe und Ausstattung des Appartements die Zahlung der 31% vorausgesetzt wird. Ist ihm dann diese Handlung erlaubt?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Wenn der letztendlich g\u00fcltige Wert beim Ausf\u00fchren des Vertrags nicht bestimmt wurde und die Bestimmung des Preises vom Wert am \u00dcbergabetag abh\u00e4ngig ist, dann ist der Verkauf ung\u00fcltig, und der Verk\u00e4ufer kann den Verkauf verweigern, au\u00dfer zu einem Preis, den er will. Und allein die Vereinbarung und das Einverst\u00e4ndnis der Verkaufspartner \u00fcber die zuk\u00fcnftige Bestimmung des endg\u00fcltigen Preises mit dem Wert am Tag der Verkaufs\u00fcbergabe gen\u00fcgt nicht f\u00fcr die G\u00fcltigkeit des Verkaufs.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 468:<\/b> <i>Ich habe den \u00f6ffentlichen f\u00fcnften Anteil eines Kunststoffbetriebes f\u00fcr einen bestimmten Betrag gekauft und habe an den Verk\u00e4ufer ein Viertel des Preises in bar ausbezahlt und drei Viertel davon durch drei Schecks, wobei jeder Schein davon f\u00fcr ein Viertel des Preisbetrags steht. Aber der Betrieb, die G\u00fcter und (auch) die Schecks sind alle immer noch in der Hand des Verk\u00e4ufers. Ist dann damit religionsrechtlich der Verkauf (bereits) erf\u00fcllt, und habe ich das Recht, vom Verk\u00e4ufer meinen Anteil der Gewinne der Verk\u00e4ufe (des Betriebes) einzufordern?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: F\u00fcr die G\u00fcltigkeit eines Verkaufs und Kaufs wird die Entgegennahme des Verkauften oder die Barzahlung des vollst\u00e4ndigen Preises an den Verk\u00e4ufer nicht vorausgesetzt, so dass, falls der Kauf vom F\u00fcnftel des Betriebes vom religionsrechtlichen Eigent\u00fcmer, seinem Bevollm\u00e4chtigten oder seinem Vormund auf die g\u00fcltige Weise erfolgt, es damit dann zum Eigentum des K\u00e4ufers wird und daraus folgen deren Wirkungen, so dass er dann das Recht hat, seinen Anteil von den Gewinnen des Betriebes einzufordern.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><a name=\"Voraussetzungeninnerhalb\"><\/a>Voraussetzungen innerhalb des Vertrages<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 469: <\/b><i>Jemand hat seinen Garten an eine andere Person verkauft, wobei (allerdings) dessen Ertrag diesem (Verk\u00e4ufer) sein Leben lang geh\u00f6rt. Ist dann dieser Verkauf mit der erw\u00e4hnten Voraussetzung g\u00fcltig?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Es gibt kein Hindernis zum Verkauf von Verkaufbarem, dessen Ertrag (aus dem Verkauf) f\u00fcr eine Zeitspanne ausgeschlossen wird, so lange es einen religionsrechtlichen und \u00fcblichen Finanzstatus hat und (dennoch) erm\u00f6glicht, ertragreich (genutzt) zu werden, selbst wenn (erst) nach dem Ablauf der Zeit des Ausschlusses des Ertrags. Aber wenn der Ausschluss von dessen Ertrag bis zu einer Frist aufgrund der Unkenntnis \u00fcber dessen Betrag zur Unkenntnis von dessen Wert und dem Betrag des Preises f\u00fchrt, wie im erw\u00e4hnten Beispiel der Frage, dann wird der Verkauf ung\u00fcltig wegen T\u00e4uschung.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 470:<\/b> <i>Falls der Verk\u00e4ufer innerhalb des Vertrags festgelegt hat, dass er einen bestimmten Betrag an den K\u00e4ufer zahlen wird, wenn er sich bei der \u00dcbergabe des Verkauften \u00fcber die vorgeschriebene Zeit hinaus versp\u00e4tet, ist er dann diesen (Betrag) religionsrechtlich schuldig?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Die erw\u00e4hnte Voraussetzung ist zul\u00e4ssig, so dass der Verk\u00e4ufer<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">verpflichtet ist, seine Festlegung zu erf\u00fcllen, falls er sich \u00fcber dessen (vereinbarte) Zeit hinaus versp\u00e4tet, das Verkaufte zu \u00fcbergeben, und dem K\u00e4ufer ist es (dann) erlaubt, das einzufordern, was f\u00fcr ihn festgelegt wurde.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 471: <\/b><i>Jemand hat ein Handelsgesch\u00e4ft verkauft, so dass dessen Dach (auch weiterhin) Eigentum des Verk\u00e4ufers bleibt, und dass dieser (Verk\u00e4ufer) das Recht hat, darauf ein Geb\u00e4ude zu errichten. Hat dann der K\u00e4ufer bei dieser Voraussetzung religionsrechtlich ein Recht auf das Gesch\u00e4ftsdach bei Ber\u00fccksichtigung, dass ohne diese Voraussetzung der Verkauf grunds\u00e4tzlich nicht get\u00e4tigt worden w\u00e4re?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Der K\u00e4ufer hat nach dem Ausschluss des Dachs des Gesch\u00e4ftes vom Verkauf kein Recht darauf.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 472: <\/b><i>Jemand hat ein Haus gekauft, dessen Bau noch nicht vervollst\u00e4ndigt war, wobei der Verk\u00e4ufer nichts zu fordern hat im Hinblick auf das Registrieren (und Umtragen) des Verkauften auf den Namen des K\u00e4ufers. Aber jetzt wird der K\u00e4ufer im Hinblick auf die Registrierung des (Eigentums-)Dokuments aufgefordert, einen Geldbetrag zu zahlen. Hat dieser (Verk\u00e4ufer) dann das Recht dazu, und ist der K\u00e4ufer verpflichtet, den Betrag an ihn zu zahlen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Der Verk\u00e4ufer ist verpflichtet, das Verkaufte an den K\u00e4ufer zu \u00fcbergeben und das Dokument auf seinen Namen zu registrieren zur Erf\u00fcllung des Vertrages, wie es vorausgesetzt war. Und er darf keine zus\u00e4tzlichen Dinge einfordern \u00fcber das hinausgehend, was im Vertrag festgelegt wurde, au\u00dfer er hat nach Aufforderung des K\u00e4ufers eine Handlung durchgef\u00fchrt, die nach dem Brauch einen Wert hat, und diese Handlung ist zus\u00e4tzlich zu den vereinbarten Handlungen innerhalb des vereinbarten Vertrages zwischen beiden Parteien.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 473:<\/b> <i>Ein (St\u00fcck) Land wurde zu einem bestimmten Preis verkauft, und dessen vollst\u00e4ndiger Preis wurde an den Verk\u00e4ufer ausbezahlt. Und es wurde innerhalb des Vertrages festgelegt, dass der K\u00e4ufer einen bestimmten Geldbetrag an den Verk\u00e4ufer daf\u00fcr zahlt, dass er das offizielle Dokument auf den Namen des K\u00e4ufers registrieren l\u00e4sst, und all dies wurde in ein gew\u00f6hnliches Dokument geschrieben. Aber jetzt fordert der Verk\u00e4ufer vom K\u00e4ufer f\u00fcr die \u00dcbergabe der offiziellen Dokumente an ihn einen Betrag, der viel h\u00f6her ist, als der im gew\u00f6hnlichen Dokument aufgeschriebene Betrag. Hat er dann das Recht dazu?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Der Verk\u00e4ufer ist, nachdem der Verkauf und der Kauf auf die g\u00fcltige religionsrechtliche Weise erfolgt ist, verpflichtet, den Verkauf und alles, wozu er sich in diesem (Vertrag) gegen\u00fcber dem K\u00e4ufer festgelegt hat, zu erf\u00fcllen, und er darf nicht vom K\u00e4ufer mehr fordern, als es festgelegt wurde.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 474:<\/b> <i>Falls die Verkaufsparteien innerhalb der Bedingungen des Verkaufsdokuments festgelegt haben, dass sie nicht vom Handel zur\u00fcckzutreten haben, und dass der K\u00e4ufer nicht seine Kaution, die er an den Verk\u00e4ufer bezahlt hat, einzufordern hat, falls er (doch) von der Vollendung des Handels zur\u00fccktritt (aber) nach der Unterzeichnung dieses Verkaufsdokuments, und dass, falls der Verk\u00e4ufer nach der Unterschrift dieses Vertrages zur\u00fccktritt, er dann zus\u00e4tzlich zur R\u00fcckgabe der erw\u00e4hnten Kaution einen bestimmten Betrag an den K\u00e4ufer als Verlust und Schaden zu zahlen hat, sind dann die Bedingungen von ihnen zur K\u00fcndigung oder zum R\u00fccktritt (vom Vertrag) auf die erw\u00e4hnte Weise g\u00fcltig? Sind die G\u00fcter, die sie aufgrund dieser Bedingung erhalten w\u00fcrden, f\u00fcr jeden von ihnen erlaubt?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Die erw\u00e4hnte Bedingung ist keine Bedingung zur K\u00fcndigung oder zum R\u00fccktritt, sondern es ist eine Bedingung zur Zahlung eines Betrages im Fall der Abwendung von der Vollendung des Handels, und eine solche Bedingung ist bei deren alleiniger Erw\u00e4hnung und Registrierung innerhalb der Festlegung eines Verkaufsdokuments und dessen Unterschreiben wirkungslos, sofern es nicht innerhalb eines Vertrages erw\u00e4hnt wird. Aber falls es innerhalb eines Vertrages erw\u00e4hnt wird oder darauf aufgebaut ist, dann ist es g\u00fcltig, und man ist verpflichtet, dies zu erf\u00fcllen, und es ist zul\u00e4ssig, die G\u00fcter die daraus erhalten werden, anzunehmen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 475: <\/b><i>In Verkaufsdokumente wird folgender Satz geschrieben: &#8222;Falls eine der beiden Parteien den Handel k\u00fcndigt, dann ist diese (Partei) verpflichtet, solch einen Betrag an die andere Partei als Entsch\u00e4digung zu zahlen&#8220;. Und die Frage ist erstens: Wird dieser Satz als eine Bedingung f\u00fcr ein K\u00fcndigungsrecht betrachtet? Und zweitens: Ist solch eine Bedingung g\u00fcltig? Und drittens: Falls die Bedingung ung\u00fcltig ist, ist dann der Vertrag auch ung\u00fcltig?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Diese Bedingung ist keine Bedingung f\u00fcr ein K\u00fcndigungsrecht, sondern es ist eine Bedingung f\u00fcr die Zahlung eines Betrages, wenn man von der Vollendung und der Vervollst\u00e4ndigung des Handels zur\u00fccktritt. Und dies ist zul\u00e4ssig, sofern diese (beiden) es innerhalb eines bestimmten Vertrages festlegen oder der Vertrag darauf aufbauend abgeschlossen wird. Aber es ist notwendig, eine bestimmte Zeit f\u00fcr eine solche Bedingung zu erw\u00e4hnen, was den Preis betrifft. Ansonsten wird es ung\u00fcltig und bewirkt die Ung\u00fcltigkeit des Vertrages, wenn es zur Unkenntnis \u00fcber den Preis f\u00fchrt.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><a name=\"VerschiedeneUrteile\"><\/a>Verschiedene Urteile zum Verkauf<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 476:<\/b> <i>Einige verkaufen einige Immobilien, um diese von dem selben K\u00e4ufer (wieder) f\u00fcr einen h\u00f6heren Preis zu kaufen, als man (es) an ihn verkauft hat. Ist dann so ein Verkauf g\u00fcltig?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Solch ein formeller Verkauf ist verboten und ung\u00fcltig, da er ein Trick und Mittel zum Erhalt eines Zinsdarlehens ist. Wenn man allerdings sein Eigentum auf eine ernste Art in der g\u00fcltigen religionsrechtlichen Weise verkauft und man dann w\u00fcnscht, dieses vom K\u00e4ufer in bar oder auf Kredit zum selben Preis oder mehr als diesen(zur\u00fcck) zu kaufen, dann ist das zul\u00e4ssig.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 477:<\/b> <i>Einige H\u00e4ndler importieren Waren in Vertretung einiger (anderer) H\u00e4ndler mittels des Bankdokuments Akkreditiv. Und danach zahlen sie deren Wert an die Bank nach Ankunft deren Dokumente in Vertretung ihrer Eigent\u00fcmer, und dann wird von diesen (Eigent\u00fcmern) ein bestimmter Anteil genommen, der vorher vereinbart wurde. Ist diese Handlung dann g\u00fcltig?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Wenn der H\u00e4ndler die Ware f\u00fcr sich (selbst) importiert und danach an denjenigen verkauft, der es m\u00f6chte, mit einem Gewinn den er als prozentualen Anteil am Wert der Ware festlegt, dann ist das zul\u00e4ssig. Es ist auch zul\u00e4ssig, wenn er diese (Ware) f\u00fcr denjenigen importiert, der es von ihm gefordert hat, als Honorar f\u00fcr eine Leistung und Entlohnung f\u00fcr eine Arbeit, die er prozentual vom Wert der Ware festlegt. Aber wenn er in Vertretung desjenigen importiert, der es gefordert hat, f\u00fcr eine Entlohnung f\u00fcr seine Vertretung, dann ist f\u00fcr die G\u00fcltigkeit der Vertretung die Kenntnis \u00fcber deren Entlohnung notwendig.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 478:<\/b> <i>Nach dem Ableben meiner Ehefrau habe ich einige der Wohnungsm\u00f6bel verkauft und habe zu deren Preis einen Geldbetrag hinzugef\u00fcgt und damit andere M\u00f6bel gekauft. Ist es mir dann erlaubt, diese M\u00f6bel im Haus meiner zweiten Ehefrau zu gebrauchen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Wenn die Wohnungsm\u00f6bel, die Sie verkauft haben, Ihr Eigentum war, dann ist das, was Sie f\u00fcr deren Betrag gekauft haben, auch Ihr Eigentum.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 479:<\/b> <i>Jemand hat ein Handelsgesch\u00e4ft von dessen Eigent\u00fcmer gemietet, der dieses ohne Baugenehmigung der Beh\u00f6rde gebaut hat. Danach hat die Beh\u00f6rde eine (Geld-)Bu\u00dfe f\u00fcr das Widersetzen gegen die Baugesetze f\u00fcr dieses Gesch\u00e4ft erhoben. Ist dann diese (Geld-)Bu\u00dfe vom Vermieter oder vom Eigent\u00fcmer des Handelsgesch\u00e4ftes, der dieses ohne Genehmigungsbescheid gebaut hat, zu leisten?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Diese Bu\u00dfe obliegt dem Eigent\u00fcmer, der sich beim Bau des Gesch\u00e4ftes den Baugesetzen widersetzt hat.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 480:<\/b> <i>Ich habe ein (St\u00fcck) Land von dem dar\u00fcber Verf\u00fcgenden, der es bewirtschaftete, (und) der dieses (Land) gem\u00e4\u00df dem Gesetz zur Umordnung von L\u00e4ndereien im vorherigen System (des Schahs) erhalten hatte, gekauft. Aber ich wei\u00df nicht, ob der Verk\u00e4ufer dessen religionsrechtlicher Eigent\u00fcmer ist oder nicht. Und er starb (bereits) vor langer Zeit, und seine Erben fordern (dementsprechend) jetzt von mir dessen Wert. Wie ist das Urteil dann?