{"id":1040,"date":"2022-10-20T14:13:19","date_gmt":"2022-10-20T12:13:19","guid":{"rendered":"http:\/\/khamenei.de\/wordpress\/?page_id=1040"},"modified":"2022-10-20T14:13:20","modified_gmt":"2022-10-20T12:13:20","slug":"testament","status":"publish","type":"page","link":"http:\/\/www.ahl-ul-bait.de\/imam-chamenei\/testament\/","title":{"rendered":"Testament"},"content":{"rendered":"<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 758:<\/b> <i>Einige M\u00e4rtyrer haben testamentarisch ein Drittel ihrer Hinterlassenschaft zur Unterst\u00fctzung der Front der Heiligen Verteidigung festgelegt, und da das Thema des Testaments zur Zeit nicht (mehr) vorhanden ist, wie ist dann das Urteil f\u00fcr F\u00e4lle wie diese Testamente?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Mit der Annahme des Entfallens des Falls zum Handeln gem\u00e4\u00df dem Testament wird es Erbe f\u00fcr die Erben, aber als Vorsichtsma\u00dfnahme ist es f\u00fcr Angelegenheiten des Guten mit ihrer Erlaubnis auszugeben.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 759:<\/b> <i>Mein Bruder hat ein Drittel seiner G\u00fcter f\u00fcr die Kriegsfl\u00fcchtlinge in einer bestimmten Stadt testamentarisch festgelegt, aber jetzt gibt es in dieser Stadt keine Kriegsfl\u00fcchtlinge mehr, wie ist dann das Urteil?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Es wird demjenigen bezahlt, der zu den Kriegsfl\u00fcchtlingen in dieser Stadt geh\u00f6rte, selbst wenn er zur Zeit aus dieser (Stadt) in seine Stadt oder in einen anderen Ort umgezogen ist, sofern die Bestimmung bez\u00fcglich der derzeit anwesenden Kriegsfl\u00fcchtlinge in dieser Stadt im einzelnen nicht bekannt ist. Ansonsten wird das, was er testamentarisch festgelegt hat, Erbe f\u00fcr die Erben.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 760:<\/b> <i>Ist es f\u00fcr jemanden erlaubt, die H\u00e4lfte seiner G\u00fcter seinerseits testamentarisch f\u00fcr die Ausgaben der Trauer f\u00fcr ihn nach seinem Ableben festzulegen, oder ist es ihm nicht erlaubt, einen solchen Betrag zu bestimmen, da der Islam eine bestimmte Grenze in diesem Fall festgelegt hat?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Es gibt kein Hindernis beim Testament bez\u00fcglich der G\u00fcter zur Ausgabe f\u00fcr die Trauerzeremonien des Testators, und daf\u00fcr gibt es religionsrechtlich keine besondere Grenze. Aber das Testament des Verstorbenen ist nur f\u00fcr den Betrag eines Drittels der gesamten Hinterlassenschaft wirksam, und der Rest \u00fcber diesem Drittel ist abh\u00e4ngig von der Erlaubnis und Zustimmung der Erben.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 761:<\/b> <i>Ist das Testament Pflicht, so dass ein Mensch mit dessen Unterlassung s\u00fcndig wird?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Wenn es bei ihm Hinterlassenschaft und Anvertrautes f\u00fcr Andere gibt oder (andere) Menschen oder Allah, der Erhabene, Rechte bei ihm hatten und es ihm zu seinen Lebzeiten nicht m\u00f6glich war, diese zu verrichten, dann ist er verpflichtet, dieses testamentarisch festzulegen, ansonsten ist ein Testament keine Pflicht.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 762: <\/b><i>Ein Mann hat weniger als ein Drittel seiner G\u00fcter f\u00fcr seine Frau testamentarisch festgelegt und hat seinen \u00e4ltesten Sohn zu seinem (Testaments-)Vollstrecker ernannt. Aber die \u00fcbrigen Erben haben diesem Testament widersprochen. Was ist dann die Aufgabe des Vollstreckers in diesem Fall?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Wenn das, was testamentarisch festgelegt wird, den Betrag eines Drittels der Hinterlassenschaft oder weniger als dieses (Drittel) betr\u00e4gt, dann gibt es keinen Grund zum Widerspruch der Erben, sondern sie sind verpflichtet, gem\u00e4\u00df dem Testament zu handeln.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 763:<\/b> <i>Wie ist das Urteil, wenn die Erben das Testament grunds\u00e4tzlich anfechten?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Der Darlegende eines Testaments ist verpflichtet, dieses durch religionsrechtliche Mittel nachzuweisen, so dass, falls dieses nachgewiesen wird und dieses (Testament) den Betrag eines Drittels der Hinterlassenschaft oder weniger als dieses betrifft, man verpflichtet ist, gem\u00e4\u00df dessen zu handeln, und danach gibt es keine Wirkung einer Anfechtung durch die Erben oder einen Einfluss aufgrund ihres Widerspruchs.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 764:<\/b> <i>Jemand hat bez\u00fcglich dem, was ihm an religionsrechtlichen Rechten (Allahs), wie (z.B.) Chums (F\u00fcnftelabgabe [<u>h<\/u>ums]), Zakat und S\u00fchnezahlung [kaf~ rah] obliegen und was ihm an k\u00f6rperlichen Pflichten, wie Fasten, Gebet und Pilgern obliegt bei Anwesenheit einiger vertrauensw\u00fcrdiger Personen, und darunter waren auch seine m\u00e4nnlichen Nachkommen, testamentarisch festgelegt, dass von seiner Hinterlassenschaft einiges Eigentum zur Ausgabe f\u00fcr die in seinem Testament (beschriebenen) F\u00e4lle ausgespart wird. Aber einige Erben lehnen es ab und fordern auf, s\u00e4mtliches Eigentum zwischen den Erben aufzuteilen, ohne etwas davon auszusparen. Was ist dann die Verpflichtung?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Bei Annahme des (bestehenden) Nachweises f\u00fcr das Testament mit einem religionsrechtlichen Argument oder mit dem Zugest\u00e4ndnis der Erben, haben sie dann die Teilung des testamentarisch festgelegten Eigentums nicht einzufordern, sofern es nicht mehr als ein Drittel der gesamten Hinterlassenschaft ist, sondern sie sind verpflichtet, nach dem Testament des Verstorbenen zu handeln mit der Ausgabe dessen was er testamentarisch f\u00fcr die finanziellen Rechte (Allahs) und k\u00f6rperlichen Pflichten festgelegt hat. Und selbst, falls mit einem religionsrechtlich (akzeptablen) Argument nachgewiesen wird, dass der Verstorbene den Menschen (etwas) schuldet oder finanzielle Schulden gegen\u00fcber Allah, dem Erhabenen, hat wie (z.B.) Chums (F\u00fcnftelabgabe), Zakat, S\u00fchnezahlung und Pilgern oder die Erben dieses zugeben, aber der Verstorbene nichts diesbez\u00fcglich testamentarisch festgelegt hat, dann sind sie (dennoch) auch verpflichtet, seine vollst\u00e4ndigen Schulden von der eigentlichen Hinterlassenschaft abzutrennen, und (erst) danach wird der Rest zwischen den Erben aufgeteilt.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 765:<\/b> <i>Jemand, der eine bestimmte Menge am Ertrag aus einer Landwirtschaft hatte, hat testamentarisch festgelegt diesen Ertrag f\u00fcr den Ausbau einer Moschee auszugeben. Aber die Erben haben diesen Ertrag verkauft. Ist dann das Testament des Verstorbenen wirksam, und haben die Erben das Recht, das erw\u00e4hnte Eigentum zu verkaufen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Bei Annahme des religionsrechtlichen Bestehens des Rechts f\u00fcr ihn \u00fcber den Ertrag aus der Landwirtschaft, und dass dessen Wert nicht mehr als ein Drittel seiner Hinterlassenschaft ist, ist das Testament f\u00fcr seine Ausgabe f\u00fcr den Ausbau einer Moschee wirksam, und man ist verpflichtet, danach zu handeln durch Ausgabe des Preises des Rechts gem\u00e4\u00df der Bestimmung des Testaments, und die Erben haben dieses sich nicht anzueignen. Aber der Verkauf, um dann den Preis gem\u00e4\u00df der Bestimmung des Testaments auszugeben, ist grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 766:<\/b> <i>Jemand hat \u00fcber ein St\u00fcck Land von seinem Eigentum f\u00fcr sich derart testamentarisch festgelegt, dass es f\u00fcr das Gebet, Fasten und Wohlt\u00e4tigkeiten und hierzu \u00c4hnlichem f\u00fcr ihn ausgegeben wird. Ist es dann erlaubt, dieses (St\u00fcck) Land zu verkaufen oder wird es als Stiftung betrachtet?