{"id":1063,"date":"2022-10-20T14:20:09","date_gmt":"2022-10-20T12:20:09","guid":{"rendered":"http:\/\/khamenei.de\/wordpress\/?page_id=1063"},"modified":"2022-10-20T14:20:10","modified_gmt":"2022-10-20T12:20:10","slug":"stiftungen","status":"publish","type":"page","link":"http:\/\/www.ahl-ul-bait.de\/imam-chamenei\/stiftungen\/","title":{"rendered":"Stiftungen"},"content":{"rendered":"<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 925:<\/b> <i>Ist die Verwendung der Formel f\u00fcr Stiften eine Bedingung f\u00fcr die G\u00fcltigkeit des Stiftens? Und bei Annahme der Bedingung, ist es dann Bedingung, dass die Formel in arabischer Sprache erfolgt?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Es ist zum Stiften nicht Bedingung, dieses m\u00fcndlich durchzuf\u00fchren, da es m\u00f6glich ist, dass es (bereits) durch \u00dcbergabe erf\u00fcllt wird, und es ist keine Bedingung bei der m\u00fcndlichen Durchf\u00fchrung, dass die Formel des Stiftens in arabischer Sprache erfolgt.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 926:<\/b> <i>Jemand hat seinen Garten gestiftet, so dass dessen Ertr\u00e4ge 50 Jahre lang f\u00fcr die Beauftragung zur Nachholung der (verpassten) rituellen Gebete und Fasten des Stifters ausgegeben werden und nach 50 Jahren dessen Ertr\u00e4ge f\u00fcr die N\u00e4chte des Schicksals [laylat-ul-qadr] (und die Zeremonien darin) ausgegeben werden. Und er hat den Vorsitz der Stiftung an seine vier S\u00f6hne \u00fcbertragen. Allerdings kann dieser Garten zur Zeit in keiner Weise verwendet werden, denn er ist nahezu ruiniert. Aber falls er verkauft werden w\u00fcrde, dann w\u00e4re es mit dessen Erl\u00f6s m\u00f6glich, dass (jemand) f\u00fcr eine Zeit von 200 Jahren f\u00fcr das (nachzuholende) rituelle Gebet und Fasten beauftragt wird. Und das w\u00e4re etwas, womit seine vier S\u00f6hne einverstanden w\u00e4ren. Ist es dann f\u00fcr sie erlaubt, den erw\u00e4hnten Garten zu verkaufen und dessen Erl\u00f6s f\u00fcr diesen Zweck auszugeben?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls der Stifter mit der Stiftung der erw\u00e4hnten Weise gew\u00fcnscht hat, diese f\u00fcr sich selbst und f\u00fcr die Anderen in der Weise der Reihenfolge und Aufeinanderfolge zu stiften, dann ist diese (Stiftung) in Bezug auf ihn selbst ung\u00fcltig und in Bezug auf die Anderen eine Stiftung ohne Anfangszeitpunkt, deren G\u00fcltigkeit nicht ohne Bedenken ist. Und falls dieser (Stifter) damit gew\u00fcnscht hat, die Ertr\u00e4ge (der Stiftung) 50 Jahre sich selbst vorzubehalten, dann gibt es religionsrechtlich kein Hindernis f\u00fcr deren G\u00fcltigkeit. Und aufbauend auf die G\u00fcltigkeit der erw\u00e4hnten Stiftung sind dann die Ertr\u00e4ge des Gartens, so lange er zu bewahren ist, f\u00fcr die Aspekte des Testamentes und der Stiftung auszugeben, selbst falls es mit der Ausgabe eines Teils seiner Ertr\u00e4ge f\u00fcr seine Bewahrung und Renovierung erfolgt, um (damit) Ertr\u00e4ge zu erhalten. Oder falls es m\u00f6glich ist, diesen sogar zu vermieten, um auf dessen (St\u00fcck) Land zu bauen oder f\u00fcr Anderes und die Miete f\u00fcr die Aspekte des Testaments und der Stiftung auszugeben, dann ist es nicht erlaubt, diesen (Garten) zu verkaufen oder einzutauschen. Ansonsten gibt es dazu kein Hindernis, diesen zu verkaufen und mit seinem Erl\u00f6s eine Immobilie zu kaufen, die erm\u00f6glicht, Ertr\u00e4ge zu erzielen, damit dessen Ertr\u00e4ge f\u00fcr die Aspekte des Testaments und der Stiftung auszugeben werden.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 927:<\/b><i> Ich habe durch Allahs Gnade und Seine F\u00fchrung ein Geb\u00e4ude in einem Dorf gebaut mit der Absicht, dass dieses eine Moschee wird. Aber im Hinblick darauf, dass es im Dorf kein Lehrinstitut gibt und es (bereits) zwei Moscheen hat, ben\u00f6tigt dieses (Dorf) zur Zeit keine (weitere) Moschee, und ich bin bereit, falls es keine religionsrechtlichen Bedenken gibt, meine Absicht abzu\u00e4ndern und das Geb\u00e4ude unter die Verwaltung zur Erziehung und Ausbildung zu stellen unter Ber\u00fccksichtigung, dass es bis jetzt (noch) nicht erf\u00fcllt wurde, deren Stiftung als Moschee zu vollenden, noch zwei Gebetsabschnitte darin zu verrichten (mit der Absicht) als Gebet in einer Moschee. Wie ist dann das Urteil zu diesbez\u00fcglich?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Allein das Bauen mit der Absicht, dass es eine Moschee sei, ohne die Durchf\u00fchrung der Stiftungsformel und (noch) ohne diese (Stiftung) an die Betenden zu \u00fcbergeben, um darin zu beten, gen\u00fcgt nicht f\u00fcr die Erf\u00fcllung und Vollendung der Stiftung, sondern es bleibt Eigentum des (urspr\u00fcnglichen) Besitzers, und er kann dar\u00fcber verf\u00fcgen, wie er es m\u00f6chte. Und dementsprechend besteht kein Hindernis dazu, das Geb\u00e4ude der Verwaltung zur Ausbildung und Erziehung zu \u00fcbergeben.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 928:<\/b> <i>Werden die gespendeten G\u00fcter f\u00fcr das Kaufen von Gegenst\u00e4nden f\u00fcr eine Hussainiyyah als gestiftet beurteilt, oder ben\u00f6tigen die Gegenst\u00e4nde, die mit diesen G\u00fctern gekauft wurden, die (gesonderte) Durchf\u00fchrung der Stiftungsformel?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Allein das Zusammenf\u00fchren von G\u00fctern wird nicht als Stiftung betrachtet. Aber der Kauf der Gegenst\u00e4nde f\u00fcr die Hussainiyyah mit dem (Geld) und deren anschlie\u00dfende Aufstellung in der Hussainiyyah, damit davon Gebrauch gemacht wird, bewirkt eine Sachspende, und dementsprechend ist daf\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Stiftungsformel nicht notwendig.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><a name=\"VoraussetzungenderStifter\"><\/a>Voraussetzungen der Stifter<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 929:<\/b> <i>Ist es erlaubt, einen Platz f\u00fcr eine vorl\u00e4ufige Zeit, wie z.B. zehn Jahre, als Moschee zu stiften und nach dieser Zeit geh\u00f6rt es (wieder) dem Stifter oder seinen Erben?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Dieses ist ung\u00fcltig als eine tempor\u00e4re Stiftung, und somit wird die Bezeichnung Moschee nicht erf\u00fcllt, aber es besteht kein Hindernis daf\u00fcr, es f\u00fcr Betende f\u00fcr eine bestimmte (begrenzte) Zeit zur (Verf\u00fcgung zu stellen und dann) zur\u00fcck zu erhalten.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 930:<\/b> <i>Ist die Stiftung von demjenigen, der dazu gezwungen wurde, g\u00fcltig?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls der Stifter zur Stiftung gezwungen wurde, dann ist seine Stiftung ung\u00fcltig, solange die Erlaubnis daf\u00fcr nicht erfolgt, wobei es (selbst) bei (nachtr\u00e4glich) erfolgter Erlaubnis Bedenken zur Gen\u00fcge f\u00fcr die G\u00fcltigkeit gibt.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 931:<\/b> <i>Einige Zarathrustraner (Fu\u00dfnote) haben ein Krankenhaus gegr\u00fcndet und f\u00fcr 1000 Jahre gestiftet, um damit f\u00fcr Wohlt\u00e4tiges Gebrauch zu machen. Ist es im Hinblick auf die Ma\u00dfst\u00e4be und Vorschriften der Stiftung in der Imamiyyat-Religionswissenschaft dann f\u00fcr denjenigen, der dieser Stiftung vorsteht, erlaubt, jetzt anders zu handeln als die Bedingungen der Stiftungssatzung, die besagen, dass, falls die Gewinne des Krankenhauses dessen Ausgaben \u00fcbertreffen, dann mit diesen (Gewinnen) einige (weitere) Betten zus\u00e4tzlich zu denen, die (bereits) im Krankenhaus bestehen, gekauft werden m\u00fcssen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Die Stiftung eines Nichtmuslim der Leute des Buches [ahl-ul-kit~ b] und anderer (Personen) ist (genauso) g\u00fcltig, wie es vom Muslim g\u00fcltig ist, und dementsprechend besteht religionsrechtlich kein Hindernis zu ihrer G\u00fcltigkeit, auch wenn die Stiftung eines Krankenhauses, um daraus 1000 Jahre lang f\u00fcr Wohlt\u00e4tigkeiten Nutzen zu ziehen, als befristete Stiftung gilt. Und dementsprechend ist der Vorstand der Stiftung verpflichtet, nach den Bedingungen der Stiftung zu handeln, und er hat diese (Bedingungen) nicht zu vernachl\u00e4ssigen oder diese zu \u00fcberschreiten.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><a name=\"BedingungendesVorsitzenden\"><\/a>Bedingungen des Vorsitzenden der Stiftung<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 932:<\/b> <i>Ist es f\u00fcr den Vorsitzenden einer Stiftung, der von dem Stifter oder dem Regierenden bestimmt wurde, erlaubt, f\u00fcr sich einen Lohn f\u00fcr seine Arbeit bei der Verwaltung der Stiftungsangelegenheiten zu nehmen oder diesen (Lohn) an eine andere Person zu zahlen, um diese (Arbeit) in Vertretung von ihm auszuf\u00fchren?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Der Vorsitzende der Stiftung darf unabh\u00e4ngig davon, ob er vom Stifter oder vom Regierenden bestimmt wurde, von den erzielten Ertr\u00e4gen der Stiftung f\u00fcr sich eine Aufwandsentsch\u00e4digung annehmen, sofern der Stifter keinen gesonderten besonderen Lohn f\u00fcr seine Verwaltung der Stiftungsangelegenheiten bestimmt hat.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 933:<\/b> <i>Ein bestimmtes Zivilgericht hat (der Stiftung) zus\u00e4tzlich zu dem Vorsitzenden der Stiftung eine vertrauensw\u00fcrdige Person beigeordnet, um seine Handlungen bei der Verwaltung der Stiftungsangelegenheiten zu \u00fcberwachen. Hat dann der Vorsitzende in solch einem Fall das Recht, den Vorsitzenden nach ihm zu bestimmen, ohne die Beratung mit und Nachfragen bei dieser seitens des Gerichtes beigeordneten Person, falls er das Recht hat, den Vorsitzenden nach sich zu bestimmen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls das Urteil \u00fcber die Beiordnung eines Vertrauten zu dem religionsrechtlichen Vorsitzenden, um seine Handlungen zu \u00fcberwachen, allgemein f\u00fcr alle seine Handlungen erfolgte, die mit der Verwaltung der Stiftung zusammenh\u00e4ngen, und sogar die Bestimmung eines Vorsitzenden der Stiftung nach ihm (beinhaltete), dann hat er nicht das Recht, seine Meinung \u00fcber die Bestimmung des Vorsitzenden nach ihm ohne die Beratung mit der \u00fcberwachenden Vertrauensperson durchzusetzen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 934:<\/b> <i>Die Besitzer von H\u00e4usern und Grundst\u00fccken in der Nachbarschaft einer Moschee haben einen Teil ihres Eigentums gespendet, um dieses an die Moschee anzuschlie\u00dfen, mit dem Ziel, diese (Moschee) zu erweitern. Und der Freitagsvorbeter hat sich nach der Beratung mit den Gelehrten entschieden, eine eigenst\u00e4ndige Satzung f\u00fcr die Stiftung dieses (gestifteten Eigentums) aufzusetzen. Und alle diejenigen, die Grundst\u00fcck f\u00fcr die Moschee gespendet haben, waren damit einverstanden. Aber der Erbauer der alten Moschee hat sich dazu geweigert und fordert dazu auf, die neuen Grundst\u00fccke in die alte Stiftungssatzung zu integrieren, so dass er der Vorsitzende der Stiftung insgesamt ist. Hat er dann das Recht dazu (so etwas zu verlangen), und ist man verpflichtet, seine Forderung zu erf\u00fcllen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Die Angelegenheit der Stiftung der Grundst\u00fccke, die j\u00fcngst an die Moschee angeschlossen worden sind und die Organisation einer Stiftungssatzung und die Bestimmung eines besonderen Vorsitzenden daf\u00fcr obliegt dem neuen Stifter, und der vorheriger Vorsitzende hat sich dazu nicht zu weigern.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 935:<\/b> <i>Wenn die Vorsitzenden der Hussainiyyah nach der Vollendung der Stiftung f\u00fcr diese (Hussainiyyah) eine interne Satzung daf\u00fcr schreiben und einige der Paragraphen von dieser (internen Satzung) im Widerspruch zu dem Sinn der Stiftung stehen, ist dann das Handeln gem\u00e4\u00df dieser (internen) Satzung g\u00fcltig?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Der Vorsitzende einer Stiftung hat nichts zu gestalten, was dem Sinn der Stiftung widerspricht, und es ist ihm religionsrechtlich nicht erlaubt, danach zu handeln (was dem Sinn der Stiftung widerspricht).<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 936:<\/b> <i>Falls der bestimmte Vorsitz der Stiftung aus mehreren Personen besteht, ist es dann religionsrechtlich g\u00fcltig, dass einige von ihnen einzeln die Vorstandsangelegenheiten erledigen, ohne die Meinung der Anderen einzubeziehen? Und falls sie im Hinblick auf die Verwaltung der gestifteten Dinge untereinander Meinungsverschiedenheit haben, ist es dann f\u00fcr jeden von ihnen erlaubt, nur seine (eigene) Meinung zu ber\u00fccksichtigen, oder m\u00fcssen sie (dann) aufh\u00f6ren und sich an den Regierenden wenden?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls der Stifter den Vorsitz uneingeschr\u00e4nkt an diese (Personen gemeinsam) \u00fcbergeben hat und es keine Indizien gibt, die den Willen (des Stifters) bezeugen, dass einige von diesen (Personen) eigenst\u00e4ndig handeln k\u00f6nnen oder die Mehrheit von ihnen, dann hat keiner von diesen (Personen einzeln) und nicht einmal die Mehrheit eigenst\u00e4ndig zu handeln bei der Verwaltung der Stiftungsangelegenheiten, und auch bei Verwaltung einiger (Teilaspekte) hiervon, sondern sie sind verpflichtet, durch Beratung untereinander und Beschlussfassung einer einstimmigen Meinung sich dar\u00fcber zu einigen. Und falls sie entfernt zueinander und unterschiedlich (in ihren Meinungen) sind, dann sind sie verpflichtet, sich an den religionsrechtlich Regierenden zu wenden, um sie zur Einheit zu verpflichten.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 937:<\/b> <i>Ist es religionsrechtlich g\u00fcltig, dass einige Vorstandsmitglieder die anderen (Vorstandsmitglieder) entlassen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Es ist ung\u00fcltig, und man wird nicht durch so eine Entlassung entlassen, sofern diese (Entlassung) einem (Vorstandsmitglied) nicht als bestimmtes Vorstandsmitglied (der das d\u00fcrfte) zusteht.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 938:<\/b> <i>Wenn einige Vorstandsmitglieder einigen Anderen vorwerfen, dass sie Verr\u00e4ter sind und darauf bestehen, diese zu entlassen, wie ist das religionsrechtlich zu beurteilen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Sie sind verpflichtet, die Angelegenheit desjenigen, dem sie Verrat vorwerfen, dem religionsrechtlich Regierenden einzureichen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 939:<\/b> <i>Wenn ein Mann seine Immobilie als gemeinn\u00fctzige Stiftung stiftet und er den Vorsitz f\u00fcr sich einrichtet, solange er am Leben ist und nach ihm seinen \u00e4ltesten m\u00e4nnlichen Nachkommen und er f\u00fcr ihn besondere Befugnisse bei der Verwaltung der Stiftung einrichtet, hat dann die (\u00f6ffentliche) Verwaltung f\u00fcr Stiftungen und Wohlt\u00e4tigkeiten alle Befugnisse und Freiheiten oder (zumindest) einige dieser (Befugnisse), den Vorsitzenden abzusetzen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Dem durch den Stifter bestimmten Vorsitzenden obliegt die Verwaltung der Stiftungsangelegenheiten gem\u00e4\u00df dem, was der Stifter bei der Entstehung der Stiftung vorgeschrieben hat, solange er die Befugnisse des Vorstandes der Stiftung nicht \u00fcbertritt, und religionsrechtlich ist die \u00c4nderung und Substitution seiner Befugnisse, die der Stifter innerhalb der (festgelegten) Stiftungsform vorgeschrieben hat, ung\u00fcltig.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 940:<\/b> <i>Ein Mann hat ein Grundst\u00fcck an eine Moschee gestiftet und legte deren Vorsitz f\u00fcr seine Nachkommen fest, Generation f\u00fcr Generation, und wenn diese (Nachkommen) aufh\u00f6ren, dann wird der Vorbeter der f\u00fcnf (t\u00e4glichen) Gebete in dieser Moschee zu diesem (Vorsitzenden). Und nach dem Abbruch von Nachkommen des Vorsitzenden hat f\u00fcr eine Weile ein Gelehrter, der die f\u00fcnf Gebete in dieser Moschee (leitend) verrichtet, diesen (Vorsitz) \u00fcbernommen, und jetzt hat er einen Infarkt bekommen und ist nicht mehr f\u00e4hig, das Gemeinschaftsgebet vorzubeten, so dass das Komitee des Gemeinschaftsgebetsvorbeters einen anderen Gelehrten bestimmt hat, um das Vorbeten in der jetzigen Moschee zu \u00fcbernehmen. Wird dann damit der vorherige Gelehrte vom Vorsitz entlassen, oder hat er (selbst) einen Vertreter oder einen Repr\u00e4sentanten von ihm zu bestimmen, um das Gemeinschaftsgebet zu verrichten, und bleibt er (dann) im Vorstand?