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Falls der Verk\u00e4ufer, als er das (St\u00fcck) Land verkauft hat, die Eigentumsoberhand darauf hatte und offensichtlich als dessen Eigent\u00fcmer betrachtet wurde, dann ist der Kauf des Landes von ihm als g\u00fcltig zu beurteilen, und Sie haben nur den Preis (des Landes) an ihn oder seine Erben zu zahlen, so dass, nachdem Sie den Preis an ihn oder seine Kinder bezahlt haben, diese (Kinder) keine weiteren Dinge von Ihnen zu fordern haben.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 481:<\/b> <i>Ich habe Eigentum von einer Person gekauft und an eine andere Person (weiter)verkauft, aber nachdem mir der Verk\u00e4ufer das Verkaufsdokument entrissen hat, hat er es ein zweites Mal an eine andere Person verkauft. Mit der Annahme, dass ich nicht beweisen kann, dass er mir das Verkaufsdokument entrissen hat, ist dann der Handel, den ich ausgef\u00fchrt habe, g\u00fcltig, oder der Handel, den er ausgef\u00fchrt hat?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Das Verkaufsdokument ist kein Ma\u00dfstab f\u00fcr dessen Erf\u00fcllung und f\u00fcr das Eintreten des Eigentums(-Rechts) f\u00fcr dieses (Eigentum) und kein Ma\u00dfstab f\u00fcr den Besitz f\u00fcr denjenigen, der es in der Hand h\u00e4lt, so dass mit Annahme der Erf\u00fcllung des Kaufs vom Eigent\u00fcmer auf die religionsrechtlich g\u00fcltige Weise die Angelegenheit des Verkaufens (nur noch) dem K\u00e4ufer obliegt, und es ist f\u00fcr ihn g\u00fcltig, dieses (Eigentum) an jegliche Person, die er w\u00fcnscht, zu verkaufen. Und der erste Verk\u00e4ufer hat nicht das Recht der Verf\u00fcgung dar\u00fcber durch Verkauf und anderes, sondern dessen zweiter Verkauf an einen anderen ist unrechtm\u00e4\u00dfig und an die Erlaubnis des ersten K\u00e4ufers gebunden.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 482:<\/b> <i>Ich habe meinem Neffen versprochen, ihm einen Teil der L\u00e4ndereien zu verkaufen, wenn er mir den vollst\u00e4ndigen Preisbetrag zahlt. Aber aufgrund einiger Verwaltungsprobleme habe ich das Verkaufsdokument des Landes (bereits jetzt) auf seinen Namen registriert, und er hat selbst zugestimmt, dass er nicht der Eigent\u00fcmer des Landes ist. Aber nach einer Weile hat er angefangen, das (St\u00fcck) Land einzufordern in Anlehnung an die Registrierung des Landes auf seinen Namen, bin ich dann verpflichtet, ihm das zu erf\u00fcllen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Derjenige, der den Kauf behauptet, hat kein Recht auf dieses (St\u00fcck) Land, solange er nicht die Erf\u00fcllung von diesem (Kauf) auf die religionsrechtlich g\u00fcltige Weise nachweist. Und er darf nicht an dem Eigentumsdokument festhalten, nachdem er offensichtlich beim Registrieren des Dokumentes auf seinen Namen zugestanden hat, dass er nicht der Eigent\u00fcmer des Landes ist.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 483:<\/b> <i>Es gibt ein St\u00fcck Land, dass einer Person geh\u00f6rte und dann hat ein Genossenschaftsunternehmen in unserem Auftrag das (Land) an sich gerissen und hat angefangen, dieses St\u00fcck (Land) auf die Angestellten der Beh\u00f6rde aufzuteilen. Das erw\u00e4hnte Unternehmen hat auch einen Teil des Betrages von den Angestellten genommen und behauptet, dass dieses (Unternehmen) diesen Betrag an den Besitzer gegeben habe und dessen Einverst\u00e4ndnis erlangt h\u00e4tte, aber einige haben behauptet, dass sie direkt von dem Eigent\u00fcmer geh\u00f6rt haben, dass er nicht einverstanden sei. Und (nun) wurden auf dieses (St\u00fcck) Land eine Moschee und Wohnh\u00e4user gebaut. Und im Hinblick auf das Erw\u00e4hnte stellen sich folgende Fragen:<\/i><\/span><\/p>\n<ol>\n<li><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">Bedarf es im Hinblick auf das (St\u00fcck) Land der Moschee und dessen Weiterbau einer Erlaubnis vom Besitzer des Landes?<\/span><\/li>\n<li><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">Was ist die Verpflichtung der Angestellen der Beh\u00f6rde im Hinblick auf die L\u00e4ndereien, auf dem ihre H\u00e4user gebaut wurden?<\/span><\/li>\n<\/ol>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Falls feststeht, dass die Vertreter des Genossenschaftsunternehmen, die beauftragt wurden, das (St\u00fcck) Land vom Eigent\u00fcmer zu kaufen, den Handel mit dem Eigent\u00fcmer auf eine g\u00fcltige Weise ausgef\u00fchrt haben, so dass sie sein Einverst\u00e4ndnis erlangt haben, dann ist deren Kauf des Landes von dessen Eigent\u00fcmer als g\u00fcltig zu beurteilen, und falls diese (Vertreter) bei der Aufteilung des Landes auf die Genossenschaftler behaupten, dass sie dieses (Land) von dessen Eigent\u00fcmer auf eine religionsrechtliche Weise erhalten haben, dann ist ihre Benachrichtigung dar\u00fcber und die Durchf\u00fchrung der Aufteilung des Landes als g\u00fcltig anzunehmen, solange nicht bekannt wird, dass sie l\u00fcgen. Und es gelten die Folgen der Wirkung daf\u00fcr, so dass es zul\u00e4ssig ist f\u00fcr diejenigen, die das (St\u00fcck) Land von dem erw\u00e4hnten Unternehmen entgegengenommen haben, \u00fcber dieses (St\u00fcck) Land zu verf\u00fcgen. Und genauso ist es unbedenklich, auf einem Teil dieses Landes mit Erlaubnis der K\u00e4ufer, die Teilhaber daran sind, eine Moschee zu bauen. Und die Behauptung des vorherigen Eigent\u00fcmers, dass er nicht einverstanden sei, ist unbedeutend, solange die L\u00fcge der Benachrichtigung durch diejenigen, die behauptet haben, das (St\u00fcck) Land mit einem g\u00fcltigen Kauf von dessen Eigent\u00fcmer erhalten zu haben, nicht feststeht.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 484:<\/b> <i>Jemand hat die Ehefrau eines M\u00e4rtyrers aufgefordert, einen Antrag zur Annahme der Privilegien zu stellen, die an die Kinder von M\u00e4rtyrern beim Kauf eines Autos vergeben werden, damit er es f\u00fcr den Kauf eines Autos f\u00fcr sich selbst nutzt. Und die Ehefrau des M\u00e4rtyrers war damit einverstanden, da sie die Betreuerin der Kinder des M\u00e4rtyrers ist. Aber nach dem Kauf des Autos haben die Kinder des M\u00e4rtyrers behauptet, dass es f\u00fcr sie sei, da dessen Kauf mit dem Privileg, das f\u00fcr sie vergeben wurde, erfolgte. Ist dann diese Behauptung von ihnen anzuh\u00f6ren?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Wenn der Verk\u00e4ufer des Autos an den K\u00e4ufer selbst verkauft hat, auch mit Kenntnis des vorgelegten Kaufprivilegnachweises daf\u00fcr und er das Auto f\u00fcr sich selbst gekauft hat und mit seinem G\u00fctern (bezahlt hat), dann ist das Auto sein Eigentum, obwohl er den Wert des vergebenen Privilegs an die Familien des geehrten M\u00e4rtyrers zu ersetzen hat. Aber wenn damit gemeint ist, dass das Auto an denjenigen verkauft wurde, der das Kaufprivileg hat, dann ist der Kauf gem\u00e4\u00df der Darstellung der Frage von sich aus ung\u00fcltig.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 485:<\/b> <i>Ich habe ein (St\u00fcck) Land in Vollmacht seines Eigent\u00fcmers an eine Person mittels eines einfachen Dokuments verkauft, und ich habe einen Teil seines Preises erhalten, und es wurde entschieden, dass ich dieses offiziell auf den Namen des K\u00e4ufers registrieren lasse, nachdem er den Rest des Preises ausgezahlt hat. Aber der K\u00e4ufer hat den Rest des Preises nicht ausgezahlt, und somit blieb das Eigentumsdokument in seinem (alten) Zustand auf dem Namen des vollmachtgebenden Verk\u00e4ufers. Und bis jetzt wurde es beim Amt zur Registrierung der offiziellen Dokumente nicht auf den Namen des K\u00e4ufers registriert. Und w\u00e4hrend dieser Zeit hat der K\u00e4ufer einige Gesch\u00e4fte auf dieses (St\u00fcck) Land f\u00fcr den Handel und zum Unterhalt gebaut (allerdings) ohne gesetzliche Erlaubnis. Und aufgrund dessen hingen an diesem (St\u00fcck) Land unerwartete Steuern, wie die Mietsteuer und die Gemeindeabgabe. Und die Situation ist so, dass dieses (St\u00fcck) Land, dass ich vor zw\u00f6lf Jahren mit einem gew\u00f6hnlichen Dokument verkauft habe, verw\u00fcstetes (St\u00fcck) Land war. Und zus\u00e4tzlich dazu wurde im Verkaufsdokument offensichtlich festgelegt, dass im Fall der Registrierung des offiziellen Dokuments auf den Namen des K\u00e4ufers alle Ausgaben ihm obliegen w\u00fcrden. Obliegen dann die erw\u00e4hnten Steuern religionsrechtlich zu Lasten des Verk\u00e4ufers oder zu Lasten des K\u00e4ufers?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Die Steuern und Abgaben f\u00fcr das (St\u00fcck) Land als solches oder f\u00fcr das (St\u00fcck) Land aufgrund des Verkaufs lasten auf dem Verk\u00e4ufer und das, was aufgrund des Geb\u00e4udes auf dem (St\u00fcck) Land oder f\u00fcr das (St\u00fcck) Land aufgrund des Geb\u00e4udes darauf ist, lastet auf dem K\u00e4ufer, der Handelsgesch\u00e4fte auf dem (St\u00fcck) Land gebaut hat.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 486:<\/b> <i>Jemand hat von einem Mann ein Wohnappartement gekauft (mit Zahlung eines Teilbetrags) in bar und (und den Rest in) Raten, nachdem sie den Wert und die Bedingungen des Verkaufs und die Raten vereinbart hatten. Und danach hat dieser (K\u00e4ufer) dieses (Appartement) zu den selben Bedingungen seines Kaufes an eine andere Person (weiter)verkauft, so dass die Zahlung des Rests der Raten vom zweiten Verk\u00e4ufer zu leisten ist. Ist es dann f\u00fcr den ersten Verk\u00e4ufer erlaubt, die Bedingungen des Handels und das vorherige Abkommen aufzuk\u00fcndigen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Der Verk\u00e4ufer hat nicht von seinem Verkauf und dessen Bedingungen zur\u00fcckzutreten, nachdem dieser erf\u00fcllt wurde. Es besteht auch kein Hindernis zum Verkauf des Verkauften vom K\u00e4ufer an eine andere Person, bevor er die Raten des Preises gezahlt hat. Aber die \u00dcbertragung an den zweiten K\u00e4ufer von dem, was er an Raten des Preises f\u00fcr das Verkaufte an den (ersten) Verk\u00e4ufer schuldet, ist f\u00fcr ihn ung\u00fcltig, au\u00dfer mit Einverst\u00e4ndnis des (ersten) Verk\u00e4ufers.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 487:<\/b> <i>Ein Gesch\u00e4ft hat einen Fernsehapparat zum Verkauf ausgeschrieben an denjenigen, auf dessen Namen das Los ist. Und an diesem Losziehen haben mit mir 130 Personen teilgenommen. Und das Los fiel auf meinen Namen, und ich habe den Fernseher gekauft. Ist dann dieser Verkauf f\u00fcr mich g\u00fcltig, und ist es mir erlaubt, Nutzen daraus zu ziehen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Wenn der Verkaufsvertrag (erst) nach dem Treffer des Loses auf Ihren Namen (ausgestellt) ist, dann ist dieser Kauf und der Nutzen aus dem Verkauften unbedenklich.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 488:<\/b> <i>Jemand hat eine Ware an eine andere Person mit der Bedingung verkauft, dass er diese (Ware) in ein anderes Land schickt. So hat dann dieser (Verk\u00e4ufer) jemanden beauftragt, diese Ware in jenes Land zu schicken. Und er hat ihm auch ein Papier gegeben, der mit dem K\u00e4ufer zu tun hat, so dass, falls dieses (Papier) in jenes Land (zusammen) mit der verkauften Ware ankommt, es zu einem finanziellen Schaden f\u00fcr den K\u00e4ufer f\u00fchrt. So hat der Auftraggeber seinen Beauftragten mehrfach darauf hingewiesen, dass er diesen Zettel nicht (zusammen) mit der Ware verschicken soll. Aber der Beauftragte hat aus Versehen oder absichtlich dagegen gehandelt und den Zettel (zusammen) mit der Ware geschickt, und daraus ist ein finanzieller Schaden f\u00fcr den K\u00e4ufer entstanden. Gibt es dann Schadensersatz f\u00fcr den K\u00e4ufer? Und mit Annahme des Ersatzes, obliegt dieser dem Beauftragten oder dem Auftraggeber, oder hat der K\u00e4ufer die Wahl, sich an denjenigen der beiden zu wenden, den er m\u00f6chte?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Weder dem Verk\u00e4ufer noch dem Vermittler der verkauften Ware in dieses Land mit jenem Papier obliegt Schadensersatz an den K\u00e4ufer, aus der Kenntnis Anderer \u00fcber den Inhalt dieses Zettels. Wenn allerdings der Transport dieses Papiers in dieses Land die Vernichtung von G\u00fctern der Verk\u00e4ufer verursacht, obliegt dem Transporteur des Papiers in dieses Land, dem Verk\u00e4ufer das, was durch diese Handlung vernichtet wurde, zu ersetzen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 489:<\/b> <i>Ein Mann hat ein St\u00fcck eigenes Land an eine Person verkauft, und dann hat der K\u00e4ufer dieses an einen Dritten (weiter)verkauft. Und im Hinblick darauf, dass f\u00fcr jeden Handel des Landes staatliche Geb\u00fchren gem\u00e4\u00df dem angewandten Gesetz f\u00e4llig werden, ist dann der erste Verk\u00e4ufer verpflichtet, das Verkaufte (zun\u00e4chst) auf den Namen des ersten K\u00e4ufers zu registrieren und (erst) dann registriert er es das auf den Namen des zweiten K\u00e4ufers, oder ist es ihm (auch) erlaubt, dieses direkt auf den Namen des zweiten zu registrieren und somit den ersten K\u00e4ufer von den Geb\u00fchren des Handels zu befreien? Und falls er es (bereits) unter dem Namen des ersten registriert hat, hat er dann den Schaden f\u00fcr die diesem (ersten K\u00e4ufer) auferlegten Geb\u00fchren zu ersetzen? Und ist er verpflichtet, die Forderung des ersten (K\u00e4ufers) zu erf\u00fcllen, das Verkaufte direkt auf den Namen des zweiten (K\u00e4ufers) zu registrieren?