{"id":1025,"date":"2022-10-20T14:08:24","date_gmt":"2022-10-20T12:08:24","guid":{"rendered":"http:\/\/khamenei.de\/wordpress\/?page_id=1025"},"modified":"2022-10-20T14:08:30","modified_gmt":"2022-10-20T12:08:30","slug":"die-schenkung","status":"publish","type":"page","link":"http:\/\/www.ahl-ul-bait.de\/imam-chamenei\/die-schenkung\/","title":{"rendered":"Schenkung"},"content":{"rendered":"<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 644:<\/b> <i>Ist es religionsrechtlich erlaubt, \u00fcber die Schenkung, die eine nicht erwachsene Waise verschenkt zu verf\u00fcgen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Diese (Verf\u00fcgung dar\u00fcber) von der Erlaubnis seines religionsrechtlichen Vormundes abh\u00e4ngig.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 645:<\/b> <i>Es gibt ein St\u00fcck Land, das gemeinsam unter zwei Br\u00fcdern (aufgeteilt) ist, und einer von ihnen hat seinen Anteil am (St\u00fcck) Land an den Sohn seines \u00e4lteren Bruders als Verm\u00f6genstausch geschenkt und hat es ihm \u00fcbertragen. Haben dann die S\u00f6hne des Schenkers nach dem Ableben ihres Vaters das Recht, das Erbe an diesem Anteil f\u00fcr sich zu beanspruchen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls feststeht, dass der verstorbene Bruder zu seinen Lebzeiten seinen Anteil an diesem (St\u00fcck) Land an den Sohn seines Bruders geschenkt und ihm dieses \u00fcbertragen hat und das (Land) unter seine Verf\u00fcgung gestellt hat, dann haben seine Erben nach seinem Ableben kein Recht darauf.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 646:<\/b> <i>Jemand hat ein Haus f\u00fcr seinen Vater auf seinem (St\u00fcck) Land gebaut und dann hat er dar\u00fcber eine Etage gebaut, um (selbst) darin zu wohnen zu Lebzeiten seines Vaters und mit dessen Erlaubnis. Geh\u00f6rt dann diese zweite Etage ihm und dann seinen Erben nach seinem Ableben? Zu ber\u00fccksichtigen ist, dass (auch) er mehrere Jahre nach dem Ableben seines Vaters gestorben ist, und es gibt nirgends jegliches Dokument oder Testament, das auf eine Schenkung hinweist oder auf die Art der Verf\u00fcgung.<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls der Sohn derjenige ist, der die Kosten des Baus der zweiten Etage, die unter seiner Verf\u00fcgung stand, bezahlt hat und diese unter seiner Obhut ohne Konkurrenz w\u00e4hrend des ganzen Lebens des Vaters gestanden hat, dann wird es religionsrechtlich so beurteilt, dass diese (Etage) seine ist, und sie wird als seine Hinterlassenschaft nach seinem Ableben gewertet und somit (als Hinterlassenschaft) f\u00fcr seine Erben.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 647:<\/b> <i>Mein Vater hat eines der H\u00e4user, die er besa\u00df, offiziell unter meinem Namen registriert, und damals war ich elf Jahre alt. Und er hat ein St\u00fcck Land und ein halbes anderes Haus unter dem Namen meines Bruders registriert und die andere H\u00e4lfte dieses Hauses auf den Namen meiner Mutter. Und nach dem Ableben meines Vaters haben die \u00fcbrigen Erben behauptet, dass das Haus, das mein Vater auf meinen Namen registriert hat, kein religionsrechtliches Eigentum von mir ist, und sie behaupten, dass mein Vater dieses Haus auf meinen Namen registriert hat, nur damit es ihm nicht entwendet wird, obwohl sie zugeben, dass das (sonstige) Eigentum, das er auf den Namen meines Bruders und meiner Mutter registriert hat, ihr Eigentum ist, mit Ber\u00fccksichtigung, dass meine Vater kein Testament (hinterlassen) hat und es keine Zeugen f\u00fcr diese Angelegenheit gibt. Wie ist dann das Urteil?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Was der Vater zu seinen Lebzeiten von seinem Eigentum an einige der Erben geschenkt hat und die Erf\u00fcllung der \u00dcbergabe des verschenkten Eigentums auf die g\u00fcltige Weise zu Lebzeiten des Schenkers erfolgte und wof\u00fcr er dessen Dokument offiziell auf den Namen des Beschenkten registriert hat, ist dann religionsrechtlich sein Eigentum, und die \u00fcbrigen Erben haben ihn nicht diesbez\u00fcglich zu bedr\u00e4ngen, au\u00dfer es wird auf eine ma\u00dfgebende Weise festgestellt, dass der Vater das Eigentum nicht ihm geschenkt hat, und dass die Registrierung der offiziellen Dokuments (nur) zum Schein erfolgte.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 648:<\/b> <i>Als mein Ehemann dabei war ein Haus zu bauen, habe ich ihm bei dessen Bau geholfen. Und die Verminderung der Ausgaben aufgrund meiner Teilnahme und Hilfe ist der hilfreiche Grund f\u00fcr die Vollendung dieser Arbeit gewesen, und er hat mir mehrere Male gesagt, dass ich seine Partnerin an diesem Haus bin, und dass nach Vollendung von dessen Bau zwei Sechstel des Hauses auf mich \u00fcbertragen werden. Aber er starb vor der Durchf\u00fchrung dieser (Registrierung), und ich habe nirgends jegliches Dokument oder Testament, das meine Behauptung diesbez\u00fcglich beweist. Wie ist dann das Urteil?