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Sofern bez\u00fcglich dessen Zustand nicht bekannt ist, dass er das (St\u00fcck) Land in seinem Zustand belassen wollte, damit dessen Ertr\u00e4ge f\u00fcr ihn ausgegeben werden, sondern er allein testamentarisch festgelegt hat, dass das Land f\u00fcr ihn ausgegeben wird, hat dann dieses Testament nicht das Urteil einer Stiftung, so dass es zul\u00e4ssig ist, dieses (Land) zu verkaufen und dessen Preis f\u00fcr ihn auszugeben, sofern es nicht mehr als ein Drittel (der Hinterlassenschaft) ist.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 767:<\/b> <i>Ist es erlaubt, G\u00fcter, die den Wert eines Drittels der Hinterlassenschaft haben, abzutrennen oder diese bei einer anderen Person zu hinterlassen, damit sie diese f\u00fcr ihn nach seinem Ableben ausgibt?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Es gibt kein Hindernis dazu mit der Bedingung, dass bei seinem Ableben das Doppelte davon f\u00fcr die Erben \u00fcbrig bleibt.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 768:<\/b> <i>Jemand hat testamentarisch festgelegt, dass sein Vater f\u00fcr ihn jemanden beauftragt, um mehrere Monate an Gebet und Fasten nachzuholen, die er schuldet. Und dann wurde er vermisst, und bis jetzt ist das Schicksal dieses geliebten Bruders nicht bekannt. Ist dann sein Vater verpflichtet, jemanden f\u00fcr ihn zu beauftragen, um sein Gebet und Fasten nachzuholen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Solange das Ableben der Testators nicht durch ein religionsrechtliches Argument feststeht oder durch das Wissen des Testamentsvollstreckers, ist seine Beauftragung zum Nachholen des Gebets und Fastens f\u00fcr ihn ung\u00fcltig.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 769:<\/b> <i>Mein Vater hat bez\u00fcglich eines Drittels seines Landes testamentarisch festgelegt, dass darauf eine Moschee gebaut wird. Aber im Hinblick darauf, dass es (bereits) zwei Moscheen gibt, die Nachbarn dieses Landes sind und im Hinblick auf den dringenden Bedarf zum Bau von Schulen, ist es dann f\u00fcr uns erlaubt, eine Schule darauf zu bauen anstelle der Moschee?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Es ist nicht erlaubt, das Testament abzuwandeln mit dem Bau einer Schule anstelle einer Moschee. Aber wenn die Absicht des Verstorbenen nicht der Bau der Moschee auf dem selben (St\u00fcck) Land war, dann besteht kein Hindernis dazu, dieses (Land) zu verkaufen und dessen Preis f\u00fcr den Bau einer Moschee an einem anderen Ort auszugeben, der eine Moschee ben\u00f6tigt.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 770:<\/b> <i>Ist es f\u00fcr jemanden erlaubt, testamentarisch festzulegen, seinen K\u00f6rper nach seinem Ableben den Studenten der medizinischen Fakult\u00e4t zur Verf\u00fcgung zu stellen, um diesen f\u00fcr das Lernen und Lehren zu sezieren?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Bei der G\u00fcltigkeit und der Wirksamkeit des erw\u00e4hnten Testaments gibt es Bedenken, und man ist sogar verpflichtet, den K\u00f6rper des muslimischen Verstorbenen zu bestatten. Aber es gibt kein Hindernis dazu, testamentarisch (etwas) festzulegen bez\u00fcglich einiger seiner Glieder, deren Abtrennung von seinem K\u00f6rper nicht als Verst\u00fcmmelung betrachtet wird, damit sie zur Transplantation oder f\u00fcr die medizinische Forschung und Entwicklung genutzt werden.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 771:<\/b> <i>Falls jemand die Vergabe einiger Glieder seines K\u00f6rpers nach seinem Ableben an das Krankenhaus oder an eine andere Person testamentarisch festlegt, ist dann ein solches Testament von ihm g\u00fcltig, und ist man verpflichtet, dieses zu vollstrecken?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Die G\u00fcltigkeit und Wirksamkeit eines solchen Testaments im Hinblick auf Glieder, deren Abtrennung vom K\u00f6rper des Verstorbenen nicht als Verst\u00fcmmelung und Entw\u00fcrdigung f\u00fcr ihn betrachtet wird, ist nicht fern der Annahme. Und es gibt kein Hindernis dazu, das Testament in hierzu \u00e4hnlichen (F\u00e4llen) zu vollstrecken.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 772:<\/b> <i>Gen\u00fcgt f\u00fcr die Wirksamkeit des Testaments bez\u00fcglich Zus\u00e4tzlichem, das ein Drittel (der Hinterlassenschaft) \u00fcbersteigt, die Bewilligung durch die Erben zu Lebzeiten des Testators? Und mit der Annahme, dass es gen\u00fcgt, ist es f\u00fcr diese (Erben) erlaubt, sich nach seinem Leben diesbez\u00fcglich umzuentscheiden?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Die Bewilligung ihrerseits zu Lebzeiten des Testators gen\u00fcgt f\u00fcr die Wirksamkeit und die G\u00fcltigkeit des Testaments bez\u00fcglich des Zusatzes \u00fcber ein Drittel hinaus. Und sie haben sich nicht diesbez\u00fcglich nach dem Ableben des Testators umzuentscheiden und diese (Umentscheidung) hat keine Wirkung.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 773:<\/b> <i>Einer der geliebten M\u00e4rtyrer hat bez\u00fcglich dem, was er an Fasten und Gebet schuldet, testamentarisch festgelegt (wie es zu begleichen ist), aber er hat keine Hinterlassenschaft zur\u00fcckgelassen, oder seine Hinterlassenschaft war nur eine Wohnung und dessen Ausstattung, so dass dessen Verkauf zu Erschwernis und Drangsal seiner jungen Kinder f\u00fchren w\u00fcrde. Was obliegt den Erben dann im Hinblick auf dieses Testament?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls der geliebte M\u00e4rtyrer keine Hinterlassenschaft hat, dann ist niemand verpflichtet, nach seinem Testament zu handeln, aber der \u00e4lteste Sohn unter seinen Kindern ist verpflichtet, nach seiner religi\u00f6sen Reife das, was sein Vater an Fasten und Gebet vers\u00e4umt hat, (f\u00fcr ihn) nachzuholen. Und falls er (doch) eine Hinterlassenschaft hat, dann ist man verpflichtet, ein Drittel davon f\u00fcr sein Testament auszugeben, und lediglich der Bedarf der Erben und (die Tatsache) dass sie jung sind, ist religionsrechtlich kein Grund zur Unterlassung und Vernachl\u00e4ssigung des Testaments.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 774:<\/b> <i>Ist die Existenz des Testamentsempf\u00e4ngers Bedingung f\u00fcr die G\u00fcltigkeit und Wirksamkeit des Testaments \u00fcber die G\u00fcter bei der testamentarischen Festlegung?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Die Existenz des Testamentsempf\u00e4ngers w\u00e4hrend dieser (Testamentsniederschrift) ist Bedingung f\u00fcr die G\u00fcltigkeit eines \u00dcbereignungstestaments, selbst wenn er ein im Leib seiner Mutter Getragener ist, und sogar falls er ein Embryo ist, in den die Seele noch nicht eingekehrt ist, allerdings mit der Bedingung, dass er lebend geboren wird.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 775:<\/b> <i>Der Testator hat in seinem niedergeschriebenen Testament zus\u00e4tzlich zu der Bestimmung eines Testamentsvollstreckers f\u00fcr die Vollstreckung seines Testaments eine andere Person als \u00dcberwacher f\u00fcr ihn bestimmt. Aber er hat nichts \u00fcber ihre Befugnisse angegeben, ob sie ein Beobachter des Testamentsvollstreckers ist, allein f\u00fcr die Kenntnisnahme seiner Handlungen, damit diese nicht anders stattfinden als das, was der Testator entschieden hat, oder ob sie (selbst) die Entscheidungsperson f\u00fcr die Handlungen des Testamentsvollstreckers ist, damit er diese (Handlung) gem\u00e4\u00df der Ansicht des \u00dcberwachers erf\u00fcllt. Was sind dann die Befugnisse dieses \u00dcberwachers in diesem Fall?