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Der erste Verk\u00e4ufer hat die Wahl, das verkaufte (St\u00fcck) Land auf den Namen des ersten oder zweiten K\u00e4ufers zu registrieren, sofern es nicht dem Gesetz widerspricht, dem man folgen muss. Und er hat den K\u00e4ufer aufzufordern, sich gem\u00e4\u00df dem angewandten Gesetz zum Verkauf von L\u00e4ndereien im Land des Verkaufs ihm anzuschlie\u00dfen. Und er muss die dem ersten (K\u00e4ufer) auferlegten Geb\u00fchren nicht ersetzen, wenn er das (St\u00fcck) Land auf seinen Namen registriert, und er muss auch nicht seine Forderung erf\u00fcllen, das (St\u00fcck) Land direkt auf den Namen des zweiten K\u00e4ufers zu registrieren.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><a name=\"Ruecktrittsrecht\"><\/a>R\u00fccktrittsrecht<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><a name=\"Ruecktritt1\"><\/a>1. R\u00fccktrittsrecht vom Vertragsabschluss<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 490: <\/b><i>Eine Person hat eine Immobilie gekauft und hat dem Verk\u00e4ufer einen Betrag als Kaution gezahlt, und nach drei Stunden hat der Verk\u00e4ufer den Verkauf gek\u00fcndigt und die Immobilie an den K\u00e4ufer nicht \u00fcbergeben. Wie ist dann das Urteil?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Wenn seine K\u00fcndigung nach der Trennung aus der Verkaufssitzung erfolgte und ohne jegliche religionsrechtliche Ursache zum R\u00fccktrittsrecht, dann ist seine K\u00fcndigung ung\u00fcltig und hat keine Wirkung, ansonsten (falls es eine religionsrechtliche Ursache gibt) wird es nach deren G\u00fcltigkeit und Erf\u00fcllung beurteilt.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><a name=\"Ruecktritt2\"><\/a>2. R\u00fccktrittsrecht aufgrund von M\u00e4ngeln<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 491:<\/b> <i>Wenn die offiziellen Beh\u00f6rden sich weigern, das Eigentum auf den Namen des K\u00e4ufers zu registrieren, bewirkt es f\u00fcr diesen (K\u00e4ufer) das Recht der K\u00fcndigung?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Falls nach dem Vertrag deutlich wird, dass die offizielle \u00dcbertragung des Verkauften auf den Anderen nicht erlaubt ist und diese (Situation) zu dem geh\u00f6rt, was gem\u00e4\u00df dem Brauch als Mangel betrachtet wird, dann bewirkt es das R\u00fccktrittsrecht f\u00fcr den K\u00e4ufer.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 492:<\/b> <i>Falls die Registrierung des Dokumentes auf den Namen des K\u00e4ufers bei der Durchf\u00fchrung eines Handels offiziell nicht erlaubt ist und dieser (K\u00e4ufer) das auch wei\u00df, bewirkt es dann (dennoch) die Ung\u00fcltigkeit des Handels?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Dies bewirkt nicht die Ung\u00fcltigkeit des Verkaufs, und mit Annahme der Kenntnis des K\u00e4ufers \u00fcber den Zustand hat er auch nicht das Recht zur K\u00fcndigung.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><a name=\"Ruecktritt3\"><\/a>3. R\u00fccktrittsrecht wegen Versp\u00e4tung<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 493:<\/b> <i>Jemand hat f\u00fcr einen bestimmten Preis von einem Mann ein Haus gekauft als Schulden, aber ohne, dass ihm die Versp\u00e4tung (der Zahlung) des Preises zusteht, hat er es nicht ausbezahlt, bis zwei Jahre nach dem Handel vergangen waren, und der Verk\u00e4ufer hat das Haus nicht an den K\u00e4ufer \u00fcbergeben. Wird dann der Verkauf damit als ung\u00fcltig betrachtet?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Der Verkauf wird nicht allein aufgrund der Versp\u00e4tung der Zahlung des Preises vom K\u00e4ufer an den Verk\u00e4ufer und der (Versp\u00e4tung der) \u00dcbergabe des Verkauften von ihm (an den K\u00e4ufer) ung\u00fcltig, selbst wenn dieser (Verkauf) ohne Bedingung von diesem (K\u00e4ufer) an den Verk\u00e4ufer erfolgt. Aber der Verk\u00e4ufer hat die Wahl zur K\u00fcndigung nach dem Ablauf von drei Tagen bei solch einem Verkauf.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><a name=\"Ruecktritt4\"><\/a>4. R\u00fccktrittsrecht mit Bedingungen<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 494:<\/b> <i>Ich habe ein Wohnappartement an eine Person wirksam verkauft mit der Bedingung, dass ich das Recht habe, den Handel zu k\u00fcndigen und das Appartement an eine andere Person zum heutigen Preis zu verkaufen, falls sie nicht zu einem bestimmten Termin zum Amt f\u00fcr die Registrierung kommt zwecks Registrierung des offiziellen Dokuments des Appartements auf ihren Namen und zur \u00dcbergabe des restlichen Preises seinerseits (an mich). Und da der K\u00e4ufer nicht zum Amt zur Registrierung des offiziellen Dokuments zu dem bestimmten Termin gekommen ist, habe ich den Verkauf gek\u00fcndigt und das Appartement an eine andere Person verkauft. Ist dann religionsrechtlich der zweite Verkauf g\u00fcltig?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Die K\u00fcndigung des Verkaufs, und nach dieser K\u00fcndigung das Verkaufte ein zweites Mal an eine andere Person zu verkaufen, ist zul\u00e4ssig gem\u00e4\u00df den Bedingungen, auf die sich beide Parteien innerhalb des festgelegten Vertrages festgelegt haben.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><a name=\"Ruecktritt5\"><\/a>5. R\u00fccktrittsrecht bei Besichtigung<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 495: <\/b><i>Wenn der Verk\u00e4ufer einer L\u00e4nderei dem K\u00e4ufer erz\u00e4hlt, dass deren Fl\u00e4che soundsoviel Quadratmeter sei und die Niederschrift des Verkaufsdokuments auf dieser Basis erfolgt ist und danach der K\u00e4ufer herausgefunden hat, dass die Fl\u00e4che der L\u00e4nderei viel kleiner ist, als das, was der Verk\u00e4ufer erz\u00e4hlt hat, ist dann dieser Verkauf religionsrechtlich g\u00fcltig? Und hat der K\u00e4ufer das Recht zur K\u00fcndigung?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Wenn er das besichtigte St\u00fcck Land in Anlehnung an die Erw\u00e4hnung des Verk\u00e4ufers \u00fcber dessen Fl\u00e4che kauft, dann ist der Handel zwar g\u00fcltig aber der K\u00e4ufer hat das Recht zur K\u00fcndigung im Fall einer abweichenden Beschreibung. Aber wenn er jeden Quadratmeter davon f\u00fcr einen bestimmten Betrag kauft mit der Behauptung, dass dessen Fl\u00e4che soviel betrage und deutlich wird, dass es weniger ist, ist der Verkauf g\u00fcltig f\u00fcr die (tats\u00e4chlich) vorhandene Fl\u00e4che, und der K\u00e4ufer hat vom Verk\u00e4ufer den Preis hinsichtlich der fehlenden Fl\u00e4che einzufordern oder den Verkauf zu k\u00fcndigen und den vollst\u00e4ndigen Preis zur\u00fcckzuerhalten.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><a name=\"Ruecktritt6\"><\/a>6. R\u00fccktrittsrecht wegen \u00dcbervorteilung (Benachteiligung)<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 496:<\/b> <i>Wenn der K\u00e4ufer die Zahlung des termingebundenen Preises \u00fcber dessen Termin hinaus versp\u00e4tet, bis der Preis des Verkauften \u00fcber den Preis am Tag des Verkaufs steigt, besteht damit dann f\u00fcr den Verk\u00e4ufer das R\u00fccktrittsrecht wegen \u00dcbervorteilung, oder besteht f\u00fcr ihn das R\u00fccktrittsrecht wegen Versp\u00e4tung durch die (erfolgte) Versp\u00e4tung (bei der Zahlung) des Preises \u00fcber dessen Termin hinaus?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Der Ma\u00dfstab f\u00fcr die Feststellung des R\u00fccktrittsrechts wegen \u00dcbervorteilung ist die erfolgte \u00dcbervorteilung im Hinblick auf den gerechten Wert am Tag des Verkaufs, wie (z.B.) wenn man die Ware zu einem (derart) geringeren (Wert) als deren (eigentlichen) Wert am Tag des Verkaufs verkauft, dass es nicht tolerierbar ist. Aber der Anstieg des Wertes nach der Erf\u00fcllung des Vertrags ist kein Ma\u00dfstab f\u00fcr \u00dcbervorteilung, der das R\u00fccktrittsrecht bewirken w\u00fcrde. Und auch allein die Versp\u00e4tung des Termin gebundenen Preises \u00fcber dessen Termin hinaus bewirkt nicht das R\u00fccktrittsrecht f\u00fcr dessen Verk\u00e4ufer.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 497:<\/b> <i>Ich habe ein (St\u00fcck) Land f\u00fcr einen Betrag an G\u00fctern verkauft und dann hat eine Person zu mir gesagt, dass ich benachteiligt wurde. Besteht dann damit f\u00fcr mich daf\u00fcr das R\u00fccktrittsrecht wegen \u00dcbervorteilung?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Solange nicht feststeht, dass Sie dieses (Grundst\u00fcck) f\u00fcr weniger als dessen Wert am Tag des Verkaufs verkauft haben (und zwar) f\u00fcr einen Betrag, der nicht verzeihbar (gering) w\u00e4re und ohne Ihre Kenntnis \u00fcber diesen (viel zu geringen Betrag), dann haben Sie das R\u00fccktrittsrecht wegen \u00dcbervorteilung.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 498:<\/b> <i>Wenn man ein Grundst\u00fcck einer bestimmten Fl\u00e4che verkauft und (erst) danach deutlich wird, dass die tats\u00e4chliche Fl\u00e4che des verkauften Landes gr\u00f6\u00dfer ist als die Fl\u00e4che, die man verkauft hat und f\u00fcr die man den Preis angenommen hat, hat man dann das Recht, den Betrag f\u00fcr das zus\u00e4tzliche (St\u00fcck) Land einzufordern?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Wenn man das vollst\u00e4ndige Landst\u00fcck f\u00fcr einen bestimmten Preis verkauft mit der Vorstellung, dass dieses (Land) eine (ganz) bestimmte Fl\u00e4che hat und (erst) danach deutlich wird, dass dessen Fl\u00e4che gr\u00f6\u00dfer ist und darauf basierend dessen Wert h\u00f6her w\u00e4re als der Preis, zu dem man es verkauft hat, dann hat man das Recht zur K\u00fcndigung aufgrund des R\u00fccktrittsrecht wegen \u00dcbervorteilung, aber wenn man jeden Quadratmeter dieses (Grundst\u00fcckes) f\u00fcr einen bestimmten Betrag verkauft hat, dann steht es ihm zu, vom K\u00e4ufer die zus\u00e4tzlichen (Quadrat-)Meter, die man verkauft hat, zu dem Preis, den man von ihm (f\u00fcr die anderen Quadratmeter) genommen hat, einzufordern.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 499:<\/b> <i>Wenn ein Handel zwischen zwei Handelsparteien stattfindet, so dass der K\u00e4ufer den Verkaufspreis f\u00fcr einen (bestimmten) Zeitraum nicht zahlt, damit es ihm deutlich wird, ob er bei diesem Handel benachteiligt wurde oder nicht, ist dann dieser Handel religionsrechtlich g\u00fcltig? Und mit Annahme der G\u00fcltigkeit, hat er dann (ggf.) das Recht zur K\u00fcndigung?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Der Verkauf mit der Bedingung, die Auszahlung bis zu einem bestimmten Termin zu verschieben, ist zul\u00e4ssig, selbst wenn es zum Zweck des Erkundens erfolgt, ob man benachteiligt wurde oder nicht. Aber man hat nicht das Recht zur K\u00fcndigung, solange nicht eindeutig die Benachteiligung festgestellt wird.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 500:<\/b> <i>Wie ist das Urteil zum Handel mit \u00dcbervorteilung, wenn die benachteiligte Partei dabei zu den Nichtmuslimen geh\u00f6rt?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Es gibt keinen Unterschied beim Bestehen des R\u00fccktrittsrechts wegen \u00dcbervorteilung f\u00fcr den Benachteiligten, ob Muslim oder Anderer.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 501:<\/b> <i>Ich habe ein Haus an jemanden verkauft, und nach der \u00dcbergabe des Preises und der Entgegennahme des Verkauften hat er offenbart, dass er benachteiligt wurde und hat den Verkauf gek\u00fcndigt. Aber seit dieser Zeit hat er es (dennoch) abgelehnt, das Haus zu r\u00e4umen und den Preis, den er an mich bezahlt hat, anzunehmen mit verschiedenen Argumenten, bis er vor zwei Jahren behauptet hat, dass er den Verkauf (nur) f\u00fcr die H\u00e4lfte des Hauses aufgek\u00fcndigt habe, und jetzt fordert er von mir die R\u00fcckzahlung der H\u00e4lfte des Preises. Ist es ihm dann religionsrechtlich erlaubt, den Besitz der H\u00e4lfte des Hauses zu beanspruchen mit der Kenntnis, dass er derjenige ist, der die Benachteiligung behauptet, und dass er wegen Benachteiligung den Verkauf gek\u00fcndigt hat?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Der Benachteiligte hat beim Feststehen der eindeutigen Benachteiligung nichts (anderes zu tun), au\u00dfer der K\u00fcndigung des Verkaufs f\u00fcr das gesamte Verkaufte und seine G\u00fcter, die er bezahlt hat, zur\u00fcckzuerhalten, und er hat nicht das Recht, den Verkauf f\u00fcr einen Teil des Verkauften aufzuk\u00fcndigen oder das Recht, einen zus\u00e4tzlichen Betrag \u00fcber die G\u00fcter, die er bezahlt hat, einzufordern.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 502:<\/b> <i>Es fand ein Handel statt, und f\u00fcr dessen Angelegenheit wurde ein normales Dokument festgelegt, und man hat innerhalb des Vertrages zur Bedingung gestellt, dass jeder dieser (Handelspartner), der diesen (Handel) bereut, einen bestimmten Betrag an G\u00fctern an die andere Partei zu zahlen hat. Und jetzt hat eine der Vertragsparteien diesen (Handel) bereut aufgrund der Benachteiligung im Handel. Hat er dann den Handel zu k\u00fcndigen? Und wenn er wegen Benachteiligung diese k\u00fcndigt, hat er dann gem\u00e4\u00df der Bedingung zu handeln?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Die Bedingung zur Zahlung einiger G\u00fcter durch denjenigen der Verkaufsparteien, der vor der Vollendung des Handels zur\u00fccktritt, umfasst nicht den Fall des R\u00fccktritts von der Erf\u00fcllung des Vertrages und den Vorsatz zur K\u00fcndigung aufgrund des R\u00fccktrittsrechts wegen Benachteiligung, sofern nicht im Inhalt der Bedingung selbst die F\u00e4lle des K\u00fcndigungsrechts festgelegt sind, selbst wenn diese (Bedingung) an sich g\u00fcltig ist und deren Erf\u00fcllung Pflicht ist, falls es innerhalb des Vertrags festgelegt ist oder der Vertrag darauf aufbauend erfolgt.