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Allein die Unterst\u00fctzung und die Hilfe beim Bau des Hauses oder allein das Versprechen, Sie an dem Haus zu beteiligen, ist kein Grund, um am Eigentum des Hauses teilzuhaben, so dass, falls nicht auf die relevante Weise bewiesen wird, dass der Ehemann Ihnen einen Teil des Hauses zu seinen Lebzeiten geschenkt hat, dann Sie kein Recht darauf haben.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 649:<\/b> <i>Mein Ehemann hat, w\u00e4hrend er bei Verstand war, den Verantwortlichen der Bank eingeladen und hat mir die Betr\u00e4ge, die sich auf seinem Konto auf der Bank befanden, durch seine Unterschrift und mit Zeugnis des Krankenhausdirektors und dem Verantwortlichen der Bank geschenkt. Und auf dieser Basis hat mir die Bank ein Scheckheft ausgestellt, und ich habe von diesem Geld auf dem Bankkonto einen Betrag w\u00e4hrend des ersten Monats abgehoben. Und eineinhalb Monate danach hat sein Sohn ihn zur Bank mitgenommen, und man hat ihn dort bez\u00fcglich dieses Geldes befragt, ob es f\u00fcr seine Ehefrau sei. Dann hat er es mit seinem Kopf (durch Nicken) bejaht. Und dann haben sie ihn noch einmal gefragt, ob dieses Geld f\u00fcr seine Kinder sei, und dann hat er auf die selbe Weise bejaht, und er war damals nicht mehr zurechnungsf\u00e4hig. Ist dann dieses Geld meines, oder ist das Geld Eigentum der S\u00f6hne meines Ehemannes?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Da die \u00dcbergabe des Verschenkten eine Bedingung f\u00fcr den Vollzug des Besitzes dar\u00fcber ist, und f\u00fcr die Auszahlung des bewahrten Geldes auf der Bank (als Schenkung) weder die Unterschrift gen\u00fcgt noch der Erhalt des Schecks gen\u00fcgt, ist diese Schenkung religionsrechtlich nicht als g\u00fcltig zu beurteilen, so dass das, was Sie an Geld von der Bank f\u00fcr sich mit Erlaubnis Ihres Ehemannes im Zustand seines gesunden Verstandes abgehoben haben, Ihnen geh\u00f6rt, und das, was auf der Bank an Geldern Ihres Ehemannes verblieben ist, bis er gestorben ist, als seine Hinterlassenschaft gewertet wird und seinen Erben geh\u00f6rt. Und seine Aussage im Zustand der Unzurechnungsf\u00e4higkeit ist nicht ma\u00dfgebend.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 650:<\/b> <i>Sind die Dinge, welche die S\u00f6hne f\u00fcr die Mutter zu ihren Lebzeiten gekauft haben, damit sie es nutzt, zu ihren privaten G\u00fctern zu z\u00e4hlen, so dass diese nach ihrem Ableben als ihre Hinterlassenschaft gewertet wird?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Die Dinge, welche die Kinder f\u00fcr die Mutter (gekauft) und nach dem Kauf der Mutter geschenkt und diese unter ihre Verf\u00fcgung gestellt haben, sind als ihr Privateigentum zu z\u00e4hlen, und es wird nach ihrem Ableben als ihre Hinterlassenschaft gewertet.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 651:<\/b> <i>Ist der Goldschmuck, den der Mann f\u00fcr seine Ehefrau kauft, zu den G\u00fctern des Ehemannes zu rechnen und wird er als seine Hinterlassenschaft nach seinem Ableben gewertet, so dass dieser auf die Erben aufgeteilt wird und die Ehefrau ihren Anteil davon nimmt, oder ist er Eigentum der Ehefrau?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls der Schmuck unter dem Zugriff der Ehefrau und zu ihrer Verf\u00fcgung stand, so dass sie damit umgeht, wie ein Eigent\u00fcmer mit seinem Eigentum umgeht, dann wird er als ihr Eigentum beurteilt, au\u00dfer es wird etwas Anderes als dieses festgestellt.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 652:<\/b> <i>Sind die Schenkungen, die an die Eheleute w\u00e4hrend des Ehelebens geschenkt werden, Eigentum des Ehemannes oder der Ehefrau oder (Eigentum) beider?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Dies ist verschieden mit Unterschied der Schenkung und davon abh\u00e4ngig, ob dieser (geschenkte Gegenstand) zu den Besonderheiten f\u00fcr M\u00e4nner oder Frauen geh\u00f6rt, oder ob dieses f\u00fcr jeden von ihnen verwendbar ist, so dass das, was gem\u00e4\u00df ihrem Zustand offensichtlich Schenkung f\u00fcr insbesondere einen der Eheleute ist, dann es sein Eigentum ist. Und das, was auch gemeinsame Schenkung f\u00fcr die Eheleute ist, ist dann gemeinsames Eigentum zwischen ihnen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 653:<\/b> <i>Ist es f\u00fcr eine Frau erlaubt, die Dinge, die sie von ihren Eltern bei ihrer Heirat mitgebracht hat, wie (z.B.) Bett, Teppich, und Kleidung, von ihrem Ehemann einzufordern, wenn er sich von ihr scheiden l\u00e4sst?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls es zu dem geh\u00f6rt, was die Ehefrau vom Haus ihrer Eltern mitgebracht hat oder zu dem, was die Ehefrau f\u00fcr sich gekauft hat oder speziell ihr geschenkt wurde, dann ist es Eigentum der Ehefrau, und sie hat es einzufordern, falls diese (Gegenst\u00e4nde) noch vorhanden sind. Aber das, was Schenkung ihrer Eltern und ihrer Verwandten an ihren Schwiegersohn, also dem Ehemann war, hat sie nicht vom Ehemann einzufordern, sondern die Angelegenheit solcher G\u00fcter obliegt demjenigen, der es dem Ehemann geschenkt hat, so dass es ihm erlaubt ist, die Schenkung abzusagen und es zur\u00fcckzuerhalten, sofern der Gegenstand in seinem Zustand verblieben ist und der Schenker an ihn nicht zu den Mahram-Verwandten geh\u00f6rt.