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Bei Annahme des unbeschr\u00e4nkten Testaments ist der Testamentsvollstrecker nicht verpflichtet, den \u00dcberwacher bei seinen Handlungen zu Rate zu ziehen, obwohl es als Vorsichtsma\u00dfnahme (vorzuziehen) ist, sondern der \u00dcberwacher hat den Testamentvollstrecker zu beobachten, um Kenntnis \u00fcber seine Handlungen zu haben.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 776:<\/b> <i>Ein Verstorbener hat (sein Erbe) f\u00fcr seinen \u00e4ltesten Sohn testamentarisch festgelegt und hat mich als Aufsicht \u00fcber ihn beauftragt. Und seit dem Ableben seines Sohnes bin ich als einziger Verantwortlicher f\u00fcr die Ausf\u00fchrung seines Testaments verblieben. Aber derzeit ist es mir aufgrund meiner privaten Umst\u00e4nde schwer geworden, die testamentarisch festgelegten Angelegenheiten durchzuf\u00fchren. Ist es mir dann erlaubt, die Aufgaben im Testament zu ersetzen durch die Zahlung von erhaltenen Ertr\u00e4gen vom Drittel an (z.b.) die Gesundheitsbeh\u00f6rde, damit diese es f\u00fcr g\u00fctige Angelegenheiten ausgibt und f\u00fcr diejenigen, die sie an Bed\u00fcrftigen versorgt, die ein Recht auf Unterst\u00fctzung und Hilfe haben?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Die Aufsicht hat nicht das Recht, eigenst\u00e4ndig das Testament des Verstorbenen zu vollstrecken, auch nicht nach dem Ableben des Testamentsvollstreckers, au\u00dfer wenn es der Verstorbene (wiederum) f\u00fcr ihn testamentarisch nach dem Ableben des Testamentsvollstreckers (des Vaters) festgelegt hat, ansonsten hat er sich an den (religionsrechtlich) Regierenden zu wenden, um eine andere Person anstelle des verstorbenen Testamentsvollstreckers zu bestimmen. Und in jedem Fall ist es nicht erlaubt, das Testament des Verstorbenen zu \u00fcberschreiten, zu ver\u00e4ndern oder umzugestalten.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 777:<\/b> <i>Wenn jemand G\u00fcter testamentarisch zum Rezitieren des Qur&#8217;an im heiligen Nadschaf festgelegt hat, oder er daf\u00fcr G\u00fcter stiftet und dann es f\u00fcr den Testamentsvollstreckers oder den Stiftungsverantwortlichen (zu) schwierig wird, die G\u00fcter dorthin zu senden, um jemanden f\u00fcr das Rezitieren des Qur&#8217;ans zu beauftragen, was ist dann seine Verpflichtung hierzu?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Wenn es (zu) schwierig wird, die G\u00fcter zum Rezitieren des Qur&#8217;an im heiligen Nadschaf auszugeben, und das auch in n\u00e4chster Zukunft (schwierig bleibt), dann ist er verpflichtet, diese (G\u00fcter) daf\u00fcr in eine der St\u00e4dte an den anderen heiligen Orten auszugeben.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 778:<\/b> <i>Meine Mutter hat mich vor ihrem Ableben testamentarisch beauftragt, den Gegenwert ihres Goldschmucks f\u00fcr das Gute in den N\u00e4chten zum Freitag auszugeben. Und ich habe es bis jetzt gemacht. Aber was ist meine Verpflichtung im Fall meiner Ausreise aus dem Land in ein fremdes Land, wobei stark anzunehmen ist, dass dessen Einwohner Nicht-Muslime sind?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Sofern es nicht feststeht, dass mit diesem (Testament) nicht gemeint ist, f\u00fcr die Allgemeinheit der Menschen auszugeben unter Muslimen und anderen, dann ist man verpflichtet, diese G\u00fcter f\u00fcr die F\u00e4lle des Guten allein f\u00fcr die Muslime auszugeben, selbst wenn (es) durch Hinterlassen der G\u00fcter bei einem Vertrauten in einem islamischen Land (geschehen sollte), um es f\u00fcr die Muslime auszugeben.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 779:<\/b> <i>Eine Person hat testamentarisch den Verkauf eines Teiles seiner L\u00e4ndereien festgelegt, um den Gegenwert f\u00fcr Trauerzeremonien und gute Dinge auszugeben. Aber der Verkauf dieses Landes an einen Nichterben wird diese (Erben) in die Enge und Erschwernis verwickeln, weil die Abtrennung dieses Landes von den \u00fcbrigen L\u00e4ndereien viele Probleme verursachen wird. Ist es dann f\u00fcr sie erlaubt, dieses (St\u00fcck) Land f\u00fcr sich in Raten zu kaufen, so dass jedes Jahr ein festgelegter Betrag bezahlt wird, um (den Betrag) entsprechend der Bestimmung des Testaments auszugeben, unter der Aufsicht der Testamentsvollstrecker und der Aufsicht?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Es gibt grunds\u00e4tzlich kein Hindernis dazu, dass die Erben dieses (St\u00fcck) Land f\u00fcr sich kaufen. Aber dieses (Land) ihrerseits in Raten zu kaufen ist (nur dann zul\u00e4ssig), falls nicht feststeht, dass die Absicht des Testators der Verkauf des Landes in bar war und die Ausgabe des Gegenwertes entsprechend der Bestimmung des Testaments im ersten Jahr zu erfolgen hatte, (und es ist nur) dann zul\u00e4ssig, dass es in Raten von den Erben zu ihrem gerechten Preis gekauft wird, mit der Bedingung, dass der Testamentsvollstrecker und die Aufsicht darin einen Vorteil sehen, und so lange die Raten nicht zur Verz\u00f6gerung des Testaments f\u00fchren.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 780: <\/b><i>Jemand hat w\u00e4hrend der Krankheit vor seinem Ableben zwei Personen testamentarisch als Testamentsvollstrecker und Vertreter des Testamentsvollstreckers festgelegt. Danach hat er seine Meinung ge\u00e4ndert und das Testament ung\u00fcltig gemacht und hat den Testamentsvollstrecker und den Vertreter dar\u00fcber informiert und hat ein anderes Testament geschrieben und einen seiner Verwandten als seinen Testamentsvollstrecker bestimmt, obwohl dieser abwesend war. Bleibt dann das erste Testament in seinem Zustand nach dessen Aufhebung und seiner Ver\u00e4nderung (dennoch g\u00fcltig)? Und falls das zweite Testament das g\u00fcltige ist und die (damals) abwesende Person der Testamentsvollstrecker ist und der erste abgesetzte Testamentsvollstrecker und sein Vertreter, sich auf das Dokument des Testaments verlassend, die der Testator f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt hat, dieses (Testament dennoch) vollstrecken, wird dann ihr Verhalten als feindselig betrachtet, und sind sie dann verpflichtet, das, was sie f\u00fcr den Verstorbenen (aus seiner Hinterlassenschaft) ausgegeben haben, an den zweiten Testamentsvollstrecker zur\u00fcckzugeben?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Nach der Aufhebung des ersten Testaments durch den Verstorbenen zu seinen Lebzeiten und der Absetzung des ersten Testamentsvollstreckers hat der abgesetzte Testamentsvollstrecker nach Kenntnis \u00fcber seine Absetzung nicht gem\u00e4\u00df dem Testament zu verfahren oder danach zu handeln. Und seine Verf\u00fcgung \u00fcber die testamentarisch festgelegten G\u00fcter sind unrechtm\u00e4\u00dfig und abh\u00e4ngig von der Erlaubnis des (neuen) Testamentsvollstreckers, so dass, falls dieser es nicht bewilligt, der abgesetzte Testamentsvollstrecker f\u00fcr ausgegebene G\u00fcter einzustehen hat.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 781:<\/b> <i>Jemand hat sein Eigentum f\u00fcr eines seiner Kinder testamentarisch festgelegt, und nach Ablauf von Jahren hat er sein Testament vollst\u00e4ndig ge\u00e4ndert. Ist dann dieser Wechsel von ihm vom vorherigen Testament zum sp\u00e4teren Testament religionsrechtlich g\u00fcltig? Und wenn derjenige krank ist und Pflege und Dienste ben\u00f6tigt, ist dann das Anbieten von Pflege und der Dienst an ihm die Pflicht des von ihm bestimmten Testamentsvollstreckers, der sein \u00e4ltester Sohn ist, oder ist es die Verantwortung aller seiner Kinder gleicherma\u00dfen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Es gibt religionsrechtlich kein Hindernis zum Wechsel des Testaments durch den Testator, solange er am Leben ist und bei gesundem Verstand. Und so wird das sp\u00e4tere Testament religionsrechtlich g\u00fcltig und relevant. Und die Pflege der kranken Person ist, solange sie nicht f\u00e4hig ist, mit seinen G\u00fctern einen Pfleger f\u00fcr sich einzustellen, Verantwortung aller seiner Kinder gleicherma\u00dfen, die f\u00e4hig sind, sie zu pflegen und ist nicht allein Verantwortung des Testamentsvollstreckers.