{"id":1048,"date":"2022-10-20T14:15:48","date_gmt":"2022-10-20T12:15:48","guid":{"rendered":"http:\/\/khamenei.de\/wordpress\/?page_id=1048"},"modified":"2024-01-31T17:16:48","modified_gmt":"2024-01-31T16:16:48","slug":"bankgeschaefte","status":"publish","type":"page","link":"http:\/\/www.ahl-ul-bait.de\/imam-chamenei\/rechtsfragen\/bankgeschaefte\/","title":{"rendered":"Bankgesch\u00e4fte"},"content":{"rendered":"<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 841:<\/b> <i>Ist der religi\u00f6s Erwachsene verpflichtet, beim Ausleihen von Banken eine Erlaubnis vom religionsrechtlich Regierenden oder seinem Bevollm\u00e4chtigten einzuholen, falls sie einen Aufpreis bei ihm zur Bedingung stellen, und ist es erlaubt, ohne Notwendigkeit und Bedarf auszuleihen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Das Ausleihen, selbst von der Regierungsbank, hat urspr\u00fcnglich nicht die Erlaubnis des (religionsrechtlich) Regierenden zur Voraussetzung, und vom Abschluss her ist diese (Ausleihe) g\u00fcltig, selbst falls sie zinsbehaftet ist, aber falls sie zinsbehaftet ist, dann wird es aus religi\u00f6ser Verpflichtung heraus verboten, unabh\u00e4ngig davon, ob es von einem Muslim ist, von Anderen, von dem muslimischen Staat oder nicht-muslimischen, au\u00dfer es ist f\u00fcr ihn notwendig bis zu einer Grenze, \u00fcber die er das Verbotene begehen darf. Und das verbotene Ausleihen wird nicht zu etwas Erlaubtem durch die Erlaubnis des religionsrechtlich Regierenden, und dies ist nicht einmal ein Thema f\u00fcr eine Erlaubnis. Aber er hat sich vom Verbotenen zu befreien durch das Nichtbeabsichtigen der Zahlung eines Zusatzes, auch falls er wei\u00df, dass sie diesen (Aufpreis ) von ihm nehmen werden. Und die Erlaubnis zum Ausleihen, falls es nicht zinsbehaftet ist, ist nicht auf den Fall der Notwendigkeit und Bedarf begrenzt.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 842:<\/b> <i>Die Wohnungsbank im Islamischen Staat vergibt an die Menschen Kredite f\u00fcr Kauf, Bau oder Renovierung der Wohnungen. Und nach der Vollendung des Kaufs, des Baus oder der Renovierung bekommt diese (Bank) diese Kredite in Raten zur\u00fcck. Aber der Betrag der Summe der genommenen Raten ist h\u00f6her als der Betrag, den sie an den Kreditnehmer gegeben haben. Hat dann dieser Zusatzbetrag einen religionsrechtlichen Aspekt?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls die Vergabe des Betrages als Kredit ist, dann ist der Aufpreis dazu ein religionsrechtlich verbotener Wucherzins, und die Bank hat diesen nicht einzufordern, selbst falls die Zahlung der Kreditschuld durch Raten erfolgt. Aber es ist nicht bekannt, dass die Banken (im Islamischen Staat) diese als Kredit vergeben, so dass, falls sie diese gem\u00e4\u00df einer der g\u00fcltigen religionsrechtlichen Vertr\u00e4ge vergeben wie Partnerschaft, Werkauftrag oder Entlohnung und Andere, dann mit Ber\u00fccksichtigung der religionsrechtlichen Bedingungen bei der G\u00fcltigkeit f\u00fcr diese Handlung und \u00c4hnliche keine Bedenken bestehen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 843:<\/b> <i>Die Banken des Landes vergeben f\u00fcr die Gelder, welche die Menschen bei ihnen hinterlegen, einen Aufpreis , der zwischen 3% und 20% betr\u00e4gt. Ist es dann g\u00fcltig, diesen Aufpreis als Ersatz zu werten f\u00fcr die Abwertung der Kaufkraft des Hinterlegten am Tag des Abhebens des Zusatzes im Hinblick auf den Tag des Hinterlegens, mit Ber\u00fccksichtigung der Inflationsh\u00f6he, damit es ausgeschlossen wird, dass es Wucherzins ist?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Die Abwertung der Kaufkraft mit dem Ablauf der Zeit aufgrund der Steigerung der Inflationsrate ist kein religionsrechtlicher Grund f\u00fcr die Erlaubnis der Einnahme von Wucherzinsen. So dass, falls die Gewinne und der Aufpreis (als Anteil) am erzielten Gewinn durch den Einsatz des Hinterlegten mit Vollmacht innerhalb einer der g\u00fcltigen religionsrechtlichen Vertr\u00e4ge erfolgen, dann diese nicht Wucherzinsen, sondern Gewinne eines religionsrechtlichen Handels sind, und es keine Bedenken dagegen gibt, aber falls es als Gewinn f\u00fcr das an die Bank als Kredit bezahlte Geld ist, es sich dann um den religionsrechtlich verbotenen Wucherzins handelt, und es nicht erlaubt ist, diesen anzunehmen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 844:<\/b> <i>Wie ist das Urteil zum Arbeiter in einer Zinsbank f\u00fcr denjenigen, der dieses f\u00fcr zu seinem Unterhalt ben\u00f6tigt, weil es keine andere Arbeit f\u00fcr ihn gibt?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls die Arbeit in der Bank mit Zinshandlungen verbunden ist und in irgendeiner Weise damit zu tun hat (oder) mit deren Anschaffung, dann ist es ihm nicht erlaubt, und lediglich der Nichterhalt von anderer erlaubter Arbeit f\u00fcr seinen Unterhalt rechtfertigt f\u00fcr ihn nicht, mit Verbotenem zu arbeiten.