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 654:<\/b> <i>Nachdem ich mich von meiner Ehefrau geschieden habe, habe ich das Gold und den Schmuck und hierzu \u00c4hnliches von dem, was ich mit meinem Geld f\u00fcr sie gekauft hatte und ihr w\u00e4hrend unserer Heirat als Schmuck gegeben habe, (zur\u00fcck) genommen. Ist es mir dann jetzt erlaubt, diese Dinge zu verwenden?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls das, was Sie Ihrer Frau gegeben haben, als Lohn war, um dieses zu verwenden oder Sie es ihr geschenkt haben, aber es in seinem vorherigen Zustand bei ihr verblieben ist, bis Sie es von ihr (zur\u00fcck) genommen haben und sie (ohne die Ehe) nicht zu Ihren Verwandten geh\u00f6rt und Sie die Schenkung annullieren und die geschenkten G\u00fcter zur\u00fccknehmen, dann ist es Ihnen erlaubt, das, was sie davon von ihr (zur\u00fcck) genommen haben, zu verwenden, ansonsten nicht.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 655:<\/b> <i>Mein Vater hat mir ein St\u00fcck Land geschenkt, und er hat es auf meinen Namen in einem offiziellen Dokument registriert, aber er hat es nach einem Jahr bereut. Ist es mir dann religionsrechtlich erlaubt, dar\u00fcber zu verf\u00fcgen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls die Reue des Vaters und seine Annullierung seiner Schenkung (erst) nach der Entgegennahme des Landes von ihm einsetzte und nach Ihrer Obhut dar\u00fcber, dann ist es religionsrechtlich Ihr Eigentum und es ist f\u00fcr Ihren Vater ung\u00fcltig, die Schenkung an Sie abzusagen. Aber falls seine Reue und Annullierung vor der Entgegennahme des Landes von ihm erfolgte, dann kann er diese Schenkung annullieren, und Sie haben (dann) danach kein Recht auf das geschenkte (St\u00fcck) Land, und allein die Registrierung des Landes auf Ihren Namen im Dokument gen\u00fcgt nicht f\u00fcr die Erf\u00fcllung der relevanten Entgegennahme bei der Schenkung.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 656:<\/b> <i>Ich habe ein (St\u00fcck) Land an jemanden geschenkt, und er hat ein Wohnhaus auf einem Teil davon gebaut. Ist es mir dann jetzt erlaubt, von ihm das einzufordern, was ich geschenkt habe oder dessen Wert oder den Teil zur\u00fcckzufordern, auf dem noch nicht gebaut wurde?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Nach seiner \u00dcbernahme des Landes mit Ihrer Erlaubnis und die Verf\u00fcgung dar\u00fcber durch das Bauen darauf haben Sie nicht (mehr das Recht) die Schenkung abzusagen und von dem Beschenkten die R\u00fcckgabe des Landes oder dessen Wert zu fordern. Und falls die Fl\u00e4che des geschenkten Landes so war, dass die Errichtung eines Hauses auf einem Teil davon gem\u00e4\u00df dem Brauch nach Ansicht der Gebietseinwohner als Verf\u00fcgung \u00fcber das Ganze gewertet wird, dann haben Sie (auch) nicht das Recht, einen Teil davon zur\u00fcckzuerhalten.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 657:<\/b> <i>Ist es f\u00fcr jemanden erlaubt, sein ganzes Eigentum an einen seiner S\u00f6hne zu verschenken und die \u00fcbrigen davon fernzuhalten?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls es zu dem geh\u00f6rt, was zur Erregung von Zwietracht und Streit zwischen den S\u00f6hnen f\u00fchrt, dann ist es nicht erlaubt.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 658:<\/b> <i>Jemand hat sein Haus an f\u00fcnf Personen verschenkt f\u00fcr einen Verm\u00f6gensaustausch mittels eines offiziellen Dokuments, um eine Hussainiyyah auf dessen (St\u00fcck) Land zu bauen mit der Bedingung, dass sie die Hussainiyyah nach deren Bau bis zu zehn Jahren halten, und falls sie diese (Hussainiyyah) nach diesen (zehn Jahren) stiften wollen, sie es dann d\u00fcrfen. Danach haben sie die Hussainiyyah gebaut mit Hilfe der Leute, und sie haben die Angelegenheit der Zust\u00e4ndigkeit und der Kontrolle des Haltens und genauso die Angelegenheit der Bedingungen des sp\u00e4teren Stiftungsvertrages und die Bestimmung der Obhut und der Aufsicht \u00fcber die Stiftung an sich gebunden. Und sie haben dar\u00fcber ein Dokument geschrieben. Ist man dann verpflichtet, ihrer Meinung bei der Wahl der Obhut und der Aufsicht \u00fcber die Stiftung zu folgen, falls sie die gehaltene Hussainiyyah stiften wollen? Und gibt es religionsrechtlich einen Grund zur Vorsicht, falls man sich nicht an diese Bedingungen h\u00e4lt? Und wie ist das Urteil, wenn eine der f\u00fcnf Personen bei der Stiftung der Hussainiyyah abweicht?