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 782:<\/b> <i>Mein Vater hat bez\u00fcglich eines Drittels seiner G\u00fcter f\u00fcr sich (etwas Bestimmtes) testamentarisch festgelegt, und er hat mich zum Testamentsvollstrecker bestimmt und hat das Drittel nach der Teilung der Hinterlassenschaft abgetrennt. Ist es dann f\u00fcr mich erlaubt, f\u00fcr die Vollstreckung seines Testaments einen Teil dieses Drittels zu verkaufen, um dieses f\u00fcr seine (Bestimmung im) Testament auszugeben?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls er die Ausgaben eines Drittels seiner Hinterlassenschaft in seinem Testament festgelegt hat, dann gibt es kein Hindernis dazu, dieses nach dessen Abtrennung von der (\u00fcbrigen) Hinterlassenschaft zu verkaufen, um es f\u00fcr die Bestimmung, die im Testament erw\u00e4hnt ist, auszugeben. Aber falls er testamentarisch festgelegt hat, (nur) die Ertr\u00e4ge aus dem Drittel f\u00fcr sein Testament auszugeben, dann ist es nicht erlaubt, das Drittel als solches zu verkaufen, nicht einmal f\u00fcr die Ausgaben der Bestimmung des Testaments.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 783:<\/b> <i>Der Testator hat den Testamentsvollstrecker und die Aufsicht bestimmt, aber er hat nichts \u00fcber ihre Aufgaben erw\u00e4hnt und hat nichts zu dem Drittel erl\u00e4utert und nicht einmal die Ausgaben daf\u00fcr erw\u00e4hnt. Was ist dann in solch einem Zustand die Aufgabe des Testamentsvollstreckers, und ist es f\u00fcr ihn erlaubt, ein Drittel der Hinterlassenschaft des Testators abzutrennen und f\u00fcr Wohlt\u00e4tigkeiten auszugeben? Und ist das Testament allein und die Bestimmung des Testamentsvollstreckers daf\u00fcr ausreichen, dass er ein Drittel seiner Hinterlassenschaft festlegt, damit der Testamentsvollstrecker verpflichtet ist, dieses von seiner Hinterlassenschaft abzutrennen und f\u00fcr ihn auszugeben?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls es durch Indizien und Hinweise oder durch den privaten \u00f6rtlichen Brauch m\u00f6glich ist, zu verstehen, was der Testator mit seinem Testament und der Bestimmung des Testamentsvollstreckers gemeint hat, ist dieser verpflichtet nach dem, was durch diese Mittel verstanden wird, zu handeln, um die Bestimmung des Testaments und das vom Testator Gemeinte zu charakterisieren. Ansonsten ist das Testament ung\u00fcltig und sinnlos wegen dessen R\u00e4tselhaftigkeit und der Nichterw\u00e4hnung dessen, was davon abh\u00e4ngt.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 784:<\/b> <i>Jemand hat alles, was &#8222;er besitzt an gen\u00e4hten und nicht gen\u00e4hten Stoffen und Anderem&#8220; f\u00fcr seine Ehefrau testamentarisch festgelegt. Sind dann mit dem Wort &#8222;Anderes&#8220; seine m\u00f6blierten G\u00fcter gemeint oder ist damit speziell das gemeint, was geringer als Stoff und Kleidung ist, wie Schuhe und \u00c4hnliches?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Sofern das mit dem Wort &#8222;Andere&#8220; bezeichnete im Dokument des Testaments nicht erl\u00e4utert ist und \u00e4u\u00dferlich nichts davon verstanden wird, was der Testator damit gemeint hat, dann ist dieser Ausdruck im Testament aufgrund seiner Allgemeing\u00fcltigkeit und R\u00e4tselhaftigkeit nicht erf\u00fcllbar und vollstreckbar, und dieses (Testament) auszu\u00fcben gem\u00e4\u00df der erw\u00e4hnten M\u00f6glichkeit der Frage ist abh\u00e4ngig von der Bewilligung der Erben und ihrem Einverst\u00e4ndnis.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 785:<\/b> <i>Eine Frau hat ein Drittel ihrer Hinterlassenschaft zum Nachholen des rituellen Gebets f\u00fcr sie f\u00fcr acht Jahre testamentarisch festgelegt, und der Rest wird zum Ausgleich von Unrecht und f\u00fcr die Chums (F\u00fcnftelabgabe) und f\u00fcr Gutes ausgegeben. Und in der Zeit waren die Tage der Heiligen Verteidigung und die Beihilfe an die Front eine wichtige Angelegenheit. Und der Testamentsvollstrecker war sicher, dass sie kein einziges Gebet nachzuholen hat. Und dennoch hat er eine Person beauftragt, um f\u00fcr sie (zumindest) zwei Jahre zu beten und hat einen (anderen) Betrag vom Drittel an die Front und den Rest f\u00fcr die Chums (F\u00fcnftelabgabe) und den Ausgleich von Unrecht bezahlt. Obliegt ihm dann hierbei etwas?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Mann ist verpflichtet, gem\u00e4\u00df dem Testament zu handeln, wie es der Verstorbene testamentarisch festgelegt hat, und der Testamentsvollstrecker ist nicht berechtigt, dieses zu vernachl\u00e4ssigen, nicht einmal teilweise, so dass, falls er die G\u00fcter f\u00fcr andere Bestimmungen als im Testament (angegeben) ausgibt, selbst wenn (nur) teilweise, er dann f\u00fcr den Verstorbenen aus seinen privaten G\u00fctern daf\u00fcr einzustehen hat.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 786:<\/b> <i>Jemand hat f\u00fcr zwei M\u00e4nner testamentarisch festgelegt nach seinem Ableben gem\u00e4\u00df dem, was in seinem Testamentsschreiben erw\u00e4hnt ist, zu handeln. In dessen dritten Absatz wurde vorgeschrieben, dass die gesamte Hinterlassenschaft des Testators an Mobilem, Immobilien, Geldern, welche ihm die anderen Menschen schulden und alles, was er besitzt, zusammengef\u00fchrt werden und nach der Entrichtung seiner Schulden von der eigentlichen Hinterlassenschaft ein Drittel von dem gesamten Hinterlassenschaft abgetrennt wird und gem\u00e4\u00df den Abs\u00e4tzen vier, f\u00fcnf und sechs, die darin erw\u00e4hnt sind, ausgegeben wird. Und dann, nach dem Ablauf von 17 Jahren, wird das, was von dem Drittel \u00fcbrig geblieben ist, an die Armen unter den Erben ausgegeben. Aber die Testamentsvollstrecker konnten seit dem Ableben des Testators bis zum Ablauf dieser Zeit das Drittel nicht abtrennen, und es war ihnen schwierig, gem\u00e4\u00df der erw\u00e4hnten Abs\u00e4tze zu handeln. Und die Erben behaupten nach Ablauf der erw\u00e4hnten Zeit die Ung\u00fcltigkeit des Testaments, und dass die Erben kein Recht h\u00e4tten, sich in die G\u00fcter des Testators einzumischen. Wie ist dann das Urteil, und was ist die Aufgabe des Testamentsvollstreckers?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Das Testament und die Beauftragung des Testamentsvollstreckers wird nicht ung\u00fcltig durch die Versp\u00e4tung, diese zu vollstrecken, sondern die Testamentsvollstrecker sind verpflichtet, danach zu handeln, selbst wenn eine lange Zeit vergeht. Und es ist den Erben nicht erlaubt, die Testamentsvollstrecker bei der Vollstreckung des Testaments zu bedr\u00e4ngen, sofern ihr Auftrag nicht befristet ist bis zu einer Zeit, die abgelaufen w\u00e4re.