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Mit der Annahme, dass der Vorsitz des Gelehrten deswegen war, weil er der Gemeinschaftsgebetsvorbeter der t\u00e4glichen Gebete in der Moschee war, dann entf\u00e4llt sein Vorsitz, wenn er wegen einer Krankheit oder einem anderen Grund derzeit nicht (mehr) imstande ist in der Moschee zu beten.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 941:<\/b> <i>Jemand hat sein Eigentum gestiftet, um den Gewinn daraus f\u00fcr besondere Wohlt\u00e4tigkeiten auszugeben, wie z.B. der Hilfe f\u00fcr Sayyids und die Veranstaltung von Trauerzeremonien. Und mit der Steigerung des Mietpreises, der als Ertrag der Stiftung gewertet wird, verlangen jetzt einige Gesellschaften oder Personen, das gestiftete Eigentum zu einen Niedrigpreis zu mieten aufgrund des Fehlens von M\u00f6glichkeiten darin oder aus anderen Gr\u00fcnden wie kulturelle, politische, gesellschaftliche oder religi\u00f6se (Gr\u00fcnde). Ist es dann f\u00fcr die Beh\u00f6rde der Stiftungen erlaubt, die (zur) Stiftung (geh\u00f6rende R\u00e4ume) f\u00fcr weniger als den heutigen Preis zu vermieten?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Der religionsrechtliche Vorsitzende (der Stiftung) und der Verantwortliche der Verwaltung f\u00fcr Stiftungsangelegenheiten sind verpflichtet, bei dessen Vermietung an jemanden, der es w\u00fcnscht, und bei der Festlegung des Mietbetrages den Vorteil und das Wohl der Stiftung zu ber\u00fccksichtigen, so dass, falls die Verminderung des Mietbetrages aufgrund der privaten Situation und der Umst\u00e4nde des Mieters oder dem Handel, mit dem die Stiftung vermietet wird, Wohl und Vorteil f\u00fcr die Stiftung bewirkt, dann kein Hindernis dazu besteht, ansonsten ist es nicht erlaubt.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 942:<\/b> <i>Aufbauend darauf, dass eine Moschee keinen Vorsitzenden (mehr) hat, wie es nach dem verstorbenen Imam (Khomeini) &#8211; q. &#8211; (der Fall) war, schlie\u00dft dann ein dementsprechendes Urteil das gestiftete Eigentum der Moschee ein, insbesondere das Eigentum, welches f\u00fcr die Veranstaltung von Vortr\u00e4gen, (f\u00fcr Veranstaltungen) zur Rechtleitung und f\u00fcr Informationen zu Urteilen in der Moschee gestiftet ist? Und mit der Annahme, dass diese (Genannten darin) eingeschlossen werden, ist es dann im Hinblick darauf, dass viele (andere) Moscheen, die (auch) gestiftetes Eigentum und einen gesetzlichen und religionsrechtlichen Vorsitzenden haben, der noch Vorsitzender ist und auch die Stiftungsbeh\u00f6rde sie als Vorstandsmitglieder behandelt, f\u00fcr den Vorsitzenden dieser Stiftung erlaubt, auf den Vorsitz zu verzichten, daf\u00fcr freie Hand zu geben und seine Pflichten bez\u00fcglich Verwaltung dieser (Stiftung) aufzugeben, obwohl in Rechtsfragen an Seine Eminenz Imam (Khomeini) &#8211; Gottes Zufriedenheit sei mit ihm &#8211; erw\u00e4hnt ist, dass der Vorsitzende nicht das Recht hat, vom Vorsitz der Stiftung abzusehen, sondern er verpflichtet ist, gem\u00e4\u00df dem zu handeln, was der Stifter vorgeschrieben hat, und es nicht erlaubt ist, ihn zu dr\u00e4ngen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Das Urteil des Nichtbestehens eines Vorsitzenden f\u00fcr eine Moschee ist (nur) f\u00fcr die Moschee selbst g\u00fcltig und beinhaltet nicht (zus\u00e4tzliche) Stiftungen f\u00fcr die Moschee, sowie die Stiftungen f\u00fcr die Information \u00fcber Urteile, Vortr\u00e4ge, (Veranstaltungen zur) Rechtleitung und hierzu \u00c4hnliches in der Moschee, so dass es kein Hindernis dazu gibt, f\u00fcr die privaten und gemeinn\u00fctzigen Stiftungen einen Vorsitzenden zu bestimmen, (das gilt) sogar f\u00fcr \u00c4hnliches wie die Stiftung an Eigentum f\u00fcr den Bedarf der Moschee, wie M\u00f6bel, Beleuchtung, Wasser, Reinigung der Moschee und hierzu \u00c4hnlichem. Und ein festgelegter Vorsitzender darf nicht vom Vorsitz einer solchen Stiftung absehen, sondern er ist verpflichtet, die Stiftungsangelegenheiten zu verwalten, wie es der Stifter in der Stiftungssatzung f\u00fcr ihn vorgeschrieben hat, selbst wenn (es) durch eine Vertretung daf\u00fcr durch jemanden (erfolgt). Und f\u00fcr niemanden ist es erlaubt, ihn dabei zu bedr\u00e4ngen oder zu st\u00f6ren.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 943:<\/b> <i>Ist es f\u00fcr jemanden, der nicht der religionsrechtliche Vorsitzende einer Stiftung ist, erlaubt, diesen (Vorsitzenden) durch Einmischung in die Stiftungsangelegenheiten zu bedr\u00e4ngen, dar\u00fcber zu verf\u00fcgen und die in der Satzung der Stiftung erw\u00e4hnten Bedingungen abzu\u00e4ndern, und ist es ihm erlaubt, den Vorsitzenden aufzufordern, das gestiftete Grundst\u00fcck einer Person zu \u00fcbergeben, den der Vorsitzende daf\u00fcr als nicht geeignet betrachtet?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Die Verwaltung der Stiftungsangelegenheiten gem\u00e4\u00df dem, was der Stifter bei dem Entstehen der Stiftung vorgeschrieben hat, obliegt nur dem bestimmten religionsrechtlichen Vorsitzenden, und falls diese (Stiftung) keinen speziellen Vorsitzenden hat, der vom Stifter bestimmt wurde, dann obliegt es dem Regierenden der Muslime, und die Anderen haben nicht das Recht, sich darin einzumischen, und dementsprechend hat auch keiner den religionsrechtlichen Vorsitzenden der Stiftung vom Ziel dieser (Stiftung) abzubringen oder die festgelegten Bedingungen bei der Durchf\u00fchrung der Stiftung abzu\u00e4ndern oder auszuwechseln.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 944:<\/b> <i>Wenn der Stifter jemanden als Pr\u00fcfer und Aufsicht \u00fcber die Stiftung bestimmt und die Bedingung aufstellt, ihn nicht von seiner Pr\u00fcfung und Aufsicht abzusetzen au\u00dfer durch den Befehlshaber der Muslime [wal\u00a7 -u-amr-il-muslim\u00a7 n], ist es dann f\u00fcr ihn erlaubt, sich selbst von dieser T\u00e4tigkeit abzusetzen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Der Aufsicht der Stiftung ist es, nachdem er die Aufsicht akzeptiert hat, nicht (mehr) erlaubt, sich selbst von der Aufsicht abzusetzen, und dieses ist (dann) auch f\u00fcr den Vorsitzenden der Stiftung nicht erlaubt.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 945:<\/b> <i>Es gibt eine Stiftung, die zum Teil privat und zum anderen Teil gemeinn\u00fctzig ist, und der Stifter hat f\u00fcr die Angelegenheit des Vorsitzenden folgendes vorgeschrieben: &#8222;Nach dem Ableben desjenigen steht den Stiftungsangelegenheiten die \u00e4lteste, beste, aufrichtigste Person der m\u00e4nnlichen Nachkommen vor, Generation f\u00fcr Generation und einer nach dem Anderen unter Bevorzugung des ersten Nachkommens gegen\u00fcber dem n\u00e4chsten Nachkommen.&#8220; Falls es dann innerhalb der (bezeichneten) Leute dieser Gruppe eine Person gibt, die (zwar) die Voraussetzungen in sich vereinigt sich aber weigert, der Stiftung vorzustehen und sie (gleichzeitig) damit einverstanden ist, der j\u00fcngeren Person unter ihnen den Vorsitz zu \u00fcberlassen und dieser (\u00c4ltere) diesen (J\u00fcngeren) als den Aufrichtigsten und Besten betrachtet, ist es dann f\u00fcr die j\u00fcngere Person erlaubt, der erw\u00e4hnten Stiftung vorzustehen, falls (auch) die \u00fcbrigen anderen Voraussetzungen in ihm erf\u00fcllt sind?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Es ist f\u00fcr denjenigen, der die Voraussetzungen zum Vorsitz h\u00e4lt, nicht erlaubt, vom eigentlichen Vorsitz abzusehen und zu verzichten, aber es gibt kein Hindernis dazu, sich von einem Anderen bei der Verwaltung der Stiftungsangelegenheiten vertreten zu lassen, falls dieser \u00e4hnlich (geeignet) und dazu qualifiziert ist, und es ist f\u00fcr denjenigen, der von der n\u00e4chsten Gruppe ist, auch nicht erlaubt, den Stiftungsangelegenheiten vorzustehen bei der Existenz einer (Person) der vorangehenden Gruppe, welche im Besitz der Voraussetzungen f\u00fcr den Vorsitz ist.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 946:<\/b> <i>Wenn Personen unter den Nutzungsberechtigten, welche den Vorsitz einnehmen k\u00f6nnen, falls sie die Voraussetzungen dazu erf\u00fcllen, sich an den religionsrechtlich Regierenden wenden und ihn auffordern, sie f\u00fcr den Vorsitz zu bestimmen und er ihre Aufforderung aufgrund fehlender Voraussetzungen bei ihnen ablehnt, ist es dann f\u00fcr sie erlaubt, der Bestimmung desjenigen zu widersprechen, der die Voraussetzungen erf\u00fcllt, (nur) weil er j\u00fcnger ist als sie?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Derjenige, der die Voraussetzungen nicht besitzt, hat nicht das Recht zur \u00dcbernahme des Vorsitzes oder (das Recht) demjenigen, der die Voraussetzungen erf\u00fcllt, zu widersprechen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 947:<\/b> <i>Wenn der bestimmte Vorsitzende zur Verwaltung der Stiftungsangelegenheiten aus irgendeinem Grund bei der Durchf\u00fchrung der Verwaltung der Stiftung fahrl\u00e4ssig und nachl\u00e4ssig ist, ist es dann erlaubt, ihn von der Stellung des Vorsitzes abzusetzen und jemand Anderen f\u00fcr diese Position zu bestimmen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Allein fahrl\u00e4ssig und nachl\u00e4ssig bei der Verwaltung der Stiftungsangelegenheiten zu handeln, ist keine religionsrechtliche Rechtfertigung, um den bestimmten Vorsitzenden (von seinen Pflichten) zu befreien, (ihn) abzusetzen und eine andere Person an seiner Stelle zu bestimmen, sondern es ist notwendig, sich dabei an den Regierenden zu wenden, um ihn zu zwingen, die Stiftungsangelegenheiten durchzuf\u00fchren, und wenn man ihn nicht zwingen kann, dann wird von ihm gefordert, einen guten Vertreter f\u00fcr die Verwaltung der Stiftungsangelegenheiten an seiner Stelle zu w\u00e4hlen, oder der Regierende setzt ihm eine aufrichtige Person zur Seite.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 948<\/b>: <i>Wem obliegt der Vorsitz der Verf\u00fcgung \u00fcber die Aufsicht, Aufbau, Reparatur und Sammlung von Gel\u00fcbden und Spenden f\u00fcr die Grabst\u00e4tten der S\u00f6hne der Imame &#8211; a. &#8211; in den iranischen St\u00e4dten und D\u00f6rfern, die seit vielen Jahren bestehen, und die keine private Stiftung sind und keinen bestimmten Vorsitzenden haben? Und hat jemand das Recht, das Eigentum des Grundst\u00fccks einer Grabst\u00e4tte von einem Sohn eines Imams &#8211; a. &#8211; , das seit langer Zeit ein Friedhof zum Bestatten der Verstorbenen ist, f\u00fcr sich zu beanspruchen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Der Vorsitz \u00fcber die heiligen St\u00e4tten und die gemeinn\u00fctzigen Stiftungen, die keinen privaten Vorsitzenden haben, liegt in der Hand des Regierenden und des Befehlshabers der Muslime [wal\u00a7 -u-amr-il-muslim\u00a7 n], und dieser Vorsitz wurde jetzt an den Vertreter des Hauptverantwortlichen der Gelehrten [wal\u00a7 -ul-faq\u00a7 h] in der Beh\u00f6rde f\u00fcr Stiftungen und Wohlt\u00e4tigkeit vergeben. Und das Urteil zum Grundst\u00fcck der Grabst\u00e4tten des Sohnes eines Imams &#8211; a. &#8211; und zum dazugeh\u00f6rigen Geb\u00e4ude, das vor langer Zeit zum Bestatten der verstorbenen Muslime bereitet wurde, ist (wie) das Urteil zu einer gemeinn\u00fctzigen Stiftung, au\u00dfer es wird dem Regierenden mit einer religionsrechtlichen Methode das Gegenteil bewiesen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 949:<\/b> <i>Ist es f\u00fcr diejenigen erlaubt, die aus einer Stiftung Nutzen ziehen, und das sind alle Muslime, jemanden, der nicht Muslim ist, bei der Beh\u00f6rde der Stiftungen vorzuschlagen, um (von dieser Beh\u00f6rde) ein Urteil \u00fcber seine Bestimmung als Vorsitzenden der Stiftung zu erhalten?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Es ist bei einer Stiftung f\u00fcr Muslime nicht zul\u00e4ssig, einen Nichtmuslim den Vorsitz zu \u00fcberlassen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 950:<\/b> <i>Wer ist der Vorsitzende, der vom Stifter aufgestellt ist, und der nicht von ihm eingesetzt ist? Wenn also der Stifter eine bestimmte Person zum Vorsitzenden der Stiftung eingesetzt und ihm die Bestimmung des n\u00e4chsten Vorsitzenden nach ihm \u00fcberl\u00e4sst, wird dann derjenige, den dieser erste Vorsitzende (als n\u00e4chsten) f\u00fcr den Vorsitz der Stiftung bestimmt, nach ihm auch als eingesetzter Vorsitzende angesehen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Der eingesetzte Vorsitzende ist derjenige, den der Stifter bei der Durchf\u00fchrung der Stiftung als Vorsitzenden bestimmt, und wenn der Stifter bei der Durchf\u00fchrung der Stiftung das Recht zur Bestimmung des Vorsitzenden an den von ihm eingesetzten Vorsitzenden \u00fcbertr\u00e4gt, dann besteht kein Hindernis dazu, dass er den Vorsitzenden nach sich bestimmt. Und f\u00fcr die Person, die er f\u00fcr den Vorsitz der Stiftung bestimmt hat, gilt das Urteil eines Vorsitzenden, der von dem Stifter eingesetzte wurde.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 951:<\/b> <i>Ist es f\u00fcr die Beh\u00f6rde der Stiftungen in der Islamischen Republik (Iran) erlaubt, den Vorsitzenden der Stiftung abzusetzen, und falls dieses f\u00fcr sie erlaubt ist, was sind die Voraussetzungen daf\u00fcr?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Die Beh\u00f6rde der Stiftungen hat sich tats\u00e4chlich in Stiftungen, die einen Privatvorsitzenden haben, in dem Ma\u00df einzumischen, welches die gesetzlichen Vorschriften daf\u00fcr erlauben.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 952:<\/b> <i>Ist es f\u00fcr den Vorsitzenden einer Stiftung erlaubt, seinen Vorsitz an die Beh\u00f6rde der Stiftungen und Wohlt\u00e4tigkeit zu \u00fcbergeben?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Der Vorsitzende der Stiftung hat nicht dieses (Recht), aber es besteht kein Hindernis dazu, sich von der Verwaltung der Stiftungen vertreten zu lassen oder von einer anderen Person, um die Stiftungsangelegenheiten abzuhandeln.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 953:<\/b><i> Das Gericht hat jemanden als Vertrauensaufsicht bestimmt, um die Handlungen des Vorsitzenden einer Stiftung zu kontrollieren, dem Nachl\u00e4ssigkeit bei der Verwaltung der Stiftungsangelegenheiten vorgeworfen wird. Der Vorsitzende ist danach gestorben, (und zwar) nachdem seine Unschuld von den Vorw\u00fcrfen gegen ihn festgestellt wurde. Hat dann die erw\u00e4hnte Vertrauensaufsicht das Recht, sich einzumischen und seine Meinung bez\u00fcglich Entscheidungen und Ausf\u00fchrungen zu \u00e4u\u00dfern, die der Vorsitzende, (mehrere) Jahre bevor er als Aufsicht \u00fcber diesen (Vorsitzenden) bestimmt wurde, bestimmt hat, so dass er diese (Entscheidungen) best\u00e4tigt und durchf\u00fchrt oder sie aufk\u00fcndigt und ung\u00fcltig macht, oder ist seine Verantwortung und das Recht seiner Kontrolle auf die Zeit zwischen der erfolgten Entscheidung \u00fcber seine Bestimmung bis zum Datum des Ablebens des Vorsitzenden begrenzt? Und werden im Hinblick auf das Nichteintreten irgendeiner Ausf\u00fchrung der Angelegenheit zum Absetzen der Vertrauensaufsicht seit dem erfolgten Urteil \u00fcber die Unschuld des Vorsitzenden dann die Verantwortung und die Befugnisse der bestimmten Vertrauensaufsicht (automatisch) beendet mit dem erfolgten Urteil \u00fcber die Unschuld des Vorsitzenden (und Entlastung) von den Vorw\u00fcrfen, die gegen ihn erhoben wurden, oder ist diese (Absetzung der Vertrauensaufsicht) von der (gesonderten) Absetzung seitens des Gerichtes abh\u00e4ngig?