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 845:<\/b> <i>Die Wohnungsbank hat f\u00fcr uns ein Haus gekauft, so dass wir monatlich den Preis an sie zur\u00fcckzahlen. Ist dann diese Handlung religionsrechtlich g\u00fcltig, und werden wir Eigent\u00fcmer des Hauses?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls die Bank das Haus f\u00fcr sich gekauft hat und es dann an Sie in Raten verkauft hat, dann ist das ohne Bedenken.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 846:<\/b> <i>Die Kredite, welche die Bank f\u00fcr das Bauen als Beteiligung daran oder als irgendeine andere Bezeichnung der Handelsvertr\u00e4ge vergibt und sie einen Aufpreis zwischen 5% und 8% oder mehr nimmt, wie ist das Urteil zu diesem Kredit mit diesem Zins? Und falls solche Kredite und die Zahlung von solchen Zinsen verboten sind, was ist dann unsere Aufgabe?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Die Annahme von Geld von der Bank als Partnerschaft oder als eine der g\u00fcltigen religionsrechtlichen Handlungen ist kein Kredit oder Kreditnahme, und die erzielten Gewinne f\u00fcr die Bank von solchen religionsrechtlichen Handlungen wird nicht als verbotener Wucherzins gewertet, so dass keine Bedenken beim Annehmen von Geld unter einer dieser Bezeichnungen von der Bank f\u00fcr den Kauf oder Bau eines Hauses oder bei der Verf\u00fcgung dar\u00fcber bestehen. Aber mit Annahme, dass dieses als Kredit ist mit der Bedingung des Zusatzes dann ist allerdings der Ursprung des Kredits vom Abschluss her f\u00fcr den Kreditnehmer g\u00fcltig, auch falls die zinsbehaftete Kreditnahme religionsrechtlich verboten ist, so dass es zul\u00e4ssig ist, dass er dar\u00fcber verf\u00fcgt.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 847:<\/b><i> Ist es erlaubt, Zinsen f\u00fcr die Gelder anzunehmen, die in den Banken der nicht-islamischen Staaten hinterlegt werden? Und ist die Verf\u00fcgung dar\u00fcber erlaubt, falls man dieses annimmt, unabh\u00e4ngig davon, ob der Inhaber der Bank Buchanh\u00e4nger oder G\u00f6tzendiener ist und unabh\u00e4ngig davon, ob man bei ihnen zur Bedingung gestellt hat beim Hinterlegen des Geldes Zinsen zu nehmen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Es ist f\u00fcr den Muslim erlaubt, Zinsen vom Nichtmuslim zu nehmen, auch mit dem Stellen der Bedingung von Zinsen an ihn.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 848:<\/b> <i>Falls einige der Inhaber des Kapitals der Bank Muslime sind, ist es dann erlaubt, von dieser (Bank) in einem solchen Fall Zinsen zu nehmen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Es gibt kein Hindernis dazu, Zinsen im Anteil der Anteile der Nichtmuslime zu nehmen, und es ist nicht erlaubt, diese vom Anteil des Muslims zu nehmen, falls das Hinterlegen der Gelder bei der Bank mit der Bedingung zu Zins und Wucherzins ist oder zum Zweck dessen Erhalts.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 849:<\/b> <i>Wie ist das Urteil zum Nehmen von Zinsen f\u00fcr die Gelder, die in den Banken der islamischen Staaten hinterlegt sind?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Es ist nicht erlaubt, diese zu nehmen, falls das Hinterlegen als Kredit mit der Bedingung zu Zinsen ist, drauf aufgebaut oder zum Zweck des Erhalts davon ist.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 850:<\/b> <i>Falls die Bank Zinsen f\u00fcr Kredit nimmt, ist es dann f\u00fcr den religi\u00f6s Erwachsenen g\u00fcltig, wenn er davon ausleihen will, dass er sich vom Wucherzins befreit durch den Kauf von 1000 Papierw\u00e4hrung in bar f\u00fcr 1200 in Raten, so dass er am Ende jeden Monats 100 davon bezahlt, und dadurch zahlt er zw\u00f6lf Anleihepapiere an die Bank, und jeder davon steht f\u00fcr den Betrag von 100, oder er verkauft an die Bank die zw\u00f6lf verschobenen Anleihen (Wechsel), deren Summe der Betrag 1200 ist, f\u00fcr 1000 in bar, so dass er den Betrag der Anleihe in zw\u00f6lf Monaten bezahlt, wie ist dann das Urteil?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Zus\u00e4tzlich dazu, dass die Papierw\u00e4hrung nicht als Ware gewertet wird, welche verk\u00e4uflich und k\u00e4uflich w\u00e4re und es ung\u00fcltig ist, diese (Papierw\u00e4hrung) zu verkaufen oder kaufen f\u00fcr weniger oder mehr als dessen (eigentlichen Wert) in bar oder Raten weil dieses eine verbreitet W\u00e4hrung ist, mit der gehandelt wird, wie ist es dann mit dem Papier (auch so ist), das einen Betrag darauf wiedergibt wie der Scheck oder Wechsel, ist diese formelle Handlung, um vom Wucherzins eines Kredits zu fliehen, religionsrechtlich verboten und ung\u00fcltig.