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 787:<\/b> <i>Nach der Teilung der Hinterlassenschaft des Verstorbenen an seine Erben und die Erstellung der Eigentumsdokumente auf ihre Namen und dem Ablauf von sechs Jahren nach dieser Angelegenheit, hat einer der Erben behauptet, dass der Verstorbene f\u00fcr ihn m\u00fcndlich testamentarisch festgelegt h\u00e4tte, dass er einen Teil des Hauses an einen seiner S\u00f6hne geben w\u00fcrde, und einige Frauen haben dieses bezeugt. Wird dann diese Behauptung nach Ablauf dieser Zeit angenommen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Der Ablauf der Zeit und die Vollendung der gesetzlichen Phasen der Angelegenheit der Teilung des Erbes hindert nicht daran, das Testament anzunehmen, falls es daf\u00fcr ein religionsrechtliches Argument gibt, so dass, falls derjenige, der das (Bestehen von einem solchen) Testaments behauptet, seine Behauptung auf eine religionsrechtliche Weise nachweist, alle verpflichtet sind, demgem\u00e4\u00df zu handeln. Ansonsten ist jeder (einzelne), der das zugibt, was er bez\u00fcglich des Testaments behauptet hat, verpflichtet, sich an den Inhalt zu halten und dementsprechend zu handeln \u00fcber den Betrag daran in seinem Anteil vom Erbe.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 788:<\/b> <i>Jemand hat f\u00fcr zwei M\u00e4nner testamentarisch festgelegt, und er hat einen von ihnen als seinen Testamentsvollstrecker bestimmt und den anderen als dessen Aufsicht bez\u00fcglich des Verkaufs eines St\u00fccks Land und um mit dessen Preis in Vertretung von ihm zum Pilgern zu gehen. Danach ist eine dritte Person erschienen, die behauptet, dass sie die Riten des Pilgerns in Vertretung des Verstorbenen von sich aus verrichtet hat, ohne Bewilligung des Testamentsvollstreckers und der Aufsicht. Inzwischen ist auch der Testamentsvollstrecker gestorben, und nur die Aufsicht ist am Leben geblieben. Ist er dann verpflichtet, f\u00fcr den Verstorbenen ein zweites Mal zum Preis des Landes zu pilgern? Oder ist er verpflichtet, diesen (Betrag) an denjenigen zu zahlen, der behauptet hat, dass er f\u00fcr den Verstorbenen gepilgert ist, als seine Entlohnung, oder obliegt ihm nichts dabei?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls dem Verstorbenen das Pilgern oblag und er sich mit seinem Testament durch das Handeln eines Vertreters von seiner Verpflichtung befreien wollte, dann ist das, was die dritte Person von sich aus an Pilgern in Vertretung des Verstorbenen verrichtet hat, befreiend f\u00fcr ihn, und er darf nicht die Entlohnung von irgendjemandem einfordern. Ansonsten haben die Aufsicht und der Testamentsvollstrecker gem\u00e4\u00df dem Testament des Verstorbenen bez\u00fcglich Pilgerns f\u00fcr ihn zu handeln mit dem Preis des Landes. Und wenn der Testamentsvollstrecker vor dem Handeln gem\u00e4\u00df dem Testament stirbt, dann ist die Aufsicht f\u00fcr das Handeln nach dem Testament verpflichtet, sich an den religionsrechtlich Regierenden zu wenden.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 789:<\/b> <i>Ist es f\u00fcr die Erben erlaubt, den Testamentsvollstrecker zu zwingen, einen bestimmten Preis zum Nachholen des Fastens und des Gebets f\u00fcr den Verstorbenen zu zahlen, und was ist die Verpflichtung des Testamentsvollstreckers dabei?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Das Handeln nach dem Testament des Verstorbenen geh\u00f6rt zu den Verantwortungen des Testamentsvollstreckers und obliegt ihm. Und er ist verpflichtet, dieses so zu vollstrecken, wie er es als Vorteil ansieht. Und die Erben haben kein Recht, sich dabei einzumischen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 790:<\/b> <i>Das Dokument des Testaments war beim Testator, als er durch den Beschuss des Erd\u00f6llagers M\u00e4rtyrer wurde, so dass dieses (Testament) verbrannt wurde oder verloren ging, und keiner wei\u00df \u00fcber dessen Inhalt. Und der Testamentsvollstrecker wei\u00df nicht, ob er wirklich der Testamentsvollstrecker ist, oder ob es einen anderen Testamentsvollstrecker gibt als ihn, was ist dann seine Verpflichtung?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Nach der Festlegung des eigentlichen Testaments ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, gem\u00e4\u00df dem Testament zu handeln in den F\u00e4llen, in denen er sicher ist, dass dabei keine Ver\u00e4nderung und Abweichung diesbez\u00fcglich stattgefunden hat, solange er nicht sicher ist \u00fcber seine Absetzung.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 791:<\/b> <i>Ist es f\u00fcr den Testator erlaubt, jemanden, der nicht zu seinen Erben geh\u00f6rt, als seinen Testamentsvollstrecker zu bestimmen, und hat jemand das Recht, diesem zu widersprechen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Die Wahl und die Bestimmung des Testamentsvollstreckers bez\u00fcglich desjenigen, den der religi\u00f6s Erwachsene als geeignet daf\u00fcr erachtet, ist der Ansicht der Person selbst \u00fcberlassen, und es gibt kein Hindernis dazu jemanden, der nicht zu seinen Erben geh\u00f6rt, als Testamentsvollstrecker f\u00fcr sich selbst zu bestimmen, und die Erben haben nicht das Recht, diesem zu widersprechen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 792:<\/b> <i>Ist es f\u00fcr einige der Erben eines Verstorben erlaubt, ohne Beratung mit den \u00fcbrigen Erben oder ohne Bewilligung des Testamentsvollstreckers aus den G\u00fctern des Verstorbenen f\u00fcr ihn auszugeben und das als Gastfreundschaft?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls sie damit gem\u00e4\u00df dem Testament handeln wollten, dann ist das dem Testamentsvollstrecker des Verstorbenen \u00fcberlassen. Und sie haben dieses nicht von sich aus ohne die Bewilligung des Testamentsvollstreckers zu vollstrecken. Und falls sie von der Hinterlassenschaft des Verstorbenen auf Kosten der Erben davon ausgeben wollten, dann ist das von der Erlaubnis der \u00fcbrigen Erben abh\u00e4ngig. Ansonsten ist es als Enteignung zu beurteilen im Hinblick auf die Anteile der \u00fcbrigen Erben.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 793:<\/b> <i>Der Testator hat in seinem Testament erw\u00e4hnt, dass sein erster Testamentsvollstrecker jemand (bestimmtes), sein zweiter Testamentsvollstrecker ein anderer und sein dritter Testamentsvollstrecker (wiederum) ein anderer ist. Sind dann die Testamentsvollstrecker diese drei zusammen, oder ist nur der erste der Testamentsvollstrecker?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Dieses ist von der Absicht und Ansicht des Testators abh\u00e4ngig, und sofern aus den Bezeugungen und den Indizien nicht deutlich wird, dass damit die Beauftragung dieser drei gemeinsam gemeint ist oder die Beauftragung der Reihe nach, einer nach dem anderen, ist dann die Vorsichtsma\u00dfnahme, dass sie einvernehmlich nach dem Testament handeln.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 794:<\/b> <i>Wenn der Testator drei Personen gemeinsam als Testamentsvollstrecker f\u00fcr sich bestimmt und dann diese keine gemeinsame Handlungsweise gem\u00e4\u00df dem Testament vereinbaren k\u00f6nnen, wie wird dann der Streit bei Unterschieden entschieden?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Im Fall der Mehrstimmigkeit der Testamentsvollstrecker sind diese verpflichtet, sich an den religionsrechtlich Regierenden zu wenden, wenn zwischen ihnen \u00fcber die Handlungsweise bez\u00fcglich des Testaments Uneinigkeit herrscht.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 795:<\/b> <i>Da ich der \u00e4lteste Sohn meines Vaters bin und religionsrechtlich das nachzuholen habe, was er an Beten und Fasten vers\u00e4umt hat, was ist dann meine Verpflichtung diesbez\u00fcglich, wenn mein Vater das Gebet und Fasten f\u00fcr mehr als ein Jahr nachzuholen hat, er aber testamentarisch festgelegt hat, dass man das Fasten und das Gebet lediglich f\u00fcr ein Jahr f\u00fcr ihn nachholt?