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Diese (f\u00fcnf Personen) sind nach den Bedingungen verpflichtet, die der Schenker gestellt hat, innerhalb des Vertrages zum Verm\u00f6gensaustausch zu handeln, so dass, falls sie von den Bedingungen des Schenkers in der Art des Haltens oder Stiftens abweichen, dann der Schenker oder seine Erben das Recht zur Annullierung des Verm\u00f6gensaustausches haben. Und falls die Bedingungen, die diese f\u00fcnf \u00fcber die Angelegenheit der Zust\u00e4ndigkeit des Haltens, der Kontrolle dar\u00fcber, der Angelegenheit der Stiftung, der Obhut und der Aufsicht dar\u00fcber entschieden, registriert und dokumentiert wurden, gem\u00e4\u00df der Entscheidung des Schenkers im Schenkungsvertrag (Voraussetzung) dadurch, dass diese an sie \u00fcberlassen wurde, dann sind sie verpflichtet, sich daran zu halten und danach zu handeln. Und wenn sich einige von ihnen weigern, die Hussainiyyah zu stiften, dann haben die Anderen das Stiften nicht durchzuf\u00fchren, falls die Ansicht des Schenkers die Einigkeit der Meinung von ihnen allen ist.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 659:<\/b> <i>Jemand hat ein Drittel seines privaten Hauses an seine Ehefrau verschenkt, und nach einem Jahr hat er das vollst\u00e4ndige Haus an sie f\u00fcr 15 Jahre vermietet. Danach ist er gestorben und hat keine Nachkommen. Ist dann diese Schenkung mit der Folge der Vermietung g\u00fcltig? Und falls der Verstorbene Schulden hat, ist man dann verpflichtet, diese (Schulden) vom ganzen Haus zu entnehmen oder von zwei Dritteln davon, und der Rest wird gem\u00e4\u00df dem Erbschaftsgesetz geteilt? Und hat der Schuldner zu warten, bis die Mietzeit abgelaufen ist?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls der Schenkende (Ehemann) seiner Ehefrau den geschenkten Anteil seines Hauses \u00fcbergeben hat, selbst wenn (es) durch die \u00dcbergabe des ganzen Hauses vor der Vermietung des ganzen davon an sie (erfolgte) und die Ehefrau (auch ohne Ehe) zu seinen Verwandten geh\u00f6rt oder die Schenkung ein Verm\u00f6gensaustausch ist, ist sie g\u00fcltig, und die Schenkung ist wirksam f\u00fcr den verschenkten Anteil, und die Vermietung ist nur f\u00fcr den Rest g\u00fcltig. Ansonsten ist die Schenkung mit der nachfolgenden Vermietung des ganzen Hauses ung\u00fcltig, und g\u00fcltig ist (dann nur) die sp\u00e4tere Vermietung. Aber die Schulden des Verstorbenen werden von dem, was er bis zu seinem Ableben besessen hat, entnommen. Und der Nutzen an dem, was er zu seinen Lebzeiten f\u00fcr eine (bestimmte) Zeit vermietet hat, geh\u00f6rt dem Mieter f\u00fcr die Mietdauer. Und der Gegenstand von diesem (Haus) geh\u00f6rt zu seiner Hinterlassenschaft, und seine Schulden werden davon erhalten. Und der Rest (der Hinterlassenschaft) ist ein Erbe f\u00fcr den Erben, dessen Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Mietzeit ausgesetzt ist.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 660:<\/b> <i>Jemand hat in seinem Testament alle seine nicht beweglichen G\u00fcter (Immobilien) einem seiner S\u00f6hne \u00fcbergeben mit der Bedingung, dass er an ihn und die durch ihn zu Versorgenden j\u00e4hrlich einen bestimmten Betrag an Reis f\u00fcr diese G\u00fcter bezahlt. Und ein Jahr sp\u00e4ter hat er diese G\u00fcter ihm geschenkt. Bleibt das Testament \u00fcber diese G\u00fcter (dennoch) in dessen vorherigem Zustand, so dass dieses (nur) f\u00fcr das Drittel g\u00fcltig ist, und der Rest ist nach dem Ableben des Schenkers Erbe f\u00fcr alle (Erben), oder wird es als ung\u00fcltig beurteilt im Hinblick auf die Schenkung? Unter Ber\u00fccksichtigung, dass diese G\u00fcter unter der Verf\u00fcgung und Oberhand des Sohnes standen, an den sie verschenkt worden sind?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls die sp\u00e4tere Schenkung durch \u00dcbergabe und Aneignung der verschenkten G\u00fcter zu Lebzeiten des Schenkers und mit seiner Erlaubnis erfolgt, macht es das vorhergehende Testament ung\u00fcltig, weil diese (Schenkung) als R\u00fccknahme des Testamentes gewertet wird, so dass die verschenkten G\u00fcter Eigentum des Beschenkten sind, und die \u00fcbrigen Erben haben kein Recht daran, sonst ist das Testament als in seinem alten Zustand verblieben zu betrachten, sofern dessen R\u00fccknahme durch den Testator nicht festgestellt wird.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 661:<\/b> <i>Ist es f\u00fcr den Erben, der seinen vollst\u00e4ndigen Anteil an der Hinterlassenschaft seines Vaters an zwei seiner Br\u00fcdern verschenkt hat, nach einigen Jahren erlaubt, es von ihnen zur\u00fcckzufordern? Und wie das Urteil f\u00fcr sie, falls sie sich weigern, dieses an ihn zur\u00fcckzugeben?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Wenn er seine Schenkung zur\u00fccknehmen will nachdem die Schenkung durch \u00dcbergabe und Entgegennahme erfolgt ist, dann darf er dieses nicht (mehr zur\u00fcck verlangen), aber wenn es vor der \u00dcbergabe und Entgegennahme ist, dann darf er es.