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 851:<\/b> <i>Sind die Handlungen der Banken der Islamischen Republik Iran als g\u00fcltig zu beurteilen, und wie ist das Urteil zum Kauf von Wohnung und Anderem mit Geldern, die man von der Bank bekommt? Und wie ist das Urteil zur rituellen Vollk\u00f6rperreinigung und zum Gebet in den gekauften Wohnungen mit solchen Geldern? Und ist es erlaubt, die Gewinne des Hinterlegten, welches die Menschen auf der Bank lassen, anzunehmen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Im allgemeinen sind die Bankhandlungen, welche die Banken gem\u00e4\u00df dem orientierenden Gesetz des islamischen Versammlungsrats und die von der geehrten Versammlung der Verfassungsbewahrer durchf\u00fchren, unbedenklich und als g\u00fcltig zu beurteilen. Und der erzielte Gewinn aus der Investition mit Kapital gem\u00e4\u00df einem der g\u00fcltigen islamischen Vertr\u00e4ge ist religionsrechtlich erlaubt, so dass es zul\u00e4ssig ist, diese seitens der Kapitalinhaber zu nehmen. Und die Annahme von Geldern von den Banken (der Islamischen Republik Iran), um eine Wohnung zu kaufen oder Anderes als dieses ist unbedenklich, falls es mit einem dieser Vertr\u00e4ge erfolgt. Aber falls diese (Geldannahme) in Form eines Kredits mit Wucherzins erfolgt, dann ist aber, obwohl er religionsrechtlich verboten ist, der Ursprung des Kredites vom Abschluss her g\u00fcltig, und das Geld des Kredits wird zum Eigentum des Kreditnehmers, so dass es f\u00fcr ihn erlaubt ist, dar\u00fcber zu verf\u00fcgen und \u00fcber alles, was er damit kauft.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 852:<\/b> <i>Sind die Zinsen erlaubt, welche die Banken in der Islamischen Republik (Iran) f\u00fcr Kredite annehmen, die sie an die Menschen vergeben, wie beim Kredit f\u00fcr den Kauf einer Wohnung oder f\u00fcr die Viehzucht oder f\u00fcr die Wirtschaft und Anderes als diese, erlaubt?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls es stimmt, dass das, was die Banken an Geldern an die Nehmer zahlen, f\u00fcr den Bau oder Kauf einer Wohnung oder Anderes als dieses wirklich als Kredit zahlen, dann besteht kein Zweifel, dass die Annahme von Zinsen daf\u00fcr religionsrechtlich verboten ist, und sie haben das nicht einzufordern. Aber offensichtlich zahlt diese (Bank) nicht als Kredit sondern als Handel gem\u00e4\u00df einer der erlaubten Handelsvertr\u00e4ge wie Spekulation, Partnerschaft, Entlohnung oder Leasing und \u00c4hnliches. Falls z.B. die Bank durch die Zahlung eines Teils des Baubedarfs Partner an dem Eigentum der Wohnung wird und sie dann ihren Anteil an ihren Partner in Raten f\u00fcr z.B. 20 Jahre verkauft, oder wenn sie es f\u00fcr eine bestimmte Zeit zu einer bestimmten Miete vermietet, bestehen daraufhin keine Bedenken dabei oder bei dem Gewinn, den die Bank von solch einem Handel erh\u00e4lt, und solch ein Handel hat keinen Bezug zu Krediten oder Kreditzins.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 853:<\/b> <i>Nachdem mir die Bank einen Betrag als Kredit f\u00fcr die Teilnahme an einem bestimmten Vorhaben gegeben hat, habe ich die H\u00e4lfte des ausgeliehenen Betrages an meinen Freund gegeben und habe zur Bedingung gestellt, dass er die ganzen Bankzinsen zahlt. Obliegt mir dann hierbei etwas?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls die Zahlung des Geldes von der Bank als Beihilfe und Teilhabe mit demjenigen ist, an den sie f\u00fcr ein Privatvorhaben bezahlt hat, das Sie bestimmt haben, dann hat derjenige, an den sie das Geld gegeben hat, es nicht f\u00fcr etwas Anderes als dieses Vorhaben auszugeben, geschweige denn, dass er es an jemanden verleiht, sondern dieses ist Anvertrautes in seiner Hand, und er ist verpflichtet, dieses f\u00fcr das bestimmte Ziel auszugeben, oder er zahlt dieses als solches an die Bank zur\u00fcck.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 854:<\/b> <i>Jemand hat von der Bank ausgehend von gef\u00e4lschten Dokumenten Betr\u00e4ge f\u00fcr Spekulation erhalten, so dass er das Geld mit den Zinsen dazu nach einer Weile an die Bank (zur\u00fcck) zahlt. Falls dann die Bank nicht \u00fcber die F\u00e4lschung der Dokumente gewusst hat, ist dann diese Annahme eines Kredits und des Zins, die der Kreditnehmer an die Bank zahlt, als Wucherzins zu beurteilen? Und wie ist das Urteil dazu, falls die Bank an ihn die Betr\u00e4ge bezahlt, mit Kenntnis \u00fcber die F\u00e4lschung der Dokumente?