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: F\u00fcr das, was der Verstorbene an Nachholung des Gebets und Fastens testamentarisch festgelegt hat, sofern er diese (Nachholung nur) von einem Drittel der Hinterlassenschaft testamentarisch festgelegt hat, ist es Ihnen dann erlaubt, eine Person daf\u00fcr mit dem Drittel seiner Hinterlassenschaft zu beauftragen. Und falls das Gebet und Fasten, die er schuldet, mehr sind als das, was er testamentarisch festgelegt hat, dann haben Sie diese f\u00fcr ihn nachzuholen, selbst wenn Sie daf\u00fcr eine Person mit Ihrem eigenen Geld beauftragen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 796:<\/b><i> Jemand hat f\u00fcr seinen \u00e4ltesten Sohn ein bestimmtes St\u00fcck seiner L\u00e4ndereien testamentarisch festgelegt, damit er f\u00fcr ihn damit pilgert, und er hat es ihm versprochen. Aber im Hinblick darauf, dass er damals von der Pilger- und Besuchsgesellschaft keine Reiseerlaubnis zum Pilgern erhalten hat und (im Hinblick) auf die neuerliche Steigerung der Ausgaben f\u00fcr die Reise und die Unzul\u00e4nglichkeit des Preises f\u00fcr das (St\u00fcck) Land, ist es f\u00fcr ihn schwierig geworden, selbst gem\u00e4\u00df dem Testament zu handeln, so dass er gezwungen war, jemanden f\u00fcr das Pilgern in Vertretung seines Vaters zu beauftragen. Aber der Preis des Landes gen\u00fcgt nicht f\u00fcr die Entlohnung der Vertretung. Sind dann die \u00fcbrigen Erben verpflichtet, ihm behilflich zu sein, um nach dem Testament des Erblassers zu handeln, oder ist es allein die Aufgabe des \u00e4ltesten Sohnes, weil er in jedem Fall verpflichtet ist, f\u00fcr seinen Vater zu pilgern?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Bei der dargestellten Frage sind die \u00fcbrigen Erben nicht verpflichtet, jegliches der Ausgaben des Pilgerns zu zahlen. Aber falls das Pilgern auf der Schuld des Testators liegt und das (St\u00fcck) Land, das er bestimmt hat, um f\u00fcr ihn zu pilgern, nicht f\u00fcr die Ausgaben des Pilgerns in Vertretung gen\u00fcgt, nicht einmal ab der Weihest\u00e4tte, dann ist man verpflichtet, die Ausgaben des Pilgerns ab der Weihest\u00e4tte von der eigentlichen Hinterlassenschaft des Verstorbenen auszugleichen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 797:<\/b> <i>Falls eine Quittung gefunden wird, dass der Verstorbene Betr\u00e4ge f\u00fcr religionsrechtliche Rechte (zu denen er verpflichtet war) bezahlt hat oder einige Personen bezeugen, dass er die Rechte bezahlt hat, hat dann der Erbe (dennoch) die religionsrechtliche Rechte aus der Hinterlassenschaft zu zahlen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Allein die Existenz einer Quittung f\u00fcr die Zahlung des Verstorbenen an Betr\u00e4gen f\u00fcr die religionsrechtlichen Rechte oder das Bezeugen von Zeugen, dass er die Rechte bezahlt hat, ist kein (hinreichendes) religionsrechtliches Argument, um ihn von den Schulden dazu zu befreien, und (nicht ausreichend) daf\u00fcr, dass an seinen G\u00fctern keine religionsrechtlichen Rechte h\u00e4ngen, so dass, falls er zugibt, dass er Betr\u00e4ge an religionsrechtlichen Rechten schuldig ist, oder dass diese (Schulden) in seiner Hinterlassenschaft sind oder die Erben dar\u00fcber sicher sind, dann sind sie verpflichtet, das, was der Verstorbene zugegeben hat oder wovon sie sicher sind, aus der eigentlichen Hinterlassenschaft des Verstorbenen zu zahlen. Ansonsten obliegt ihnen dabei nichts.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 798: <\/b><i>Jemand hat ein Drittel seiner G\u00fcter f\u00fcr sich testamentarisch festgelegt und hat am Rand des Dokuments des Testaments erw\u00e4hnt, dass das Haus, das im Garten ist, f\u00fcr die Beschaffung des Drittels sei, und dass der Testamentsvollstrecker dieses (Haus) 20 Jahre nach seinem Ableben zu verkaufen habe und dessen Preis f\u00fcr ihn (dann) ausgibt. Ist man dann verpflichtet, das Drittel der gesamten Hinterlassenschaft des Verstorbenen aus dem erw\u00e4hnten Haus und seinen anderen G\u00fctern zu berechnen, so dass man verpflichtet ist, das Drittel aus den \u00fcbrigen G\u00fctern des Verstorbenen zu vervollst\u00e4ndigen, falls das Haus weniger als dieses (Drittel) ist, oder ist das Drittel allein das Haus, und der Testamentsvollstrecker nimmt von den anderen G\u00fctern nichts, als das (Teil f\u00fcr dieses) Drittel?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls er in seinem Testament mit dem, was er am Rand des Dokumentes erw\u00e4hnt hat, beabsichtigt hat, allein das Haus als ein Drittel f\u00fcr sich zu bestimmen und dieses nicht mehr als das Drittel der gesamten Hinterlassenschaft des Verstorbenen nach dem Entrichten seiner Schulden daraus ist, w\u00e4re das dann allein das Drittel, das dem Verstorbenen zusteht. Und genauso ist es, falls er mit der testamentarischen Festlegung des Drittels der Hinterlassenschaft f\u00fcr sich beabsichtigt hat, das Haus f\u00fcr die Ausgaben des Drittels zu bestimmen und dieses dem Drittel der Gesamtheit der Hinterlassenschaft nach Entrichtung der Schulden daraus gleicht. Ansonsten ist es unvermeidlich, einen Teil der (\u00fcbrigen) Hinterlassenschaft zum Haus zu addieren mit einem Betrag, so dass die Summe des Betrages (aus Haus und Hinzuf\u00fcgung) zum Drittel der Hinterlassenschaft wird.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 799:<\/b> <i>Nach dem Ablauf von 20 Jahren seit der Aufteilung des Erbes und dem Ablauf von vier Jahren, seitdem die Tochter ihren Anteil daran verkauft hat, hat die Mutter die Existenz eines Testament enth\u00fcllt, worauf sie darauf basierend behauptet, dass alle G\u00fcter ihres Ehemannes ihr geh\u00f6ren, und sie behauptet, dass seit dem Ableben ihres Ehemannes dieses Testament bei ihr war, aber sie es bis jetzt nicht ver\u00f6ffentlicht hat. Wird dann damit die Aufteilung des Erbes und der Verkauf ihrer Anteile vom Erbe seitens der Tochter als ung\u00fcltig beurteilt? Und mit Annahme der Ung\u00fcltigkeit, gilt dann die Ung\u00fcltigkeit des offiziellen Dokumentes f\u00fcr das Eigentum, dass eine dritte Person von der Tochter gekauft hat, wegen der Uneinigkeit, die zwischen ihr und der Mutter stattgefunden hat?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Bei Annahme der Korrektheit des erw\u00e4hnten Testaments und dessen Feststehen durch ein relevantes Argument, und da die Mutter seit dem Ableben ihres Ehemannes bis zur Aufteilung seiner Hinterlassenschaft das gewusst hat und das Testamentsdokument in ihrer Hand war, als die Tochter ihren Anteil erhalten hat, bis diese (Tochter) ihren Anteil verkauft hat und dennoch diese (Mutter) das Testament und einen Widerspruch zur Zuteilung des Anteils der Tochter an sie und einen Widerspruch zum Verkauf des Anteils damals durch die Tochter verschwiegen hat, ist dann dieses alles als Einverst\u00e4ndnis ihrerseits zu betrachten \u00fcber die Annahme der Tochter von dem, was sie von der Hinterlassenschaft genommen hat und f\u00fcr sich verkauft hat? Und nach diesem (Verkauf) hat diese (Mutter) dann nicht von der Tochter das, was sie ihr gegeben hat, zu fordern oder vom K\u00e4ufer dieses zu fordern, und somit wird das Verkaufen seitens der Tochter als g\u00fcltig beurteilt und das Verkaufte geh\u00f6rt dem K\u00e4ufer.