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Wenn der Einsatz eines Vertrauten f\u00fcr den religionsrechtlichen Vorsitzenden aufgrund der Vorw\u00fcrfe erfolgte, die gegen ihn gerichtet waren wegen der Angelegenheiten zur Verwaltung der Stiftungsgegebenheiten, dann hat er sich nicht einzumischen und (nicht) seine Meinung zu \u00e4u\u00dfern, au\u00dfer bei den Angelegenheiten, f\u00fcr die er bestimmt wurde, um diese zu kontrollieren. Und seine Befugnisse bei der Kontrolle der Handlungen des beschuldigten Vorsitzenden enden mit dem erfolgten Urteil \u00fcber seine Unschuld und die Aufhebung der Vorw\u00fcrfe gegen ihn nach dem Ableben des vorherigen Vorsitzenden. Und bei der \u00dcbergabe des Vorsitzes der Stiftung nach ihm an eine andere Person hat der erw\u00e4hnte Vertraute nicht das Recht, sich in die Stiftungsangelegenheiten oder in die Angelegenheiten des neuen Vorsitzenden einzumischen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><a name=\"Bedingungenfuerstiftbare\"><\/a>Bedingungen f\u00fcr stiftbare Gegenst\u00e4nde<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 954:<\/b> <i>Wenn mehrere Personen das Geld von Spendern sammeln, um ein Haus damit zu kaufen und daraus eine Hussainiyyah zu gr\u00fcnden, gen\u00fcgt dann die (einfache) Durchf\u00fchrung des Sammelns der Spenden daf\u00fcr, damit sie das Recht erhalten, das Haus als Hussainiyyah zu stiften, oder m\u00fcssen sie daf\u00fcr eine Vollmacht von den Spendern erhalten? Und da es Bedingung f\u00fcr einen Stifter ist, dass er der Besitzer oder als Besitzer zu beurteilen ist und diese (Sammler der Spenden) keine Besitzer sind, f\u00fchrt dann das Sammeln der Spenden dazu, sie wie die Besitzer zu beurteilen, so dass sie das Recht haben (das Haus) zu stiften?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls sie die Vertreter der Spender bei der Stiftung des Hauses als Hussainiyyah nach dessen Kauf sind, dann ist die Durchf\u00fchrung der Stiftungsformalit\u00e4t durch sie in Vertretung der Besitzer g\u00fcltig.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 955:<\/b> <i>Sind W\u00e4lder und Naturgebiete, mit deren Entstehung die Menschen nichts zu tun haben und die als freie L\u00e4ndereien [anf~ l] betrachtet werden, wie auch das urspr\u00fcngliche Gesetz &#8211; 45 &#8211; der Islamischen Republik besagt, stiftbar?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Eine Bedingung f\u00fcr die G\u00fcltigkeit des Stiftens ist das private religionsrechtliche Eigentum des Stifters. Und da die W\u00e4lder und die Naturgebiete, die zu den freien L\u00e4ndereien [anf~ l] und den Gemeing\u00fctern geh\u00f6ren, kein Privateigentum von irgendjemanden sind, ist es f\u00fcr niemanden g\u00fcltig, diese zu stiften.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 956:<\/b> <i>Ein Mann hat den besitzerlosen Teil eines Wirtschaftslandes gekauft und es offiziell auf den Namen seines Sohnes registriert. Ist es dann f\u00fcr ihn erlaubt, dieses (St\u00fcck) Land, dass er f\u00fcr seinen Sohn gekauft hat, zu stiften?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Allein das Registrieren des Eigentums auf den Namen eines Anderen ist kein Ma\u00dfstab f\u00fcr das religionsrechtliche Eigentum desjenigen, auf dessen Namen das Eigentum registriert wurde, so dass, falls der Vater, nachdem er das (St\u00fcck) Land f\u00fcr seinen Sohn gekauft hat und dieses auf seinen Namen registriert hat, es ihm schenkt und auch die Entgegennahme des Geschenks auf die g\u00fcltige Weise durchgef\u00fchrt wurde, er dann danach nicht (mehr) das Recht hat, dieses (Land) zu stiften, weil er nicht (mehr) dessen Besitzer ist. Falls er aber lediglich das Dokument auf den Namen seines Sohnes registriert hat, aber das (St\u00fcck) Land sein Eigentum bleibt, dann ist es religionsrechtlich sein Eigentum, und er hat das Recht, dieses (Land) zu stiften.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 957:<\/b> <i>Wenn die Verantwortlichen des Erd\u00f6lunternehmens und der Verwaltung von Angelegenheiten der L\u00e4ndereien einiges Land, das ihnen zur Verf\u00fcgung steht, f\u00fcr den Bau von Moscheen und wissenschaftlichen Schulen reservieren und zus\u00e4tzlich zur Durchf\u00fchrung der Stiftungsformalit\u00e4t die Entgegennahme und \u00dcbergabe durchgef\u00fchrt wurden, werden dann derartige L\u00e4ndereien als gestiftet angesehen, und gelten somit daf\u00fcr die Urteile f\u00fcr Stiftungen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls diese L\u00e4ndereien Gemeing\u00fcter des Staates sind, dann sind sie nicht als Moschee oder Schule stiftbar, und falls diese L\u00e4ndereien zu den unbenutzten L\u00e4ndereien geh\u00f6ren, die nicht im Besitz von jemandem sind und unter der Kontrolle des Staates, des Erd\u00f6lunternehmens oder der Verwaltung von Angelegenheiten der L\u00e4ndereien stehen, dann besteht kein Hindernis daf\u00fcr, diese mit der Erlaubnis des zust\u00e4ndigen Verantwortlichen als Moschee, wissenschaftliche Schule oder \u00c4hnliches zu bebauen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 958:<\/b> <i>Hat eine Kommune das Recht, einiges ihres Eigentums zur allgemeinen Nutzung zu stiften?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Diese h\u00e4ngt von der Grenze der gesetzlichen Befugnisse der Kommune und dem Status des Eigentums ab, so dass, falls es zu dem Eigentum geh\u00f6rt, bei dem es gesetzlich f\u00fcr die Kommune erlaubt ist, dieses zur allgemeinen Nutzung des Landes wie f\u00fcr eine Krankenstation, ein Krankenhaus, eine Moschee oder Anderes zu reservieren, dann kein Hindernis dazu besteht. Und falls es f\u00fcr dessen Nutzung bei Angelegenheiten reserviert ist, die mit der Kommune verbunden sind, dann haben sie dieses nicht zu stiften.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><a name=\"BedingungendesStiftungsnehmers\"><\/a>Bedingungen des Stiftungsnehmers<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 959:<\/b> <i>Nachdem die Einwohner eine Moschee auf ein Grundst\u00fcck gebaut haben, welches sie von der Verwaltung der L\u00e4ndereien erhalten haben, waren sie untereinander \u00fcber die Art der Stiftung uneinig, ob gemeinn\u00fctzig oder privat, so dass einige von ihnen meinen, dass es als Privatstiftung registriert werden muss, und Andere glauben, dass es als gemeinn\u00fctzige Stiftung erfolgen muss aufgrund der Teilnahme aller Einwohner an dessen Bau. Wie ist dann das Urteil (dazu)?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Eine Moschee geh\u00f6rt zu den gemeinn\u00fctzigen Stiftungen und ist nicht f\u00fcr eine Gruppe, eine Gemeinde oder einen Stamm bei der Stiftung der Moschee zu reservieren. Und bei der Angelegenheit der Benennung gibt es kein Hindernis daf\u00fcr, diese (Moschee) einer Person oder Personen f\u00fcr einen bestimmten Anlass zuzuschreiben. Aber die Gl\u00e4ubigen, die am Moscheebau teilgenommen haben, sollen dabei nicht uneinig werden.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 960:<\/b> <i>Der Chef einer unaufrichtigen Gruppe hat sein Eigentum an eine bekannte Gruppe gestiftet. Ist dann im Hinblick darauf, dass f\u00fcr die G\u00fcltigkeit einer Stiftung die Legalit\u00e4t des Stiftungszwecks eine Bedingung ist und (der Tatsache), dass die Ziele, \u00dcberzeugungen und Handlungen dieser unaufrichtigen Gruppe frevelhaft, verdorben und unrechtm\u00e4\u00dfig sind, diese Stiftung g\u00fcltig, und ist es erlaubt, diese G\u00fcter zum Vorteil der erw\u00e4hnten Gruppe zu verwenden?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls feststeht, dass der Zweck, f\u00fcr die das Eigentum gestiftet wurde, ein verbotenes Ziel ist und zu der tats\u00e4chlichen Unterst\u00fctzung zur S\u00fcnde und Ungehorsam geh\u00f6rt, dann ist eine derartige Stiftung ung\u00fcltig, und es ist ung\u00fcltig, diese G\u00fcter f\u00fcr einen religionsrechtlich verbotenen Zweck zu nutzen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><a name=\"InterpretationderBegriffe\"><\/a>Interpretation der Begriffe (bei) einer Stiftung<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 961:<\/b> <i>Haben die Teilnehmer an den Trauerveranstaltungen und die Leute des Ortes, f\u00fcr welche die Hussainiyyah gegr\u00fcndet wurde, das Recht, sich bei der Interpretation der Bedeutung von Paragraphen der Stiftungssatzung einzumischen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Man muss zum Verstehen der Bedeutung der Festlegungen einer Stiftung und deren Bedingungen, falls diese (zu) allgemein oder undeutlich sind, sich an die bestehenden und \u00fcbermittelten Zeugnissen und Indizien halten oder an den Brauch (halten) und niemand hat diese von sich aus mit seiner (pers\u00f6nlichen) Meinung zu interpretieren.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 962:<\/b> <i>Falls ein Ort eine Stiftung zum Unterrichten und Lernen der Religionswissenschaften ist, ist es dann f\u00fcr die einfache Leute und Reisenden erlaubt, das (rituelle) Gebet an diesem Ort zu verrichten bei Anwesenheit von Sch\u00fclern, die mit dem Streben (nach Wissen) im selben Ort besch\u00e4ftigt sind?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls der Ort als eine Stiftung f\u00fcr Studenten der Religionswissenschaften oder f\u00fcr das Unterrichten und Lernen von Religionswissenschaften darin bestimmt ist, dann ist es f\u00fcr Andere nicht erlaubt, diesen Ort zu nutzen, nicht einmal zum Verrichten des Gebets darin.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 963:<\/b> <i>In der Satzung einer Stiftung ist folgender Satz erw\u00e4hnt: &#8222;Und es wird in der Stiftungsform vorausgesetzt, dass ein Rat der Allgemeinheit der Einwohner als Aufsichtsrat zu w\u00e4hlen ist.&#8220; Erl\u00e4utert dann dieser Satz (auch) die Bestimmung der W\u00e4hlerschaft? Und bei Annahme, dass der erw\u00e4hnte Satz nicht die Bestimmung der W\u00e4hlerschaft erl\u00e4utert, wer hat dann das Recht, den Aufsichtsrat zu w\u00e4hlen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Der erw\u00e4hnte Satz bedeutet offensichtlich die Notwendigkeit der Teilnahme der Allgemeinheit der Einwohner bei der Wahl des Aufsichtsrats. Und grunds\u00e4tzlich (gilt), falls der Stifter bei seiner Stiftung nicht den W\u00e4hler oder die W\u00e4hler f\u00fcr den Aufsichtsrat festlegt (und) falls die Stiftung einen privaten Vorsitzenden hat, dann ist er derjenige, der den Aufsichtsrat w\u00e4hlt. Und falls es mehrere private Vorsitzende gibt und diese uneinig sind oder der Stifter keinen Vorsitzendem bestimmt hat, dann muss man sich hierf\u00fcr an den religionsrechtlichen Regierenden wenden.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 964:<\/b> <i>Falls die Eigenschaft, weiser (und) g\u00fctiger zu sein, eine Voraussetzung f\u00fcr den Vorsitz des \u00c4ltesten der Stiftungsnutznie\u00dfer ist, ist man dann verpflichtet, die Weisheit und G\u00fcte auch zu beweisen, oder ist allein (die Tatsache), dass er \u00e4lter ist, eine Basis f\u00fcr die G\u00fcte und Weisheit?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Man muss jede Bedingung der Bedingungen zur \u00dcbernahme des Vorsitzes feststellen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 965:<\/b> <i>Jemand hat sein Eigentum f\u00fcr Trauerveranstaltungen f\u00fcr Abu Abdullah Al-Hussain &#8211; a. &#8211; an den Tagen von Muharram und andere (Veranstaltungen) gestiftet und nach sich hat er den Vorsitz seinen Kinder \u00fcberlassen, einem Nachkommen nach dem Anderen. Und er hat ein Drittel des Gewinns des Eigentums (der Stiftung) dem Vorsitzenden \u00fcberlassen. Wenn es dann einmal m\u00e4nnliche und weibliche Nachkommen des Stifters der ersten, zweiten und dritten Generation gibt, obliegt dann der Vorsitz der Stiftung ihnen allen gemeinsam, und wird das Recht des Vorsitzes unter ihnen allen aufgeteilt? Und mit Annahme der Aufteilung unter allen erfolgt es dann gleicherma\u00dfen zwischen den m\u00e4nnlichen und weiblichen (Nachkommen) oder unterschiedlich?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Sofern es kein Indiz f\u00fcr den Willen zur Reihenfolge gem\u00e4\u00df der Erbrangfolge und f\u00fcr den Vorzug der vorangehenden Generation vor der n\u00e4chsten gibt, \u00fcbernehmen alle vorhandenen (Generations-)folgen zu jeder Zeit den Vorsitz der Stiftung gemeinsam und gleicherma\u00dfen. Und das Recht des Vorsitzes wird unter ihnen gleicherma\u00dfen aufgeteilt ohne Unterschied dabei zwischen m\u00e4nnlichen und weiblichen (Nachkommen).<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 966:<\/b> <i>Falls der Stifter den Vorsitz einer Stiftung nach sich uneingeschr\u00e4nkt f\u00fcr die (religi\u00f6sen) Wissenschaftler und Rechtsgelehrten [mu\u2122 tahid] vorsieht, hat dann ein Wissenschafter, der kein Rechtsgelehrter ist, das Recht, die Angelegenheiten des Vorsitzes durchzuf\u00fchren?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Sofern nicht festgestellt wird, dass er mit &#8222;Wissenschaftler&#8220; speziell die Rechtsgelehrten [mu\u2122 tahid] unter ihnen gemeint hat, dann besteht kein Hindernis dazu, einem Religionswissenschaftler den Vorsitz zu \u00fcberlassen, auch wenn er die Stufe der (selbst\u00e4ndigen) Rechtsfindung nicht (erreicht) hat.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><a name=\"UrteilezurStiftung\"><\/a>Urteile zur Stiftung<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 967:<\/b> <i>Mehrere Personen haben die Bibliothek, die zwischen dem Raum der Zentralmoschee und der K\u00fcche der (benachbarten) Hussainiyyah liegt, die mit der Moschee verbunden ist, ohne Erlaubnis des privaten Vorsitzenden abgerissen und haben daraus einen Teil der Moschee gemacht, ist denn eine solche Handlung von ihnen g\u00fcltig und ist es erlaubt, an diesem Ort zu beten?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls feststeht, dass das Grundst\u00fcck der Bibliothek eine Stiftung speziell f\u00fcr die Bibliothek ist, dann hat niemand dieses zu ver\u00e4ndern oder in eine Moschee umzuwandeln, und es ist nicht erlaubt, darin zu beten. Und derjenige, der das Geb\u00e4ude der Bibliothek abgerissen hat, hat das Geb\u00e4ude in dessen Ausgangszustand zur\u00fcck zu bringen. Aber falls es nicht feststeht, dass es speziell f\u00fcr die Bibliothek gestiftet wurde, dann besteht kein Hindernis dazu, darin zu beten, aber man darf (dennoch) daraus keine Moschee machen, und es gelten daf\u00fcr nicht die Urteile einer Moschee.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 968:<\/b> <i>Es gibt ein gestiftetes Grundst\u00fcck in der N\u00e4he eines Friedhofes, welches nicht f\u00fcr die Bestattung der Verstorbenen Einwohner in diesem (Friedhof) ausreicht, und der Platz des gestifteten Grundst\u00fccks eignet sich, um daraus einen Friedhof zu machen. Ist es dann erlaubt, dieses (Grundst\u00fcck) zu einem Friedhof umzugestalten?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Es ist nicht erlaubt, ein Grundst\u00fcck, dass f\u00fcr etwas Anderes als die Bestattung der Verstorbenen gestiftete wurde, zu einem kostenlosen Friedhof umzugestalten, aber falls die Stiftung von diesem (Grundst\u00fcck) als operative Stiftung gestiftet wurde, dann besteht kein Hindernis dazu, dieses (Grundst\u00fcck) von dessen religionsrechtlichem Vorsitzenden zu mieten, um die Verstorbenen darin zu bestatten, wenn der religionsrechtliche Vorsitzende dabei einen Vorteil und das Wohl der Stiftung sieht.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 969:<\/b> <i>Einige gestiftete Grundst\u00fccke liegen innerhalb einer Planung f\u00fcr die Erweiterung und Verlegung von Stra\u00dfen und \u00f6ffentlichen G\u00e4rten und dem Bau von Regierungsgeb\u00e4uden. Und einige Regierungsgesellschaften und Verwaltungen haben diese (Grundst\u00fccke) ohne Zustimmung und Erlaubnis des religionsrechtlichen Vorsitzenden (der Stiftung), ohne Zahlung von Miete f\u00fcr das gestiftete (Grundst\u00fcck) und ohne Zahlung eines Ausgleichs beschlagnahmt. Ist es dann f\u00fcr sie erlaubt (so zu handeln)? Und obliegt demjenigen, der \u00fcber diese gestifteten Grundst\u00fccke verf\u00fcgt, deren Ersatz oder Wert? Und obliegt ihm eine gleichwertige Miete f\u00fcr seine Verf\u00fcgung (dar\u00fcber) seit dem Verf\u00fcgen? Und ist man verpflichtet, den religionsrechtlich Regierenden bei der Zahlung eines Gegenwertes f\u00fcr das Gestiftete oder bei der Zahlung eines anderen Gegenwerts als Ersatz daf\u00fcr seitens der Gesellschaften und Verwaltungen um Erlaubnis zu bitten, oder ist es erlaubt, f\u00fcr die Verwaltungen der Stiftungen oder dem Vorsitzenden der Stiftung mit ihnen einen Ersatz oder Gegenwert zu vereinbaren unter Ber\u00fccksichtigung des Wohls und Vorteils (der Stiftung)?