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls die G\u00fcltigkeit des Vertrags der Spekulation von der G\u00fcltigkeit der Dokumente abh\u00e4ngig ist, auf die der Vertrag aufbaut, dann ist der Vertrag bei Annahme der F\u00e4lschung der Dokumente ung\u00fcltig, und damit ist die Annahme von Geld von der Bank kein Kredit und auch keine Spekulation, sondern dieses ist als Erhalt durch einen gebrochenen Vertrag zu beurteilen in Bezug auf Entsch\u00e4digung und in Bezug darauf, dass der Gewinn des Handels damit voll an die Bank geht; das gilt bei Unkenntnis der Bank \u00fcber den Fall. Aber mit Kenntnis der Bankangestellten \u00fcber die F\u00e4lschung der Dokumente ist dann das von ihm angenommene Geld als Enteignung zu beurteilen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 855:<\/b> <i>Ist es erlaubt, die Gelder bei einer Bank zu hinterlegen zum Zweck dessen Investition in eine der erlaubten Handlungen ohne genaue Bestimmung des Anteils der Geldinhaber an den Gewinnen, so dass die Bank alle sechs Monate den Anteil der Geldinhaber an dem Gewinn an ihn zahlt?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls das Hinterlegen des Geldes bei der Bank in der Weise der \u00dcbertragung durch Vollmacht aller Befugnisse an sie erfolgt bis hin zur Bestimmung der Art der Investition und auch der Bestimmung des Anteils des Geldinhabers am Gewinn, dann ist dieses Hinterlegen zul\u00e4ssig und auch die erhaltenen Gewinne an der Investition des Geldes in einen religionsrechtlich erlaubten Handel, und die Unkenntnis des Geldinhabers beim Hinterlegen \u00fcber seinen Anteil am Gewinn beeintr\u00e4chtigt das nicht.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 856:<\/b> <i>Ist es erlaubt, Geld auf ein Sparkonto zu hinterlegen f\u00fcr lange Zeit auf den Banken der nicht-islamischen Staaten, die feindlich gegen Muslime sind oder (einem Staat), der Abkommen mit diesen (feindlichen Staaten) hat?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Es besteht an sich kein Hindernis dazu, das Geld auf Banken der nicht-islamischen Staaten zu hinterlegen, sofern dieses nicht die Vermehrung ihrer wirtschaftlichen und politischen F\u00e4higkeiten bewirkt, die sie gegen den Islam und die Muslime verwenden, ansonsten ist es nicht erlaubt.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 857:<\/b> <i>Wie ist das Urteil zu Handlungen in allen ihren Formen mit den Banken, die es in den islamischen Staaten gibt, da es dort Banken gibt, die der ungerechten Regierung angeh\u00f6ren, und Banken, welche ungl\u00e4ubigen Regierungen angeh\u00f6ren und Banken die Volksgesellschaften der Muslime angeh\u00f6ren und Andere?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Es gibt bez\u00fcglich religionsrechtlich erlaubten Handlungen mit den Banken kein Hindernis dazu, aber Handlungen mit Wucherzins und die Entgegennahme eines Zinskredit ist f\u00fcr Muslime nicht erlaubt, au\u00dfer das Kapital der Bank ist f\u00fcr Nichtmuslime.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 858:<\/b> <i>Wie es in islamischen Banken entschieden wurde bez\u00fcglich der Vergabe von Zinsen f\u00fcr gespartes Kapital seitens ihrer Besitzer bei diesen (Banken), welches von den Banken in verschiedenen Bereichen investiert wird und deren Zinsen religionsrechtlich als erlaubt betrachtet wurden, ist es dann erlaubt, demgem\u00e4\u00df zu handeln und das Geld an einige vertrauensw\u00fcrdige Geschwister im Markt zu geben, um dieses in verschiedenen Bereichen wie die Banken zu investieren?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls die Zahlung des Geldes an die andere Partei als Kredit erfolgt, so dass man von ihren monatlich oder j\u00e4hrlich einen prozentualen Zins nimmt, dann ist solch eine Handlung verpflichtend verboten, auch wenn der Kredit urspr\u00fcnglich vom Abschluss her g\u00fcltig ist, und der eingenommene Zins f\u00fcr den Kredit ist der religionsrechtlich verbotene Wucherzins. Und wenn man das Geld bei der anderen Partei hinterl\u00e4sst, um dieses in eine religionsrechtlich erlaubte Handlung zu investieren, so dass der Geldbesitzer einen bestimmten Anteil am erzielten Gewinn der Investition von diesem (Investor) erh\u00e4lt gem\u00e4\u00df einer der religionsrechtlichen Vertr\u00e4ge, dann ist eine solche Handlung g\u00fcltig, und die erzielten Gewinne daraus sind erlaubt, und es gibt keinen Unterschied dabei zwischen der Bank, individuellen Personen oder juristischen (Personen).<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 859:<\/b> <i>Falls das Banksystem mit Wucherzins behaftet ist, wie ist dann das Urteil zum Kredit an die Bank durch das Hinterlegen des Geldes bei der (Bank) oder dem Ausleihen von ihr durch die Annahme des Geldes von ihr als Kredit?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Es besteht kein Hindernis dazu, das Geld in der Bank als zinsloses Darlehen zu hinterlegen oder von dieser (Bank) auch einen Kredit zu nehmen, aber der Kredit mit Wucherzins ist grunds\u00e4tzlich religionsrechtlich verboten, obwohl der Kredit urspr\u00fcnglich vom Abschluss her g\u00fcltig ist.