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 662:<\/b> <i>Einer meiner Br\u00fcder hat mit seinem Einverst\u00e4ndnis einiges seines Anteils von seinem Erbe an mich verschenkt, aber nach einer Weile hat er seine Schenkung annulliert, (noch) bevor das Eigentum zwischen den Erben aufgeteilt wurde, wie ist Urteil?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls er seine Schenkung annulliert hat, bevor Sie von ihm erhalten haben, was er Ihnen an seinem Anteil des Erbes geschenkt hat, dann ist das f\u00fcr ihn g\u00fcltig, und Sie haben kein Recht an dem, was er Ihnen geschenkt hat, aber wenn er es annulliert, nachdem er das, was er geschenkt hat, an Sie \u00fcbergeben hat, dann ist seine Annullierung wirkungslos, und er hat kein Recht an dem, was er an Sie geschenkt hat.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 663:<\/b> <i>Eine Frau hat ihr Landwirtschaftsgrundst\u00fcck jemandem geschenkt, so dass er nach ihrem Ableben in ihrer Vertretung pilgert, wobei sie behauptet, dass das Pilgern Pflicht f\u00fcr sie sei, obwohl ihre Verwandten nicht mit ihr \u00fcbereinstimmen hinsichtlich dieser Behauptung. Und dann hat sie das (St\u00fcck) Land noch einmal an einen ihrer Enkel verschenkt, und eine Woche nach dieser zweiten Schenkung ist sie verstorben. Ist dann die erste oder die zweite Schenkung g\u00fcltig? Und was ist die Verpflichtung des ersten Beschenkten im Hinblick auf die Verrichtung des Pilgerns?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls der erste Beschenkte zu den Mahram-Verwandten der Schenkenden geh\u00f6rt und er den verschenkten Gegenstand mit ihrer Erlaubnis erhalten hat, dann ist die erste Schenkung g\u00fcltig und wirksam, und er ist verpflichtet, das Pilgern f\u00fcr die Schenkende zu verrichten, und die zweite Schenkung ist unrechtm\u00e4\u00dfig und von seiner Erlaubnis abh\u00e4ngig. Aber, falls der erste Beschenkte nicht zu den Mahram-Verwandten der Schenkenden geh\u00f6rt oder er den verschenkten Gegenstand nicht von der Schenkenden erhalten hat, dann ist die zweite Schenkung Annullierung der ersten, und diese (zweite Schenkung) ist dann g\u00fcltig, und damit wird die erste ung\u00fcltig, so dass dann der erste Beschenkte kein Recht auf das (St\u00fcck) Land hat und er nicht verpflichtet ist, f\u00fcr die Schenkerin zu pilgern.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 664:<\/b> <i>Ist ein Recht verschenkbar, bevor es besteht? Wenn also (z.B.) eine Ehefrau ihren Ehemann ab dem (Zeitpunkt des) Vertrags (der Eheschlie\u00dfung) die finanziellen Rechte, die ihr als Recht von ihm in Zukunft zustehen werden, schenkt, ist es dann g\u00fcltig?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Bez\u00fcglich der G\u00fcltigkeit von \u00c4hnlichem wie dieser (in der Frage genannten) Schenkung bestehen Bedenken und es ist sogar untersagt, so dass, falls ihre Schenkung ihrer zuk\u00fcnftigen Rechte an ihren Ehemann auf einem Abkommen dar\u00fcber basiert oder auf der Vereinbarung des Wegfalls dieser (Rechte) nachdem diese (Rechte) bestehen, dann ist es zul\u00e4ssig, ansonsten ist diese (Schenkung) nichtig.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 665:<\/b> <i>Wie ist das Urteil zum Geben oder Nehmen von Geschenken gegen\u00fcber den Ungl\u00e4ubigen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Es gibt an sich kein Hindernis (dazu).<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 666:<\/b> <i>Jemand hat im Leben alle seine G\u00fcter an seine Enkel verschenkt. Wird dann diese Schenkung f\u00fcr alle seine G\u00fcter wirksam, sogar f\u00fcr die, die notwendig f\u00fcr die Ausgaben f\u00fcr diesen (Verstorbenen) nach seinem Ableben sind, wie (z.B.) die Kosten des Bestattungskleides, der Bestattung und andere (Kosten)?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Wenn der Erhalt der geschenkten G\u00fcter, nachdem sie verschenkt wurden zu Lebzeiten des Schenkenden und mit seiner Erlaubnis erfolgte, dann ist die Schenkung f\u00fcr alles, was erhalten wurde, wirksam.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 667:<\/b> <i>Werden die G\u00fcter, die an Behinderte und die Verletzten des Krieges gegeben werden, als Schenkung an sie betrachtet?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Das wird als Schenken an sie betrachtet, au\u00dfer das, was der Arbeiter unter ihnen derzeit f\u00fcr seine Arbeit ausgezahlt bekommt, so dass jenes, was er dann erh\u00e4lt, Lohn f\u00fcr seine Arbeit ist.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 668:<\/b> <i>Wenn ein Geschenk an die Familie eines M\u00e4rtyrers angeboten wird, geh\u00f6rt es dann den Erben oder dem Versorger oder der Obhut?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Dieses (Geschenk) geh\u00f6rt demjenigen, an den es gem\u00e4\u00df der Absicht des Gebers geschenkt wurde.