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Es ist niemanden erlaubt, \u00fcber eine Stiftung ohne Bewilligung und Erlaubnis des religionsrechtlichen Vorsitzenden (der Stiftung) zu verf\u00fcgen, und es ist nicht erlaubt, \u00fcber das zu verf\u00fcgen, was eine operative Stiftung ist, au\u00dfer nach deren Anmietung vom Vorsitzenden der Stiftung. Und es nicht erlaubt, die Stiftung, die operativ ist, f\u00fcr die Angelegenheit, f\u00fcr die sie gestiftet wurde, zu verkaufen oder umzutauschen. Und wenn jemand dieses (dennoch) besch\u00e4digt, dann obliegt ihm der (Ausgleich f\u00fcr den) Schaden. Und wenn er dar\u00fcber verf\u00fcgt und dieses nutzt, ohne es von dessen religionsrechtlichem Vorsitzenden zu mieten, dann obliegt ihm die gleichwertige Miete, und man ist verpflichtet, diese (Miete) an den religionsrechtlichen Vorsitzenden zu zahlen, damit er diese (Zahlung) f\u00fcr den Stiftungszweck ausgibt, ohne Unterschied dabei zwischen Personen, Gesellschaften und Regierungsverwaltungen. Und dem Vorsitzenden der Stiftung ist es erlaubt, ein Abkommen mit dem Verf\u00fcgenden oder Vernichtenden (des Grundst\u00fccks) f\u00fcr die Miete oder den Ersatz unter Ber\u00fccksichtigung des Wohls der Stiftung zu treffen, ohne sich an den Regierenden zu wenden.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 970:<\/b> <i>Es gibt ein gestiftetes Grundst\u00fcck, das einen Weg hat, der allein zum Passieren von Fu\u00dfg\u00e4ngern geeignet ist, und jetzt muss es aufgrund des Baus von Wohnh\u00e4usern in dessen N\u00e4he erweitert werden. Ist es dann erlaubt, dieses (Grundst\u00fcck) von beiden Seiten her jeweils zur H\u00e4lfte zwischen dem gestifteten (St\u00fcck) Land und dem privaten Eigentum zu erweitern, und mit Annahme, dass es nicht erlaubt ist, ist es (dann) erlaubt, dieses St\u00fcck des Grundst\u00fccks vom Vorsitzenden der Stiftung zu mieten, um den Weg zu erweitern?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Es ist nicht erlaubt, eine Stiftung in einen Fu\u00dfweg oder Passierweg umzugestalten, au\u00dfer bei zwingender Notwendigkeit oder bei Bedarf f\u00fcr das Gestiftete selbst, um daraus Nutzen f\u00fcr den Weg zu ziehen, aber es besteht kein Hindernis dazu, das gestiftete Grundst\u00fcck zu vermieten, um den Passierweg zu erweitern mit Ber\u00fccksichtigung des Vorteils der Stiftung.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 971:<\/b> <i>Ein Grundst\u00fcck wurde vor 20 Jahren f\u00fcr die Einwohner einer Stadt gespendet, um ihre Verstorbenen darin zu bestatten, und der Stifter hat den Vorsitz der Stiftung selbst eingenommen und nach sich daf\u00fcr einen der Rechtsgelehrten der Stadt (bestimmt), den er in der Satzung der Stiftung erw\u00e4hnt hat, und er hat die Art der Wahl des Vorsitzenden f\u00fcr (die Zeit) nach dem Ableben dieses Rechtsgelehrten (bestimmt); hat dann der jetzige Vorsitzende das Recht, die Stiftung oder einige ihrer Bedingungen zu ver\u00e4ndern oder zum Hinzuf\u00fcgen einiger Bedingungen? Und wenn diese Ver\u00e4nderungen den Zweck beeinflusst, f\u00fcr den das Grundst\u00fcck gestiftet wurde, wie wenn das Grundst\u00fcck z.B. zu einem Autoparkplatz gemacht wird, bleibt dann die Angelegenheit der Stiftung in ihrem (alten) Zustand?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Weder dem Stifter noch dem Vorsitzenden ist es erlaubt, die Stiftung zu ver\u00e4ndern und umzugestalten oder einige ihrer Bedingungen zu ver\u00e4ndern oder Bedingungen hinzuzuf\u00fcgen bei Annahme ihrer religionsrechtlichen Erf\u00fcllung und Wirksamkeit durch die Erf\u00fcllung der \u00dcbergabe (der Stiftung). Und der Stiftungszustand wird nicht durch die Ver\u00e4nderung der Stiftung aus ihrem vorherigen Zustand aufgehoben.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 972:<\/b> <i>Jemand hat seinen Laden f\u00fcr den Aufbau einer gemeinn\u00fctzigen Darlehenskasse darin gestiftet, die der Moschee geh\u00f6ren soll. Und er ist gestorben, und der Laden ist mehrere Jahre geschlossen geblieben, und jetzt ist er nahezu ruiniert und eingest\u00fcrzt, ist es dann erlaubt, diesen (ehemaligen Laden) f\u00fcr andere Zwecke zu nutzen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls der Laden zum Aufbau einer Kasse f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Darlehen darin gestiftet wurde, aber zur Zeit kein Bedarf bei dieser Moschee f\u00fcr den Aufbau einer Darlehenskasse besteht, dann besteht kein Hindernis dazu, dass dieser (Laden) von den anderen Kassen der gemeinn\u00fctzigen Darlehen, die den \u00fcbrigen Moscheen geh\u00f6ren, genutzt wird.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 973:<\/b> <i>Jemand hat ein Grundst\u00fcck mit einem Anteil an (Vorr\u00e4ten von) Wasser f\u00fcr das Rezitieren in den Trauerveranstaltungen f\u00fcr Imam Hussain &#8211; a. &#8211; gestiftet, die in der Moschee der Gegend in einer der N\u00e4chte des (Monats) Muharram oder Safar und in der Nacht zum Martyrium des F\u00fcrsten der Gl\u00e4ubigen &#8211; a. &#8211; veranstaltet werden. Und letztens hat einer der Erben des Stifters testamentarisch festgelegt, das Grundst\u00fcck unter die Verf\u00fcgung des Gesundheitsministeriums zu stellen, um eine Krankenstation darauf aufzubauen, wie ist das Urteil hierzu?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Weder diesem (Erben) noch Anderen ist es erlaubt, die Stiftung von einer Ertragsstiftung in eine operative Stiftung durch das Bereitstellen des Grundst\u00fccks f\u00fcr das erw\u00e4hnte Ministerium umzuwandeln, um darauf eine Krankenstation zu bauen. Aber es gibt kein Hindernis dazu, dieses (Grundst\u00fcck) f\u00fcr den Aufbau einer Krankenstation zu vermieten, um den Ertrag daraus f\u00fcr den Stiftungszweck auszugeben, mit der Bedingung, dass dieses zum Vorteil der Stiftung ist.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 974:<\/b> <i>Ist es erlaubt, gestiftete Grundst\u00fccke f\u00fcr den Bau einer Moschee oder einer Hussainiyyah darauf zu vergeben?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Ein gestiftetes Grundst\u00fcck ist nicht aufs neue f\u00fcr eine Moschee, eine Hussainiyyah oder etwas Anderes stiftbar, und es ist niemanden erlaubt, dieses (Grundst\u00fcck) kostenlos f\u00fcr den Bau eines Gebetsplatzes oder eines der gemeinn\u00fctzigen Pl\u00e4tze, welche die Leute ben\u00f6tigen, zu vergeben. Aber es gibt kein Hindernis dazu, dieses (Grundst\u00fcck) seitens des religionsrechtlichen Vorsitzenden zu vermieten, um darauf einen Gebetsplatz, eine Schule oder Hussainiyyah zu bauen, und es gibt sogar kein Hindernis dazu, dieses (Grundst\u00fcck) f\u00fcr eine relevante Zeit f\u00fcr den Bau einer Moschee darauf zu vermieten, mit Ber\u00fccksichtigung des Vorteils der Stiftung. Und die Miete daf\u00fcr wird f\u00fcr den bestimmten Stiftungszweck ausgegeben.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 975:<\/b> <i>Was bedeutet &#8222;gemeinn\u00fctzige Stiftung&#8220; und &#8222;private Stiftung&#8220;? Da einige sagen, es sei erlaubt, eine Privatstiftung gegen die Absicht des Stifters zu ver\u00e4ndern und es in ein Privateigentum umzu\u00e4ndern, (fragen wir) ist das denn richtig?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Das Gemeinn\u00fctzige oder Private einer Stiftung bezieht sich auf denjenigen, an den gestiftet wird. So ist eine Privatstiftung das Stiften an eine Person oder mehrere bestimmte Personen, wie z.B. das Stiften an die (eigenen) Kinder oder an jemanden, dessen Nachkommen, und eine gemeinn\u00fctzige Stiftung ist die Stiftung an \u00f6ffentliche Stellen und Einrichtungen, wie Moscheen, Ruhepl\u00e4tze, Schulen und hierzu \u00c4hnliche oder das Stiften an die Allgemeinheit wie die Armen, Waisen, Kranken und Wanderer und hierzu \u00c4hnliches, und es gibt zwischen diesen drei Arten (von Stiftungen) keinen Unterschied hinsichtlich dem eigentlichen Stiften, auch wenn die (Stiftungen) hinsichtlich der (anderen) Urteile und Wirkungen verschieden sind. So ist z.B. bei der Stiftung an gemeinn\u00fctzige Stellen und Einrichtungen und auch bei der Stiftung f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Dinge f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Stiftungsformalit\u00e4t keine Bedingung, das Einverst\u00e4ndnis von jemanden (zu erhalten), oder die Existenz einer Best\u00e4tigung von au\u00dfen f\u00fcr denjenigen, an den gestiftet wurde, wohingegen dieses bei der Privatstiftung eine Bedingung ist. Und es ist in keinem Fall erlaubt, eine Stiftung f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Stellen und Einrichtungen, wie eine operative Stiftung wie (z.B.) Moscheen, Schulen, Friedh\u00f6fe, Br\u00fccken und hierzu \u00c4hnliches zu verkaufen, unabh\u00e4ngig davon, welchen Zustand diese (Stiftung) erreicht hat, selbst wenn sie ruiniert w\u00e4re, (das ist) anders als bei der Privatstiftung und bei der Stiftung allgemeiner Dinge, wie die Stiftung eines Ertrags, denn es ist in einigen Ausnahmef\u00e4llen erlaubt, diese (Stiftung) zu verkaufen und abzu\u00e4ndern.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 976:<\/b> <i>Es gibt eine geschriebene Qur&#8217;an-Ausgabe, die aus dem Jahre 1263 nach dem islamischen Sonnenkalender stammt, und diese (Ausgabe) ist an eine Moschee gestiftet worden und ist jetzt vernichtungsgef\u00e4hrdet. Wird eine religionsrechtliche Erlaubnis ben\u00f6tigt, um diese (Ausgabe) zu restaurieren und dieses heilige wertvolle Erbe zu bewahren?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Es gibt keine Notwendigkeit f\u00fcr eine besondere Erlaubnis vom Regierenden f\u00fcr die Restaurierung und Reparatur des Umschlags und der Bl\u00e4tter des geehrten Qur&#8217;ans und diese (Ausgabe weiterhin) in der selben Moschee aufzubewahren.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 977:<\/b> <i>Verpflichtet die Enteignung einer Stiftung und die Verf\u00fcgung dar\u00fcber f\u00fcr etwas Anderes als den Stiftungszweck zum Ersatz eines gleichwertigen Ertrages? Und verpflichtet deren Vernichtung, diese mit Gleichwertigem oder dem Gegenwert zu ersetzen, wie z.B. in dem Fall, in dem das Geb\u00e4ude der Stiftung zerst\u00f6rt wird, oder in dem aus einem gestifteten Grundst\u00fcck eine Stra\u00dfe gemacht wird?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Bei einer privaten Stiftung, wie (z.B.) der Stiftung an die (eigenen) Kinder und auch bei der allgemeinen Stiftung, die eine Stiftung des Ertrages ist, verpflichtet deren Enteignung und die Verf\u00fcgung dar\u00fcber f\u00fcr etwas Anderes als den Stiftungszweck oder ohne die Erlaubnis derjenigen, an die gestiftet wurde im ersten Fall und ohne Erlaubnis des religionsrechtlichen Vorsitzenden im zweiten Fall zum Ersatz des Gegenstandes und des Ertrages, so dass man verpflichtet ist, den Ersatz f\u00fcr den angenommen Nutzen und f\u00fcr den nicht angenommenen (Nutzen) zur\u00fcckzugeben, und (dass man verpflichtet ist) auch den Gegenstand zur\u00fcck zu geben, falls dieser noch existiert und einen Ersatz daf\u00fcr zur\u00fcck zu erstatten, falls dieser unter seiner Verf\u00fcgung oder durch seine Handlung vernichtet wurde, und der Ersatz des Ertrages wird f\u00fcr den Stiftungszweck verwendet und der Ersatz des gestifteten Gegenstandes als Ersatz f\u00fcr die vernichtete Stiftung. Und wenn bei gemeinn\u00fctzigen Stiftungen, die operativ sind, wie Moscheen, Schulen, Herbergen, Br\u00fccken, Friedh\u00f6fen und \u00c4hnlichem, die eine Stiftung an gemeinn\u00fctzige Stellen oder mit einer gemeinn\u00fctzigen Bezeichnung sind, bei denen diejenigen, an die gestiftet wurde, Nutzen ziehen, ein Enteigner diese (Stiftung) enteignet und daraus einen anderen als den (von der Stiftung) angestrebten Nutzen erh\u00e4lt, wie wenn er z.B. eine Moschee oder Schule in ein Wohnhaus umwandelt und eine Herberge oder Friedhof in ein Gesch\u00e4ft, dann obliegt ihm, den Ertrag des Gleichwertigen (zu ersetzen) f\u00fcr seine Verf\u00fcgung \u00fcber Vergleichbares wie Schule, Herberge, (\u00f6ffentliche) B\u00e4der und Vergleichbares wie Moscheen, Friedh\u00f6fe, Mausoleen und Br\u00fccken. Und wenn er Gegenst\u00e4nde wie diese (genannten) gestifteten vernichtet, dann obliegt ihm der Ersatz von Gleichwertigem oder der Gegenwert, und das wird dann f\u00fcr einen Ersatz der vernichteten Stiftung ausgegeben.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 978:<\/b> <i>Jemand hat sein Eigentum f\u00fcr die Veranstaltung von Trauerveranstaltungen im Dorf zur Trauer f\u00fcr den F\u00fcrsten der M\u00e4rtyrer &#8211; a. \u2013 gestiftet, aber der Vorsitzende der Stiftung hat zur Zeit nicht die M\u00f6glichkeit, die Trauer(-Veranstaltung) im Dorf zu veranstalten, wie es in der Stiftungssatzung erw\u00e4hnt ist. Ist es ihm dann erlaubt, die Trauer in der Stadt, in dem er sich aufh\u00e4lt, zu veranstalten?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls es eine private Stiftung f\u00fcr das Veranstalten von Trauerveranstaltungen im selben Dorf ist, dann hat man es nicht an einen anderen Ort zu verlagern, sofern im selben Dorf nach der Stiftung gehandelt werden kann, selbst wenn (es) durch Bevollm\u00e4chtigung eines Anderen daf\u00fcr (geschieht), und man ist sogar verpflichtet, eine andere Person zur Durchf\u00fchrung der Veranstaltung im Dorf zu bestimmen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 979:<\/b> <i>Ist es f\u00fcr die Nachbarn der Moschee erlaubt, vom Strom der Moschee Nutzen zu ziehen, um die Eisengegenst\u00e4nde ihrer Geb\u00e4ude zu schwei\u00dfen, so dass sie den Preis der Stromausgaben an die Verantwortlichen zur Verwaltung der Moscheeangelegenheiten zahlen und sogar mehr als das? Und ist es f\u00fcr die Verantwortlichen der Moschee erlaubt, eine Erlaubnis f\u00fcr das Nutzen des Stroms der Moschee zu erteilen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Es ist nicht erlaubt, den Strom der Moschee f\u00fcr private Handlungen zu nutzen, und es ist f\u00fcr die Verantwortlichen der Moschee nicht erlaubt, solch eine Erlaubnis zu geben.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 980:<\/b> <i>Es gibt eine gestiftete Wasserquelle, die seit langen Jahren ein Nutzungsgegenstand f\u00fcr die Allgemeinheit der Menschen war. Ist es dann religionsrechtlich erlaubt, Rohre von diesem an mehrere (andere) Orte oder an Privatwohnungen zu verlegen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls das Verlegen von Rohren ab dort nicht eine Ver\u00e4nderung der Stiftung ist oder ein Nutzen daraus dem Zweck dieser (Stiftung) nicht widerspricht und es kein Hindernis daf\u00fcr gibt, dass (auch nach Verlegung der Rohre) die Anderen, f\u00fcr die gestiftet wurde, das Wasser dieser (Quelle) nutzen, dann besteht kein Hindernis dazu, ansonsten ist es nicht erlaubt.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 981:<\/b> <i>Ein Grundst\u00fcck wurde f\u00fcr das Verlesen der Trauer und f\u00fcr die Studenten der Religionswissenschaften gestiftet. Und das gestiftete Grundst\u00fcck liegt an der Seite des urspr\u00fcnglichen Weges des Dorfes. Und jetzt m\u00f6chten einige Dorfeinwohner auf diesem (Grundst\u00fcck) auf dessen anderer Seite einen anderen Weg verlegen. Wenn wir dann annehmen, dass das Verlegen von diesem Weg die Steigerung des Wertes des Grundst\u00fccks bewirkt, ist es dann erlaubt?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Allein die Steigerung des Wertes des gestifteten Grundst\u00fccks aufgrund des Verlegens eines Weges in einem Teil dessen bewirkt keine religionsrechtliche Erlaubnis, um dar\u00fcber zu verf\u00fcgen, indem es zu einem Weg umgestaltet wird.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 982:<\/b> <i>Es gibt in der N\u00e4he einer Moschee ein Haus, dessen Besitzer es f\u00fcr das Wohnen des Gemeinschaftsvorbeters der Moschee gestiftet hat. Und jetzt ist es als seine Wohnung aufgrund der Gr\u00f6\u00dfe seiner Familie, den vielen Besuchern und wegen anderer Gr\u00fcnde unpassend. Und er hat (nun) ein Haus, in dem er wohnt, das einiger Reparaturen bedarf, zus\u00e4tzlich zu dem, womit er sich an Ausgaben f\u00fcr den Bau verschuldet hat. Ist es ihm dann erlaubt, das gestiftete Haus zu vermieten und dessen Miete f\u00fcr die Entrichtung der Schulden des Hauses, in dem er wohnt, auszugeben oder f\u00fcr dessen Reparatur?