{"id":1044,"date":"2022-10-20T14:14:42","date_gmt":"2022-10-20T12:14:42","guid":{"rendered":"http:\/\/khamenei.de\/wordpress\/?page_id=1044"},"modified":"2024-01-31T17:19:03","modified_gmt":"2024-01-31T16:19:03","slug":"entmuedigung-und-zeichen-der-religioesen-reife","status":"publish","type":"page","link":"http:\/\/www.ahl-ul-bait.de\/imam-chamenei\/rechtsfragen\/entmuedigung-und-zeichen-der-religioesen-reife\/","title":{"rendered":"Entm\u00fcdigung und Zeichen der religi\u00f6sen Reife"},"content":{"rendered":"<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 815:<\/b> <i>Ein Vater starb, und er hat eine Tochter und einen Sohn, der unzurechnungsf\u00e4hig religi\u00f6s erwachsen wurde. Und er stand unter der Vormundschaft seines Vaters. Ist es dann f\u00fcr seine Schwester erlaubt, \u00fcber seine G\u00fcter als Vormund f\u00fcr ihn zu verf\u00fcgen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Die Schwester hat keine Vormundschaft f\u00fcr ihren unzurechnungsf\u00e4higen Bruder, sondern die Vormundschaft \u00fcber ihn und \u00fcber seine G\u00fcter obliegt dem religionsrechtlich Regierenden, sofern er keinen Gro\u00dfvater v\u00e4terlicherseits hat, und sofern der Vater f\u00fcr niemanden die Vormundschaft \u00fcber ihn testamentarisch festgelegt hat.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 816:<\/b> <i>Ist der Ma\u00dfstab bei dem Alter der religi\u00f6sen Reife der Jungen und der M\u00e4dchen das Sonnenjahr oder das Mondjahr?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Der Ma\u00dfstab ist das Mondjahr.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 817:<\/b> <i>Wie ist es m\u00f6glich, das Geburtstagsdatum gem\u00e4\u00df dem Mondjahr auf Jahr, Monat und Tag (genau) zu ermitteln, damit wir wissen, ob der Junge religi\u00f6s reif ist?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Es ist m\u00f6glich, dieses durch Berechnung des Unterschiedes zwischen Mondjahr und Sonnenjahr zu berechnen, falls das Geburtstagsdatum gem\u00e4\u00df dem Sonnenjahr bekannt ist.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 818:<\/b> <i>Ist der Junge, der ejakuliert, bevor er 15 (Mond-)Jahre alt ist, als religi\u00f6s Erwachsen zu beurteilen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Er wird durch die Ejakulation als religi\u00f6s reif beurteilt, weil es zu den Zeichen der religionsrechtlichen Reife geh\u00f6rt.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 819: <\/b><i>Bei einer Wahrscheinlichkeit von Eins zu Zehn, dass die beiden anderen Zeichen der religi\u00f6sen Reife au\u00dfer dem Verpflichtungsalter fr\u00fcher eingetreten sind, wie ist dann das Urteil?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Allein die Wahrscheinlichkeit, dass diese fr\u00fcher (vorhanden) waren, gen\u00fcgt nicht, um (jemanden) als religi\u00f6s Erwachsen zu beurteilen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 820:<\/b> <i>Wird die (geschlechtliche) Vereinigung als Zeichen der religi\u00f6sen Reife gewertet, so dass mit deren Vollendung die religionsrechtlichen Verpflichtungen zur Pflicht werden? Und falls man das Urteil bis nach Ablauf von drei Jahren danach nicht wusste, ist man dann (immer noch) zur rituellen Vollk\u00f6rperreinigung f\u00fcr den Janaba-Zustand verpflichtet? Und sind seine Handlungen, welche die rituelle Reinheit zur Voraussetzung haben, wie Fasten und Beten, die er vor der rituellen Vollk\u00f6rperreinigung durchgef\u00fchrt hat, ung\u00fcltig, so dass er verpflichtet ist, diese nachzuholen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Die Vereinigung allein ohne Ejakulation und (ohne) das Austreten von Samen geh\u00f6rt nicht zu den Zeichen der religi\u00f6sen Reife, ist aber ein Grund zum Janaba-Zustand. Und er ist verpflichtet, daf\u00fcr die rituelle Vollk\u00f6rperreinigung durchzuf\u00fchren, sobald er religi\u00f6s Erwachsen wird. Und solange f\u00fcr die Person nicht eine der Zeichen der religi\u00f6sen Reife erf\u00fcllt sind, wird sie nicht als religionsrechtlich Erwachsen beurteilt, und sie ist dann zu den religionsrechtlichen Urteilen nicht verpflichtet. Und derjenige, der in seiner fr\u00fchen Jugend durch die Vereinigung rituell unrein geworden ist (im Janaba-Zustand) und, nachdem er religi\u00f6s Erwachsen geworden ist, gebetet und gefastet hat, ohne die rituelle Vollk\u00f6rperreinigung wegen der rituellen Unreinheit durchzuf\u00fchren, ist verpflichtet, die Gebete nachzuholen nicht aber das Fasten, falls es mit Unwissenheit \u00fcber die rituelle Unreinheit erfolgte.