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 503:<\/b> <i>Eine Woche nach dem Kauf eines Hauses ist mir deutlich geworden, dass ich bei diesem Handel benachteiligt wurde. Danach habe ich mich an den Verk\u00e4ufer gewandt, um diesen (Kauf) zu k\u00fcndigen, aber er war nicht einverstanden mit der K\u00fcndigung und der R\u00fcckzahlung des Preises. Somit ist das Haus unter meiner Kontrolle und Verf\u00fcgung verblieben, und hiernach ist der Wert des Hauses gestiegen. Dann hat der Verk\u00e4ufer vormals von mir (nun doch) die K\u00fcndigung des Kaufs und die R\u00e4umung des Hauses gefordert. Daraufhin habe ich mich geweigert, seine Forderung zu erf\u00fcllen, solange er nicht einverstanden ist, einen zus\u00e4tzlichen Betrag \u00fcber den Preis, den ich an ihn gezahlt habe, zu zahlen. Aber er hat sich geweigert, den zus\u00e4tzlichen Betrag zu zahlen. Wird dann allein meine Hinwendung an den Verk\u00e4ufer nach der Aufdeckung der Benachteiligung zur K\u00fcndigung des Verkaufs (gewertet), oder (wird erst) mein Einverst\u00e4ndnis zur K\u00fcndigung und die R\u00fcckgabe des Hauses an ihn f\u00fcr die \u00dcbergabe eines zus\u00e4tzlichen Betrages \u00fcber dem von ihm (festgesetzten) Preis als K\u00fcndigung f\u00fcr den Kauf gewertet?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Lediglich die Hinwendung desjenigen mit R\u00fccktrittsrecht an einen Handelspartner, um \u00fcber die K\u00fcndigung zu sprechen oder sein Einverst\u00e4ndnis mit der R\u00fcckgabe des Verkauften an ihn f\u00fcr die Annahme eines zus\u00e4tzlichen Betrages von ihm (zu erhalten), ist keine K\u00fcndigung des Handels. Da aber die K\u00fcndigung seitens desjenigen mit R\u00fccktrittsrecht nicht vom Einverst\u00e4ndnis der anderen Partei abh\u00e4ngig ist oder von der R\u00fcckgabe des Verkauften an ihn, ist es religionsrechtlich g\u00fcltig, wenn die K\u00fcndigung des Handels von Ihnen tats\u00e4chlich nach Ihrer Aufdeckung der \u00dcbervorteilung erfolgte, und demnach sind Sie nicht der Eigent\u00fcmer dieses Hauses, sondern Sie sind verpflichtet, von diesem (Haus) abzulassen und es dem Verk\u00e4ufer zu \u00fcbergeben.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><a name=\"Ruecktritt7\"><\/a>7. Verkauf mit R\u00fccktrittsrecht<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 504:<\/b> <i>Falls eine Person einen Gegenstand an einen Mann als Verkauf mit R\u00fccktrittsrecht verkauft hat, ist es ihm oder dem Verk\u00e4ufer dann erlaubt, vor der \u00dcbergabe des Verkauften an den K\u00e4ufer diesen (Gegenstand) an einen Anderen zu verkaufen.<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Das Verkaufte wird nach der Erf\u00fcllung des Verkaufs mit R\u00fccktrittsrecht Eigentum des K\u00e4ufers, solange es nicht gek\u00fcndigt wird, so dass der Verk\u00e4ufer kein Recht hat, diesen (Gegenstand) ein zweites Mal an eine andere Person zu verkaufen, solange der erste Verkauf nicht aufgek\u00fcndigt wird. Aber es ist f\u00fcr den K\u00e4ufer erlaubt, falls der Verk\u00e4ufer in der Zeit des R\u00fccktrittsrecht nicht k\u00fcndigt, es nach Ablauf des Termins des R\u00fccktrittsrechts an eine andere Person zu verkaufen, auch falls er diesen (Gegenstand) noch nicht entgegengenommen hat.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><a name=\"Ruecktritt8\"><\/a>8. R\u00fccktrittsrecht wegen Versto\u00df gegen Bedingungen<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 505:<\/b> <i>Eine Person hat von einer anderen (Person) eine Ware gekauft, so dass die Zahlung deren Preises innerhalb von zwei Monaten erfolgen sollte, und der K\u00e4ufer hat bis dahin das Recht zur K\u00fcndigung. Aber der K\u00e4ufer hat die Ware (erst) sieben Monate nach dem Datum des Verkaufs an den Verk\u00e4ufer zur\u00fcckgegeben, und der Verk\u00e4ufer hat die R\u00fcckgabe akzeptiert mit der Bedingung der Zuzahlung eines Anteils des Preises aufgrund der Versp\u00e4tung der K\u00fcndigung \u00fcber dessen (vereinbarten) Termin hinaus, was einen m\u00f6glichen Verlust f\u00fcr ihn verursacht hat, zumal wenn die K\u00fcndigung innerhalb der vereinbarten Zeit erf\u00fcllt worden w\u00e4re, er die Ware (bereits) damals verkauft und den Erl\u00f6s f\u00fcr einige Gesch\u00e4fte genutzt h\u00e4tte. Und die Frage lautet: Hat der K\u00e4ufer den Verkauf nach Ablauf des Termins zum R\u00fccktrittsrechts zu k\u00fcndigen, und ist der Verk\u00e4ufer verpflichtet, das zu akzeptieren? Und hat der Verk\u00e4ufer das Recht, die Akzeptanz der (versp\u00e4teten) K\u00fcndigung von der Zuzahlung dieses Anteils des Preises abh\u00e4ngig zu machen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Nach Ablauf der Zeit zum R\u00fccktrittsrecht hat derjenige, der das R\u00fccktrittsrecht hatte, nicht (mehr) zu k\u00fcndigen und die Ware zur\u00fcckzugeben. Und er darf nicht den Verk\u00e4ufer verpflichten, es zu akzeptieren. Allerdings ist es ihm erlaubt, eine Befreiung zu vereinbaren. Aber der Verk\u00e4ufer hat nicht die Befreiung f\u00fcr eine Zuzahlung zum Preis zu akzeptieren, so dass, falls er mit einer Zuzahlung befreit wird, dieser (Handel) ung\u00fcltig wird.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 506:<\/b> <i>Ist es f\u00fcr eine der Verkaufsparteien erlaubt, den Handel aufzuk\u00fcndigen mit der Behauptung der Nichterf\u00fcllung seines Zwecks und der Absicht des Verkaufs?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Die Nichterf\u00fcllung eines Aspekts der W\u00fcnsche und Zwecke bewirkt religionsrechtlich nicht das Recht zur K\u00fcndigung, sofern es nicht innerhalb des Vertrages in Form einer Bedingung erw\u00e4hnt wurde und der Vertrag nicht darauf aufgebaut ist.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 507:<\/b> <i>Ich habe meinen Gesch\u00e4ftsraum mit einem normalen Verkaufsdokument verkauft. Eine der Bedingungen dabei ist, dass der K\u00e4ufer die Steuer zahlt. Aber bis jetzt hat er sich geweigert, diese zu zahlen. Habe ich dann das Recht zur K\u00fcndigung des Verkaufs?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Allein dass der K\u00e4ufer die Steuer nicht gezahlt hat, welche die Finanzbeh\u00f6rde fordert, und allein dass die Finanzbeh\u00f6rde den vorherigen Besitzer, das hei\u00dft den Verk\u00e4ufer f\u00fcr die Zahlung der Steuer verantwortlich macht, bewirkt nicht das Recht zur K\u00fcndigung f\u00fcr den Verk\u00e4ufer, au\u00dfer dass er offensichtlich innerhalb des Vertrags eine Bedingung aufgestellt hat, dass er das Recht zum K\u00fcndigen hat, falls der K\u00e4ufer die Steuer nicht zahlt.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 508:<\/b> <i>Ein Mann hat ein Grundst\u00fcck gekauft, wobei er k\u00fcndigen darf, falls der Staat sich weigert, das offizielle Dokument auf seinen Namen zu registrieren oder wenn festgestellt wird, dass das (St\u00fcck) Land innerhalb eines staatlichen Vorhabens liegt. Und da der K\u00e4ufer die Erlaubnis zum Bau auf diesem (St\u00fcck) Land nicht erhalten konnte, fordert er jetzt vom Verk\u00e4ufer die K\u00fcndigung und die R\u00fcckerstattung des Preises, allerdings mit der Bedingung, dass der Verk\u00e4ufer ihm das (St\u00fcck) Land sp\u00e4ter ein zweites Mal f\u00fcr den selben fr\u00fcheren Wert verkauft, falls der Staat ab jetzt und bis zu zwei Jahren ihm (doch noch) erlaubt, auf diesem (St\u00fcck) Land zu bauen. Ist dann diese Bedingung von ihm g\u00fcltig?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Falls der K\u00e4ufer das Recht zur K\u00fcndigung hat gem\u00e4\u00df den Bedingungen, f\u00fcr welche sich beide Parteien innerhalb des Handels verpflichtet haben, und falls es ihm erlaubt ist, den Handel zu k\u00fcndigen und den Preis vom Verk\u00e4ufer einzufordern, hat er aber f\u00fcr die K\u00fcndigung keine (weitere) Bedingung an den Verk\u00e4ufer zu stellen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 509: <\/b><i>Es wurde ein Verkaufsvertrag zwischen dem Verk\u00e4ufer und dem K\u00e4ufer vereinbart mit bestimmten Bedingungen, f\u00fcr die der K\u00e4ufer sich gegen\u00fcber dem Verk\u00e4ufer verpflichtet. Und der K\u00e4ufer hat einen Teil des Preises f\u00fcr den Handel an den Verk\u00e4ufer als Kaution bezahlt, aber er hat sich geweigert, sich an den Rest der Bedingungen des Verkaufs zu halten. Ist es dann f\u00fcr ihn religionsrechtlich erlaubt, dennoch den Verk\u00e4ufer zur Vollendung des Handels zu verpflichten?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Der Verk\u00e4ufer muss, so lange der Vertrag nicht aufgrund von Zuwiderhandlung gegen die Bedingungen gek\u00fcndigt wird, diesen (Vertrag) gegen\u00fcber dem K\u00e4ufer erf\u00fcllen, und der K\u00e4ufer hat ihn dazu zu verpflichten. Aber falls es ihm auch zusteht, wegen der Zuwiderhandlung des K\u00e4ufers gegen einige Bedingungen zu k\u00fcndigen, dann ist es ihm erlaubt, den Verkauf zu k\u00fcndigen, und dabei hat der K\u00e4ufer ihn zu nichts zu verpflichten au\u00dfer zur R\u00fcckzahlung dessen, was er als Preis angenommen hat.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><a name=\"Ruecktritt9\"><\/a>Verschiedenes zu Urteilen zum R\u00fccktrittsrecht<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 510:<\/b> <i>Bewirkt religionsrechtlich das Unterlassen des Einforderns eines Rechtes oder diese (Forderung) bis z.B. \u00fcber zwei Jahre (hinaus) zu verschieben, das Entfallen des Rechts?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Allein das Nichteinfordern eines Rechts oder dieses bis auf eine Weile zu verschieben, bewirkt nicht dessen Entfallen, au\u00dfer wenn das Recht an sich (nur) bis zu einer bestimmten Zeit festgelegt ist.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 511:<\/b> <i>Jemand hat eine Immobilie f\u00fcr einen Preis verkauft, von dem ein Anteil dessen (sp\u00e4tere) Ratenzahlung ist. Und nachdem er das Bare an Preis erhalten hat und das Verkaufte an den K\u00e4ufer \u00fcbergeben hat, hat ein Anderer von ihm den Kauf des selben Verkauften f\u00fcr einen h\u00f6heren Preis gefordert. Ist es ihm dann erlaubt, den ersten Verkauf zu k\u00fcndigen, um das Verkaufte an den zweiten K\u00e4ufer zum h\u00f6heren Preis zu verkaufen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Nachdem der Verkauf auf die g\u00fcltige Weise erfolgt ist, ist der Verk\u00e4ufer verpflichtet, sich an den Vertrag und die Erf\u00fcllung dessen zu halten, und es ist f\u00fcr ihn ung\u00fcltig, den Handel zu k\u00fcndigen und aufs neue an eine andere Person zu verkaufen, sofern er nicht das Recht auf K\u00fcndigung hat.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 512:<\/b> <i>Ich habe ein (St\u00fcck) Land an jemanden verkauft, so dass er den Preis innerhalb von vier Jahren zahlt, aber ich habe den Verkauf danach bereut und nach dem Ablauf von einem Jahr habe ich vom K\u00e4ufer gefordert, das (St\u00fcck) Land an mich zur\u00fcckzuerstatten, und dagegen hat er sich geweigert. Gibt es dann einen Weg, um von diesem Handel zur\u00fcckzutreten?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Allein das Bereuen des Verkaufs nach diesem (Verkauf) hat religionsrechtlich keine Wirkung, so dass, nachdem der Verkauf auf die g\u00fcltige Weise erfolgt ist, er religionsrechtlich rechtswirksam f\u00fcr die \u00dcbertragung des Verkauften an den K\u00e4ufer ist. Und der Verk\u00e4ufer hat nicht (das Recht) dieses von ihm zur\u00fcckzuerhalten, au\u00dfer nach der K\u00fcndigung des Verkaufs, falls er das Recht zur K\u00fcndigung hat gem\u00e4\u00df einer der (zul\u00e4ssigen) Gr\u00fcnde f\u00fcr diese (K\u00fcndigung).<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 513:<\/b> <i>Jemand hat das ihm zugeteilte (St\u00fcck) Land, das ein offizielles Dokument hat, mit einem normalen Verkaufsdokument verkauft unter Wegfall s\u00e4mtlicher R\u00fccktrittsrechte, aber er hat die Existenz des offiziellen Dokumentes auf seinen Namen ausgenutzt und dieses (Land) ein zweites Mal an eine andere Person verkauft. Ist dann sein zweiter Verkauf g\u00fcltig?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Nachdem der Verkauf des Landes auf die g\u00fcltige Weise erf\u00fcllt ist und unter Wegfall aller R\u00fccktrittsrechte, hat der Verk\u00e4ufer nicht das Recht, das (St\u00fcck) Land ein zweites Mal an eine andere Person zu verkaufen, sondern dieser (zweite) Verkauf ist unrechtm\u00e4\u00dfig und von der Erlaubnis des ersten K\u00e4ufers abh\u00e4ngig.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 514:<\/b> <i>Jemand hat eine Masse von Zement von einem Betrieb gekauft, so dass er diesen (Zement) stufenweise und in mehreren Teilen erh\u00e4lt. Und er hat (bereits) den vollst\u00e4ndigen Preis an den Betrieb bezahlt. Und nachdem der K\u00e4ufer einen Teil davon vom Betrieb erhalten hatte, stieg der Wert des Zements erheblich im Preis. Hat dann der Betrieb (das Recht) den Handel zu k\u00fcndigen und die \u00dcbergabe des Restes des Verkauften zu verweigern?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Nachdem der Verkauf auf die religionsrechtlich g\u00fcltige Weise erfolgt ist, unabh\u00e4ngig davon, ob bar, mit Ratenzahlung oder auf Kredit basiert, hat der Verk\u00e4ufer nicht (mehr) das Recht, den Handel einseitig zu k\u00fcndigen, sofern er nicht eines der religionsrechtlichen R\u00fccktrittsrechte hat.