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls das Haus eine operative Stiftung f\u00fcr den Vorbeter der Moscheegemeinschaft zum Wohnen darin ist, dann hat er es religionsrechtlich nicht zu vermieten, selbst wenn (es) mit der Absicht (geschieht), dessen Miete f\u00fcr das Entrichten der Schulden und die Reparatur seines Wohnhauses zu nutzen. Vielmehr, falls das Haus seinem Bedarf an Wohnung f\u00fcr seine Familie und f\u00fcr den Empfang von G\u00e4sten und Besuchern nicht vollst\u00e4ndig gen\u00fcgt, weil es zu eng ist, dann hat er es z.B. einige Stunden der Nacht oder des Tages f\u00fcr den Empfang der Besucher zu nutzen, oder er \u00fcbergibt das Haus an den Gemeinschaftsvorbeter einer anderen Moschee, damit dieser darin wohnt.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 983:<\/b> <i>Falls der Weg von jemandem zu seiner Wohnung auf das Durchschreiten eines Weges eines gestifteten Grundst\u00fccks beschr\u00e4nkt ist und der religionsrechtliche Vorsitzende der Stiftung nicht einverstanden ist, dieses (Grundst\u00fcck) als Durchgang zu benutzen, nicht einmal gegen Geb\u00fchr, ist es dann f\u00fcr den Wohnungsbesitzer, den Erschwernis und Drangsal belasten, erlaubt, durch das gestiftete Grundst\u00fcck zu seiner Wohnung zu schreiten, (auch) ohne die Erlaubnis des Vorsitzenden der Stiftung?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Allein der Bedarf des benachbarten Eigent\u00fcmers auf den Weg zu seinem Eigentum bewirkt nicht die Erlaubnis zum Durchschreiten der Stiftung dorthin, oder (bewirkt auch nicht) die Verpflichtung des Stiftungsvorsitzenden, ihm das zu erlauben, und der Bedarf bewirkt nicht die Erlaubnis des Durchschreiten durch das Eigentum der Anderen dorthin.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 984:<\/b> <i>Das Geb\u00e4ude einer Pension, das vermietet wurde, damit sich die Karawanen darin ausruhen, war eine Stiftung, und dessen Vorsitz und Nutzen oblag dem derzeitigen Vorbeter der Moschee, die gegen\u00fcber diesem Ort lag. Und weil die Angelegenheit nicht den gro\u00dfen Vorbildern der Nachahmung f\u00fcr den erw\u00e4hnten Fall in genauer Form vorgelegt wurde, wurde das Geb\u00e4ude abgerissen und an dessen Platz eine Hussainiyyah gebaut. Bleibt dann der Nutzen dieses Ortes bei ihrem vorherigen Zustand vor der Ver\u00e4nderung?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Niemand hat den Ort zum Ausruhen f\u00fcr Karawanen, der eine Ertragsstiftung war, um das Geld der Miete f\u00fcr den Vorbeter der eingerichteten Moschee bereitzustellen, in eine operative Stiftung abzu\u00e4ndern, indem man diesen zu einer Hussainiyyah umwandelt, sondern man ist verpflichtet, die (urspr\u00fcngliche) Pension in ihren vorherigen Zustand umzubauen, damit diese an die Karawanen und Reisende vermietet wird, und das Geld der Miete wird f\u00fcr den selben Zweck, den der Stifter beabsichtigt hat, ausgegeben. Aber wenn der religionsrechtliche Vorsitzende meint, das es jetzt und in Zukunft zum Vorteil der Stiftung ist, dass der Ort f\u00fcr die Veranstaltung von religi\u00f6sen Zeremonien vermietet wird, und die Miete f\u00fcr den Stiftungszweck ausgegeben wird, dann ist es ihm erlaubt.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 985:<\/b> <i>Ist es erlaubt, die Abstandszahlung f\u00fcr das Gesch\u00e4ft, das auf dem Grundst\u00fcck des fr\u00fcheren Moscheeplatzes steht, zu verkaufen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Dies ist der Ansicht der religionsrechtlichen Vorsitzenden \u00fcberlassen bei Ber\u00fccksichtigung des Vorteils und Wohls der Stiftung mit der Bedingung, dass die Einrichtung eines Gesch\u00e4ftes auf dem Grundst\u00fcck, das zum Platz der Moschee geh\u00f6rt, auf eine religionsrechtlich erlaubte Weise erfolgt. Ansonsten ist man verpflichtet, das Gesch\u00e4ftsgeb\u00e4ude abzurei\u00dfen und das Grundst\u00fcck dem Platz der Moschee zur\u00fcckzugeben wie in ihrem urspr\u00fcnglichen Zustand.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 986:<\/b> <i>Manchmal ist es f\u00fcr einige Regierungsbeh\u00f6rden und Andere n\u00f6tig, \u00fcber gestiftete Grundst\u00fccke zu infrastrukturellen und planerischen Zwecken zu verf\u00fcgen wie dem Bau von D\u00e4mmen, Elektrizit\u00e4tswerken und der Einrichtung von \u00f6ffentlichen G\u00e4rten und hierzu \u00c4hnlichem. Ist dann der Durchf\u00fchrende, dem diese Vorhaben zugeordnet sind, religionsrechtlich verpflichtet, Ersatz oder Miete f\u00fcr die Stiftung zu zahlen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Bei Privatstiftungen muss man sich an denjenigen wenden, an den gestiftet wurde, um die Stiftung zu mieten oder ihnen abzukaufen, und bei den Stiftungen gemeinn\u00fctziger Titel, wie die operativen Stiftungen, die gestiftet worden sind, um deren Ertr\u00e4ge f\u00fcr einen Stiftungszweck zu stiften, muss man es vom religionsrechtlichen Vorsitzenden der Stiftung mieten und das Geld der Miete an ihn zahlen, damit es f\u00fcr den Stiftungszweck ausgegeben wird. Und falls die Verf\u00fcgung \u00fcber diese Art der Stiftungen als Vernichtung eines Gegenstandes einzuordnen ist, dann verpflichtet dies zu Schadenersatz, und der Verf\u00fcgende ist verpflichtet, Ersatz f\u00fcr den gestifteten Gegenstand an den Vorsitzenden der Stiftung zu zahlen, damit er damit ein anderes Eigentum kauft und dieses anstelle der ersten Stiftung stiftet, damit deren Ertr\u00e4ge (wiederum) f\u00fcr den Stiftungszweck ausgegeben werden.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 987:<\/b> <i>Jemand hat vor Jahren ein Gesch\u00e4ft gemietet, dessen Bau noch nicht vervollst\u00e4ndigt ist und hat damals an den Vermieter den Preis des Abstandes bezahlt, und dann hat er mit der Erlaubnis des Eigent\u00fcmers den Bau vollendet mit dem Geld der Vermietung des Geb\u00e4udes selbst. Und w\u00e4hrend der Mietzeit hat der Eigent\u00fcmer die H\u00e4lfte des Geb\u00e4udes mit einem offiziellen Dokument gekauft, und jetzt wird behauptet, dass das erw\u00e4hnte Geb\u00e4ude eine Stiftung sei und der Vertreter des Vorsitzes behauptet, dass der Abstand aufs Neue bezahlt werden muss. Wie ist dann das Urteil?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls feststeht, dass das Grundst\u00fcck des Geb\u00e4udes eine Stiftung ist oder der Vermieter dies zugibt, dann gibt es keine Bedeutung (bzw. Berechtigung) f\u00fcr jegliche Privilegien, die man vom Beanspruchenden des Eigentums im Hinblick auf das gestiftete Grundst\u00fcck des Geb\u00e4udes genommen hat, sondern man ist verpflichtet, einen neuen Abkommensvertrag mit dem religionsrechtlichen Vorsitzenden der Stiftung abzuschlie\u00dfen, um die Verf\u00fcgung \u00fcber das erw\u00e4hnte Geb\u00e4ude dauerhaft zu gestalten.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 988:<\/b> <i>Wenn die Stiftung eines Grundst\u00fccks festgestellt wird, aber die Partei an die gestiftet wurde, nicht bekannt ist, wie ist dann die Verpflichtung der Einwohner und Erbauer auf diesem Grundst\u00fcck?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls das gestiftete Grundst\u00fcck einen privaten Vorsitzenden hat, dann sind diejenigen, die dar\u00fcber verf\u00fcgen, verpflichtet, sich an ihn zu wenden und das Grundst\u00fcck von ihm zu mieten, und falls es keinen privaten Vorsitzenden hat, dann obliegt dessen Vorsitz dem religionsrechtlich Regierenden, und die (dar\u00fcber) Verf\u00fcgenden sind verpflichtet, sich an ihn zu wenden. Und im Hinblick auf die Vergabe der Ertr\u00e4ge der Stiftung an mehrere M\u00f6glichkeiten ist man verpflichtet, die Ertr\u00e4ge f\u00fcr den Bereich auszugeben, \u00fcber den man sicher ist, falls die M\u00f6glichkeiten \u00e4hnlich zueinander sind und nicht verschiedenartig wie die (Ausgabe an) Sayyids, Arme, Gelehrte und die Einwohner des Ortes soundso. Und falls die M\u00f6glichkeiten verschiedenartig sind und nicht verwandt, so dass, falls diese auf bestimmte Angelegenheiten eingeschr\u00e4nkt sind, dann man verpflichtet ist, die Ausgaben durch Los zu bestimmen. Und falls die (Wahl der) M\u00f6glichkeiten zwischen nicht beschr\u00e4nkten Dingen besteht, und falls darunter Titel oder Personen sind, die nicht erfassbar sind, wie (z.B.) falls (zwar) bekannt ist, dass es eine Stiftung f\u00fcr die Nachkommen ist, aber man nicht wei\u00df, ob sie die Nachkommen einer der unbekannten Personen sind, dann sind die Ertr\u00e4ge der Stiftung bei hierzu \u00c4hnlichem als unbekanntes Eigentum zu beurteilen und man ist verpflichtet, diese an die Armen zu spenden. Und falls die (Wahl der) M\u00f6glichkeit zwischen (Stiftungs-)Zwecken ist, die nicht unfassbar sind, wie falls man zweifelt zwischen der Stiftung f\u00fcr eine Moschee, eine St\u00e4tte, eine Br\u00fccke f\u00fcr die Hilfe an G\u00e4ste oder hierzu \u00c4hnlichem, dann ist man verpflichtet, die Ertr\u00e4ge von hierzu \u00c4hnlichem f\u00fcr eine Wohlt\u00e4tigkeit auszugeben mit der Bedingung, nicht von den (gegebenen) M\u00f6glichkeiten zu abzulassen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 989:<\/b> <i>Falls ein Grundst\u00fcck seit langer Zeit ein Friedhof f\u00fcr die verstorbenen Einwohner ist, auf dem auch einer der Kinder der Imame &#8211; a. &#8211; bestattet ist, und darauf vor 30 Jahren ein Platz zum Waschen der Verstorbenen gebaut wurde, aber es nicht bekannt ist, ob dieses Grundst\u00fcck zum Bestatten der Verstorbenen gestiftet wurde oder als Grabst\u00e4tte (nur) f\u00fcr den Sohn der Imame &#8211; a. &#8211; der darin bestattet ist, und wir nicht wissen, ob der Bau zum Waschen der Verstorbenen religionsrechtlich (bestimmt) ist, ist es daraufhin erlaubt, Verstorbene an diesem Waschplatz zu waschen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Es ist f\u00fcr sie erlaubt, wie (bereits) vorher (geschehen) Verstorbene an diesem Waschplatz zu waschen, und genauso (ist es erlaubt) ihre Verstorbenen auf diesem Grundst\u00fcck, das an den Platz der Grabst\u00e4tte angeschlossen ist, zu bestatten, solange nicht etwas Anderes \u00fcber den Stiftungszweck bekannt wird.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 990:<\/b> <i>\u00dcber ein Grundst\u00fcck in unserem Gebiet, das die Menschen bewirtschaften und kultivieren, ist unter den Einwohnern bekannt, dass es eine Stiftung f\u00fcr die Grabst\u00e4tte eines der Kinder der Imame &#8211; a. \u2013 ist, die in unserem Gebiet existiert. Und Vorsitzende der Stiftung sind die Sayyids, die dort wohnen. Aber es gibt keinen Beweis bez\u00fcglich der Stiftung, und es wird gesagt, dass es ein Stiftungsdokument g\u00e4be, aber dieses wurde verbrannt, und die Menschen haben in der Zeit des vorherigen (Schah-)Regimes \u00fcber die Stiftung Zeugnis abgelegt, um die Teilung des Grundst\u00fccks zu verhindern, und einige von ihnen sagten, dass diese (Stiftung) in Zeiten einer der (alten) K\u00f6nige erfolgte und dass die Sayyids gew\u00fcnscht haben, dieses (Grundst\u00fcck) an sie zu stiften, um sie von der Steuer zu befreien. Wie ist das Urteil jetzt?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: F\u00fcr das Feststehen einer Stiftung ist die Existenz eines Schriftdokuments dar\u00fcber keine Voraussetzung, sondern um die Stiftung festzustellen, gen\u00fcgt es, dass der dar\u00fcber Verf\u00fcgende, der die Oberhand (dar\u00fcber) hat oder seine Erben nach seinem Ableben die Stiftung dieses Eigentums zugeben oder die Feststellung der vorherigen Behandlung dieses Eigentums wie die Behandlung einer Stiftung, oder Zeugnis von zwei gerechten M\u00e4nnern \u00fcber die Stiftung, oder die Kenntnis \u00fcber die Stiftung in einer Weise, die Wissen oder Sicherheit bringt, so dass es mit einem dieser Argumente als Argument f\u00fcr die Stiftung (entsprechend) als solche (Stiftung) beurteilt wird. Ansonsten wird sie als Eigentum der dar\u00fcber Verf\u00fcgenden beurteilt, wor\u00fcber sie die Oberhand haben.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 991:<\/b> <i>Es gibt die Stiftungssatzung eines Eigentums, das von vor 500 Jahren stammt. Wird dann jetzt dieses Eigentum als gestiftet beurteilt?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Allein die Stiftungssatzung ist kein religionsrechtliches Argument f\u00fcr die Stiftung, sofern es nicht zur Sicherheit \u00fcber die Glaubw\u00fcrdigkeit von dessen Inhalt f\u00fchrt. Aber falls die Stiftung dieses Eigentums bei den Menschen bekannt ist, insbesondere bei den \u00c4lteren unter ihnen, so dass dieses zu Wissen oder Sicherheit bez\u00fcglich der Stiftung f\u00fchrt oder derjenige, der die Oberhand dar\u00fcber hat, es zugibt oder festgestellt wird, dass dieses fr\u00fcher wie eine Stiftung behandelt wurde, dann ist es als gestiftet zu beurteilen, und in jedem Fall bewirkt der Ablauf von Zeit nicht die Abtrennung von gestiftetem Eigentum vom Stiftungsstatus.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 992:<\/b> <i>Ich habe drei Anteile am Wasser des Flusses von meinem Vater geerbt, und jetzt wei\u00df ich, dass diese drei Teile, die mein Vater gekauft hat, von einer Gruppe von 100 Teilen stammte (und gekauft wurden), von denen 15 Anteile gestiftet sind und es nicht bekannt ist, ob diese drei Anteile zu den Stiftungsanteilen geh\u00f6ren oder zu dem, was Eigentum des Verk\u00e4ufers war. Was ist dann meine Verpflichtung, und ist dann dieser Kauf ung\u00fcltig, und habe ich somit vom ersten Verk\u00e4ufer, der noch am Leben ist, den Preis einzufordern?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls der Verk\u00e4ufer religionsrechtlicher Eigent\u00fcmer beim Verkauf des Anteils ist, den er vom gemeinsamen Wasser verkauft hat und er nicht wei\u00df, ob er speziell das verkauft hat, was er davon besessen hat, oder ob er den Anteil verkauft hat, der zwischen dem Eigentum und der Stiftung h\u00e4ngt, dann ist der Verkauf als g\u00fcltig, als Eigentum des K\u00e4ufers \u00fcber das Verkaufte und als die \u00dcbertragung dieses Erbes an dessen Erben zu beurteilen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 993:<\/b> <i>Einer der Gelehrten hat einige seiner G\u00fcter an L\u00e4ndereien und G\u00e4rten privat gestiftet und hat ein Dokument dar\u00fcber geschrieben, in dem er darlegt, dass er alle Bedingungen einer Stiftung erf\u00fcllt hat, dass er auch die religionsrechtliche Formalit\u00e4t der Stiftung durchgef\u00fchrt hat, und auf diesem Stiftungsdokument haben dutzende Leute unter den Intellektuellen unterschrieben. Werden dann damit die G\u00fcter als gestiftet beurteilt?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls feststeht, dass er zus\u00e4tzlich zur Stiftungsformalit\u00e4t den gestifteten Gegenstand an denjenigen \u00fcbergeben hat, an den er gestiftet hat, oder an den religionsrechtlichen Vorsitzenden der Stiftung und an sie \u00fcbertragen hat, dann ist die erw\u00e4hnte Stiftung als g\u00fcltig und verpflichtend zu beurteilen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 994:<\/b> <i>Ich habe ein Grundst\u00fcck an die Gesundheitsbeh\u00f6rde geschenkt, damit sie darauf eine Krankenstation oder eine Gesundheitsstation baut, aber die Verantwortlichen in der Gesundheitsbeh\u00f6rde haben bis jetzt keine Krankenstation oder Gesundheitszentrum darauf gebaut. Ist es dann dem Stifter erlaubt, das Grundst\u00fcck zur\u00fcck zu erhalten, und gen\u00fcgt allein die \u00dcbergabe des Grundst\u00fccks an den Verantwortlichen der Gesundheitsbeh\u00f6rde, damit die Stiftung erf\u00fcllt wird, oder ist es eine Bedingung, dass darauf auch das Geb\u00e4ude entsteht?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls die \u00dcbergabe des Grundst\u00fccks vom Besitzer an den Verantwortlichen der Gesundheitsbeh\u00f6rde nach der Durchf\u00fchrung der Stiftung auf die religionsrechtliche Weise als \u00dcbergabe an den religionsrechtlichen Vorsitzenden der Stiftung erfolgte, dann hat man nicht (mehr) das Recht, diese r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen und zur\u00fcck zu erhalten, aber falls eine der (in der Antwort) erw\u00e4hnten Dinge nicht erf\u00fcllt wurde, dann hat man das Recht, sein Grundst\u00fcck von ihnen zur\u00fcck zu erhalten.