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 860:<\/b> <i>Ich habe einen Betrag von der Bank erhalten, um die Angelegenheiten der Spekulation zu erm\u00f6glichen. Ist es dann erlaubt, das Geld der Spekulation f\u00fcr das Kauf eines Hauses zu nutzen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Das Kapital der Spekulation ist Anvertrautes seines Besitzers in den H\u00e4nden des (mit dem Geld) Arbeitenden der Spekulation, und er darf dar\u00fcber nicht verf\u00fcgen, au\u00dfer f\u00fcr den Handel damit, wie sie es vereinbart haben, so dass, falls er dieses von sich aus f\u00fcr eine andere Angelegenheit ausgibt, es dann Enteignung w\u00e4re.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 861:<\/b> <i>Jemand nimmt Kapital von der Bank, um dieses in einen Handel zu investieren, so dass diese (Bank) sein Partner ist beim Gewinn. Falls er also bei seiner Arbeit verliert, ist die Bank dann sein (auch) Partner beim Verlust?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Der Verlust einer Spekulation obliegt dem Geld und seinem Besitzer und wird mit dem Gewinn verrechnet, aber es gibt kein Hindernis dazu, als Voraussetzung festzulegen, diesen (Verlust) vollst\u00e4ndig oder teilweise durch den Spekulationsarbeitenden zu ersetzen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 862:<\/b> <i>Jemand hat ein Sparkonto in einer Bank er\u00f6ffnet, und eine Weile nach der Er\u00f6ffnung des Kontos haben sie ihm einen Gewinn daf\u00fcr gegeben. Wie ist das Urteil zur Annahme dieses Gewinns?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls er das Geld in einem Sparkonto als Kredit hinterlegt mit der Bedingung zum Gewinn, darauf aufbauend oder mit dem Ziel dessen Erhalts, dann ist es ihm nicht erlaubt, dieses zu nehmen, weil dieser Gewinn der religionsrechtlich verbotene Wucherzins ist, ansonsten bestehen keine Bedenken dazu.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 863:<\/b> <i>In einer der Banken gibt es ein Konto auf folgende Weise: Falls jemand in der Bank einen monatlichen Betrag f\u00fcr f\u00fcnf Jahre hinterlegt und von diesem Geld w\u00e4hrenddessen nichts abzieht, dann setzt die Bank nach dem Ablauf der erw\u00e4hnten Frist einen monatlichen Betrag dem Konto hinzu und zahlt dieses an seinen Besitzer, solange er am Leben ist, wie ist das Urteil zu diesem Handel?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Die erw\u00e4hnte Handlung hat keine religionsrechtliche Rechtfertigung, sondern diese ist zinsbehaftet.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 864:<\/b> <i>Wie ist das Urteil zum Hinterlegen mit langen Fristen an dem ein prozentualer Anteil der Gewinne h\u00e4ngt?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Das Geld bei Banken zu hinterlegen, um diese (dadurch) in eine der erlaubten Handlungen zu investieren, und die Gewinne, die man daraus erh\u00e4lt sind zul\u00e4ssig.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 865:<\/b> <i>Wie ist das Urteil zur Annahme von Geld von der Bank f\u00fcr Privatausgaben, falls dessen Annahme (nur) formell ist und das Ziel der Erhalt des Geldes ist, um dieses f\u00fcr eine der anderen Lebensangelegenheiten auszugeben, oder (wenn) man einfach dieses f\u00fcr eine andere Angelegenheit ausgeben m\u00f6chte, die wichtiger ist als das, wof\u00fcr das Geld angenommen wurde?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls das Geben und die Annahme des Geldes als Kredit erfolgt, dann ist es in jedem Fall g\u00fcltig, und das Geld des Kredits wird zum Eigentum des Kreditnehmers, und es ist g\u00fcltig f\u00fcr ihn, dieses f\u00fcr irgendeine Ausgabe auszugeben, die er m\u00f6chte, obwohl er religionsrechtlich verpflichtet ist, dessen Voraussetzung zu erf\u00fcllen, falls sie bez\u00fcglich der Ausgabe dessen f\u00fcr eine bestimmte Ausgabe eine Bedingung gestellt hat, aber falls das Geben und die Annahme des Betrages von der Bank z. B. als Spekulation oder als Partnerschaft ist, dann ist der Vertrag ung\u00fcltig, falls er (nur) formell ist, und daraufhin bleibt das Geld Besitz der Bank, und derjenige, der es angenommen hat, hat nicht dar\u00fcber zu verf\u00fcgen, und falls er ernsthaft ist beim Vertrag, womit er das Geld als solches angenommen hat, dann ist das Geld Anvertrautes in seiner Hand, und es ist ihm nicht erlaubt, dieses auszugeben, au\u00dfer f\u00fcr das, wof\u00fcr er es genommen hat.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 866:<\/b> <i>Jemand hat einen Geldbetrag von der Bank f\u00fcr Spekulation angenommen und hat nach einer Weile den Betrag mit seinem Anteil am Gewinn in Raten an die Bank zur\u00fcckgezahlt. Aber der verantwortliche Angestellte, der von ihm die Raten erhalten hat, hat das Geld f\u00fcr sich (selbst) angeeignet und die Dokumente formell ung\u00fcltig gemacht, und er hat dieses (bereits) vor Gericht zugegeben. Bleibt dann daraufhin die Schuldenlast bei demjenigen, der f\u00fcr die Spekulation der Bank mit dem Geld arbeitet?