{"id":1019,"date":"2022-10-20T14:07:04","date_gmt":"2022-10-20T12:07:04","guid":{"rendered":"http:\/\/khamenei.de\/wordpress\/?page_id=1019"},"modified":"2024-01-31T17:21:43","modified_gmt":"2024-01-31T16:21:43","slug":"pfand","status":"publish","type":"page","link":"http:\/\/www.ahl-ul-bait.de\/imam-chamenei\/rechtsfragen\/pfand\/","title":{"rendered":"Pfand"},"content":{"rendered":"<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 613:<\/b> <i>Jemand hat sein Haus bei der Bank f\u00fcr einen Betrag an G\u00fctern, die er von dieser (Bank) ausgeliehen hat, gepf\u00e4ndet. Und er ist gestorben, bevor er den Kredit zur\u00fcckgezahlt hat. Und die jungen Erben konnten die vollst\u00e4ndige Schuld nicht zur\u00fcckzahlen, und deshalb hat die Bank das Haus gepf\u00e4ndet, obwohl dessen tats\u00e4chlicher Wert h\u00f6her ist als das Mehrfache der Schulden. Wie ist dann das Urteil f\u00fcr diesen Aufpreis? Und wie ist das Urteil im Hinblick auf die jungen (Erben) und ihr Recht?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: In den F\u00e4llen, in dem es dem Pf\u00e4nder erlaubt ist, den Gegenstand des Pfandes zu verkaufen, um seine Schuld davon erstattet zu bekommen, ist man verpflichtet, den gepf\u00e4ndeten Gegenstand zum h\u00f6chstm\u00f6glichen Wert zu verkaufen, so dass, falls dieser (Verkauf) zu mehr als die Schuld des Gepf\u00e4ndeten erfolgt, man nach dem Wahrnehmen seines Rechts daran verpflichtet ist, den Rest an den religionsrechtlichen Eigent\u00fcmer zur\u00fcckzuzahlen, so dass der Aufpreis gem\u00e4\u00df der Darstellung der Frage den Erben zusteht, und diese (Erben) haben (allerdings) kein Recht am Wert des Pfandes hinsichtlich des Schuldbetrags des Verstorbenen an die Bank.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 614:<\/b> <i>Ist f\u00fcr den religi\u00f6s Erwachsene erlaubt, von jemandem einen bestimmten Betrag bis zu einem (bestimmten) Zeitpunkt auszuleihen und er ihm sein Eigentum f\u00fcr den Kredit als Pfand gibt, und dann mietet er den selben Pfand vom Pf\u00e4nder f\u00fcr einen bestimmten Betrag f\u00fcr eine bestimmte Zeit?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: F\u00fcr das, was zus\u00e4tzlich an Miete vom Eigent\u00fcmer selber zu seinem Eigentum geh\u00f6rt, ist solch eine Handlung religionsrechtlich verboten und ung\u00fcltig, weil es (nur) ein Trick ist, um einen Zinskredit zu erhalten.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 615:<\/b> <i>Jemand hat ein St\u00fcck Land bei einem Anderen als Pfand f\u00fcr eine Schuld ihm gegen\u00fcber gegeben. Und danach sind mehr als 40 Jahre vergangen, bis der Pfandgeber und der Pfandnehmer (beide) gestorben sind. Danach haben die Erben des Pfandnehmers nach seinem Ableben mehrere Male vom Erben des Pfandgebers das (St\u00fcck) Land eingefordert, aber diese (Erben) haben es abgelehnt mit der Behauptung, dass sie das (St\u00fcck) Land von ihrem Vater geerbt haben. Ist es dann f\u00fcr den Erben des Pfandgebers erlaubt, ihr (St\u00fcck) Land vom Erbe des Pfandnehmers zu retten?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls feststeht, dass der Pfandnehmer die Erlaubnis hatte, sich das (St\u00fcck) Land als Erstattung f\u00fcr die Schulden an ihn anzueignen und dessen Wert dem Wert der Schulden an ihn entspricht oder weniger ist und dieses (Land) unter seiner Verf\u00fcgung stand, bis er gestorben ist, dann ist es offensichtlich sein Eigentum, und bei seinem Ableben wird es als Teil seiner Hinterlassenschaft gewertet und ist Erbe, das dem Erben zusteht. Ansonsten ist das (St\u00fcck) Land Erbe, das den Erben des Pfandgebers zusteht, und sie haben dieses einzufordern, und sie haben die Schulden ihres Vaters von seiner Hinterlassenschaft an den Erben des Pfandnehmers zu entrichten.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 616:<\/b> <i>Ist es demjenigen, der ein Haus gemietet hat, erlaubt, dieses bei einer anderen Person zu pf\u00e4nden, oder ist es Voraussetzung f\u00fcr die G\u00fcltigkeit des Pfandes, dass der gepf\u00e4ndete Gegenstand Eigentum des Pfandgebers ist?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Es gibt kein Hindernis dazu, falls es dem Vermieter erlaubt ist, den gemieteten Gegenstand zu pf\u00e4nden.