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 669:<\/b> <i>Einige Unternehmen oder nat\u00fcrliche oder juristische Personen, unabh\u00e4ngig davon, ob im Inland oder Ausland, geben einige Geschenke an Vertreter und Vermittler beim Verkauf und Kauf von Waren und G\u00fctern oder beim Abschluss von Industrieabkommen (bzw.) bei deren Durchf\u00fchrung, und da es m\u00f6glich ist, dass der Beschenkte zu der Richtung des Schenkenden neigt oder eine Entscheidung zu seinen Gunsten treffen kann, ist es ihm dann (dennoch) erlaubt, dieses Geschenk religionsrechtlich zu akzeptieren und anzunehmen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Der Vertreter oder der Vermittler beim Kauf, Verkauf oder dem Abschluss von Abkommen hat kein Geschenk von der anderen Partei daf\u00fcr, dass er mit ihm handelt, anzunehmen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 670:<\/b> <i>Wenn das Geschenk, das von einem Unternehmen oder einer Person verschenkt wurde, (Ersatz) f\u00fcr ein Geschenk ist, das einem (bereits vorher) von der islamischen Gemeinwohlkasse [bayt-ul-m~ l] gegeben wurde, wie ist dann das Urteil dazu?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls es Ersatz f\u00fcr ein Geschenk ist, das (bereits vorher) von der islamischen Gemeinwohlkasse [bayt-ul-m~ l] geschenkt wurde, dann ist es unabdingbar, dieses (Geschenk) an die islamische Gemeinwohlkasse zu geben.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 671:<\/b> <i>Falls eine Schenkung (negativ) auf die Psyche des Beschenkten wirkt aufgrund dessen, was diese (Schenkung) an ungeeigneten Beziehungen bewirkt und sogar aufgrund dessen, was dabei bedenklich ist und \u00dcberlegungen hinsichtlich der Sicherheitsaspekte (hervorruft), ist es dann f\u00fcr einen erlaubt, dieses anzunehmen und dar\u00fcber zu verf\u00fcgen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Es ist nicht erlaubt, derartige Schenkungen wie dieses anzunehmen, sondern man ist verpflichtet, sich zu weigern, dieses anzunehmen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 672:<\/b> <i>Falls es m\u00f6glich ist, dass eine Schenkung f\u00fcr das Wohlwollen oder die Neigung des Beschenkten zu ihm erfolgt, um damit f\u00fcr den Vorteil des Schenkenden zu werben, ist es dann f\u00fcr ihn erlaubt, diese anzunehmen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls die erw\u00e4hnte Werbung religionsrechtlich und gesetzlich erlaubt ist, dann gibt es kein Hindernis dazu oder zum Akzeptieren der Schenkung daf\u00fcr.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 673:<\/b> <i>Falls die Schenkung f\u00fcr das \u00dcbersehen und Wegschauen gegen\u00fcber einer Zuwiderhandlung erfolgt oder f\u00fcr die Neigung des Verantwortlichen zum Einverst\u00e4ndnis mit einigen Dingen, wie ist das Urteil, diese zu akzeptieren?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: F\u00fcr die Erlaubnis zum Akzeptieren von Schenkungen wie diesem bestehen Bedenken und es ist sogar untersagt, und im Allgemeinen (gilt), falls das Anbieten einer Schenkung das Ziel hat, eine Angelegenheit zu erzielen, die gegen das Religionsrecht oder das Gesetz ist oder mit dem Ziel erfolgt, den gesetzlichen Verantwortlichen zur Neigung zu veranlassen damit einverstanden zu sein, womit er (normalerweise) nicht einverstanden sein darf, dann ist es nicht erlaubt, diese anzunehmen, sondern man ist verpflichtet, sich zu weigern, diese zu akzeptieren, und die Verantwortlichen sind verpflichtet, diese (Schenkung) zu verhindern.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 674:<\/b> <i>Ist es f\u00fcr den Gro\u00dfvater v\u00e4terlicherseits erlaubt, zu seinen Lebzeiten G\u00fcter ganz oder teilweise an die Ehefrau seines verstorbenen Sohnes und an dessen Kinder zu verschenken? Und haben seine T\u00f6chter das Recht, dieser (Schenkung) zu widersprechen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Er kann zu seinen Lebzeiten an seine Enkel oder an die Ehefrau seines Sohnes so viel seiner G\u00fctern verschenken, wie er will, und seine T\u00f6chter haben kein Recht, diesem zu widersprechen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 675:<\/b> <i>Jemand hat kein Kind und (auch) keinen Bruder und (keine) Schwester von seinen Eltern und will seine G\u00fcter an seine Ehefrau oder an ihre Verwandte verschenken. Ist ihm dieses religionsrechtlich erlaubt? Und gibt es ein besonderen und bestimmten Betrag daf\u00fcr, oder kann er seine ganzen G\u00fcter verschenken?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Es gibt kein Hindernis dazu, dass ein Eigent\u00fcmer, so lange er am Leben ist, seine G\u00fcter ganz oder teilweise an jeden, den er m\u00f6chte unter den Erben oder Anderen verschenkt.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 676:<\/b> <i>Die Institution der M\u00e4rtyrer der Revolution hat an mich f\u00fcr die Ausgaben der Veranstaltung einer Fatiha-Sitzung und Gedenken an meinen M\u00e4rtyrersohn Geld und eine Menge an Lebensmitteln ausbezahlt. Obliegen mir dann wegen der Annahme dieser G\u00fcter (jegliche) Folgen im Jenseits? Und wird damit die Belohnung und der Lohn des M\u00e4rtyrers verringert?