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls die Zahlung der Raten an die Bank in der Weise und unter den Bedingungen erfolgte, die bei der \u00dcbergabe des Geldes an die Bank ber\u00fccksichtigt werden, und falls die Unterschlagung der Bankgelder durch den Angestellten aus ihrer &#8211; (gemeint ist) die Gl\u00e4ubiger(-Bank) &#8211; Nachl\u00e4ssigkeit bei der Durchf\u00fchrung der gesetzlichen Vorschriften f\u00fcr die R\u00fcckzahlung der Schulden entstanden ist, dann obliegt ihm hiernach keine Entsch\u00e4digung, sondern die Entsch\u00e4digung obliegt dem Angestellten, der das Geld unterschlagen hat.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 867:<\/b> <i>Sind die Banken verpflichtet, die Konteninhaber \u00fcber die Geschenke, die sie per Los gewinnen, zu benachrichtigen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Das ist vom System der Bank abh\u00e4ngig. Und falls die Zahlung der Geschenke an ihre Besitzer von ihrer Benachrichtigung dar\u00fcber abh\u00e4ngt, damit diese (Kunden) nachfragen, um diese (Geschenke) anzunehmen, dann ist diese (Bank) verpflichtet, (sie) zu informieren.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 868:<\/b> <i>Ist es religionsrechtlich f\u00fcr die Verantwortlichen der Banken erlaubt, von den Gewinnen des Hinterlegten an Personen zu verschenken, im Allgemeinen, als Eigentliches oder als Rechtliches?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls die Gewinne Eigentum der Bank sind, dann ist es vom System abh\u00e4ngig, welches darin ausge\u00fcbt wird, und falls diese (Gewinne) dem Besitzer des Hinterlegten geh\u00f6ren, dann liegt das Recht dar\u00fcber zu verf\u00fcgen bei ihrem Besitzer.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 869:<\/b> <i>Die Banken zahlen f\u00fcr Gelder, deren Besitzer diese bei ihnen hinterlassen, monatlich einen Geldbetrag als Zinsen an den Besitzer des Hinterlegten. Ist es im Hinblick auf die Bestimmung des Betrages der Zinsen sogar vor der Aufnahme des Hinterlegten in Investitionen und (im Hinblick) auf die Nichtteilhabe am resultierenden Verlust des Handels seitens der Kapitalbesitzer erlaubt, das Geld bei der Bank zu hinterlegen mit dem Ziel, diese Zinsen zu erhalten, oder ist es verboten, weil solcher Handels zinsbehaftet ist?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls die \u00dcbergabe des Geldes an die Bank als Kredit erfolgt, um den Zins des Kredits zu erhalten, dann ist es eindeutig, dass dies der religionsrechtlich verbotene Kredit mit Wucherzins ist, und der Gewinn, den man daraus erhalten will, ist der religionsrechtlich verbotene Wucherzins. Aber falls diese (\u00dcbergabe) nicht als Kredit erfolgte, sondern zum Zweck der Investition des Geldes durch die Bank in religionsrechtlich erlaubten Handel, dann bestehen keine Bedenken dazu. Und die Bestimmung des Profits vor der Durchf\u00fchrung der Investition mit dem Geld und die Nichtteilhabe der Geldbesitzer am m\u00f6glichen Verlust widersprechen nicht der G\u00fcltigkeit der erw\u00e4hnten Entscheidung.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 870:<\/b> <i>Falls der religi\u00f6s Erwachsene \u00fcber die ung\u00fcltige Anwendung der Bankgesetze seitens einiger Angestellter in einigen F\u00e4llen(Bescheid) wei\u00df, wie der Spekulation und dem Verkauf in Raten, ist es ihm dann (dennoch) erlaubt, (Geld) zu hinterlegen, um Gewinne zu erhalten?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Mit der Annahme des Erhalts von Kenntnis des religi\u00f6s Erwachsenen, dass die Bankangestellten sein Geld in unrechtm\u00e4\u00dfigen Handel investiert haben, ist es ihm dann nicht (mehr) erlaubt, die erhaltenen Gewinne daraus anzunehmen und zu nutzen. Aber woher soll er das (Wissen denn) haben im Hinblick auf das Volumen des bei der Bank hinterlegten Kapitals des Geldbesitzers und (im Hinblick) auf die Unterschiedlichkeit der Handlungen mit deren Vielzahl, welche die Bank durchf\u00fchrt unter Ber\u00fccksichtigung, dass vieles davon religionsrechtlich g\u00fcltige Handlungen sind?<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 871:<\/b> <i>Die Regierungsgesellschaft oder Beh\u00f6rde zieht gem\u00e4\u00df der Vereinbarung zwischen dem Angestellten und der Gesellschaft oder Beh\u00f6rde von den Geh\u00e4ltern ihrer Angestellten jeden Monat einen bestimmten Betrag ab, und danach werden diese Betr\u00e4ge in einer der Banken hinterlegt, um diese zu investieren, und die erzielten Gewinne daraus werden an die Angestellten anteilig an jeden von ihnen f\u00fcr das verteilt, was er an Geld hat. Ist dann diese Handlung g\u00fctig und erlaubt, und wie ist das Urteil zu diesem Gewinn?