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 617:<\/b> <i>Ich habe ein Haus f\u00fcr ein Jahr bei jemandem f\u00fcr Schulden gepf\u00e4ndet, die ich bei ihm hatte, und wir haben dar\u00fcber ein Dokument geschrieben, aber au\u00dferhalb des Vertrags habe ich ihm versprochen, das Haus bei ihm f\u00fcr drei Jahre zu belassen. Ist dann die Zeit f\u00fcr den Pfand, die im Pfanddokument aufgeschrieben wurde, ma\u00dfgebend oder das Versprechen, welches gem\u00e4\u00df den bekannten Umgangsformen erfolgte? Und mit Annahme der Ung\u00fcltigkeit des Pfandgabe, wie ist das Urteil im Hinblick auf den Pfandnehmer und den Pfandgeber?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Die Zeit der Pfandnahme, die f\u00fcr die Sicherstellung der Schulden durch Aufschreiben, Versprechen und \u00c4hnliches erfolgt, ist nicht ma\u00dfgebend, sondern Ma\u00dfstab ist der Grundsatz des Pf\u00e4ndungsvertrags, so dass, falls es bis zu einer bestimmten Zeit verschoben ist, dann wird es bei Eintritt seiner Zeit eingel\u00f6st. Ansonsten bleibt es in seinem Zustand bis zur Entrichtung der Schulden oder (bis es) durch Befreiung davon aufgel\u00f6st wird. Und wenn die Pf\u00e4ndung aufgel\u00f6st oder die Ung\u00fcltigkeit des Pf\u00e4ndungsvertrages von Grund aus deutlich wird, dann ist es f\u00fcr den Pfandgeber erlaubt, vom Pfandnehmer sein Pfand einzufordern, und dieser hat sich weder zu weigern, dieses (Pfand) zur\u00fcckzugeben, noch die Folgen eines g\u00fcltigen Pfandes f\u00fcr ihn auszu\u00fcben.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 618:<\/b> <i>Vor zwei oder mehr Jahren hat mein Vater einige Goldst\u00fccke bei einer Person f\u00fcr Schulden meines Vaters an ihn als Pfand gegeben, und er hat dem Pfandnehmer wenige Tage vor seinem Ableben erlaubt, dieses Gold zu verkaufen, aber er hat ihn dar\u00fcber nicht benachrichtigt. Und nach dem Ableben meines Vaters habe ich den genannten Betrag (von anderer Stelle) ausgeliehen und an den Pfandnehmer bezahlt, nicht mit der Absicht, seine Schulden zu entrichten und meinen Vater von Schulden zu befreien, sondern mit der Absicht zur \u00dcbernahme des Gegenstandes von ihm und diesen (Gegenstand) einer anderen Person als Pfand zu geben. Aber der Pfandnehmer hat es abgelehnt, den Gegenstand zu \u00fcbergeben, solange die (anderen) Erben nicht damit einverstanden sind. Danach haben einige Erben sich geweigert, dessen \u00dcbernahme (durch mich) zu erlauben. Dann habe ich mich wegen des Geldes an den Pfandnehmer gewandt, aber er hat es abgelehnt das Geld zu \u00fcbergeben mit der Behauptung, dass er es als Ausgleich f\u00fcr die Schulden an ihn \u00fcbernommen hat. Wie ist das Urteil dazu religionsrechtlich? Und ist es dem Pfandnehmer erlaubt, sich zu weigern, das Pfand nach Erhalt des Betrags der Schulden an ihn zur\u00fcckzugeben, oder hat er das Recht, sich zu weigern, den Betrag, den ich an ihn bezahlt habe, nicht zur\u00fcckzugeben mit der Behauptung, dass er diesen (ersten Betrag) als Ausgleich f\u00fcr die Schulden an ihn \u00fcbernommen hat, obwohl ich nicht verantwortlich f\u00fcr die Entrichtung der Schulden war und das, was ich an ihn bezahlt habe, nicht als Entrichtung f\u00fcr die Schulden meines Vaters war, und hat er die R\u00fcckgabe des Pfandes an mich vom Einverst\u00e4ndnis der \u00fcbrigen Erben abh\u00e4ngig zu machen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Wenn die Zahlung des Betrages an den Pfandnehmer mit der Absicht zur Entrichtung der Schulden des Verstorbenen erfolgte, dann wird er von der Schuld befreit, und das Pfand ist abgel\u00f6st und wird (nur noch) zum Anvertrauten in der Hand des Pfandnehmers. Aber im Hinblick darauf, dass dieser (Pfand) allen Erben geh\u00f6rt, hat der Pfandnehmer diesen (Pfand) nicht an einige von ihnen zur\u00fcckzugeben, au\u00dfer nach dem Einverst\u00e4ndnis der Anderen dazu. Und wenn festgestellt wird, dass die Zahlung des Betrages nicht mit der Absicht der Entrichtung der Schulden des Verstorbenen erfolgte, insbesondere (wenn es festgestellt wird) mit dem Eingest\u00e4ndnis des Pfandnehmers