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 515:<\/b> <i>Ich habe ein Haus mit einem normalen Verkaufsdokument gekauft, so dass ich einen Teil des Preises bar an den Verk\u00e4ufer zahle und die Zahlung des restlichen Preises und die offizielle Registrierung des Hauses auf meinen Namen bis drei Monate sp\u00e4ter verschoben wird. Aber ich k\u00f6nnte den Rest des Preises nicht an den Verk\u00e4ufer zu dem bestimmten Termin \u00fcbergeben, und er hat sich dar\u00fcber nicht beschwert, bis ich mich nach vier Monaten an ihn gewandt habe mit dem Betrag, um (diesen) an ihn zu zahlen und das Verkaufte von ihm zu erhalten. Aber er hat sich dagegen geweigert und behauptet, dass er den Handel nach Ablauf des Termins aufgek\u00fcndigt hat. Hat er dann (das Recht) allein aufzuk\u00fcndigen, weil ich den Rest des Preises nicht zum vorgeschriebenen Termin entrichtet habe? Es ist zu ber\u00fccksichtigen, dass er nach K\u00fcndigung mir nicht das zur\u00fcckerstattet hat, was er von mir (bereits) als Teil des Preises erhalten hat, und er hat das Haus w\u00e4hrend dieser Zeit vermietet und hat dessen Miete erhalten.<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Lediglich die Nichtentrichtung eines verschobenen Teils an den Verk\u00e4ufer in der vorgeschriebenen Frist bewirkt nicht f\u00fcr diesen (Verk\u00e4ufer) das Recht zur K\u00fcndigung, so dass, falls der Kauf des Hauses auf die religionsrechtlich g\u00fcltige Weise get\u00e4tigt wurde, aber das Haus unter der Verf\u00fcgung des Verk\u00e4ufers geblieben ist und er dieses vermietet hat, ohne dass er das Recht zur K\u00fcndigung hat, sein Mietvertrag unrechtm\u00e4\u00dfig und von der Erlaubnis des K\u00e4ufers abh\u00e4ngig ist, und er ist verpflichtet, zus\u00e4tzlich zur \u00dcbergabe des Verkauften an den K\u00e4ufer, ihm das auszuzahlen, was er vom Mieter an Mietbetrag erhalten hat, falls der K\u00e4ufer den Mietvertrag erlaubt hat. Ansonsten hat dieser (K\u00e4ufer) die Miete des Gleichwertigen f\u00fcr die Zeit der Verf\u00fcgung \u00fcber das Haus einzufordern.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 516:<\/b> <i>Hat der Verk\u00e4ufer (das Recht) einen Handel zu k\u00fcndigen, ohne das Feststehen des R\u00fccktrittsrechts f\u00fcr ihn, oder (hat der Verk\u00e4ufer das Recht) etwas dem Wert hinzuzuf\u00fcgen, nachdem der Verkauf (bereits) erfolgt ist?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Er darf keines davon.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 517:<\/b> <i>Eine Person hat von jemand anderem ein Haus gekauft, das diese (andere Person) von der Wohnbeh\u00f6rde gekauft hatte. Und nachdem der Kauf erfolgt ist und der Verk\u00e4ufer den Preis vom K\u00e4ufer erhalten hat, hat diese Beh\u00f6rde bekanntgegeben, dass man verpflichtet ist, einen zus\u00e4tzlichen Betrag f\u00fcr das Haus \u00fcber den Preis des Verk\u00e4ufers hinaus an die Beh\u00f6rde zu bezahlen, und dann hat der K\u00e4ufer den Verk\u00e4ufer benachrichtigt, diesen zus\u00e4tzlichen Betrag zu zahlen, ansonsten w\u00fcrde er den Kauf k\u00fcndigen und den Preis zur\u00fcckerhalten. Doch der Verk\u00e4ufer hat sich geweigert, den zus\u00e4tzlichen Betrag zu zahlen, und daher hat die erw\u00e4hnte Beh\u00f6rde entschieden, dieses Haus an eine andere Person zu vergeben. An wen soll der K\u00e4ufer sich f\u00fcr seinen Preis, den er bezahlt hat, wenden (um es zur\u00fcck zu erhalten), an diese Beh\u00f6rde oder an denjenigen, der das Haus letztendlich erhalten hat oder an den Verk\u00e4ufer?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Allein die Forderung der Beh\u00f6rde nach dem zus\u00e4tzlichen Betrag oder die Weigerung des Verk\u00e4ufers zu dessen Zahlung bewirkt nicht das Recht der Aufl\u00f6sung (des Kaufs) f\u00fcr den K\u00e4ufer. Und falls er (dennoch) das Recht der Aufl\u00f6sung wegen einer Bedingung oder einem anderen Grund hat, seinen Kauf aufl\u00f6st und den Preis, den er an den Verk\u00e4ufer bezahlt hat, (deswegen) zur\u00fcckerhalten kann, dann ist der Verk\u00e4ufer derjenige, von dem der Preis einzufordern ist.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 518:<\/b> <i>Jemand hat ein Tier gekauft, und hat dieses (Tier) anschlie\u00dfend zum Markt gebracht mit der Absicht dabei, dass, falls er einen K\u00e4ufer findet, er es dann verkaufen wird, ansonsten wird er den Handel (zum Kauf des Tieres) aufl\u00f6sen. Hat er somit dann das Recht zur Aufl\u00f6sung?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Allein die Absicht zur Aufl\u00f6sung, wenn man keinen K\u00e4ufer zum Verkaufen findet, gen\u00fcgt nicht zum Bestehen des R\u00fccktrittsrechts. Es ist auch keine Bedingung zum R\u00fccktrittsrecht g\u00fcltig, die vom Nichtauffinden eines K\u00e4ufers f\u00fcr das Verkaufte beim Anbieten zum Verkauf abh\u00e4ngig ist. Aber der Verkauf hat das R\u00fccktrittsrecht bis zu drei Tagen vom Verkauf, da es ein Tier war.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 519:<\/b> <i>Mehre Personen haben eine Immobilie von einer (anderen) Person gekauft und haben ihr einen Teil des Preises in mehreren Raten gegeben. Und die Zahlung des restlichen Preises hatte die Registrierung des offiziellen Dokumentes auf ihren Namen zur Bedingung. Aber der Verk\u00e4ufer hat es hinausgez\u00f6gert und sich geweigert, das Dokument auf ihren Namen zu registrieren, und er behauptet (nun), den Verkauf aufgel\u00f6st zu haben. Soll er sich dann an den Verkauf halten, oder ist die Aufl\u00f6sung seinerseits g\u00fcltig?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Sofern es nichts gibt, was ein R\u00fccktrittsrecht f\u00fcr den Verk\u00e4ufer bewirkt, wie ein R\u00fccktrittsrecht, Benachteiligung oder anderes, ist seine Aufl\u00f6sung ung\u00fcltig, sondern er hat sich an den Verkauf zu halten, und er ist religionsrechtlich verpflichtet, die Immobilie offiziell auf den Namen der K\u00e4ufer zu registrieren.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 520:<\/b> <i>Jemand hat eine Ware von einem Mann gekauft, und nachdem er einen Teil des Preises bezahlt hat, hat er dieselbe Ware an eine andere Person mit Gewinn (weiter) verkauft, aber der zweite K\u00e4ufer hat bekannt gegeben, dass er den Kauf dieser (Ware) nach der Verf\u00fcgung dar\u00fcber bereut, als er den Gewinn des Verk\u00e4ufers zur Kenntnis genommen hat. Ist es ihm dann erlaubt, damit den Handel aufzul\u00f6sen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Allein das Bereuen des Kaufs oder die Kenntnisnahme, dass der Verk\u00e4ufer das, was er an ihn verkauft hat, f\u00fcr einen geringeren Preis gekauft hat, bewirkt nicht das R\u00fccktrittsrecht und das Recht zur Aufl\u00f6sung (des Kaufs). Falls es dann etwas (Anderes) gibt, was das R\u00fccktrittsrecht f\u00fcr den zweiten K\u00e4ufer bewirkt, dann ist ihm die Aufl\u00f6sung erlaubt, ansonsten nicht.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><a name=\"WasdasVerkauftebeinhaltet\"><\/a>Was das Verkaufte beinhaltet<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 521:<\/b> <i>Jemand hat sein Haus verkauft, und nach dem Verkauf hat er die Gl\u00fchbirnen und die Wasserheizung und hierzu \u00c4hnliches mitgenommen. Wie ist dann das Urteil?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: F\u00fcr die erw\u00e4hnten Gegenst\u00e4nde und hierzu \u00c4hnlichem gibt es kein Hindernis zum Entfernen dieser (Gegenst\u00e4nde) bei dessen Verkauf f\u00fcr sich selbst, wenn sie gem\u00e4\u00df dem Brauch nicht zum Haus geh\u00f6ren und dieser (K\u00e4ufer) das Verbleiben dieser (Gegenst\u00e4nde) im Haus in ihrem Zustand nicht zur Bedingung gegen\u00fcber dem Verk\u00e4ufer gemacht hat.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 522:<\/b> <i>Ich habe von einem Mann ein Haus mit einem Autoparkplatz und den sonstigen Bedarfsgegenst\u00e4nden gekauft, aber er hat mir nur das Haus \u00fcbergeben, und er hat aus dem Dokument (alles) gel\u00f6scht, was auf den Eingang eines Autoparkplatzes beim Verkauf hindeutete. Und die Sachlage ist, dass er die G\u00fcter f\u00fcr den Parkplatz und die \u00fcbrigen erw\u00e4hnten Dinge im Verkaufsdokument (selbst) erhalten hat. Wie ist das Urteil dazu?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Der Verk\u00e4ufer ist verpflichtet, das Verkaufte mit allem Dazugeh\u00f6rigen, wor\u00fcber der Handel stattgefunden hat, zu \u00fcbergeben, unabh\u00e4ngig davon, ob daf\u00fcr ein Preis bezahlt wurde oder daf\u00fcr eine (zus\u00e4tzliche) Bedingung zur Anbindung dieser an das Verkaufte besteht, und es ist dem K\u00e4ufer erlaubt, ihn dazu zu verpflichten.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 523:<\/b> <i>Die K\u00fchlanlage, die zum ersten Haus der Geb\u00e4ude geh\u00f6rt, das ich gekauft habe, war am Balkon, als wir dieses Haus gekauft haben. Und sie ist noch am selben Platz, und die Wasserversorgung dahin erfolgt durch eine Leitung, die an eine Hauptleitung angeschlossen ist, die sich im Erdgeschoss befindet. Und diese Leitung f\u00fchrt an der Wand vorbei bis zur K\u00fchlanlage. Und jetzt hat der Besitzer des Erdgeschosses dieses Wasser abgestellt, darauf aufbauend, dass die Nutzung der Fl\u00e4che des Erdgeschosses ihm geh\u00f6rt. Wie ist dann das Urteil?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Wenn im Vertrag nicht erw\u00e4hnt wurde, dass Sie das Recht haben, die Wasserleitung, die sich im Bereich des Erdgeschosses befindet, zu nutzen, dann haben Sie nicht (das Recht) dessen Besitzer dazu zu verpflichten.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><a name=\"UebergabeundEntgegennahme\"><\/a>\u00dcbergabe und Entgegennahme<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 524:<\/b> <i>Einer meiner Verwandten hat eine seiner Nieren verloren. Und dann hat eine Person sich bereit erkl\u00e4rt, ihm eine ihrer Nieren zu \u00fcbergeben, so dass sie von ihm einen bestimmten Betrag an G\u00fctern nimmt. Aber nach der Durchf\u00fchrung der medizinischen Untersuchungen wurde deutlich, dass die Niere dieser Person nicht geeignet ist, um diesem Kranken eingepflanzt zu werden. Hat dann diese Person das Recht vom Kranken den erw\u00e4hnten Betrag einzufordern, selbst wenn (es) nur wegen Arbeitsunf\u00e4higkeit w\u00e4hrend dieser Tage (ist)?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Wenn der vereinbarte Betrag zum Ausgleich der Niere ist, dann hat diese (Person das Recht) den vollst\u00e4ndigen vereinbarten Preis einzufordern, wenn die Feststellung der Nichteignung der Niere f\u00fcr das Einpflanzen in den K\u00f6rper des Kranken (erst) nach der Trennung von ihrem K\u00f6rper und der \u00dcbergabe erfolgte, selbst wenn der Kranke von ihrer Niere keinen Nutzen zieht. Und wenn es vor dem Amputieren und der Abtrennung der Niere von ihrem K\u00f6rper erfolgt ist, und der Kranke es bekannt gegeben hat, dann hat diese (Person) vom Kranken nichts einzufordern.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 525:<\/b> <i>Ich habe mein Wohnappartement mit einem normalen Verkaufsdokument verkauft und habe einen Teil des Preises erhalten, so dass der Rest des Preises beim Registrieren der offiziellen Urkunde auf seinen Namen \u00fcbergeben wird. Aber jetzt bereue ich den Verkauf meines Hauses, und der K\u00e4ufer besteht (allerdings) auf der R\u00e4umung des Hauses. Wie ist dann das Urteil?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Falls der Verkauf auf die religionsrechtlich g\u00fcltige Weise erfolgt ist, dann hat der Verk\u00e4ufer sich nicht zu weigern, das Verkaufte an den K\u00e4ufer zu \u00fcbergeben, nur aufgrund seiner Reue und (seinem) Bedarf am Verkauften, sofern er nicht das Recht zur Aufl\u00f6sung (des Verkaufsvertrags) hat.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 526:<\/b> <i>Ich habe eine \u00dcberweisung an die Beh\u00f6rde f\u00fcr Bergbau get\u00e4tigt, um davon Erze zu erhalten, und nach der Entgegennahme des Verkauften habe ich herausgefunden, dass sie den endg\u00fcltigen Wert der Erze nicht aufgeschrieben haben. Dann habe ich mich diesbez\u00fcglich an diese (Beh\u00f6rde) gewandt, und man hat mir geantwortet, dass der endg\u00fcltige Wert seitens der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde mit geringf\u00fcgigem Unterschied ver\u00f6ffentlicht wird. Aber diese (Beh\u00f6rde) hat den Wert danach um das Mehrfache des vorherigen Wertes erh\u00f6ht ver\u00f6ffentlicht. Wie ist das Urteil dann mit Ber\u00fccksichtigung, dass ich in der damaligen Zeit die Steine (bereits) zerkleinert und (weiter-)verkauft habe?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Zu den Voraussetzungen der G\u00fcltigkeit eines Verkaufs geh\u00f6rt die Festlegung des Verkauften und dessen Preises, womit die Aufhebung von Benachteiligung und des Unwissens (dar\u00fcber) bewirkt wird, so dass, falls der Verkauf an dem Tag der \u00dcberweisung und der Entgegennahme der Steine nicht auf die religionsrechtlich g\u00fcltige Weise erf\u00fcllt wurde, dann der K\u00e4ufer f\u00fcr die Steine geradezustehen hat mit dem Preis des Tages, an dem er sie zerkleinert und (weiter-)verkauft hat.