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Wenn das Hinterlegen des Geldes in einer der Banken in Form einer Anleihe ist, mit der Bedingung, des Zinses oder darauf aufbauend ist oder zum Zweck des Erhalts dessen, dann ist das Sparen auf der Bank auf diese Weise verboten, und der Gewinn ist religionsrechtlich verbotener Wucherzins, so dass es f\u00fcr einen nicht erlaubt ist, dieses zu nehmen und dar\u00fcber zu verf\u00fcgen. Aber falls es zum Zweck der (sp\u00e4teren) Bewahrung von Geldern ist oder f\u00fcr einen anderen erlaubten Zweck, ohne Zins vorauszusetzen oder dessen Erhalt zu erwarten, und dennoch die Bank von sich aus an den Geldbesitzer etwas bezahlt oder falls die Investition des Geldes in eine der erlaubten Handlungen erfolgt, dann besteht kein Hindernis dazu bez\u00fcglich dieses Sparens oder bez\u00fcglich der Annahme dieses Zusatzes, und es wird sein Eigentum.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 872:<\/b> <i>Ist das Versprechen der Bank an den Besitzer eines Sparkontos g\u00fcltig, dass derjenige, der von seinem Hinterlegten z.B. sechs Monate lang nichts abzieht, dann die Bank ihm eine Erleichterung ihrerseits geben wird mit dem Ziel der Ermutigung der Geldbesitzer, ihr Geld auf ein Sparkonto bei der Bank zu hinterlegen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Dieses Versprechen oder dass die Bank von sich aus ermutigende Erleichterungen an den Hinterlegenden vergibt, ist zul\u00e4ssig.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 873:<\/b> <i>M\u00f6glicherweise summiert sich beim Bankangestellten, der die Geb\u00fchren f\u00fcr Elektrizit\u00e4t, Wasser und Anderes empf\u00e4ngt, einiges Geld von den Zahlenden, mehr als die zustehenden Betr\u00e4ge, wie im Fall derjenigen, der z.B. 80 zu zahlen hat, 100 zahlt, auf den Rest verzichtet und dieses nicht einfordert. Ist es dann f\u00fcr ihn erlaubt, diesen Aufpreis f\u00fcr sich zu nehmen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Der Aufpreis ist f\u00fcr deren Besitzer, die bezahlt haben, so dass derjenige, der dieses empf\u00e4ngt, verpflichtet ist, dieses an sie zur\u00fcckzugeben, falls er sie kennt. Ansonsten hat es das Urteil des unbekannten Besitzers, und es ist ihm nicht erlaubt, dieses f\u00fcr sich zu nehmen, au\u00dfer er stellt fest, dass ihr Besitzer dieses an ihn verschenkt hat.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><a name=\"GeschenkederBanken\"><\/a>Geschenke der Banken<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 874:<\/b> <i>Ich habe in der Nationalbank einen Geldbetrag zum Sparen hinterlegt, und nach einer Weile hat sie mir einen (zus\u00e4tzlichen) Betrag als Geschenk gegeben. Wie ist dann das Urteil zum Annehmen diesen Geldes?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Es gibt kein Hindernis dazu, das Geschenk anzunehmen und dar\u00fcber zu verf\u00fcgen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 875:<\/b> <i>Es werden Geschenke vergeben f\u00fcr das Hinterlegen als zinsloses Darlehen. Wie ist dann das Urteil zum Annehmen dieser Geschenke, und wie ist das Urteil zum Hinterlegen mit der Absicht zum Annehmen des Geschenks, und mit Annahme der Erlaubnis dessen Annehmens, h\u00e4ngt dann daran (auch) Chums (F\u00fcnftelabgabe)?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Beim Hinterlegen als zinsloses Darlehen und den Geschenken daf\u00fcr gibt es keine Bedenken, und man ist bei einem Geschenk nicht zur Chums (F\u00fcnftelabgabe) verpflichtet.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 876:<\/b> <i>Wenn die Besitzer der Sparkonten sich aufgrund ihres Unwissens oder aus einem anderen Grund nicht an die Bank wenden, um ihre Geschenke zu erhalten, ist es dann f\u00fcr die Bank erlaubt, dar\u00fcber zu verf\u00fcgen oder diese an die Angestellten zu verteilen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Weder die Bank noch seine Angestellten haben ein Geschenk, das f\u00fcr dessen Gewinner bestimmt ist, ohne deren Erlaubnis zu besitzen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><a name=\"ArbeiteninBanken\"><\/a>Arbeiten in Banken<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 877:<\/b> <i>Ich bin Angestellter der Bank und arbeite in einer der Bankfilialen au\u00dferhalb des Landes. Und es ist in diesem Land unabdingbar, dessen Bankgesch\u00e4ften zu folgen, die Zinshandlungen und Anderes beinhalten.<\/i><\/span><\/p>\n<ol>\n<li><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">Ist es erlaubt, diese Aufgabe anzunehmen und in diesen Banksystem zu arbeiten?