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 800:<\/b> <i>Einer der M\u00e4rtyrer hat in seinem Testament an seinen Vater erw\u00e4hnt, das Wohnhaus, das er hat, zu verkaufen und seine Schulden f\u00fcr ihn zu entrichten, sofern er die Schulden nicht entrichten kann mit dem Behalten des Hauses. Und er hat einen Betrag testamentarisch festgelegt um diesen (Betrag) f\u00fcr Wohlt\u00e4tigkeiten auszugeben, f\u00fcr die Zahlung des Preises des Landes an seinen Onkel, f\u00fcr das Schicken der Mutter zum Pilgern und f\u00fcr das Nachholen von Jahren an Gebet und Fasten f\u00fcr ihn. Danach hat sein Bruder seine Witwe geheiratet und hat in seinem Haus gewohnt mit Kenntnis, dass sie einen Teil davon gekauft hat. Und der Bruder hat einen Betrag seiner G\u00fctern f\u00fcr die Reparatur und Renovierung des Hauses bezahlt. Und er hat vom Sohn des M\u00e4rtyrers ein Goldst\u00fcck genommen, das f\u00fcr ihn bestimmt war, um es f\u00fcr die Ausgaben der Renovierung des Hauses auszugeben. Wie ist dann das Urteil bez\u00fcglich seiner Handlungen in der Hinterlassenschaft des M\u00e4rtyrers und den G\u00fctern seines Sohnes, und wie ist das Urteil zu seiner Nutzung des monatlichen Gehalts, das f\u00fcr den Sohn des M\u00e4rtyrers reserviert ist, mit Kenntnis, dass er ihn erzieht und f\u00fcr ihn sorgt?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Man ist verpflichtet, alle G\u00fcter des geliebten M\u00e4rtyrers zu berechnen und nach dem Entrichten aller seiner finanziellen Schulden daraus wird das Drittel des Verbliebenen f\u00fcr die Ausf\u00fchrung seines Testaments ausgegeben, wie f\u00fcr das Nachholen des Gebets und des Fastens f\u00fcr ihn, die Zahlung der Versorgung einer Pilgerfahrt f\u00fcr die Mutter und hierzu \u00c4hnliches. Und dann werden die anderen zwei Drittel und das \u00dcbriggebliebene des vorherigen Drittels auf die Erben des M\u00e4rtyrers aufgeteilt, und diese sind sein Vater, sein Sohn und seine Ehefrau gem\u00e4\u00df dem (Heiligen) Buch und der Sunna (des Propheten). Und alle Handlungen mit dem Haus und mit den Eigentumsmitteln des M\u00e4rtyrers m\u00fcssen mit Erlaubnis der Erben und des religionsrechtlichen Vormundes des Kleinen erfolgen. Und f\u00fcr das, was der Bruder des M\u00e4rtyrers an Renovierung des Hauses ohne Erlaubnis und Bewilligung des religionsrechtlichen Vormundes des Kleinen durchgef\u00fchrt hat, hat er seine Ausgaben nicht von den G\u00fctern des Kleinen zu nehmen, und es ist ihm nicht erlaubt, das Goldst\u00fcck und das monatliche Gehalt des Kleinen f\u00fcr die Reparatur und die Renovierung des Hauses oder f\u00fcr die Ausgaben f\u00fcr sich selbst und nicht (einmal) f\u00fcr die Ausgaben des Kleinen auszugeben, au\u00dfer mit Erlaubnis und Bewilligung seines religionsrechtlichen Vormundes. Sonst hat er die G\u00fcter f\u00fcr den Kleinen zu ersetzen. Und genauso muss der Kauf des Hauses auch mit Erlaubnis und Bewilligung der (\u00fcbrigen) Erben und des religionsrechtlichen Vormundes des Kleinen erfolgen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 801:<\/b> <i>Der Testator hat in seinem Testament erw\u00e4hnt, dass alle seine G\u00fcter, die (ausschlie\u00dflich) drei Hektar an Obstg\u00e4rten sind, \u00fcber zwei Hektar davon ein Abkommen getroffen wurde f\u00fcr eine Gruppe seiner Kinder nach seinem Ableben und ein (weiteres) Abkommen getroffen wurde f\u00fcr den (verbliebenen) dritten Hektar davon, damit es nach seinem Ableben f\u00fcr ihn ausgegeben wird f\u00fcr das, was er in seinem Testament erw\u00e4hnt hat. Und nach seinem Ableben wurde deutlich, dass die Summe der Fl\u00e4chen der G\u00e4rten geringer als zwei Hektar ist.<\/i><\/span><\/p>\n<ol>\n<li style=\"list-style-type: none;\">\n<ol>\n<li style=\"list-style-type: none;\">\n<ol>\n<li style=\"list-style-type: none;\">\n<ol>\n<li><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">Wird das, was er in dem Testamentsdokument geschrieben hat, als Abkommen seinerseits \u00fcber seine G\u00fcter auf die Weise, die er erw\u00e4hnt hat, gewertet, oder wird es zu einem Testament seinerseits in Bezug auf seine G\u00fcter nach seinem Ableben?<\/span><\/li>\n<li><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">Nachdem deutlich wurde, dass die Fl\u00e4che der G\u00e4rten geringer als zwei Hektar ist, wird es dann vollst\u00e4ndig den Kindern geh\u00f6ren und die Angelegenheit mit dem einen Hektar, den der Verstorbene f\u00fcr sich gesondert hat, wird dann ung\u00fcltig, oder ist man verpflichtet, auf andere Weise zu verfahren?<\/span><\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n<\/ol>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Sofern die Erf\u00fcllung des (Hinterlassenschafts-)Abkommens seinerseits zu seinen Lebzeiten nicht auf die g\u00fcltige religionsrechtliche Weise festgestellt wurde, die auf das Einverst\u00e4ndnis des Abkommenspartners zu Lebzeiten des Abkommentreffenden angewiesen ist, dann ist das, was er erw\u00e4hnt hat, als Testament anzunehmen. Und somit wird sein Testament bez\u00fcglich der Obstg\u00e4rten f\u00fcr eine Gruppe seiner Kinder und f\u00fcr sich wirksam f\u00fcr das Drittel der Summe der Hinterlassenschaft im Verh\u00e4ltnis von zwei Hektar zu einem Hektar in der vorhanden Fl\u00e4che der G\u00e4rten. Und der Rest des Drittels ist abh\u00e4ngig von der Bewilligung der Erben, so dass ohne ihre Bewilligung der Rest Erbe f\u00fcr sie ist.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 802:<\/b> <i>Ein Mann hat alle seine G\u00fcter unter dem Namen seines Sohnes registriert, so dass der (Sohn) nach dem Ableben des Vaters an jede seiner Schwestern einen bestimmten Geldbetrag bezahlt als Ersatz f\u00fcr ihren Anteil am Erbe. Aber eine der Schwestern war beim Sterben des Vaters nicht anwesend, und deshalb konnte sie ihren Anteil damals nicht erhalten. Und als sie ins Land zur\u00fcckkam, hat sie ihren Anteil von ihrem Bruder eingefordert. Aber der Bruder hat sich damals geweigert, etwas an seine Schwester zu zahlen, und jetzt nach dem Ablauf mehrerer Jahre und nachdem die Kaufkraft des testamentarisch festgelegten Betrags viel geringer geworden ist, hat er sich bereit erkl\u00e4rt, den erw\u00e4hnten Betrag an sie zu zahlen. Aber die Schwester fordert (nun) vom Bruder den erw\u00e4hnten Betrag mit seiner damaligen Kaufkraft, und ihr Bruder weigert sich dazu und wirft ihr vor, dass sie Wucherzinsen fordere, wie ist dann das Urteil?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls die \u00dcbergabe der Hinterlassenschaft an das m\u00e4nnliche Kind und das Testament \u00fcber die Zahlung von Geldbetr\u00e4gen an die weiblichen (Nachkommen) grunds\u00e4tzlich auf die religionsrechtlich g\u00fcltige Weise erfolgt ist, dann hat jede der Schwestern allein das Recht auf den testamentarisch festgelegten Betrag. Aber als Vorsichtsma\u00dfnahme, falls die Kaufkraft bei der Auszahlung geringer geworden ist als das, was es beim Ableben des Testators war, treffen dann die beiden Parteien f\u00fcr den Betrag des Unterschieds ein Abkommen, und dieses ist nicht als Wucherzins zu beurteilen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 803:<\/b> <i>Meine Eltern haben zu ihren Lebzeiten und bei Anwesenheit der \u00fcbrigen Kinder ein St\u00fcck Landwirtschaft abgetrennt als ihr Drittel (der Hinterlassenschaft), damit dieses f\u00fcr sie nach dem Ableben f\u00fcr die Kosten des Bestattungskleides, das Begr\u00e4bnis, (nachzuholende) Fasten, Gebet und weiteres ausgegeben wird, und sie haben mich daf\u00fcr testamentarisch festgelegt (es f\u00fcr sie zu vollstrecken), und ich bin ihr einziger Sohn. Und im Hinblick darauf, dass sie nach dem Ableben kein Bargeld hatten, habe ich alle erw\u00e4hnten Kosten von meinen G\u00fctern bezahlt. Ist es mir dann erlaubt, jetzt den Betrag, den ich an Kosten ausgeben habe, von diesem erw\u00e4hnten Drittel zu nehmen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Wenn Sie das, was Sie f\u00fcr den Verstorbenen als Erf\u00fcllung des Testament ausgegeben haben und mit der Absicht (durchgef\u00fchrt haben), es (sp\u00e4ter) vom Drittel zu nehmen, dann ist es Ihnen erlaubt, dieses vom Drittel (der Hinterlassenschaft) des Verstorbenen zu nehmen, ansonsten nicht.