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 527:<\/b> <i>Jemand hat von seiner Tochter eine Immobilie gekauft, welche ihr geh\u00f6rte und unter der Obhut ihres Ehemanns stand, und er hat ihr den Preis gezahlt. Daraufhin hat ihr Ehemann angefangen, ihr weh zu tun und ihr mit Scheidung zu drohen, falls sie den Verkauf der Immobilie nicht aberkennt. Und deshalb war es ihr nicht mehr m\u00f6glich, das Verkaufte zu \u00fcbergeben. Obliegt dann die \u00dcbergabe des Verkauften oder die R\u00fcckgabe des Preises des Verkauften an den K\u00e4ufer der Verk\u00e4uferin oder ihrem Ehemann?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Die Verk\u00e4uferin ist selbst verpflichtet, das Verkaufte zu \u00fcbergeben oder den Preis an den K\u00e4ufer zur\u00fcckzuerstatten.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 528<\/b>: <i>Ich habe ein Haus mit einem normalen Verkaufsdokument gekauft und habe gegen\u00fcber dem Verk\u00e4ufer zur Bedingung gemacht, dass er zum Registeramt der offiziellen Dokumente kommt, um das Haus in endg\u00fcltiger Weise auf meinen Namen zu registrieren. Aber der Verk\u00e4ufer ist dem nicht nachgekommen und hat sich geweigert, das Haus an mich zu \u00fcbergeben und das Dokument unter meinem Namen zu registrieren. Habe ich dann das Recht, dieses von ihm einzufordern?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Wenn das, was zwischen Ihnen bez\u00fcglich der Angelegenheit des Hausverkaufs ausgef\u00fchrt wurde, allein die Zusage bez\u00fcglich Verkauf und Kauf und nur die Absprache dazu war, dann muss derjenige der diese Zusage gemacht hat, bez\u00fcglich des Hausverkaufs an Sie und die Registrierung dessen Dokuments auf Ihren Namen nicht nachgehen, sondern es ist ihm erlaubt, sich zu weigern, dieser Zusage nachzugehen und diese (Zusage) zur\u00fcckzunehmen. Wenn aber das, was zwischen Ihnen ausgef\u00fchrt wurde, wof\u00fcr Sie in diesbez\u00fcglicher Angelegenheit ein normales Verkaufsdokument geschrieben haben, der Verkauf und Kauf des Hauses auf die religionsrechtlich g\u00fcltige Weise war, dann ist es dem Verk\u00e4ufer nicht erlaubt, dessen Verkauf zur\u00fcckzunehmen und sich zum Vollzug (des Verkaufs) zu weigern, sondern er ist religionsrechtlich verpflichtet, das Haus an Sie zu \u00fcbergeben und das, was f\u00fcr die \u00dcbertragung des Dokumentes veranlasst werden muss, durchzuf\u00fchren. Und Sie haben (dann) das Recht, das von ihm einzufordern.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 529:<\/b> <i>Gem\u00e4\u00df eines Handelsvorganges zwischen einem Verk\u00e4ufer und einem K\u00e4ufer hat der K\u00e4ufer an den Verk\u00e4ufer w\u00f6chentlich einen Anteil des Preises der Ware bezahlt, die er gekauft und die er von ihm erhalten hat, und er hat in seinem Heft jeden Betrag, den er an den Verk\u00e4ufer bezahlt hat, eingetragen. Und genauso hat der Verk\u00e4ufer jeden Betrag, den er erhalten hat, in einem Heft bei sich eingetragen zus\u00e4tzlich zu seiner Unterschrift im Heft des K\u00e4ufers bei jeden Betrag, den er von ihm erhalten hat. Und nach etwa vier Monaten haben sie (beide) das abgerechnet, was der K\u00e4ufer vom Preis in Raten abbezahlt hat, und dann wurde ein Unterschied im Betrag der Schulden des Preises erkannt. Und der K\u00e4ufer behauptet, dass er diesen (Betrag) bezahlt hat, w\u00e4hrend der Verk\u00e4ufer es leugnet mit der Kenntnis, dass der Betrag in einem der beiden Hefte nicht eingetragen wurde. Wie ist dann das Urteil?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Wenn feststeht, dass der K\u00e4ufer, das bezahlt hat, was er an Preis der Waren zu zahlen hatte und (auch) das bezahlt hat, was er behauptet, dann obliegt ihm nichts. Ansonsten ist die (g\u00fcltige) Aussage daf\u00fcr die Aussage des Verk\u00e4ufers, der die Entgegennahme des Betrags leugnet.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><a name=\"Ratenkauf\"><\/a>Ratenkauf [nas\u00a7 ah] und Barverkauf<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 530:<\/b> <i>Wie ist das Urteil zum Kauf einer Ware in Raten \u00fcber ein Jahr f\u00fcr einen Wert, der h\u00f6her ist als ihr Barwert? Und wie ist das Urteil zum Verkauf eines Schuldscheins f\u00fcr einen geringeren oder h\u00f6heren (Betrag) als sein (eigener) Betrag zu einer bestimmten Zeit?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Es gibt kein Hindernis zum Verkauf und Kauf von Waren in bar zu einem (bestimmten) Preis und in Raten zu einem h\u00f6heren Preis, aber es ist nicht erlaubt, einen Schuldschein f\u00fcr einen geringeren oder h\u00f6heren (Betrag) an jemanden zu verkaufen, au\u00dfer an eine Person, die den Gegenwert des Schuldscheins besitzt.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 531:<\/b> <i>Wenn ein Verk\u00e4ufer \u00fcber ein Auto sagt, dass dessen Barwert soundsoviel sei und in Raten \u00fcber zehn Monate soundsoviel, und dann der K\u00e4ufer sich \u00fcberlegt, dass der Aufpreis f\u00fcr den Verkauf in Raten den Gewinnen des Preises w\u00e4hrend zehn Monaten entsprechen w\u00fcrde und daraufhin der Handel (in Raten) durchgef\u00fchrt wird, mit dem Hinweis, dass dem Verk\u00e4ufer der Gedanke kam, dass er den Aufpreis \u00fcber dem Barwert als Zinsen bezahlen wird, und dass dieses Zinshandel sei, ist dieser Handel (dann) grunds\u00e4tzlich zinsbehaftet und ung\u00fcltig?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Dieser (Handel) ist zul\u00e4ssig, wenn der Handel ratenweise (Zahlungen) erfolgt und der Preis in Raten bezahlt wird, und solch ein Handel ist nicht zinsbehaftet.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 532:<\/b> <i>Im Verkaufsvertrag wurde die Verschiebung (der Zahlung) des Preises und (die \u00dcbergabe) der bewerteten (Ware) auf folgende Weise festgelegt: Die Zahlung des Preises erfolgt in bestimmten Raten \u00fcber ein Jahr, und die \u00dcbergabe der bewerteten (Ware) erfolgt nach dem Ablauf eines Jahres nach der Zahlung der ersten Rate des Preises seitens des K\u00e4ufers. Tatsache ist, dass die Zahlung der ersten Rate des Preises sich gegen\u00fcber der daf\u00fcr vorgeschriebenen Zeit sehr versp\u00e4tet hat. Hat dann der Verk\u00e4ufer das R\u00fccktrittsrecht aufgrund von Versp\u00e4tung?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Die Versp\u00e4tung des Preises der Ratenzahlung \u00fcber dessen (festgelegte) Zeit hinaus allein bewirkt nicht das R\u00fccktrittsrecht f\u00fcr den Verk\u00e4ufer. Aber wenn (die \u00dcbergabe f\u00fcr) die bewertete (Ware) vollst\u00e4ndig verschoben wurde und der Verkauf in Form eines \u00dcbergabeverkaufs erfolgt, dann ist daf\u00fcr im Vertrag der Barpreis notwendig, ansonsten ist der Verkauf grunds\u00e4tzlich ung\u00fcltig.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 533:<\/b> <i>Wenn die Zahlung der ersten Rate des Preises \u00fcber die vereinbarte Zeit hinaus verz\u00f6gert wird, wie es der Verk\u00e4ufer behauptet, obwohl es keine bestimmte Frist gab und die Bedingung zum R\u00fccktrittsrecht f\u00fcr den Verk\u00e4ufer bei Verz\u00f6gerung nicht erw\u00e4hnt wurde, hat er dann das R\u00fccktrittsrecht allein aufgrund der erw\u00e4hnten Versp\u00e4tung?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Es ist bei einem Ratenverkauf notwendig, die Frist (f\u00fcr die Entrichtung) des Preises festzulegen, so dass, falls der Verkauf in Raten erfolgt ohne die Festlegung der Frist der Raten des Preises, er dann vom Grundsatz her ung\u00fcltig ist. Aber falls es mit der Festlegung einer Frist erfolgte und der K\u00e4ufer die Zahlung des Preises \u00fcber dessen Frist hinaus verz\u00f6gert, dann bewirkt dieses allein nicht das R\u00fccktrittsrecht f\u00fcr den Verk\u00e4ufer.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 534: <\/b><i>Ein Kunstinstitut wurde auf einem (St\u00fcck) Land gebaut, wobei das Erziehungs- und Kultusministerium dessen Preis an dessen Eigent\u00fcmer zahlt, aber das Erziehungs- und Kultusministerium hat sich geweigert, den Preis des Landes nach der Vollendung des Baus an dessen Eigent\u00fcmer zu zahlen. Daraufhin haben die Eigent\u00fcmer des Landes bekannt gegeben, dass sie nicht damit einverstanden sind, und dass sie das Geb\u00e4ude (des Ministeriums) als (auf) enteignet(em St\u00fcck Land gebaut) betrachten, und dass das Gebet darin ung\u00fcltig sei. Wie ist dann das Urteil?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Nachdem die Eigent\u00fcmer des Landes einverstanden damit waren, dieses (Land) abzugeben, um das Institut darauf zu bauen und dieses an das Ministerium f\u00fcr Kultur und Erziehung daf\u00fcr abgegeben haben, so dass sie den Preis des Landes von dem Ministerium erhalten w\u00fcrden, haben sie anschlie\u00dfend kein Recht (mehr) \u00fcber das (St\u00fcck) Land, und das (St\u00fcck) Land ist nicht enteignet. Allerdings haben sie das Recht, den Preis des Landes vom Ministerium f\u00fcr Erziehung und Kultur einzufordern, und mit dieser Annahme bestehen religionsrechtlich keine Bedenken zum Studieren und Beten in diesem Geb\u00e4ude. Und diese (Handlungen) sind nicht abh\u00e4ngig vom Einverst\u00e4ndnis der vorherigen Eigent\u00fcmer des Landes.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><a name=\"VerkaufmitVor\"><\/a>Verkauf mit Vorauszahlung<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 535:<\/b> <i>Ich habe ein Wohnappartement von einem Unternehmen (durch Zahlung) im Voraus gekauft, und ich habe einen Teil des Preises in Raten bezahlt, und ich habe eine Quittung dar\u00fcber erhalten. Und ich schulde immer noch den Rest des Preises. Und sp\u00e4ter hat das Unternehmen mein Appartement an die Wohnungsbank verkauft, und es wurde entschieden, dass ich von dieser (Wohnungsbank) ein anderes Appartement f\u00fcr den heutigen Wert, welcher dem Vierfachen des fr\u00fcheren Wertes entspricht, erhalte. Wie ist das Urteil dazu?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Der Kauf des Appartements durch Vorauszahlung in Raten ist grunds\u00e4tzlich ung\u00fcltig im Hinblick darauf, dass die vollst\u00e4ndige Zahlung des Preises in bar an den Verk\u00e4ufer direkt in der Verkaufssitzung zu den Voraussetzungen zur G\u00fcltigkeit des Verkaufs mit Anzahlung geh\u00f6rt. Aber wenn er dieses (Appartement) mit Anzahlung durch Barzahlung des vollst\u00e4ndigen Preises in der Verkaufssitzung gekauft hat, dann hat der Verk\u00e4ufer das, wof\u00fcr die Beschreibung des Verkauften gilt, an den K\u00e4ufer zu \u00fcbergeben, und er darf vom K\u00e4ufer bei der \u00dcbergabe des eigentlichen Verkauften nichts anderes an G\u00fctern einfordern. Und er darf auch nicht das \u00fcbergeben, was nicht als das Verkaufte gilt, und der K\u00e4ufer muss das nicht akzeptieren, selbst wenn es zum selben Preis ist, geschweige denn, wenn es zu einem Mehrpreis ist.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 536: <\/b><i>Ich habe ein Wohnappartement, dessen Bau noch nicht vollendet wurde, in Raten gekauft. Danach habe ich dieses an eine andere Person verkauft, bevor dessen Bau vollendet wurde und bevor ich dieses (Wohnappartement) vom Verk\u00e4ufer erhalten habe. Ist dann dieser Kauf und Verkauf g\u00fcltig?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Falls das gekaufte Appartement ein privates Teilappartement ist, das Sie in Raten gekauft haben, so dass der Verk\u00e4ufer dessen Bau vollendet, dann ist es zul\u00e4ssig, dementsprechend dieses zu kaufen und zu verkaufen, bevor dessen Bau vollendet wurde und bevor (Sie) dieses vom Verk\u00e4ufer erhalten haben. Aber falls dieses (Appartement) ein komplettes Appartement ist, das Sie im Voraus in Raten gekauft haben, so dass der Verk\u00e4ufer dessen Bau vollendet und dieses dann zu einer bestimmten Zeit an Sie \u00fcbergibt, dann ist dieser Kauf grunds\u00e4tzlich ung\u00fcltig, und somit ist (dann) dessen Verkauf an eine andere Person auch ung\u00fcltig.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 537:<\/b> <i>Ich habe von der Internationalen Teheraner Buchmesse einige B\u00fccher im Voraus gekauft, und sie haben von mir die H\u00e4lfte des Preises genommen, und die andere H\u00e4lfte nehmen sie bei der \u00dcbergabe der B\u00fccher, und die Zahlungsfrist wurde nicht festgelegt. Ist dann dieser Verkauf g\u00fcltig?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Falls der bezahlte Betrag im Voraus als Kaution galt und der Vollzug des Verkaufs ab der \u00dcbergabe der B\u00fccher und die Annahme des restlichen Preises ist, dann ist es zul\u00e4ssig. Aber wenn der Verkauf beim Zahlen eines Teils des Preise ein Ratenkauf ohne Bestimmung der Frist des Preises in Raten war oder als Verkauf im Voraus ohne die Barzahlung des vollst\u00e4ndigen Preises in der Verkaufssitzung, dann ist es religionsrechtlich ung\u00fcltig.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 538:<\/b> <i>Jemand hat Gegenst\u00e4nde von einem anderen gekauft, so dass er diese (Gegenst\u00e4nde) von ihm (erst) nach einem Zeitraum erh\u00e4lt. Und nach dem Ablauf der festgelegten Frist ist der materielle Wert der Gegenst\u00e4nde gesunken. Hat dann der K\u00e4ufer ein Recht auf die Gegenst\u00e4nde selbst, oder ist man verpflichtet, den (verbliebenen) Preis von ihm zu nehmen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Falls der Handel auf die religionsrechtlich g\u00fcltige Weise erfolgte, dann hat der K\u00e4ufer das Recht auf das Verkaufte selbst, au\u00dfer wenn das Absinken des materiellen Werts grunds\u00e4tzlich gem\u00e4\u00df dem Brauch als Zerst\u00f6rung dessen gilt, dann wird der Verkauf damit aufgel\u00f6st, und der Verk\u00e4ufer hat den Preis an den K\u00e4ufer zur\u00fcckzuerstatten.