<\/span><\/li>\n<li><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">Wie ist das Urteil zum Gehalt, das ich dort von der Bankfiliale erhalte?<\/span><\/li>\n<\/ol>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Der Ursprung der Durchf\u00fchrung der Aufgabe hat kein Hindernis, aber es ist f\u00fcr ihn nicht erlaubt, sich mit der Durchf\u00fchrung der Zinshandlungen zu besch\u00e4ftigen, und ihm steht kein Lohn und Gehalt daf\u00fcr zu. Aber die Annahme von Gehalt des Einkommens der Bankfiliale ist zul\u00e4ssig, sofern er nicht \u00fcber die Existenz von verbotenen Geld in dem, was er erh\u00e4lt, wei\u00df.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 878:<\/b> <i>Ist es erlaubt, f\u00fcr Arbeiten in den folgenden Bankabteilungen Gehalt zu nehmen: Strategieabteilung, Buchhaltung, Verwaltung?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Es ist zul\u00e4ssig, in diesen Bankabteilung zu arbeiten und Gehalt daf\u00fcr zu nehmen, sofern diese nicht in (irgend) einer Weise mit einer religionsrechtlich verbotenen Handlung verbunden ist.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><a name=\"UrteilezumScheck\"><\/a>Urteile zum Scheck und Wechsel<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 879:<\/b> <i>Wie ist das Urteil zu einem heutzutage verbreiteten Handel bez\u00fcglich dem Verkauf eines terminierten Schecks oder Wechsels f\u00fcr weniger Bargeld als (auf) diesen (Scheck eingetragen ist)?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Es gibt kein Hindernis f\u00fcr den Gl\u00e4ubiger, den Betrag des terminierten Schecks oder Wechsels f\u00fcr weniger als darin (eingetragen) an die Person des Schuldners gegen Bargeld zu verkaufen, aber dessen Verkauf an eine dritte Person zu einem geringeren Betrag ist ung\u00fcltig.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 880:<\/b> <i>Ist ein Scheck wie bares Geld, so dass die Schuld des Schuldners durch die Zahlung dieses (Schecks) an den Gl\u00e4ubiger befreit wird?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Der Scheck ist nicht wie Bargeld. Und die Erf\u00fcllung der Entrichtung von Schulden oder des Betrags (der Schulden) durch dessen \u00dcbergabe an den Gl\u00e4ubiger oder den Verk\u00e4ufer ist davon abh\u00e4ngig, dass er diesen (Scheck) als Auszahlung gem\u00e4\u00df dem Brauch mit dessen Betrag ausgezahlt bekommt, und dieses ist unterschiedlich mit dem Unterschied der F\u00e4lle und der Personen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 881:<\/b> <i>Wie ist das Urteil zum Verkaufen und Kaufen von Bankschecks, die nicht terminiert sind, f\u00fcr weniger als deren Betrag?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls man bei nicht terminierten Bankschecks deren Verkauf f\u00fcr weniger als den Betrag (auf dem Scheck) beabsichtigt wegen der teilweisen Verminderung dessen Betrags im Hinblick auf die Kosten des Aufwandes zu dessen Einl\u00f6sung und um diese bei der Bank in Bares umzuwandeln, dann gibt es kein Hindernis dazu.<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F. 841: Ist der religi\u00f6s Erwachsene verpflichtet, beim Ausleihen von Banken eine Erlaubnis vom religionsrechtlich Regierenden oder seinem Bevollm\u00e4chtigten einzuholen,<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":549,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"colormag_page_container_layout":"default_layout","colormag_page_sidebar_layout":"default_layout","footnotes":""},"class_list":["post-1048","page","type-page","status-publish","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"http:\/\/www.ahl-ul-bait.de\/imam-chamenei\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1048","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"http:\/\/www.ahl-ul-bait.de\/imam-chamenei\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"http:\/\/www.ahl-ul-bait.de\/imam-chamenei\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/www.ahl-ul-bait.de\/imam-chamenei\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/www.ahl-ul-bait.de\/imam-chamenei\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1048"}],"version-history":[{"count":1,"href":"http:\/\/www.ahl-ul-bait.de\/imam-chamenei\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1048\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1049,"href":"http:\/\/www.ahl-ul-bait.de\/imam-chamenei\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1048\/revisions\/1049"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/www.ahl-ul-bait.de\/imam-chamenei\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/549"}],"wp:attachment":[{"href":"http:\/\/www.ahl-ul-bait.de\/imam-chamenei\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1048"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}