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 804:<\/b> <i>Ein Mann hat das Drittel seines Hauses, das er mit seiner Ehefrau bewohnt, f\u00fcr sie testamentarisch festgelegt, solange sie nicht nach seinem Ableben (erneut) heiratet. Und im Hinblick drauf, dass sie nicht geheiratet hat nach dem Ablauf ihrer Wartezeit und dass es keine Anzeichen gibt, dass sie in der Zukunft zu heiraten beabsichtigt, was ist dann die Verpflichtung des Testamentsvollstreckers und der \u00fcbrigen Erben im Hinblick auf die Vollstreckung des Testaments des Testators?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Sie sind zur Zeit verpflichtet, das testamentarisch festgelegte Eigentum an die Ehefrau zu geben, aber diese \u00dcbertragung erfolgt unter der Bedingung der Nichtheirat, so dass, wenn sie hiernach aufs neue heiratet, dann die Erben das Recht der Aufl\u00f6sung und der R\u00fccknahme des Eigentums haben.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 805:<\/b> <i>Als wir die gemeinsamen G\u00fcter aus dem Erbe unseres Vaters, die ein Erbe an ihn von seinem Vater sind, unter uns und unserem Onkel und (unser) Gro\u00dfmutter mit ihren Erben von unserem Gro\u00dfvater, aufteilen wollten, haben sie ein Testament von meinem Gro\u00dfvater vorgebracht, das er vor drei\u00dfig Jahren testamentarisch festgelegt hat, und er hat darin f\u00fcr meine Gro\u00dfmutter und meinen Onkel einen gesonderten Geldbetrag testamentarisch festgelegt, zus\u00e4tzlich zu ihren G\u00fctern aus dem Erbe seiner Hinterlassenschaften, aber mein Onkel und meine Gro\u00dfmutter haben diesen Betrag in seinen jetzigen Wert umgerechnet, und deshalb haben sie aus unseren gemeinsamen G\u00fctern einen Betrag abgesondert, der ein Vielfaches des testamentarisch festgelegten Betrags ist. Ist dann diese Handlung ihrerseits religionsrechtlich g\u00fcltig?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Diejenigen, f\u00fcr die testamentarisch festgelegt wurde, haben lediglich den testamentarisch festgelegten Betrag von der Hinterlassenschaft (zu entnehmen), und der Ablauf der Zeit oder die Abwertung der Kaufkraft der G\u00fcter bewirkt nicht den Aufpreis mit etwas auf den testamentarisch festgelegten Betrag, obwohl als Vorsichtsma\u00dfnahme zwischen ihnen ein Abkommen zu treffen ist f\u00fcr den Unterschied zur Kaufkraft der G\u00fcter.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 806:<\/b> <i>Einer der geliebten M\u00e4rtyrer hat einen Teppich, den er f\u00fcr sein Haus gekauft hat, testamentarisch festgelegt f\u00fcr die Grabst\u00e4tte von Abu Abdullah Al-Hussain &#8211; a. &#8211; im heiligen Kerbala. Und derzeit bef\u00fcrchten wir die Abnutzung, falls wir diesen Teppich im Haus behalten wollten, bis es uns m\u00f6glich wird, gem\u00e4\u00df dem Testament zu handeln. Ist es uns dann erlaubt, diesen (Teppich) in der Moschee oder Hussainiyyah des Ortes auszulegen, damit kein Schaden und Verlust eintritt?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Wenn die Bewahrung des Teppichs, bis Sie gem\u00e4\u00df dem Testament handeln k\u00f6nnen, abh\u00e4ngig ist vom vorl\u00e4ufigen Verlegen von diesem (Teppich) in der Moschee oder der Hussainiyyah, dann ist es zul\u00e4ssig.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 807:<\/b> <i>Jemand hat aus den Gewinnen von einigem seines Eigentums die Ausgabe eines Betrages testamentarisch festgelegt an die Moschee, die Hussainiyyah, religi\u00f6se Veranstaltungen, Wohlt\u00e4tigkeiten und hierzu \u00c4hnlichem. Aber das erw\u00e4hnte Eigentum und das \u00fcbrige Eigentum wurden enteignet, und um diese aus der Oberhand des Enteigners zu retten ben\u00f6tigt Ausgaben. Ist es dann erlaubt, diese Ausgaben aus dem testamentarisch festgelegten Betrag zu nehmen, und gen\u00fcgt allein die M\u00f6glichkeit der Rettung des Eigentums vor der Enteignung f\u00fcr die G\u00fcltigkeit des Testaments?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Es gibt kein Hindernis, die Kosten zur Rettung des Eigentums aus der Oberhand des Enteigners von den Gewinnen des testamentarisch festgelegten Eigentums im Verh\u00e4ltnis zu nehmen. Und es ist f\u00fcr die G\u00fcltigkeit des Testaments ausreichend, bez\u00fcglich des Eigentums in der Lage zu sein dieses f\u00fcr die F\u00e4lle des Testaments auszugeben, auch (erst) nach dem Bestreben zu dessen Rettung aus der Oberhand des Enteigners, selbst wenn dieses durch die Ausgabe von G\u00fctern daf\u00fcr erfolgt.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 808:<\/b> <i>Ein Mann hat alle seine mobilen und immobilen G\u00fcter f\u00fcr seinen Sohn testamentarisch festgelegt, und er hat damit seine sechs T\u00f6chter vom Erbe fern gehalten. Ist dann dieses Testament wirksam, und falls es nicht wirksam ist, wie wird dann zwischen den sechs T\u00f6chtern und dem einen Sohn aufgeteilt?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Es gibt kein Hindernis zur G\u00fcltigkeit des erw\u00e4hnten Testaments im Ganzen, aber es wird lediglich wirksam f\u00fcr den Betrag des Drittels der Gesamtheit der Hinterlassenschaft. Und f\u00fcr den Rest bleibt es abh\u00e4ngig von der Erlaubnis aller Erben, so dass, falls die T\u00f6chter ihre Erlaubnis verweigern, jede von ihnen ihren Anteil an den (weiteren) zwei Dritteln der Hinterlassenschaft des Erbes hat. Und daraufhin wird die Hinterlassenschaft des Vaters in 24 Teile aufgeteilt, und der Anteil des Sohnes ist wegen dem testamentarisch festgelegten (ersten) Drittels (f\u00fcr ihn) 8\/24 (also ein Viertel) und sein Anteil am Erbe der verbliebenen zwei Drittel ist 4\/24 (also ein Sechstel). Und der Anteil jeder der M\u00e4dchen ist 2\/24 (also ein Zw\u00f6lftel). Und anders ausgedr\u00fcckt geh\u00f6rt (in diesem Fall) die H\u00e4lfte der Gesamtheit der Hinterlassenschaft dem Sohn, und die andere H\u00e4lfte wird unter den sechs M\u00e4dchen aufgeteilt.<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F. 758: Einige M\u00e4rtyrer haben testamentarisch ein Drittel ihrer Hinterlassenschaft zur Unterst\u00fctzung der Front der Heiligen Verteidigung festgelegt, und da<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":0,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"colormag_page_container_layout":"default_layout","colormag_page_sidebar_layout":"default_layout","footnotes":""},"class_list":["post-1040","page","type-page","status-publish","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"http:\/\/www.ahl-ul-bait.de\/imam-chamenei\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1040","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"http:\/\/www.ahl-ul-bait.de\/imam-chamenei\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"http:\/\/www.ahl-ul-bait.de\/imam-chamenei\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/www.ahl-ul-bait.de\/imam-chamenei\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/www.ahl-ul-bait.de\/imam-chamenei\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1040"}],"version-history":[{"count":1,"href":"http:\/\/www.ahl-ul-bait.de\/imam-chamenei\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1040\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1041,"href":"http:\/\/www.ahl-ul-bait.de\/imam-chamenei\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1040\/revisions\/1041"}],"wp:attachment":[{"href":"http:\/\/www.ahl-ul-bait.de\/imam-chamenei\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1040"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}