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 995:<\/b> <i>Es gibt ein Grundst\u00fcck, dessen Besitzer es f\u00fcr den Bau einer Moschee gestiftet hat, und das (erfolgte) bei Anwesenheit des Gelehrten des Gebietes und zwei gerechter Zeugen, und nach einer Weile haben sich einige Personen dieses (Grundst\u00fcck) angeeignet und haben darauf Wohnh\u00e4user f\u00fcr sich gebaut, was ist die Aufgabe dieser Personen und des Vorsitzenden?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls nach der Entstehung der Stiftung des Grundst\u00fccks der Erhalt des gestifteten Grundst\u00fccks mit Erlaubnis der Stifter durch die \u00dcbergabe an den religionsrechtlichen Vorsitzenden oder an die Seite der Stiftung erf\u00fcllt wurde, wobei dessen Entgegennahme gen\u00fcgt, dann resultieren daraus alle Urteile der Stiftung. Und der Bau der Anderen an Wohnh\u00e4usern darauf f\u00fcr sich ist Enteignung, und sie sind verpflichtet, den Bau zu beseitigen und das Grundst\u00fcck zu r\u00e4umen und dieses an den religionsrechtlichen Vorsitzenden zu \u00fcbergeben. Ansonsten ist das Grundst\u00fcck noch ein Eigentum des religionsrechtlichen Eigent\u00fcmers, und die Verf\u00fcgung der Anderen dar\u00fcber ist von der Erlaubnis des Eigent\u00fcmers abh\u00e4ngig.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 996:<\/b> <i>Jemand hat ein Grundst\u00fcck vor 80 Jahren gekauft, und seine Erben haben nach seinem Ableben mehrere Handel mit diesem Grundst\u00fcck durchgef\u00fchrt, und die K\u00e4ufer dieses Grundst\u00fccks von den Erben des ersten K\u00e4ufers sind verstorben, so dass danach dieses (Grundst\u00fcck) unter der Verf\u00fcgung ihrer Erben stand, und die letzte Generation hat es vor ca. 40 Jahren offiziell auf ihren Namen registriert und haben darauf Wohnh\u00e4user f\u00fcr sich gebaut, nachdem sie das offizielle Besitzdokument daf\u00fcr erhalten haben. Und jetzt behauptet eine Person, dass das Grundst\u00fcck eine Stiftung an die Kinder des (ehemaligen) Eigent\u00fcmers sei, und sie h\u00e4tten nicht das Recht, dieses zu verkaufen, obwohl w\u00e4hrend dieser Zeit von 80 Jahren keiner eine solche Behauptung aufgestellt hat und es kein Schriftst\u00fcck \u00fcber die Stiftung gibt und kein Zeugnis dar\u00fcber von irgendjemandem. Was ist dann die Verpflichtung der derzeitigen Eigent\u00fcmer?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Sofern derjenige, der den Stiftungsstatus behauptet und die nicht (bestehende) Erlaubnis zum Verkauf behauptet, nicht seine Behauptung in einer relevanten Weise beweist, wird der durchgef\u00fchrte Handel mit dem Grundst\u00fcck als g\u00fcltig beurteilt, und dass dieses ein Eigentum derjenigen ist, die jetzt dar\u00fcber verf\u00fcgen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 997:<\/b> <i>Es gibt ein gestiftetes Grundst\u00fcck, dass drei Kan\u00e4le hat, und die Stadt hat vom religionsrechtlichen Vorsitzenden der Stiftung zwei dieser (Kan\u00e4le) f\u00fcr Trinkwasser der Einwohner gemietet aufgrund der seit Jahren anhaltenden D\u00fcrre. Und das Wasser des dritten Kanals, der an die Studenten des Gebietes und an die Kinder des Stifter gestiftet war, ist versickert und ausgetrocknet, so dass die L\u00e4ndereien, die durch dessen Wasser bew\u00e4ssert wurden, verdorrt sind. Und jetzt behauptet die Beh\u00f6rde f\u00fcr L\u00e4ndereien, dass diese L\u00e4ndereien abgestorben seien. Sind dann diese L\u00e4ndereien den abgestorbenen (L\u00e4ndereien) zuzurechnen, weil deren Bewirtschaftung seit Jahren unterlassen wurde?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Das gestiftet Grundst\u00fcck wird nicht von der Stiftung durch die Unterlassung von dessen Bewirtschaftung ausgeschlossen, selbst wenn es seit mehreren Jahren ist.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 998:<\/b> <i>Es gibt L\u00e4ndereien, die an die heiligen St\u00e4tten Imam Ridha&#8217;s gestiftet worden sind, und es gibt im Umkreis einiger dieser Besitzt\u00fcmer Wiesen oder W\u00e4lder. Aber einige verantwortliche Beh\u00f6rden haben das Urteil bez\u00fcglich freier L\u00e4ndereien [anf~ l] auf diese Wiesen und W\u00e4lder angewandt, gest\u00fctzt auf die gesetzlichen Vorschriften \u00fcber Wiesen und W\u00e4lder. Werden dann die Wiesen und W\u00e4lder, die im Umkreis des gestifteten Besitztums liegen, wie die \u00fcbrigen L\u00e4ndereien beurteilt, die in diesem Umkreis liegen gem\u00e4\u00df dem Urteil als Stiftung, und ist man (dementsprechend) verpflichtet, diese gem\u00e4\u00df einer Stiftung zu behandeln?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls die Wiesen und W\u00e4lder, die in der N\u00e4he der gestifteten L\u00e4ndereien liegen, in deren Umkreis eingeschlossen sind, dann sind sie als gestiftet zu beurteilen und geh\u00f6ren dazu, und f\u00fcr diese gilt nicht das Urteil zu freien L\u00e4ndereien [anf~ l] und \u00f6ffentlichem Besitztum. Und ma\u00dfgebend bei der Charakterisierung des Umkreises und dessen Gr\u00f6\u00dfe ist der Brauch des Ortes und die Ansicht der Experten in dieser Angelegenheit.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 999:<\/b> <i>Mehrere Grundst\u00fccke wurden vor 40 Jahren gestiftet, um darauf eine St\u00e4tte f\u00fcr einen Kindergarten und einen Hort f\u00fcr Waisen zu gr\u00fcnden. Und das wurde seit damals bis heute weiter verfolgt, und es gibt einen bestimmten Vorsitzenden f\u00fcr die Stiftung, der seitens der Stiftungsbeh\u00f6rde anerkannt ist. Und letztlich wurde ein normales Dokument vorgezeigt, \u00fcber das behauptet wurde, dass es von einem alten Dokument kopiert sei, in dem steht, dass diese Grundst\u00fccke (bereits) vor 300 Jahren (f\u00fcr eine andere Stiftung) gestiftet wurden. Im Hinblick darauf, dass das urspr\u00fcngliche Stiftungsdokument, in dem behauptet wird, dass jene (Stiftung) fr\u00fcher bestand, nicht vorhanden ist, und dass die vorhandene Kopie mangelhaft ist, und dass darin kein Vorsitzender bestimmt ist, zusammen mit dem Fehlen von fr\u00fcheren Handlungen gem\u00e4\u00df der vorherigen Stiftung und insbesondere mit der Ablehnung dieser Behauptung von denjenigen, welche die Oberhand (dar\u00fcber) haben und dar\u00fcber verf\u00fcgen, und bei nicht bekannter fr\u00fcherer behaupteter Stiftung, ist dann solch ein Dokument f\u00fcr das Handeln nach der neuen Stiftung zum Zweck hinderlich, f\u00fcr den jetzt gehandelt wird, als St\u00e4tte f\u00fcr einen Kindergarten und als Hort und Wohnplatz f\u00fcr die Waisen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Allein ein Stiftungsdokument, unabh\u00e4ngig davon, ob Original oder davon kopiert, ist kein religionsrechtliches (hinreichendes) Argument f\u00fcr eine Stiftung, so dass, sofern die vorherige Stiftung nicht mit einem relevanten Argument feststeht, die neue Stiftung, nach der jetzt gehandelt wird, als g\u00fcltig zu beurteilen und wirksam ist und die Erlaubnis zum Handeln hat.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 1000:<\/b> <i>Ein Mann hat ein Grundst\u00fcck zum Bau einer Hussainiyyah f\u00fcr den F\u00fcrsten der M\u00e4rtyrer &#8211; a. &#8211; gestiftet. Aber dieses Grundst\u00fcck ist zu einem \u00f6ffentlichen Weg des Dorfes geworden, und jetzt sind nur noch 42 qm vom ganzen Grundst\u00fcck der Hussainiyyah verblieben. Wie ist dann das Urteil zu diesem Grundst\u00fcck? Und ist es dem Stifter erlaubt, dieses (Grundst\u00fcck) zur\u00fcck an sein Eigentum anzuschlie\u00dfen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Wenn diese (Ab\u00e4nderung zu einem \u00f6ffentlichen Weg) erst nach der Vollendung der Stiftung auf die religionsrechtliche Weise erfolgte und erst nach der \u00dcbergabe des gestifteten (Grundst\u00fccks) an dessen Vorsitzenden oder an die Seite der Stiftung, dann ist die verbliebene Fl\u00e4che des Gestifteten (auch weiterhin) als gestiftet verblieben, und dem Stifter ist es (dementsprechend) nicht erlaubt, das r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen. Ansonsten ist es immer noch sein Eigentum, und dessen Angelegenheit obliegt ihm.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 1001:<\/b> <i>Ist es einigen der Erben erlaubt, die einen Anteil an der Hinterlassenschaft haben, das ganze als Stiftung zu registrieren, und ist die Formalit\u00e4t der Stiftung (auch) mit seinem Namen g\u00fcltig?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Deren Stiftung ist allein f\u00fcr deren Anteil der Hinterlassenschaft g\u00fcltig, aber hinsichtlich der Anteile der \u00fcbrigen Erben ist sie unrechtm\u00e4\u00dfig und von deren Erlaubnis abh\u00e4ngig.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 1002:<\/b> <i>Jemand hat ein Grundst\u00fcck an seinen m\u00e4nnlichen Nachkommen gestiftet, und nach seinem Ableben hat die Beh\u00f6rde zur Registrierung der Stiftung ohne Kenntnis \u00fcber die Art der Stiftung das erw\u00e4hnte Grundst\u00fcck auf den Namen der m\u00e4nnlichen und (auch) weiblichen (Nachkommen) registriert. Bewirkt dies dann die Teilnahme der weiblichen Nachkommen mit den m\u00e4nnlichen bei der Nutzung dieses Grundst\u00fccks?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Allein die Teilnahme der weiblichen (Nachkommen) mit den m\u00e4nnlichen bei der Registrierung des gestifteten Grundst\u00fccks auf ihre Namen gen\u00fcgt nicht, um das Recht zu erhalten, mit ihnen am Nutzen des Gestifteten teilzuhaben, so dass, falls feststeht, dass es speziell eine Stiftung f\u00fcr die m\u00e4nnlichen Nachkommen ist, dann es ausschlie\u00dflich ihnen geh\u00f6rt.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 1003:<\/b> <i>Es gibt ein Eigentum, das im Flussbett liegt und 100 Jahre lang als gemeinn\u00fctzige Stiftung gestiftet wurde. Und gem\u00e4\u00df dem Gesetz, das den Verkauf gestifteter L\u00e4ndereien ung\u00fcltig macht, wurde ein offizielles Dokument f\u00fcr dessen Angelegenheit als Stiftung ausgestellt. Aber jetzt ist dieses Eigentum ein Investitionsfall f\u00fcr den Staat, um Metallerze zu gewinnen. Geh\u00f6rt es dann jetzt zu den freien L\u00e4ndereien [anf~ l], oder ist es eine Stiftung?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls feststeht, dass dessen Stiftung grunds\u00e4tzlich auf eine religionsrechtliche Weise erfolgt ist, dann ist es nicht erlaubt, sich dieses pers\u00f6nlich oder regierungsseitig anzueignen, sondern es verbleibt als Stiftung, und es folgen daraus alle Urteile f\u00fcr eine Stiftung.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 1004:<\/b> <i>Es gibt im Geb\u00e4ude des Ausbildungsinstituts ein Zimmer, von dem zur Zeit als Lehrlabor Gebrauch gemacht wird und dessen Grundst\u00fcck ein Teil des benachbarten Friedhofs war, und es wurde in den vergangenen Jahren vom Friedhof abgetrennt. Wie ist dann das Urteil f\u00fcr die Lehrer und Sch\u00fcler, die das Gebet in diesem Labor verrichten mit Kenntnis, dass der benachbarte Friedhof bis jetzt in Betrieb ist?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Sofern nicht feststeht, dass das Grundst\u00fcck des Labors eine Stiftung zum Bestatten der Verstorbenen ist, ist das Gebet und die sonstige Verf\u00fcgung dar\u00fcber zul\u00e4ssig. Falls aber durch ein relevantes Argument feststeht, dass es eine Stiftung speziell zum Bestatten der Verstorbenen darin ist, dann ist man verpflichtet, es in ihren vorherigen Zustand zur\u00fcckzuf\u00fchren und diese f\u00fcr die Bestattung der Verstorbenen zu r\u00e4umen, und die neuen Einrichtungen darauf sind (dann) als Enteignung zu beurteilen, und das Gebet darin ist (somit) ung\u00fcltig.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 1005:<\/b> <i>Es gibt zwei benachbarte Gesch\u00e4fte, die (jeweils) gestiftet sind und hinsichtlich Stifter und Ausgaben unabh\u00e4ngig voneinander sind, und jede dieser (Gesch\u00e4fte) ist eingeordnet und getrennt von der Anderen. Hat dann der Mieter dieser Gesch\u00e4fte das Recht, eine T\u00fcr von einer der beiden in das andere Gesch\u00e4ft zu \u00f6ffnen oder zu seinem Privateingang?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Die Nutzung der Stiftung und die Verf\u00fcgung dar\u00fcber muss gem\u00e4\u00df den Voraussetzungen der Stiftung erfolgen und nach Erlaubnis des Vorsitzenden, selbst wenn es zum Vorteil der anderen Stiftung ist. Und der Mieter der beiden benachbarten Stiftungen hat nicht dar\u00fcber zu verf\u00fcgen, indem er eine T\u00fcr von der einen der beiden zu der anderen aufrei\u00dft und dadurch einen Weg erm\u00f6glicht, allein weil es auch eine Stiftung ist und weil er der Mieter der dazu benachbarten Stiftung ist.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 1006:<\/b> <i>Im Hinblick darauf, dass wertvolle B\u00fccher, die in einigen Instituten und Geb\u00e4uden existieren, vernichtungsbedroht sind und es schwierig ist, diese darin zu bewahren, haben daher einige vorgeschlagen, dass ein Raum der Zentralbibliothek der Stadt unter die Verf\u00fcgung dieser Institute gestellt wird, damit diese B\u00fccher dahin gebracht werden, so dass der Stiftungsstatus dieser bestehen bleibt, wie es am ersten Ort gewesen ist. Ist dieses dann erlaubt?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls es eine Bedingung des Nutzens (des Gestifteten) ist, dass diese gestifteten wertvollen B\u00fccher an einem Privatplatz stehen, dann ist es nicht erlaubt, diese von ihrem Privatplatz an einen anderen Ort zu bringen, sofern es in einer Weise mit Bewahrung des Buches vor Verlust und Vernichtung m\u00f6glich ist. Ansonsten besteht kein Hindernis dazu, diese herauszunehmen aus ihrem Ort zu dem Ort, bei dem man sicher ist, dass diese bewahrt werden.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 1007:<\/b> <i>Es gibt ein Grundst\u00fcck, dass f\u00fcr nichts gut war au\u00dfer zum Schafh\u00fcten, und dessen Besitzer hat es an heilige Orte gestiftet. Und der Vorsitzende der Stiftung hat einen Teil dieses Grundst\u00fccks an einige Personen vermietet, und die Mieter haben nach und nach Wohnungen und Wohneinrichtungen auf dessen Teilen gebaut, die zum Schafh\u00fcten nicht gut waren. Und sie haben die f\u00fcr Landwirtschaft geeigneten Teile zu L\u00e4ndereien und G\u00e4rten umgewandelt.<\/i><\/span><\/p>\n<ol>\n<li><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">Im Hinblick darauf, dass die Naturwiesen zu den freien L\u00e4ndereien [anf~ l] und zu den Gemeinbesitzt\u00fcmer geh\u00f6ren, ist deren Stiftung g\u00fcltig gewesen, und wird es zur Zeit als Stiftung beurteilt?<\/span><\/li>\n<li><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">Im Hinblick darauf, dass auf der Wiese eine Ver\u00e4nderung und Instandsetzung durch die Mieter stattgefunden hat und dieses (Grundst\u00fcck) nun erw\u00fcnschter ist, als es vorher (der Fall) war, wie ist der Betrag der Miete, den sie zahlen m\u00fcssen?<\/span><\/li>\n<li><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">Im Hinblick darauf, dass die L\u00e4ndereien und G\u00e4rten von den Mietern selbst wieder belebt und instand gesetzt worden sind, wie werden dann L\u00e4ndereien solcher Art vermietet? Und ist man verpflichtet, deren Miete als Miete der Wiese zu zahlen oder als Miete von L\u00e4ndereien und G\u00e4rten?<\/span><\/li>\n<\/ol>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Nach der Feststellung des Ursprungs der Stiftung und so lange nicht fest steht, dass die Grundst\u00fccke der Wiese freie L\u00e4ndereien [anf~ l] waren, und (daher) kein religionsrechtliches Eigentum der Stifter bei dem Stiften (gewesen) w\u00e4ren, ist deren Stiftung als religionsrechtlich g\u00fcltig zu beurteilen, und diese (Stiftung) verliert nicht den Stiftungsstatus dadurch, dass deren Mieter es in L\u00e4ndereien, G\u00e4rten und Wohngeb\u00e4ude abge\u00e4ndert haben, sondern sie sind verpflichtet, so lange sie \u00fcber das gestiftete Grundst\u00fcck nach dessen Miete vom religionsrechtlichen Vorsitzenden verf\u00fcgen, an ihn dessen Miete zu zahlen, gem\u00e4\u00df dem, was im Mietvertrag bestimmt wurde, um es f\u00fcr den Stiftungszweck auszugeben. Und falls ihre Verf\u00fcgung dar\u00fcber ohne vorherige Vermietung vom religionsrechtlichen Vorsitzenden erfolgte, dann obliegt ihnen die Miete des Gleichwertigen zu einem gerechten Wert f\u00fcr die Zeit der Verf\u00fcgung. Aber falls feststeht, dass diese L\u00e4ndereien urspr\u00fcnglich beim Stiften von abgestorbenen L\u00e4ndereien freie L\u00e4ndereien [anf~ l] waren und dieses kein religionsrechtliches Eigentum der Stifter war, dann ist deren Stiftung religionsrechtlich ung\u00fcltig. Und was die dar\u00fcber Verf\u00fcgenden von diesen (Grundst\u00fccken) belebt haben und f\u00fcr sich zu L\u00e4ndereien, G\u00e4rten oder Wohngeb\u00e4uden und Anderer umgewandelt haben, geh\u00f6rt religionsrechtlich ihnen, und deren \u00fcbrige Teile in ihrem vorherigen Zustand, die bis jetzt noch abgestorben sind, sind Teil von den Natursch\u00e4tzen und freien L\u00e4ndereien [anf~ l], und deren Angelegenheit obliegt dem Islamischen Staat.