diesbez\u00fcglich, dann hat er diesen (Betrag) nicht f\u00fcr sich als Ausgleich f\u00fcr die Schulden an ihn anzunehmen, sondern er ist verpflichtet, diesen (Betrag) an denjenigen, der es an ihn bezahlt hat, zur\u00fcckzugeben, insbesondere nach seiner Forderung. Und die Goldst\u00fccke bleiben als Pfand bei ihm, bis die Erben die Schulden des Verstorbenen entrichten und das Pfand einl\u00f6sen. Oder sie erlauben dem Pfandnehmer, das Pfand zu verkaufen, um sein Recht daraus zu nehmen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 619:<\/b> <i>Hat ein Pfandgeber das Recht, die als Pfand gegebenen G\u00fcter vor dem Einl\u00f6sen einer dritten Person f\u00fcr Schulden an ihn als Pfand zu geben?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Solange das vorherige Pfand nicht aufgel\u00f6st ist, ist dann das zweite Pfand vom Pfandgeber ohne die Erlaubnis des ersten Pfandnehmers als unrechtm\u00e4\u00dfig zu beurteilen, und (es ist) abh\u00e4ngig von seiner Erlaubnis.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 620:<\/b> <i>Jemand hat sein (St\u00fcck) Land bei einem Anderen daf\u00fcr gepf\u00e4ndet, dass er ihm einen bestimmten Betrag als Kredit auszahlt. Aber der Pfandnehmer hat sich entschuldigt, dass er den erw\u00e4hnten Betrag nicht habe, so dass er stattdessen zehn Schafe an den Besitzer des Landes ausbezahlt hat. Und jetzt wollen beiden Parteien den Pfand einl\u00f6sen durch die Zahlung von G\u00fctern des Pfandgebers an diesen (Pfandnehmer) und die R\u00fcckgabe des Pfandes an den Pfandgeber. Aber der Pfandnehmer besteht darauf, die selben zehn Schafe zur\u00fcckzuerhalten. Hat er dann religionsrechtlich das Recht dazu?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls die G\u00fcter des Kredites die Schafe selbst waren, dann schuldet der Kreditnehmer deren Wert am Tag der Kreditnahme und der Entgegennahme, da diese (Schafe) einen Wert haben. Und als Vorsichtsma\u00dfnahme hat man sich zu vers\u00f6hnen und \u00fcber den Betrag des Unterschiedes zwischen deren Wert am Tag der Kreditnahme und deren Wert am Tag der Entrichtung \u00fcbereinzukommen. Und wenn die G\u00fcter des Kredits der Preis der Schafe waren, so dass er ihm die Schafe bezahlt hat, um diese in seiner Vertretung zu verkaufen und deren Preis als Kredit zu nehmen, dann schuldet er den Preis, zu dem er die Schafe verkauft hat. Und in jedem Fall hat der Pfandgeber nicht vom Pfandnehmer dieselben Schafe einzufordern.<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F. 613: Jemand hat sein Haus bei der Bank f\u00fcr einen Betrag an G\u00fctern, die er von dieser (Bank) ausgeliehen<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":549,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"colormag_page_container_layout":"default_layout","colormag_page_sidebar_layout":"default_layout","footnotes":""},"class_list":["post-1019","page","type-page","status-publish","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"http:\/\/www.ahl-ul-bait.de\/imam-chamenei\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1019","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"http:\/\/www.ahl-ul-bait.de\/imam-chamenei\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"http:\/\/www.ahl-ul-bait.de\/imam-chamenei\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/www.ahl-ul-bait.de\/imam-chamenei\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/www.ahl-ul-bait.de\/imam-chamenei\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1019"}],"version-history":[{"count":1,"href":"http:\/\/www.ahl-ul-bait.de\/imam-chamenei\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1019\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1021,"href":"http:\/\/www.ahl-ul-bait.de\/imam-chamenei\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1019\/revisions\/1021"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/www.ahl-ul-bait.de\/imam-chamenei\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/549"}],"wp:attachment":[{"href":"http:\/\/www.ahl-ul-bait.de\/imam-chamenei\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1019"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}