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 821: <\/b><i>Einige Sch\u00fcler und Sch\u00fclerinnen unserer Schule haben das Alter der religi\u00f6sen Verpflichtung gem\u00e4\u00df ihrer Geburtsdaten erreicht. Aber aufgrund der Beobachtung von Mangel und Schw\u00e4che in ihrem Ged\u00e4chtnis wurden medizinische Untersuchungen f\u00fcr sie durchgef\u00fchrt, um die Intelligenz und das Ged\u00e4chtnis zu testen. Und sie wurden seit einem Jahr oder l\u00e4nger als geistig behindert eingestuft. Aber einige von ihnen k\u00f6nnte man nicht als schwachsinnig betrachten, weil sie bis zu einer bestimmten Grenze die gesellschaftlichen und religi\u00f6sen Angelegenheiten nachvollziehen k\u00f6nnen. Wird dann die Einstufung dieser Schule wie die Einstufung der Mediziner als Argument und ma\u00dfgebend f\u00fcr diese Sch\u00fcler betrachtet?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Ma\u00dfgebend bei der G\u00fcltigkeit der religionsrechtlichen Verpflichtungen des Menschen ist seine religi\u00f6se Reife und dass er gem\u00e4\u00df der Ansicht des Brauches vern\u00fcnftig ist. Und die Stufen des Nachvollziehens und der Intelligenz haben keine Relevanz oder Einfluss in dieser Angelegenheit.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 822:<\/b> <i>In einigen Urteilen bez\u00fcglich unterscheidungsf\u00e4higer Jungen wurde erw\u00e4hnt, dass es ein Junge sei, der zwischen Gutem und H\u00e4sslichem unterscheiden kann. Was ist dann mit Gutem und H\u00e4sslichem gemeint, und was ist das Alter der Unterscheidungsf\u00e4higkeit [tamy\u00a7 z]?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Mit Gutem und H\u00e4sslichem ist das gemeint, was gem\u00e4\u00df der Ansicht des Brauches derart ist mit Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde des Lebens des Jungen und Gewohnheiten, Benehmen und die regionalen Traditionen. Aber das Alter der Unterscheidungsf\u00e4higkeit ist gem\u00e4\u00df dem Unterschied der Personen bei der Bereitschaft und dem Nachvollziehen und der Intelligenz unterschiedlich.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 823:<\/b> <i>Ist bei einem M\u00e4dchen das Auftreten von Blut, das die Eigenschaften der Regelblutung hat, vor der Vollendung der neun Jahre ihres Alters ein Zeichen f\u00fcr ihre religi\u00f6se Reife?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Dieses ist kein religionsrechtliches Zeichen f\u00fcr die religi\u00f6se Reife des M\u00e4dchens, und es hat nicht die Urteile der Regelblutung, selbst falls es deren Eigenschaften hat.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 824:<\/b> <i>Falls jemand, der seitens der Justizbeh\u00f6rden aus einem (bestimmten) Grund (heraus) seiner G\u00fcter entm\u00fcndigt wurde, (dennoch) vor seinem Ableben einen Betrag davon an den Sohn seines Bruder gibt, der einer seiner Erben ist, aus Wertsch\u00e4tzung und Dankbarkeit f\u00fcr seine Dienste, die er an ihm vollf\u00fchrt hat, und der Sohn des Bruder diese G\u00fcter f\u00fcr die Ausstattung seines Onkels nach seinem Ableben und f\u00fcr die Erledigung seiner Privatangelegenheiten ausgegeben hat, ist es dann den Justizbeh\u00f6rden erlaubt, vom Sohn des Bruders diesen Betrag einzufordern?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls das, was er an G\u00fctern an den Sohn seines Bruders gegeben hat, zu dem geh\u00f6rt, was in der Entm\u00fcndigung eingeschlossen war oder religionsrechtliches Eigentum Anderer ist, dann hat dieser (Entm\u00fcndigte) es ihm nicht zu geben, und der Empf\u00e4nger hat nicht dar\u00fcber zu verf\u00fcgen, und den Justizbeh\u00f6rden ist es (dann) erlaubt, diese G\u00fcter von ihm einzufordern. Ansonsten hat keiner das Recht, diese (G\u00fcter) vom Empf\u00e4nger zur\u00fcckzunehmen.<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F. 815: Ein Vater starb, und er hat eine Tochter und einen Sohn, der unzurechnungsf\u00e4hig religi\u00f6s erwachsen wurde. 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