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 1008:<\/b> <i>Eine Frau, die allein ein Sechstel eines gemeinschaftlichen Eigentums zwischen ihr und den \u00fcbrigen Bauernbesitzern besitzt, stiftet das gesamte Eigentum, und das ist zu einem Grund f\u00fcr viele Probleme der Einwohner geworden aufgrund des Einmischens der Stiftungsverwaltung, wie (z.B.) die Verhinderung der Ausstellung des Eigentumsdokuments f\u00fcr die H\u00e4user der Einwohner. Ist dann diese Stiftung f\u00fcr das gesamte gemeinschaftliche Eigentum wirksam oder nur f\u00fcr ihren Anteil daran? Und mit Annahme der G\u00fcltigkeit von allein ihrem Anteil daran, ist dann das Stiften des gemeinschaftlichen Grundst\u00fccks vor dem Aufteilen g\u00fcltig? Und falls das Stiften des gemeinschaftlichen Anteils vor dessen Aufteilung g\u00fcltig war, was ist dann die Verpflichtung der \u00fcbrigen Teilhaber?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Es gibt religionsrechtlich keine Bedenken zum Stiften eines Anteils des gemeinschaftlichen Eigentums, auch vor dessen Aufteilung, falls es f\u00fcr den Stiftungszweck genutzt werden kann, selbst falls (es) erst nach der Einteilung und Aufteilung (erfolgt). Aber das Stiften des gesamten Eigentums (nur) eines Eigent\u00fcmers des (gesamten) gemeinschaftlichen Anteils ist unrechtm\u00e4\u00dfig und ung\u00fcltig im Hinblick auf die Anteile der \u00fcbrigen Teilhaber, und die Teilhaber haben das Recht, die Aufteilung einzufordern, um ihr Eigentum von der Stiftung abzutrennen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 1009:<\/b> <i>Ist es erlaubt, sich von den Bedingungen der Stiftung abzuwenden? Und falls es erlaubt ist, welche Grenze gibt es daf\u00fcr, und hat der Ablauf der Zeit einen Einfluss auf das Handeln nach den Bedingungen der Stiftung?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Es ist nicht erlaubt, sich von den g\u00fcltigen Bedingungen abzuwenden, die der Stifter im Stiftungsvertrag festgelegt hat, au\u00dfer das Handeln danach ist nicht (mehr) m\u00f6glich oder (f\u00fchrt zu) Drangsal, und die L\u00e4nge der Zeit hat keinen Einfluss darauf.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 1010:<\/b> <i>In einigen gestifteten L\u00e4ndereien gibt es Fl\u00fcsse oder B\u00e4che, und es gibt darin Steine und Erze. Sind dann diese Steine, die darin liegen und die im gestifteten Eigentum eingeschlossen sind, der Stiftung zuzuordnen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Die gro\u00dfen \u00f6ffentlichen Fl\u00fcsse und genauso die \u00f6ffentlichen B\u00e4che, die neben gestifteten L\u00e4ndereien liegen oder hindurch flie\u00dfen, sind kein Teil der Stiftung, au\u00dfer dem (Anteil) daran, der nach dem Brauch als Hoheitsgebiet der Stiftung gewertet wird, und dann wird es wie eine Stiftung behandelt. Aber bei den kleinen gestifteten Fl\u00fcssen ist man verpflichtet, deren Steine, Erze und Anderes wie eine Stiftung zu behandeln.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 1011:<\/b> <i>Es gibt eine Schule f\u00fcr Religionswissenschaften, die aufgrund des Alters ihres Geb\u00e4udes und dem Eindringen von Feuchtigkeit in dieses (Geb\u00e4ude) nicht mehr genutzt wird. Und die Ertr\u00e4ge der gestifteten daran angeschlossenen Geb\u00e4ude wurden gesammelt und als anvertrautes Gut [am~ nah] auf die Bank gelegt. Und jetzt wollen wir die Schule mit diesen Ertr\u00e4gen aufs Neue bauen, aber es wird eine lange Zeit vergehen, bis wir die Bauerlaubnis erhalten und dann diese (gesammelten Ertr\u00e4ge) f\u00fcr die Erneuerung des Geb\u00e4udes der Schule ausgeben. Ist es dann erlaubt, die G\u00fcter, die der Stiftung geh\u00f6ren, w\u00e4hrend dieser Zeit als Sparbuch anzulegen auf einer Bank und daf\u00fcr einen Anteil der Gewinne f\u00fcr die Stiftung gem\u00e4\u00df den \u00fcblichen Bankgesch\u00e4ften einzunehmen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Der religionsrechtliche Vorsitzende einer Stiftung ist hinsichtlich deren Ertr\u00e4ge grunds\u00e4tzlich religionsrechtlich verpflichtet, diese (Ertr\u00e4ge) f\u00fcr den Stiftungszweck auszugeben. Aber falls die Ausgabe der Ertr\u00e4ge f\u00fcr den Stiftungszweck (derzeit) nicht m\u00f6glich ist, au\u00dfer (erst) nach Ablauf einer Weile und er diese (Ertr\u00e4ge) durch deren Anlage auf die Bank aufbewahrt, bis er sie f\u00fcr die Stiftung ausgeben kann und die Anlage auf ein Sparbuch nicht zu einer Verz\u00f6gerung der rechtzeitigen Ausgabe f\u00fcr die Stiftung f\u00fchrt, dann besteht kein Hindernis, diese anzulegen und deren Gewinn gem\u00e4\u00df einer der religionsrechtlichen Vertr\u00e4ge zum Vorteil der Stiftung zu nutzen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 1012:<\/b> <i>Ist es erlaubt, ein gestiftetes Grundst\u00fcck, das ein Muslim f\u00fcr Muslime gestiftet hat, an einen Nichtmuslim zu vermieten?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls die Stiftung des Grundst\u00fccks eine Ertragsstiftung ist, dann besteht kein Hindernis dazu, diese an einen Nichtmuslim zu vermieten, wenn dadurch das Wohl der Stiftung bewahrt bleibt.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 1013:<\/b> <i>Einer der Gelehrten wurde vor 22 Jahren auf einem gestifteten Grundst\u00fcck mit Erlaubnis dessen Stifters bestattet, und jetzt sind einige Personen dagegen mit der Behauptung, dass die Bestattung auf dem gestifteten Grundst\u00fcck nicht erlaubt war, wie ist dann das Urteil? Und mit Annahme der Nichterlaubnis, werden dann durch das Zahlen eines Betrages als Ersatz f\u00fcr das gestiftete Grundst\u00fcck, in das bestattet wurde, die Bedenken aufgehoben?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Sofern die Bestattung des Verstorbenen auf dem gestifteten Grundst\u00fcck nicht dem Stiftungszweck widerspricht, bestehen keine Bedenken daf\u00fcr. Falls aber seine Bestattung dem Stiftungszweck zuwiderl\u00e4uft, dann ist es nicht erlaubt. Und wenn jemand auf solch einem gestifteten Grundst\u00fcck bestattet wird, dann ist er als Vorsichtsma\u00dfnahme, solange er nicht verwest ist, auszugraben und an einem anderen Ort zu bestatten, au\u00dfer die Ausgrabung des Grabes w\u00e4re Drangsal und w\u00fcrde die Entw\u00fcrdigung und Beleidigung des Gl\u00e4ubigen bewirken. Und in jedem Fall werden die Bedenken (allein) durch die Zahlung von G\u00fctern oder Grundst\u00fcck als Ersatz f\u00fcr das gestiftete Grundst\u00fcck nicht beseitigt.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 1014:<\/b> <i>Wenn das Eigentum einer Stiftung f\u00fcr die m\u00e4nnlichen Nachkommen Generation f\u00fcr Generation ist (stellen sich folgende Fragen):<\/i><\/span><\/p>\n<ol>\n<li><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">L\u00e4uft diese Stiftung durch den Verzicht der Stiftungsnutznie\u00dfer auf ihre Rechte aus irgendeinem Grund aus? Und was ist die Verpflichtung der n\u00e4chsten Generationen, falls die vorherigen Stiftungsnutznie\u00dfer auf ihre Rechte verzichten?<\/span><\/li>\n<li><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">Was ist die Verpflichtung der religionsrechtlichen Vorsitzenden im Hinblick auf das gestiftete Eigentum in solchen F\u00e4llen hinsichtlich der Rechte der n\u00e4chsten Generationen?<\/span><\/li>\n<\/ol>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Der Stiftungsstatus geht nicht durch den Verzicht der vorherigen Stiftungsnutznie\u00dfer auf ihre Rechte zu Ende, und der Verzicht der vorherigen Generation auf ihr Recht an der Stiftung beeinflusst nicht das Recht der n\u00e4chsten Generation, und dadurch wird die Stiftung nicht aufgel\u00f6st, sondern die n\u00e4chste Generation hat ihr vollst\u00e4ndiges Recht einzufordern, wenn sie an der Reihe der Nutzung der Stiftung ist. Und selbst falls es in der Zeit der vorangegangenen Generation eine religionsrechtliche Erlaubnis gab, um die Stiftung zu verkaufen, ist man nach deren Verkauf verpflichtet, mit deren Preis ein anderes Eigentum anstelle des gestifteten Gegenstandes zu kaufen, damit die n\u00e4chsten Generationen daraus Nutzen ziehen k\u00f6nnen, und der Vorsitzende der Stiftung hat die Stiftung zu verwalten und f\u00fcr alle Generationen der Stiftungsnutznie\u00dfer zu bewahren.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 1015:<\/b> <i>Falls bei einer Stiftung an die Nachkommen die Aufteilungsweise der Stiftungsertr\u00e4ge unter den Stiftungsnutznie\u00dfern nicht bekannt ist, ist man dann in solch einem Fall verpflichtet, die Teilung auf Basis des Erbgesetzes oder gleichm\u00e4\u00dfig durchzuf\u00fchren? Und ist in diesem Fall grunds\u00e4tzlich zwischen allen existierenden Generationen aufzuteilen oder dieses nach den Erbstufen zu ordnen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Bei einer Stiftung an Nachkommen wird, so lange nicht bekannt ist, ob es eine Stiftung an die einzelnen (Erben) gleicherma\u00dfen oder gem\u00e4\u00df dem Unterschied im Erbgesetz zwischen dem m\u00e4nnlichen und weiblichen ist, gem\u00e4\u00df der Stiftung an die einzelnen (Erben) gleicherma\u00dfen gehandelt, und die Ertr\u00e4ge werden auf die m\u00e4nnlichen und weiblichen in jeder (Alters-)Klasse gleicherma\u00dfen aufgeteilt. Aber im Hinblick auf den Zweifel, ob es eine Aufteilungsstiftung (zwischen allen Generationen) ist oder eine Reihenfolgestiftung (mit Generation nach Generation), ist man au\u00dfer bei der ersten (Alters-)Klasse verpflichtet, sich des Losverfahrens zu bedienen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 1016:<\/b> <i>Falls es \u00fcber mehrere Jahre schwer m\u00f6glich ist, die Ertr\u00e4ge der Stiftung, die mit einer Religionshochschule in einem (bestimmten) Land verbunden sind, auszugeben, weil es nicht m\u00f6glich ist, diese (Ertr\u00e4ge) zu dieser (Schule) zu bringen und bis jetzt erhebliche G\u00fcter aus den Ertr\u00e4gen der Stiftung angespart worden sind, ist es dann erlaubt, diese f\u00fcr eine Religionshochschule, die in einem anderen Land existiert, auszugeben, oder muss man diese (Ertr\u00e4ge) aufbewahren, bis man sie (doch) in dieses (bestimmte) Land schicken kann?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Die Pflicht eines religionsrechtlichen Vorsitzenden oder der Verwaltung der Stiftung ist es, die Ertr\u00e4ge der Stiftung zu sammeln und diese f\u00fcr den Stiftungszweck auszugeben, und wenn es vorl\u00e4ufig schwerst m\u00f6glich ist, diese in ein (bestimmtes) Land zu bringen, wobei man verpflichtet ist, diese dort auszugeben, dann ist man verpflichtet, die Ertr\u00e4ge aufzubewahren und zu warten, bis es m\u00f6glich ist, diese ins Ausgabeland zu bringen, und bei Hoffnungslosigkeit f\u00fcr die M\u00f6glichkeit, diese Ertr\u00e4ge zu einer bestimmten Religionshochschule zu bringen, selbst wenn (es nur) f\u00fcr die nahe Zukunft (ist), dann besteht kein Hindernis dazu, diese (Ertr\u00e4ge) f\u00fcr eine Religionshochschule in anderen L\u00e4ndern auszugeben.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><a name=\"FrommePacht\"><\/a>Fromme Pacht [hubs]<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 1017:<\/b> <i>Wenn ein Mann sein Grundst\u00fcck einen bestimmten Zeitraum lang verpachtet f\u00fcr das, wof\u00fcr die Stiftung g\u00fcltig ist, in der Hoffnung, deren Gewinne nach dem Ablauf der Pachtzeit zu erhalten, f\u00e4llt dann das Grundst\u00fcck nach Ablauf der Pachtzeit an ihn zur\u00fcck, so dass er es nutzen kann wie den Rest seines Eigentums?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls das Grundst\u00fcck religionsrechtliches Eigentum des Verp\u00e4chters ist und er dieses gem\u00e4\u00df den religionsrechtlichen Ma\u00dfst\u00e4ben verpachtet hat, dann ist die Verpachtung als g\u00fcltig zu beurteilen, und darauf folgen die religionsrechtlichen Folgen f\u00fcr die Verpachtung, und nach Ablauf der Pachtzeit geht das Eigentum an den Verp\u00e4chter \u00fcber und wird wie der Rest seines Eigentums, so dass er dessen Ertr\u00e4ge und Wachstum erh\u00e4lt.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 1018:<\/b> <i>Wenn die Erben das Eigentum, das ein Eigent\u00fcmer f\u00fcr immer verpachtet hat, f\u00fcr das, wof\u00fcr die Stiftung g\u00fcltig ist oder das Drittel (einer Hinterlassenschaft), das ein Verstorbener testamentarisch festgelegt hat, um dessen Gegenstand f\u00fcr immer zu bewahren, damit dessen Ertr\u00e4ge f\u00fcr den Zweck (der Stiftung) ausgegeben werden, dieses untereinander wie ein (normales) Erbe aufteilen und auf ihren (eigenen) Namen im offiziellen Dokument registrieren oder es an einen Anderen ohne religionsrechtliche Erlaubnis verkaufen, ist dann daf\u00fcr das Verbot zur Aneignung und zum Verkauf von gestifteten Gegenst\u00e4nden, Wasser und L\u00e4ndereien g\u00fcltig?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Das f\u00fcr immer verpachtete Eigentum und genauso das f\u00fcr immer verpachtete Drittel (der Hinterlassenschaft) werden als Stiftung bez\u00fcglich der Nichterlaubnis zur Aneignung und zum Verkauf und dessen Aufteilung unter den Erben, wie eine (normales) Erbe beurteilt und dessen Verkauf ist ung\u00fcltig.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><a name=\"VerkaufderStiftung\"><\/a>Verkauf der Stiftung und ihre Ver\u00e4nderung<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 1019:<\/b> <i>Jemand hat einen Teil seiner L\u00e4ndereien zum Bau einer Hussainiyyah darauf gestiftet. Und die erw\u00e4hnte Hussainiyyah wurde darauf gebaut, aber die Einwohner haben einen Teil der Hussainiyyah in eine Moschee umgewandelt, und jetzt beten sie in der Hussainiyyah das Gemeinschaftsgebet, als w\u00e4re es eine Moschee. Ist dann ihre \u00c4nderung der Hussainiyyah in eine Moschee g\u00fcltig und haben f\u00fcr das, was sie in eine Moschee umgewandelt haben die Urteile f\u00fcr eine Moschee zur Folge?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Weder der Stifter noch Andere haben die Hussainiyyah, die als solche gestiftet wurde, in eine Moschee umzuwandeln, und sie wird nicht zu einer Moschee, und daf\u00fcr folgen (dementsprechend auch) nicht deren Urteile und deren Konsequenzen. Aber es bestehen keine Bedenken, das Gemeinschaftsgebet darin zu verrichten.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 1020:<\/b> <i>Wenn jemand vor Jahren sein Grundst\u00fcck, das an ihn durch Erbe \u00fcbertragen wurde, wirksam verkauft und danach eindeutig wird, dass dieses Grundst\u00fcck eine Stiftung ist, wird dann dieser Verkauf ung\u00fcltig? Und falls das so ist, ist er dann verpflichtet, dessen derzeitigen Wert an den K\u00e4ufer zu zahlen, oder hat er den Preis (zur\u00fcck) zu zahlen, den er von ihm genommen hat, als er das gekauft hat?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Nachdem es eindeutig wurde, dass das Grundst\u00fcck, das verkauft wurde, in Wirklichkeit eine Stiftung ist und der Verk\u00e4ufer es (dementsprechend) nicht zu verkaufen hat, dann ist der Verkauf ung\u00fcltig, und er ist verpflichtet, dieses an die Stiftung zur\u00fcckzugeben, wie es (vorher) war, und der Verk\u00e4ufer hat den Preis, den er vom K\u00e4ufer f\u00fcr den Verkauf des Grundst\u00fccks angenommen hat, an ihn zur\u00fcck zu geben.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 1021:<\/b> <i>Jemand hat vor ca. 100 Jahren sein Eigentum an seine m\u00e4nnlichen Nachkommen gestiftet. Und in der Sitzungssatzung wurde erw\u00e4hnt, dass, falls einer seiner m\u00e4nnlichen Nachkommen religionsrechtlich arm wird, er dann das Recht hat, seinen Anteil an einen anderen Erben zu verkaufen. Und einige seiner Nachkommen haben vor Jahren ihren Anteil an einige Stiftungsnutznie\u00dfer verkauft. Und letztens wurde gesagt: Da bei der Erkl\u00e4rung das Wort &#8222;Stiftung&#8220; steht, sind die Bedingungen, die der Stifter erw\u00e4hnt hat, ung\u00fcltig, und der Verkauf und Kauf sind somit ung\u00fcltig. Und im Hinblick darauf, dass dieses Grundst\u00fcck eine Privatstiftung ist und keine gemeinn\u00fctzige Stiftung, ist dieser Verkauf und Kauf gem\u00e4\u00df dem, was der Stifter in der Stiftungssatzung erw\u00e4hnt hat, erlaubt?