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Es ist zul\u00e4ssig, dass die Familien der geliebten M\u00e4rtyrer diese Hilfen akzeptieren, und es beeintr\u00e4chtigt den Lohn und die Belohnung des M\u00e4rtyrers und den Lohn seiner Familie nicht.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 677:<\/b> <i>Von den W\u00e4chtern und Bediensteten eines Hotels wurde eine gemeinsame Kasse zum Sammeln der Gelder gegr\u00fcndet, die an sie von den G\u00e4sten als Trinkgeld geschenkt wird, so dass diese gleicherma\u00dfen unter ihnen aufgeteilt wird. Aber einige unter ihnen, welche die Position des Chefs oder stellvertretenden Chefs haben, wollen einen gr\u00f6\u00dferes Anteil als die Anderen nehmen, und diese Angelegenheit verursacht st\u00e4ndig Meinungsverschiedenheiten und Zwiespalt zwischen den Mitgliedern. Wie ist das Urteil (dazu)?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Es ist von der Absicht desjenigen abh\u00e4ngig, der das Geld als Trinkgeld geben hat, so dass das, was er an eine Privatperson gezahlt hat, f\u00fcr ihn gesondert ist, und das, was er an alle bezahlt hat, gleicherma\u00dfen zwischen ihnen aufgeteilt wird.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 678:<\/b> <i>Sind die G\u00fcter, die an ein kleines Kind geschenkt werden, wie z.B. ein Festgeschenk, Eigentum seiner Eltern, oder ist es Eigentum des Kleinen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Wenn es der Vater f\u00fcr den Kleinen erh\u00e4lt als seine Obhut, dann ist es Eigentum des Kleinen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 679:<\/b> <i>Eine Mutter hat zwei T\u00f6chter, und sie will ihre G\u00fcter an ihren Enkelsohn &#8211; also den Sohn eines der T\u00f6chter &#8211; verschenken, und das ist ein landwirtschaftliches Grundst\u00fcck. Und dadurch wird das (sp\u00e4tere) Erbe der zweiten Tochter vorenthalten. Ist dann dieses Geschenk von ihr g\u00fcltig, oder kann die zweite Tochter ihren Anteil von der Hinterlassenschaft nach dem Ableben ihrer Mutter einfordern?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls die Mutter am Leben ihr Eigentum an ihren Enkel verschenkt und es ihm auch \u00fcbergibt, dann wird das (verschenkte) Eigentum dem Beschenkten zugeordnet, und niemand hat diesem zu widersprechen. Aber falls sie testamentarisch festlegt, dass man das nach ihrem Ableben durchf\u00fchrt, dann ist das Testament nur zu einem Drittel wirksam, und was dar\u00fcber hinausgeht, ist von der Erlaubnis der Erben abh\u00e4ngig.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 680:<\/b> <i>Jemand hat eine Fl\u00e4che seines landwirtschaftlichen Grundst\u00fccks an seinen Neffen geschenkt, so dass der Neffe seine beiden Stieft\u00f6chter mit den beiden S\u00f6hnen des Schenkers verheiratet, aber danach hat er sich geweigert, die zweite Stieftochter zu verheiraten. Ist dann diese Schenkung g\u00fcltig und verpflichtend mit der erw\u00e4hnten Bedingung?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Die erw\u00e4hnte Schenkung ist g\u00fcltig und verpflichtend, aber die erw\u00e4hnte Bedingung ist ung\u00fcltig, da der Ehemann der Mutter keine Obhut f\u00fcr das Verheiraten der Stieft\u00f6chter hat, sondern die Angelegenheit ihrer Heirat ihnen selbst obliegt, falls sie keinen Vater und keinen Gro\u00dfvater v\u00e4terlicherseits (mehr) haben. Allerdings, falls mit der Bedingung gemeint war, dass der Neffe die Neigung der Stieft\u00f6chter anstrebt, um ihr Einverst\u00e4ndnis zur Heirat der S\u00f6hne des Schenkers zu erhalten, dann ist die Bedingung auch g\u00fcltig, und man ist verpflichtet, diese zu erf\u00fcllen, so dass, falls der Beschenkte die Bedingung nicht erf\u00fcllt, der Schenker dann das Recht zum R\u00fccktritt (von der Schenkung) hat.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 681:<\/b> <i>Ich habe ein Wohnappartement, dass ich auf den Namen meiner jungen Tochter registriert habe, aber nachdem ich mich von ihrer Mutter geschieden und eine andere (Frau) geheiratet habe, habe ich mich umentschlossen und habe das Eigentum auf den Namen meines Sohnes von der zweiten Ehefrau registriert, bevor meine Tochter von der geschiedenen ersten Ehefrau 18 wurde. Wie ist das Urteil dazu?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls Sie das Eigentum wirklich an Ihre Tochter geschenkt haben und diese (Mutter) es durch ihre Obhut \u00fcber diese (Tochter) erhalten hat, dann ist die Schenkung wirksam, und ist nicht (mehr) zu annullieren, aber falls es keine wirkliche Schenkung gab und Sie nur das Dokument auf den Namen Ihrer Tochter registriert haben, dann ist es nicht f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Schenkung und die Erf\u00fcllung ihres Besitzes dar\u00fcber gen\u00fcgend, sondern das Eigentum geh\u00f6rt (weiterhin) Ihnen, und dessen Angelegenheit obliegt Ihnen (auch).