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><a name=\"VerkaufvonWert\"><\/a>Verkauf von Wertsachen und W\u00e4hrungen<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 539:<\/b> <i>Wenn Goldbarren zum heutigen Preis in bar zu einem bestimmten Betrag verkauft werden w\u00fcrden, ist es dann erlaubt, diese (bereits jetzt), um einen Monat verschoben zu verkaufen und mit dem Einverst\u00e4ndnis beider Parteien zu einem Betrag, der h\u00f6her als der heutige Preis ist? Und ist der erzielte Gewinn aus dem Verkauf dieser Goldbarren erlaubt?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Die Bestimmung des Preises im Verkaufsvertrag obliegt den beiden Parteien, unabh\u00e4ngig davon, ob es in bar oder in Raten ist. Und daraufhin ist der erw\u00e4hnte Handel und der erzielte Gewinn daraus zul\u00e4ssig. Allerdings ist beim Verkauf von Gold mit Gold (als Gegenwert) weder ein Mehrwert noch die Ratenzahlung erlaubt.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 540:<\/b> <i>Wie ist das Urteil zur Arbeit bei Goldschmieden? Und was ist die Voraussetzung zum Handel mit diesem (Gold)?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Die Arbeit bei Goldschmieden und der Verkauf von Gold ist zul\u00e4ssig, aber es wird bei dessen Verkauf f\u00fcr Gold vorausgesetzt, dass dieses in bar erfolgt unter Gleichsetzung des Betrages des Preises und des Bewerteten, und dass die Auszahlung in der Handelssitzung get\u00e4tigt wird.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 541:<\/b> <i>Ist der Verkauf und Kauf von Papierw\u00e4hrung in Raten f\u00fcr einen Betrag, der h\u00f6her als deren Wert ist, erlaubt?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Wenn die Papierw\u00e4hrung und andere W\u00e4hrungen andere Eigenschaften haben, als dass sie allein W\u00e4hrung sind, wie (z.B.) wenn diese zu einer speziellen Gruppe geh\u00f6ren oder dass diese spezielle Eigenschaften haben und hierzu \u00c4hnliches, dann besteht kein Hindernis dazu, diese erw\u00e4hnten Dinge zu verkaufen und zu kaufen. Aber diese lediglich daf\u00fcr zu verkaufen und zu kaufen, dass es eine W\u00e4hrung ist, hat keine religionsrechtliche Basis, und es ist ung\u00fcltig. Aber wenn dessen Verkauf und Kauf, weil es W\u00e4hrung ist, ratenweise mit einem Unterschied im Geldbetrag erfolgt, z.B. wenn man tausend Tuman in bar f\u00fcr tausend mit Aufpreis als Ratenzahlung bis zu einer Frist verkauft, dann ist solch ein bedenklicher Handel, dessen Ziel in Wirklichkeit der Erwerb von Zinsen der G\u00fcter in einer bestimmten Zeit als Entfliehen vor Kreditzins ist, religionsrechtlich verboten und ung\u00fcltig.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 542:<\/b> <i>Es gibt Personen, die M\u00fcnzen, die f\u00fcr die \u00f6ffentlichen Telefongespr\u00e4che verwendet werden, f\u00fcr einen h\u00f6heren (Wert) als ihr (tats\u00e4chlicher) Wert verkaufen, z.B. sie geben 35 Tuman an Metallm\u00fcnzen (zum Telefonieren) und nehmen stattdessen Papierw\u00e4hrung im Wert von 50 Tuman. Wie ist die Ansicht zum Verkauf und Kauf von solchem Geld?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Der Verkauf und Kauf von Metallm\u00fcnzen f\u00fcr einen h\u00f6heren Wert als ihr Betrag, um diese in Telefongespr\u00e4chen und dazu \u00c4hnlichem zu verwenden, ist zul\u00e4ssig.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 543:<\/b> <i>Wenn ein Mann alte W\u00e4hrung zum Preis der neuen verbreiteten W\u00e4hrung verkauft, in Unkenntnis dar\u00fcber, dass deren Wert (nur) die H\u00e4lfte des Wertes der neuen W\u00e4hrung betr\u00e4gt, und auch der K\u00e4ufer diese an eine andere Person (weiter) verkauft zum Wert der neuen W\u00e4hrung, ist dann der Bevorteilte verpflichtet, den Benachteiligten \u00fcber seine Benachteiligung zu informieren? Und gelten dieses (Verk\u00e4ufe als) Benachteiligungsverk\u00e4ufe, und ist der Umgang mit G\u00fctern, die damit erwerben werden, erlaubt, oder ist daf\u00fcr das Urteil zum unbekannten Besitzer g\u00fcltig oder das Urteil des Erlaubten, welches mit Verbotenem vermischt ist?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Es gibt kein Hindernis dazu, die alte W\u00e4hrung derart zu kaufen, wie es die beiden Verkaufsparteien vereinbart haben, selbst wenn deren Preis viel geringer ist als der Preis der neuen verbreiteten W\u00e4hrung. Und der Verkauf ist g\u00fcltig, selbst wenn er benachteiligend ist, nachdem das Verkaufte (verkaufbare) G\u00fcter waren und einen Wert am Markt hatte, selbst wenn es einen geringeren (Wert) hatte als der Wert der verbreiteten W\u00e4hrung. Und der Bevorteilte ist (in diesem Fall) nicht verpflichtet, den Benachteiligten \u00fcber seine Benachteiligung zu informieren, und die erworbenen G\u00fcter f\u00fcr den Bevorteilten aus seinem vorteilhaften Handel wird wie der Rest seiner G\u00fcter beurteilt, so dass es ihm erlaubt ist, dar\u00fcber zu verf\u00fcgen, solange der Benachteiligte seinen Handel nicht aufl\u00f6st.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 544:<\/b> <i>Wie ist das Urteil zum Verkauf und Kauf einiger W\u00e4hrungsscheine nicht als Geld oder als Gegenstand von Finanzen, sondern als Sonderscheine, wie wenn man z.B. die gr\u00fcnen W\u00e4hrungsscheine der Serie von Tausend Tuman, auf dem das Bild von Imam Khomeini &#8211; q. &#8211; gedruckt ist, zu einem Aufpreis verkauft und kauft?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Dieses ist zul\u00e4ssig, wenn der Verkauf und Kauf eines solchen Scheins ernsthaft und zu einem vern\u00fcnftigen Zweck erfolgt. Aber wenn der Verkauf in Raten ist, um offensichtlich dem Kreditzins zu entrinnen, dann ist er verboten und ung\u00fcltig.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 545:<\/b> <i>Wie ist das Urteil zur T\u00e4tigkeit der Geldwechsler und zum Kauf und Verkauf einer Fremdw\u00e4hrung?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Dazu gibt es an sich kein Hindernis.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 546:<\/b> <i>Ist der Kauf von vollst\u00e4ndigen W\u00e4hrungsscheinen f\u00fcr weniger als deren Wert erlaubt, wenn sie veraltet und zerrissen sind?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Falls diese (W\u00e4hrungsscheine) in ihrem jetzigen Zustand zu ihrem (tats\u00e4chlichen) Wert im Markt einsetzbar sind, dann ist deren Kauf f\u00fcr einen geringeren (Wert) als ihr (tats\u00e4chlicher) Wert nicht erlaubt.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 547:<\/b> <i>Wie ist das Urteil zum Kauf staatlicher Kreditpapiere, und ist der Verkauf und Kauf dieser Papiere religionsrechtlich erlaubt?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Falls damit die Anleihe des Staates vom Volk durch das Drucken und Verkaufen eines nationalen Kreditscheins gemeint ist, dann besteht kein Hindernis dazu, dass die Menschen an der Anleihe des Staates teilnehmen durch den Kauf eines derartigen Papiers. Und wenn der K\u00e4ufer, der die Kreditpapiere (weiter) verkaufen will, um sein Geld zu erhalten und diese zu ihrem Kaufwert an eine andere Person oder (zur\u00fcck) an den Staat verkauft oder diese an den Staat selbst zu einem geringeren (Wert) als deren Kaufwert verkauft, dann ist das zul\u00e4ssig.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><a name=\"UrteileWucherz\"><\/a>Urteile zu Wucherzinsen [rib~ ]<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 548:<\/b> <i>Ein Fahrer wollte einen LKW kaufen, so hat er sich an eine andere Person gewandt, damit sie f\u00fcr ihn den Preis des Lkws zahlt. Danach hat diese (Person) ihm den Preis ausbezahlt, und der Fahrer hat diesen (LKW) damit f\u00fcr diese (Person) als ihr Vertreter gekauft. Und nach diesen (Kauf in Vertretung) hat diese Person diesen (LKW) an den Fahrer in Raten (weiter) verkauft. Wie ist dann das Urteil zu dieser Angelegenheit?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Wenn der Handel in Vertretung des Besitzers des Eigentums get\u00e4tigt wurde und hiernach der Besitzer des Eigentums in Raten an den Vertreter selbst verkauft, dann ist das zul\u00e4ssig unter der Voraussetzung der Erf\u00fcllung der Ernsthaftigkeit beider bei Verkauf und Kauf in beiden Handel(sschritten) und ohne Beabsichtigung dadurch einen Trick zum Entrinnen von Zinsen (anzustreben).<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 549:<\/b> <i>Was sind Zinsen? Und ist der Prozentsatz, den Anlagebesitzer von der Bank als Gewinn nehmen, als Zins zu betrachten?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Kreditzins besteht aus dem Aufpreis, welchen der Ausleihende an den Veleihenden von G\u00fctern, die er als Kredit genommen hat, zahlt. Aber der erzielte Gewinn aus einer Investition durch angelegte G\u00fcter in einer (islamisch gef\u00fchrten) Bank als Anvertrautes, um diese in Vertretung dessen Eigent\u00fcmer innerhalb eines der g\u00fcltigen religionsrechtlichen Vertr\u00e4ge einzusetzen ist kein Zins, und es gibt keine Bedenken dagegen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 550:<\/b> <i>Wie wird ein Handel zinsbehaftet? Und stimmt es, dass der Zins nur bei Kredit gilt und nicht bei anderen (Angelegenheiten)?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Zinsen k\u00f6nnen sowohl beim Verkauf als auch beim Kredit entstehen, denn der Zins beim Kredit entsteht durch die Bedingung zum Aufpreis, unabh\u00e4ngig davon, ob dieser (Aufpreis) als solches oder als Zus\u00e4tzliches erfolgt, was in irgendeiner Weise als Profit f\u00fcr den Verleihenden gem\u00e4\u00df dem Brauch gewertet wird. Aber der Zins beim Verkaufen entsteht durch den Verkauf einer Sorte gegen eine dazu \u00e4hnliche Sorte zu einem Aufpreis.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 551:<\/b> <i>Da es demjenigen, der kurz vor dem Sterben liegt, religionsrechtlich erlaubt ist in Not Kadaver zu essen aufgrund der H\u00e4rte des Hungers und weil er au\u00dfer dem Kadaver nichts findet, was seinen Hunger stillen kann, ist es dann (auch) f\u00fcr eine Person in Not erlaubt, Zins zu verzehren, die nicht die F\u00e4higkeit zur Arbeit, und (nur) wenige G\u00fcter hat, und gezwungen ist, diese in einen Zinshandel zu investieren, um von dessen Gewinn zu leben?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Zins ist verboten und diesen (Zins) mit dem Essen von Kadavers im Fall der Not zu vergleichen, trotz des (bestehenden) Unterschieds (gegen\u00fcber dem Fall), dass man momentan nichts findet was seinen Hunger stillt au\u00dfer Kadaver, ist (ebenfalls) verboten.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 552:<\/b> <i>Postbriefmarken werden zu einem Preis verkauft, der h\u00f6her als ihr Preis im kommerziellen Handel ist, z.B. wird eine Briefmarke, die 20 Rial kostet f\u00fcr 25 Rial verkauft. Ist dann dieser Verkauf g\u00fcltig?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Dieses ist zul\u00e4ssig, und solch ein Aufpreis wird nicht als Zins gewertet, da ein Aufpreis, der im Verkauf Zins w\u00e4re, der die Ung\u00fcltigkeit des Handels bewirken w\u00fcrde, der gesch\u00e4tzte Aufpreis beim Tausch von \u00c4hnlichem an Ma\u00df und Gewicht ist.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 553:<\/b> <i>Steht das Verbot des Zinses f\u00fcr alle nat\u00fcrlichen und juristischen Personen im gleichen Ma\u00df fest, oder gibt es Ausnahmen in einigen speziellen F\u00e4llen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Zins ist im Allgemeinen verboten mit der Ausnahme des Zinskredits zwischen einem Vater und seinem Sohn und des Zinses, den der Muslim von einem Nichtmuslim nimmt.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 554:<\/b> <i>Wenn ein Verkaufs- und Kaufhandel zu einem bestimmten Betrag erfolgt, aber beide Parteien vereinbaren, dass der K\u00e4ufer einen Betrag zum Preis hinzuf\u00fcgt, wenn man einen terminierten Scheck als Preis f\u00fcr den Handel zahlt, ist das dann f\u00fcr sie erlaubt?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Wenn der Verkaufshandel zu einem bestimmten vorgeschriebenen Preis erfolgt, und der Aufpreis f\u00fcr die Versp\u00e4tung der Zahlung des urspr\u00fcnglichen Betrags (erhoben) wird, dann ist der Aufpreis der religionsrechtlich verbotene Zins, und es ist nicht allein aufgrund ihrer Vereinbarung \u00fcber diesen Aufpreis erlaubt.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 555:<\/b> <i>Falls jemand einen Betrag an G\u00fctern ben\u00f6tigt und niemanden findet, der ihm diesen als zinsloses Darlehen gibt, ist es ihm dann erlaubt, diesen (Betrag) auf die folgende Weise anzunehmen: Er kauft Gegenst\u00e4nde in Raten zu einem h\u00f6heren Preis als deren wahrer Preis (betr\u00e4gt), und dann verkauft er das Verkaufte in bar an den Verk\u00e4ufer (zur\u00fcck) in derselben Zusammenkunft zu einem geringeren Preis, z.B. kauft er ein Kilogramm Safran zu einem bestimmten Betrag in Raten f\u00fcr ein Jahr, und in der selben Zusammenkunft verkauft er es in bar (zur\u00fcck) an die Person des Verk\u00e4ufers zu zwei Drittel des Kaufwertes?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Solch eine Handlung, die (nur) ein Trick zum Entfliehen vom Kreditzins ist, ist religionsrechtlich verboten und unrechtm\u00e4\u00dfig.