<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 682:<\/b> <i>Nachdem mich eine schlimmen Krankheit befallen hat, habe ich alle meine G\u00fcter zwischen meinen Kindern aufgeteilt, und ich habe f\u00fcr sie dar\u00fcber ein Dokument geschrieben, aber nachdem ich von der Krankheit geheilt wurde, habe ich sie aufgefordert, einen Betrag an G\u00fctern an mich zur\u00fcckzugeben, aber dazu haben sie sich geweigert, wie ist religionsrechtlich das Urteil dazu?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Allein das Schreiben des Dokuments gen\u00fcgt nicht zum Erlangen des Eigentums der G\u00fcter durch die Kinder. Falls Sie also Ihre G\u00fcter und (Ihr) Eigentum diesen (Kindern) geschenkt und es (auch) an sie \u00fcbergeben haben, so dass diese (G\u00fcter) unter deren Verf\u00fcgung und Herrschaft standen, dann haben Sie kein Recht, es r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen, weil es ihr Eigentum geworden ist. Aber wenn es keine grunds\u00e4tzliche Schenkung gibt, oder wenn die \u00dcbergabe (durch den Schenker) und Annahme (durch den Beschenkten) nach der Schenkung nicht erf\u00fcllt wurde, dann sind die G\u00fcter immer noch Ihr Eigentum, und deren Angelegenheit obliegt Ihnen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 683:<\/b> <i>Jemand hat in seinem Testament alles, was sich in seinem Haus befindet, an seine Ehefrau geschenkt, und in dem Haus war eine Schrift mit der (Hand-)Schrift des Testators (Erblassers). Besitzt dann die Ehefrau zus\u00e4tzlich zum Besitz des (handgeschriebenen) Buches auch die Rechte, die daran gebunden sind, wie das Recht zum Drucken und Verlegen, oder haben die anderen Erben auch einen Anteil daran?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Die Rechte zum Drucken und Verlegen des verfassten Buches h\u00e4ngen am Eigentum des Buches, so dass f\u00fcr denjenigen, dem der Verfasser sein Buch zu seinen Lebzeiten geschenkt und an ihn \u00fcbergeben hat oder ihn diesbez\u00fcglich testamentarisch eingesetzt hat und dieses (Buch) nach seinem Ableben seines geworden ist, alle Privilegien und Rechte, die daran h\u00e4ngen, sein privates (Eigentum) werden.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 684:<\/b> <i>Einige Beh\u00f6rden und Institutionen geben ihren Angestellten Geschenke zu verschiedenen Anl\u00e4ssen, aber dessen Hintergrund ist nicht bekannt. Ist es dann f\u00fcr die Angestellten erlaubt, diese (Geschenke) anzunehmen und dar\u00fcber zu verf\u00fcgen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Es besteht kein Hindernis zum Geben von Geschenken von den G\u00fctern des Staates, falls der Schenker diese Befugnis im Hinblick auf die Vorschriften des Staates hat. Und falls der Empf\u00e4nger es mit einer ma\u00dfgeblichen Wahrscheinlichkeit f\u00fcr wahrscheinlich h\u00e4lt, dass der Geber des Geschenks solch eine Befugnis besitzt, dann ist es zul\u00e4ssig, dieses (Geschenk) von ihm anzunehmen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 685:<\/b> <i>Gen\u00fcgt zum Erhalt eines Geschenks vom Schenker allein dessen Entgegennahme, oder ist es zus\u00e4tzlich dazu unabdingbar, dieses (Geschenk) auf den Namen des Beschenkten zu registrieren, insbesondere in F\u00e4llen wie L\u00e4ndereien, Immobilien, Autos und hierzu \u00c4hnlichem?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Mit der Bedingung der Entgegennahme eines Geschenks ist nicht das Schreiben eines Dokumentes und dieses (Dokument) zu unterschreiben gemeint, sondern gemeint ist, dieses (Geschenk) unter die Verf\u00fcgung und Herrschaft der Person (zu stellen), an die es extern verschenkt wurde, und dieses ist dann hinreichend f\u00fcr die Erf\u00fcllung des Geschenks und die Erf\u00fcllung des Eigentums (dar\u00fcber), ohne Unterschied dabei bez\u00fcglich der verschenkten G\u00fcter.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 686:<\/b> <i>Jemand hat an jemand Anderen G\u00fcter anl\u00e4sslich Heirat, Geburtstag usw. geschenkt, und nach Ablauf von mehr als drei oder vier Jahren wollte er das (Geschenk) zur\u00fcckerhalten. Ist dann der Beschenkte verpflichtet, dieses (Geschenk) zur\u00fcckzugeben? Und wenn jemand G\u00fcter f\u00fcr Trauerzeremonien oder Feierlichkeiten der Geburtstage der Imam &#8211; a. &#8211; vergibt, hat er dann das Recht, diese (G\u00fcter) danach zur\u00fcckzuerhalten?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Sofern das Geschenk als solches in dessen (urspr\u00fcnglichem) Zustand beim Beschenkten verblieben ist, ist es f\u00fcr den Schenker erlaubt, dieses (Geschenk) zur\u00fcckzufordern und (auch) zur\u00fcckzuerhalten, sofern der Beschenkte nicht zu den Angeh\u00f6rigen seiner Verwandten geh\u00f6rt, und sofern die Schenkung nicht eine Kompensationsschenkung ist. Aber nachdem der Gegenstand nicht mehr erhalten ist, oder anders wird als das, was es bei der Schenkung war, hat man es oder dessen Ersatz dann nicht (mehr) einzufordern (einzufordern).<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F. 644: Ist es religionsrechtlich erlaubt, \u00fcber die Schenkung, die eine nicht erwachsene Waise verschenkt zu verf\u00fcgen? 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