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 556:<\/b><i> Ich habe folgenden Handel durchgef\u00fchrt mit dem Ziel, Gewinne aus (dem Verleih von) G\u00fctern zu erhalten und um dem Zinshandel zu entrinnen: Ich habe ein Haus f\u00fcr 500.000 Tuman gekauft, obwohl dessen Wert h\u00f6her als dieser (Betrag) war. Und wir haben innerhalb des Verkaufs vereinbart, dass, falls der Verk\u00e4ufer den Verkauf innerhalb von f\u00fcnf Monaten aufl\u00f6sen will, er das dann mit der Bedingung tun kann, den Betrag, den er als Preis f\u00fcr das Haus erhalten hat, zur\u00fcckzugeben. Und nach Abschluss des Handels habe ich das selbe Haus (wiederum) an den (urspr\u00fcnglichen) Verk\u00e4ufer f\u00fcr monatlich 15.000 Tuman vermietet. Und jetzt, vier Monate nach Ablauf des Handels, habe ich eine Fatwa von Imam (Khomeini) &#8211; q. &#8211; erfahren, der (so) ein Entfliehen vor dem Zinshandel als unerlaubt betrachtet. Wie ist das Urteil hierzu gem\u00e4\u00df Ihrer Meinung?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Es gibt grunds\u00e4tzlich kein Hindernis zu der erw\u00e4hnten Handlung, die religionsrechtlich als Verkauf mit R\u00fccktrittsrecht bezeichnet wird, und (es gibt kein Hindernis) zum Mieten des Verkauften wiederum vom (urspr\u00fcnglichen) Verk\u00e4ufer selbst, falls der Verk\u00e4ufer und der K\u00e4ufer und (damit) der Vermieter und der Mieter bei Verkauf, Kauf und Vermietung ernsthaft sind. Falls es aber Ihrerseits keine ernsthafte Absicht dazu gibt, sondern der Vollzug des Handels durch Sie (nur) f\u00f6rmlich erfolgte mit dem Ziel, dass der (scheinbare) Verk\u00e4ufer einen Kredit und der (scheinbare) K\u00e4ufer die Gewinne dieser G\u00fcter erh\u00e4lt, dann ist solch ein Handel, der (nur) ein Trick zum Entfliehen vor Kreditzins ist, religionsrechtlich verboten und unrechtm\u00e4\u00dfig, und der K\u00e4ufer hat bei hierzu \u00c4hnlichem lediglich das Recht, nur die urspr\u00fcnglichen G\u00fcter (zur\u00fcck) zu erhalten, die er an den Verk\u00e4ufer als Preis bezahlt hat.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 557:<\/b><i> Wie ist das Urteil zum Anh\u00e4ngen von etwas an die G\u00fcter mit dem Ziel zum Entfliehen vor dem Zinshandel?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Dies bewirkt nicht die Erlaubnis zum Zinskredit, und es wird nicht erlaubt durch das Anh\u00e4ngen von etwas daran.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 558:<\/b><i> Gibt es Bedenken bez\u00fcglich Rentengeh\u00e4lter, da der Beamte w\u00e4hrend seiner Arbeitsjahre einen Teil seines Monatsgehalts f\u00fcr die Alterszeit in die Rentenkasse einzahlt und er es anschlie\u00dfend (zur\u00fcck) bekommt, der Staat aber Zus\u00e4tze zu diesem Gehalt zahlt, wenn dieser (Staat sp\u00e4ter) an den Rentner zahlt?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Es gibt keine Bedenken bei der Annahme von Rentengeh\u00e4ltern. Und die G\u00fcter, die der Staat an den Rentner zus\u00e4tzlich zu dem zahlt, was (fr\u00fcher) von seinem Monatsgehalt abgezogen wurde, sind keine Zinsen f\u00fcr die Geh\u00e4lter, und sie werden nicht als Zinshandel betrachtet.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 559:<\/b> <i>Einige Banken vergeben einen Kredit als Anschaffungsdarlehen f\u00fcr die Renovierung des Hauses, das ein offizielles Dokument hat, so dass der Ausleihende seine Schulden mit einem prozentualen Aufpreis in Raten f\u00fcr eine bestimmte Zeit zur\u00fcckzahlt. Ist dann religionsrechtlich die Ausleihe in dieser Weise erlaubt, und wie ist das Anschaffungsdarlehen hierbei zu betrachten?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Falls die Zahlung des Betrags an den Eigent\u00fcmer des Hauses f\u00fcr dessen Renovierung als Kredit erfolgte, dann hat es keine Bedeutung daf\u00fcr, dass es (nur) ein Anschaffungsdarlehen ist, und die Bedingung des Aufpreises beim Kredit ist nicht erlaubt, selbst wenn der Kredit von sich aus in jedem Fall g\u00fcltig ist. Aber es gibt kein Hindernis zur Nennung eines Anschaffungsbetrags z.B. seitens des Hausbesitzers an die Bank daf\u00fcr, dass sie das Haus renoviert, und der Anschaffungsbetrag ist dann die Summe dessen, was die Bank in Raten f\u00fcr die Renovierung des Hauses erh\u00e4lt, und nicht speziell f\u00fcr das, was er daf\u00fcr ausgegeben hat.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 560:<\/b> <i>Ist der Kauf von Ware in Raten zu einem Mehrpreis gegen\u00fcber ihrem Wert in bar erlaubt? Und wird das als Zinshandel gewertet?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Es gibt kein Hindernis dazu, eine Ware in Raten f\u00fcr einen h\u00f6heren (Wert) als ihren Wert in bar zu verkaufen und kaufen, und der Unterschied zwischen dem Preis in bar und in Raten ist nicht als Zinsen zu werten.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 561:<\/b> <i>Jemand hat ein Haus verkauft mittels eines Verkaufs mit R\u00fccktrittsrecht. Aber bis der festgelegte Termin (f\u00fcr das R\u00fccktrittsrecht) eintraf, konnte er den Preis nicht an den K\u00e4ufer zur\u00fcckgeben, um den Verkauf aufzul\u00f6sen. Daraufhin hat eine dritte Person im Auftrag den Preis an den K\u00e4ufer als Vermittler (des Verk\u00e4ufers zur\u00fcck) gezahlt, damit der Verk\u00e4ufer (vom Verkauf) zur\u00fccktritt mit der Bedingung, dass diese (dritte Person) von diesem (urspr\u00fcnglichen Verk\u00e4ufer) zus\u00e4tzlich zum (entrichteten) Preis etwas als Auftragshonorar nimmt. Wie ist dann religionsrechtlich das Urteil dazu?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Wenn die andere Person Vertreterin des Verk\u00e4ufers f\u00fcr die R\u00fcckgabe des Preises und die Aufl\u00f6sung des Handels ist, so dass sie (ihm) zuerst den Betrag des Preises ausleiht und diese (andere Person) dann an den K\u00e4ufer in Vertretung des Verk\u00e4ufers zahlt, und dann den Verkauf aufl\u00f6st, dann ist sein Handel zul\u00e4ssig, und die Annahme des Auftragshonorars f\u00fcr diese Vertretung (ist auch zul\u00e4ssig). Falls aber das, was diese (andere Person) an Preis an den K\u00e4ufer gezahlt hat, ein Kredit ihrerseits an den Verk\u00e4ufer war, dann hat sie (daf\u00fcr) nur das, was sie ihrerseits an Preis bezahlt hat, vom Verk\u00e4ufer einzufordern.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><a name=\"Vorkaufsrecht\"><\/a>Vorkaufsrecht<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 562:<\/b> <i>Gibt es einen (Recht zum) Vorkauf bei einer Stiftung, falls diese (Stiftung) f\u00fcr zwei (Parteien) ist und eine davon ihren Anteil an einen dritten verkauft hat in einem Fall, in dem es f\u00fcr sie erlaubt war? Oder besteht dieses (Vorkaufsrecht) f\u00fcr das Angemietete, wenn zwei M\u00e4nner ein Eigentum oder eine Stiftung gemeinsam mieten und dann einer von ihnen sein Recht an einen Dritten durch Abkommen oder Untermiete und hierzu \u00c4hnliches \u00fcbertr\u00e4gt?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Das Vorkaufsrecht gilt eigentlich in den F\u00e4llen der Partnerschaft am Eigentum als solches, und falls (dann) einer der Partner seinen Anteil an Dritte verkauft, so dass es bei einer Stiftung kein (Recht zum) Vorkauf gibt, sofern diese f\u00fcr zwei (Parteien) ist und eine davon ihren Anteil an einen anderen verkauft, selbst wenn angenommen wird, dass dieser (Vorkauf) f\u00fcr sie erlaubt w\u00e4re, und (es gibt kein Recht zum Vorkauf) bei gemietetem Gut, wenn einer dieser (Parteien) ihr Recht dar\u00fcber an einen anderen \u00fcbertr\u00e4gt.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 563:<\/b> <i>Aus dem Wortlaut und der Bedeutung der bestehenden religionsrechtlichen Dokumente und der Paragraphen des Zivilgesetzes im Kapitel des Vorkaufsanspruchs ist zu erkennen, dass jeder der beiden Partner dieses Recht hat, wenn einer von ihnen seinen Anteil an eine dritte Person verkauft. Wird daraufhin die Ermutigung eines K\u00e4ufers durch einen der Partner, den Anteil seines Partners zu kaufen oder ihm zuzugestehen, dass er das Vorkaufsrecht (f\u00fcr sich) nicht anwenden wird, wenn dieser (K\u00e4ufer) von seinem Partner seinen Anteil kauft, als Entfallen des Vorkaufsrechts gewertet?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Allein die Durchf\u00fchrung der Ermutigung einer dritten Person durch den Partner, den Anteil seines Partners zu kaufen, widerspricht nicht dem Bestehen seines Vorkaufsrechts. Und selbst seine Zusage \u00fcber die Nichtinanspruchnahme des Vorkaufs im Fall der Erf\u00fcllung des Handels zwischen ihm und dem anderen Partner bewirkt auch nicht das Entfallen des Rechtes zur Beanspruchung des Vorkaufs nach der Erf\u00fcllung des Handels, sofern er sich vorher nicht innerhalb eines bindenden Vertrags verpflichtet hat, dass er im Fall der Erf\u00fcllung des Handels zwischen dem K\u00e4ufer und seinem Partner den Vorkauf nicht beanspruchen wird.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 564:<\/b> <i>Ist das Entfallen des Vorkaufsrechtes g\u00fcltig, (noch) bevor (einer) der Partner seinen Anteil an einen Dritten verkauft hat hinsichtlich dessen, dass dieses ein Entfallen dessen ist, was keine Pflicht ist?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Das Entfallen des Vorkaufsrechtes ist ung\u00fcltig, solange es nicht erf\u00fcllt und nicht verwirklicht wird durch die Erf\u00fcllung des Verkaufs des Anteils eines Partners an einen Dritten, aber es besteht kein Hindernis dazu, dass sich der Partner innerhalb eines bindenden Vertrages verpflichtet, den Vorkauf nicht zu beanspruchen, falls sein Partner den Verkauf seines Anteils an eine andere Person durchf\u00fchrt.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 565:<\/b> <i>Jemand hat eine Etage eines Hauses gemietet, das aus zwei Etagen besteht, und dieses (Haus) ist Eigentum zweier Br\u00fcder, die ihm einen Betrag an G\u00fctern schulden, und sie verz\u00f6gern die (R\u00fcckzahlung) Schuld an ihn seit zwei Jahren trotz seiner dringlichen Forderung diesbez\u00fcglich, was ihm religionsrechtlich das Recht zur Entsch\u00e4digung gibt. Und der Wert des Hauses ist h\u00f6her als der Betrag seiner Forderung. Wenn er dann (einen Anteil) dieses (Hauses) als Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Forderung seines Betrags nimmt und (somit) ihr Partner daran wird, hat er dann das Vorkaufsrecht bei dem Rest?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Das Vorkaufsrecht in F\u00e4llen \u00e4hnlich dem Fall der Frage ist kein Thema, weil das Vorkaufsrecht (nur) f\u00fcr den Partner g\u00fcltig ist, dessen Partner seinen eigenen Anteil an einen Dritten verkauft, so dass die Partnerschaft vor dem Verkauf steht, und (das Vorkaufsrecht gilt) nicht f\u00fcr denjenigen, der (erst) durch den Kauf des Anteils einer der Partner oder (erst) durch dessen Aneignung als eine Entsch\u00e4digung Partner der anderen wird. Dar\u00fcberhinaus besteht dieses (Vorkaufsrecht nur) beim Verkauf des Anteils einer der Partner, wenn das Eigentum zwischen Zweien (aufgeteilt) ist und nicht (zwischen) weiteren.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><b>F. 566:<\/b> <i>Ein Eigentum geh\u00f6rte zwei M\u00e4nnern jeweils zur H\u00e4lfte, und das Eigentumsdokument ist auf ihre beiden Namen (ausgestellt), und gem\u00e4\u00df eines (zus\u00e4tzlichen) normalen Dokuments f\u00fcr die Teilung (unter den M\u00e4nnern) wurde mit ihrer Handschrift die Teilung des Eigentums und ihre Aufteilung in zwei Teile, die eindeutige Grenzen haben, aufgeschrieben. Hat dann einer von ihnen das Vorkaufsrecht, wenn der andere seinen Anteil nach der Aufteilung und Zuteilung an eine dritte Person verkauft, lediglich, weil das Eigentumsdokument gemeinsam zwischen ihnen ist?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Das Vorkaufsrecht besteht nicht durch Nachbarschaft und (besteht nicht) durch eine fr\u00fchere Partnerschaft und (besteht nicht) allein wegen der Partnerschaft im Eigentumsdokument, sofern der verkaufte Anteil beim Verkauf des Anteils des Partners zugeteilt ist und davon durch ihre eigene Grenzen zu unterscheiden ist.<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Voraussetzungen des Vertrages F. 404: Ist der Tauschhandel (ohne Kaufvertrag) [muc~ t.~ tiyyah] beim Verkauf und Kauf und der sonstige<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":549,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"colormag_page_container_layout":"default_layout","colormag_page_sidebar_layout":"default_layout","footnotes":""},"class_list":["post-1011","page","type-page","status-publish","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"http:\/\/www.ahl-ul-bait.de\/imam-chamenei\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1011","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"http:\/\/www.ahl-ul-bait.de\/imam-chamenei\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"http:\/\/www.ahl-ul-bait.de\/imam-chamenei\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/www.ahl-ul-bait.de\/imam-chamenei\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/www.ahl-ul-bait.de\/imam-chamenei\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1011"}],"version-history":[{"count":1,"href":"http:\/\/www.ahl-ul-bait.de\/imam-chamenei\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1011\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1012,"href":"http:\/\/www.ahl-ul-bait.de\/imam-chamenei\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1011\/revisions\/1012"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/www.ahl-ul-bait.de\/imam-chamenei\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/549"}],"wp:attachment":[{"href":"http:\/\/www.ahl-ul-bait.de\/imam-chamenei\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1011"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}