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls feststeht, dass der Stifter innerhalb des Stiftungsvertrags die Bedingung vorgab, dass, wenn einer der Stiftungsnutznie\u00dfer arm oder bed\u00fcrftig wird, es dann f\u00fcr ihn erlaubt ist, seinen Anteil an einen der (anderen) Stiftungsnutznie\u00dfer zu verkaufen, dann ist der Verkauf seitens einiger von ihnen, die ihren Anteil der Stiftung wegen Armut oder Bed\u00fcrftigkeit verkauft haben, zul\u00e4ssig, und somit ist sein Verkauf als g\u00fcltig zu beurteilen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 1022:<\/b> <i>Ich habe ein Grundst\u00fcck an das Kultur- und Erziehungsministerium geschenkt, damit sie darauf eine Schule bauen, aber nach der Beratung und Erkundigung dazu, dass der Wert des Grundst\u00fccks f\u00fcr den Bau von mehreren Schulen an einigen anderen Orten der Stadt ausreicht, habe ich mich an das Ministerium gewandt, um das erw\u00e4hnte Grundst\u00fcck unter der Obhut des Ministeriums zu verkaufen und dessen gesamten Preis f\u00fcr den Bau mehrerer Schulen im S\u00fcden der Stadt oder in Armengebieten auszugeben. Ist das denn f\u00fcr mich erlaubt?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls das Grundst\u00fcck f\u00fcr den Bau einer Schule gestiftet wurde durch die Gr\u00fcndung von deren Stiftung und deren \u00dcbergabe an das Kultur- und Erziehungsministerium als Verantwortlichen und Vorsitzenden f\u00fcr diese Angelegenheit, dann haben Sie danach nicht abstand zu nehmen, sich einzumischen oder dar\u00fcber zu verf\u00fcgen. Falls aber die Stiftung gar nicht gegr\u00fcndet wurde, nicht einmal in persischer Sprache, oder wenn das Grundst\u00fcck nicht an das Kultur- und Erziehungsministerium \u00fcbergeben wurde als Entgegennahme der Stiftung, dann ist es (auch) weiterhin Ihr Eigentum, und dessen Angelegenheit obliegt Ihnen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 1023:<\/b> <i>Es gibt eine Grabst\u00e4tte f\u00fcr einen der Nachkommen der Imame &#8211; a. &#8211; , und auf deren gesegnetem Dach sind mehr als 5 kg Gold in (Form von) drei Kuppeln, die miteinander verbunden sind (aufgebaut), und bisher wurde dieses Gold zwei Mal gestohlen. Und es wurde entdeckt, und das Gold wurde an seinen Platz zur\u00fcckgebracht. Und im Hinblick darauf, dass das erw\u00e4hnte Gold gef\u00e4hrdet ist und gestohlen werden kann, ist es erlaubt, dieses (Gold) zu verkaufen und dessen Preis f\u00fcr die Renovierung der Grabst\u00e4tte und deren Erweiterung aufzuwenden?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Allein die Bef\u00fcrchtung der Vernichtung und die Gefahr des Diebstahls ist keine Rechtfertigung, um dieses zu verkaufen oder zu \u00e4ndern. Aber falls der religionsrechtliche Vorsitzende es f\u00fcr m\u00f6glich h\u00e4lt mit einer M\u00f6glichkeit, die durch Indizien und Zeugnisse relevant ist, dass dieses Gold gespart wurde, um es f\u00fcr die Renovierung und Sicherstellung der Notwendigkeiten der Grabst\u00e4tte auszugeben, oder die gesegnete Grabst\u00e4tte hat einen notwendigen Bedarf an Reparatur und Renovierung, und der Etat daf\u00fcr kann nicht in einer anderen Weise sichergestellt werden, dann gibt es kein Hindernis dazu, das Gold zu verkaufen und dessen Preis f\u00fcr die notwendige Reparatur und Renovierung des gesegneten Ortes auszugeben, und die Stiftungsbeh\u00f6rde soll Obhut \u00fcber diese Angelegenheit haben.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 1024:<\/b> <i>Jemand hat eine Menge an Wasser und Ackerl\u00e4ndereien an seine S\u00f6hne gestiftet. Aber wegen der gro\u00dfen Zahl der Nachkommen und der hohen Kosten der Landwirtschaft und der niedrigen Ertr\u00e4ge daraus m\u00f6chte keiner das Grundst\u00fcck bewirtschaften, und deshalb wird es ruiniert werden und in n\u00e4chster Zukunft nicht nutzbar sein. Ist es dann aufgrund dessen, was erw\u00e4hnt wurde, erlaubt, das erw\u00e4hnte (St\u00fcck) Land und Wasser zu verkaufen und dessen Preis f\u00fcr g\u00fctige Dinge auszugeben?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Es ist weder erlaubt, die Stiftung zu verkaufen noch zu ver\u00e4ndern, solange daraus Profit und Nutzen f\u00fcr die Angelegenheit der Stiftung zu ziehen ist, selbst wenn (es) durch deren Vermietung an einige Stiftungserhalter oder an andere Personen und Ausgabe der Miete f\u00fcr die Angelegenheit der Stiftung oder durch die Ver\u00e4nderung der Art dessen Nutzung (sein sollte). Und falls sie nicht in irgend einer Weise nutzbar w\u00e4re, dann ist es erlaubt, diese zu verkaufen, aber dann ist man verpflichtet, damit ein anderes Eigentum zu kaufen, damit dessen Ertr\u00e4ge f\u00fcr dieselbe Angelegenheit der Stiftung ausgegeben werden.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F.1025:<\/b> <i>Eine Kanzel [minbar] wurde f\u00fcr die Moschee gestiftet, aber praktisch ist davon kein Nutzen zu ziehen auf Grund ihrer H\u00f6he. Ist es dann erlaubt, diese gegen eine andere passende Kanzel einzutauschen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Wenn davon in seiner jetzigen besonderen Form weder in dieser Moschee noch in einer anderen Moschee Nutzen zu ziehen ist, dann besteht kein Hindernis dazu, deren Form zu ver\u00e4ndern.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 1026:<\/b> <i>Ist es erlaubt, die L\u00e4ndereien einer privaten Stiftung, die der Stifter durch die Anwendung des Gesetzes zur Umverteilung der L\u00e4ndereien erhalten hat, zu verkaufen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls der Stifter beim Stiften religionsrechtlich das besitzt, was er gestiftet hat und er dieses auf die religionsrechtliche Weise gestiftet hat, dann ist es weder ihm noch Anderen erlaubt, es zu verkaufen, zu kaufen, umzugestalten oder zu ver\u00e4ndern, selbst wenn es eine private Stiftung ist, au\u00dfer in den besonderen Ausnahmef\u00e4llen, bei denen es religionsrechtlich erlaubt ist, diese zu verkaufen und zu ver\u00e4ndern.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 1027:<\/b> <i>Mein Vater hat ein Grundst\u00fcck gestiftet, in dem es einige Palmen gibt f\u00fcr Speise an den Tagen von Aschura und den N\u00e4chten des Schicksals. Und jetzt sind die existierenden B\u00e4ume ca. hundert Jahre alt geworden, und sie sind nicht mehr nutzbar. Mit Ber\u00fccksichtigung, dass ich der \u00e4lteste Sohn meines Vaters bin, sein Bevollm\u00e4chtigter und (sein) Testamentsvollstrecker, ist es dann f\u00fcr mich erlaubt, dieses Grundst\u00fcck zu verkaufen und mit dessen Preis eine Hussainiyyah (mit) Schule zu bauen, damit diese laufendes Almosen f\u00fcr seine Seele bleibt?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls das Grundst\u00fcck (selbst) auch Stiftung ist, dann ist es nicht erlaubt, dieses zu verkaufen oder zu ver\u00e4ndern, allein weil die gestifteten B\u00e4ume darauf nicht mehr nutzbar sind, sondern man ist verpflichtet, diese B\u00e4ume durch Pflanzung junger Palmen im Grundst\u00fcck auszuwechseln, damit dessen Ertr\u00e4ge f\u00fcr den Stiftungszweck ausgegeben werden, falls das m\u00f6glich ist, selbst wenn (es) durch Ausgabe des Preisbetrags der nicht mehr daf\u00fcr nutzbaren B\u00e4ume (geschieht). Ansonsten muss man das gestiftete Grundst\u00fcck auf eine andere Weise nutzen, selbst wenn (es) durch dessen Vermietung f\u00fcr Landwirtschaft (sei) oder um darauf ein Haus zu bauen oder hierzu \u00c4hnliches, und die Miete wird f\u00fcr den Stiftungszweck ausgegeben. Und im Allgemeinen, solange man das gestiftete Grundst\u00fcck in irgendeiner Weise nutzen kann, ist es nicht erlaubt, dieses zu verkaufen, zu kaufen oder zu ver\u00e4ndern. Aber es besteht kein Hindernis dazu, die gestifteten Palmen zu verkaufen, falls sie keine Fr\u00fcchte mehr geben, und deren Preis f\u00fcr das Pflanzen der jungen Palmen auszugeben, falls das m\u00f6glich ist, ansonsten wird er f\u00fcr den selben Stiftungszweck ausgegeben.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 1028:<\/b> <i>Jemand hat eine Menge an Eisen und Ausr\u00fcstung zum Schwei\u00dfen gespendet, um eine Moschee an einem Ort zu bauen. Und ein Teil dessen ist nach Vollendung der Arbeit \u00fcber dem Bedarf des Bauens verblieben. Im Hinblick darauf, dass das Geb\u00e4ude der Moschee Schulden wegen anderer Ausgaben hat, ist es dann erlaubt, das Verbliebene zu verkaufen und dessen Preis f\u00fcr die Entrichtung der Schulden der Moschee und den \u00fcbrigen Bedarf auszugeben?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls die Instrumente und der Bedarf zum Bau dazu geh\u00f6ren, was der Spender zum Bau der Moschee eingerichtet und von seinem (eigenen) Eigentum daf\u00fcr abgetrennt hat, dann ist es nicht erlaubt, das davon Nutzbare, selbst wenn es f\u00fcr eine andere Moschee w\u00e4re, zu verkaufen, sondern es wird f\u00fcr die Reparatur anderer Moscheen vergeben. Aber falls es zu dem geh\u00f6rt, wof\u00fcr der Spender allein erlaubt hat, es zum Bau der Moschee zu nutzen, dann geh\u00f6rt das, was davon verblieben ist, ihm, und dessen Angelegenheit obliegt ihm.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 1029:<\/b> <i>Jemand hat seine (religionswissenschaftliche) Bibliothek seinen m\u00e4nnlichen Nachkommen gestiftet, aber keiner seiner Nachkommen und Enkel wurde (dahingehend) geleitet, Religionswissenschaften anzustreben, und deshalb nutzen sie diese Bibliothek nicht. Und der B\u00fccherwurm hat einen Teil dessen vernichtet, und der andere Teil ist auch vernichtungsgef\u00e4hrdet. Ist es dann f\u00fcr sie erlaubt, diese (Bibliothek) zu verkaufen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls die Stiftung der Bibliothek an seine Nachkommen zur Bedingung hat und damit verbunden ist, dass sie sich mit dem Studium der Religionswissenschaften besch\u00e4ftigen und dass sie den Pfad der Religionsgelehrten einschlagen, dann ist diese Stiftung (bereits) urspr\u00fcnglich ung\u00fcltig aufgrund der Kopplung daran. Und falls er diese (Bibliothek) an diese (Nachkommen) gestiftet hat, damit sie daraus Nutzen ziehen und es unter ihnen derzeit keinen gibt, der diesen Nutzen bezieht und es keine Hoffnung gibt, dass diese M\u00f6glichkeit zuk\u00fcnftig erf\u00fcllt wird, dann ist diese Stiftung g\u00fcltig und es ist f\u00fcr sie erlaubt, diese f\u00fcr andere Personen nutzbar zu machen, die daraus Nutzen ziehen k\u00f6nnen. Und falls diese (Bibliothek) gestiftet wurde, damit andere g\u00fctige Personen daraus Nutzen ziehen und dabei der Vorsitz seinen Nachkommen obliegt, sind diese genauso verpflichtet, diese (Bibliothek) f\u00fcr andere g\u00fctige Personen nutzbar zu machen, und in jedem Fall haben sie es nicht zu verkaufen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 1030:<\/b> <i>Es gibt ein Ackerland, das gestiftet wurde und dessen Grundfl\u00e4che h\u00f6her liegt als die es umgebenden L\u00e4ndereien, und daher war es nicht m\u00f6glich, das Wasser dorthin zu leiten. Und seit einiger Zeit wurde das Grundst\u00fcck abgesenkt und die \u00fcberbleibende Erde verblieb gesammelt inmitten des Grundst\u00fccks und behindert dessen Bewirtschaftung. Ist es dann erlaubt, diese Erde zu verkaufen und deren Preis f\u00fcr die Grabst\u00e4tte einer der S\u00f6hne der Imame -a. &#8211; , die in der N\u00e4he des erw\u00e4hnten Grundst\u00fccks liegt, auszugeben?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls die gesammelte Erde ein Hindernis zur Nutzung des gestifteten Grundst\u00fcckes ist, dann besteht kein Hindernis dazu, diese (Erde) von diesem (Grundst\u00fcck) zu transportieren, zu verkaufen und deren Preis f\u00fcr den Stiftungszweck auszugeben.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 1031:<\/b> <i>Es gibt einige Handelsl\u00e4den, die auf einem gestifteten Grundst\u00fcck gebaut sind, und sie wurden vermietet, ohne dass deren Abstand an die Mieter verkauft wurde. Ist es dann den Mietern erlaubt, den Abstand an Andere zu verkaufen und dessen Preis einzunehmen? Und mit Annahme der Erlaubnis dazu, geh\u00f6rt dann der Preis des Abstandes dem Mieter, oder wird er als Ertrag der Stiftung gewertet, und muss man diese zu deren Zweck ausgeben?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls der Vorsitzende der Stiftung mit Ber\u00fccksichtigung des Vorteils der Stiftung den Verkauf des Abstandes erlaubt, dann ist das angenommene Geld daf\u00fcr als Teil von Ertr\u00e4gen der Stiftung zu werten, und man ist verpflichtet, dieses f\u00fcr den Stiftungszweck auszugeben. Aber falls er den Handel (mit dem Abstand) nicht erlaubt, dann ist der Verkauf ung\u00fcltig, und der Verk\u00e4ufer muss den angenommenen Betrag an den Bezahlenden zur\u00fcckgeben. Und in jedem Fall hat der Mieter, der nicht das Recht zum Abstand hat und dennoch diesen an den Nachmieter verkauft, kein Recht auf dieses Geld.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><a name=\"UrteilezuFriedhoefen\"><\/a>Urteile zu Friedh\u00f6fen<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 1032:<\/b> <i>Wie ist das Urteil zum Aneignen eines moslemischen gemeinn\u00fctzigen Friedhofs und der Errichtung von Privatgeb\u00e4uden darauf? Und wie ist das Urteil zu deren Registrierung auf den Namen von (Einzel-)Personen als Eigentum? Und ist der gemeinn\u00fctzige Friedhof f\u00fcr Muslime als Stiftung anzusehen, und ist ein pers\u00f6nliches Verf\u00fcgen dar\u00fcber Enteignung, und obliegt den dar\u00fcber Verf\u00fcgenden eine Auszahlung des Gleichwertigen f\u00fcr ihre Verf\u00fcgung? Und mit Annahme, dass die Auszahlung von Gleichwertigem obliegt, f\u00fcr welche F\u00e4lle ist man (dann) verpflichtet, diese Gelder auszugeben, und wie ist das Urteil zu den Geb\u00e4uden, die sie darauf gegr\u00fcndet haben?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Allein die \u00dcbernahme des Besitzdokuments f\u00fcr den gemeinn\u00fctzigen Friedhof der Muslime ist kein (hinreichendes) religionsrechtliches Argument f\u00fcr das Besitztum und ist (somit auch noch) keine Enteignung dessen, und genauso ist allein (die Tatsache), dass es ein gemeinn\u00fctziger Friedhof zum Bestatten der Verstorbenen ist, kein (hinreichendes) religionsrechtliches Argument, dass dieser (Friedhof) eine Stiftung zum Bestatten der Verdorbenen darauf ist, so dass, falls er zu dem geh\u00f6rt, was nach dem Brauch als Einrichtung des Ortes gewertet wird, woraus die Einwohner durch das Bestatten der Verstorbenen und Anderes Nutzen ziehen, oder falls er ein religionsrechtliches Argument f\u00fcr eine Stiftung zum Bestatten der verstorbenen Muslime darin gibt, dann ist dessen Erwerb f\u00fcr sich seitens der jetzigen Verf\u00fcgenden eine Enteignung oder ist wie eine Enteignung zu beurteilen, und ihre pers\u00f6nliche Verf\u00fcgung dar\u00fcber ist Enteignung und verboten, und sie haben vom Grundst\u00fcck des Friedhofs abzulassen, das Geb\u00e4ude und die neuen Dinge darauf abzurei\u00dfen und diesen (Friedhof) in seinen fr\u00fcheren Zustand zur\u00fcck zu bringen. Und das Obliegen der Auszahlung von Gleichwertigem f\u00fcr die Verf\u00fcgung steht nicht fest.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 1033:<\/b> <i>Es gibt einen Friedhof, dessen Gr\u00e4ber bis zu 35 Jahre alt sind. Und die Kommune hat diesen (Friedhof) in einen gemeinn\u00fctzigen Garten umgewandelt, und auf einem Teil dieses (Gartens) wurden in der Zeit des vergangenen (Schah-)Systems einige Geb\u00e4ude gebaut. Darf dann die zust\u00e4ndige Partei erneut auf diesem Grundst\u00fcck bauen, was sie an Geb\u00e4uden ben\u00f6tigt?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls das Grundst\u00fcck des Friedhofs zum Bestatten der verstorbenen Muslime darin gestiftet ist, oder falls die Gr\u00fcndung eines Geb\u00e4udes darauf die Ausgrabung und Entw\u00fcrdigung der Gr\u00e4ber der Muslime bewirkt, oder falls das Grundst\u00fcck zu den gemeinn\u00fctzigen Einrichtungen des Ortes z\u00e4hlt, damit die Einwohner daraus zum Bestatten der Verstorbenen und zu Anderem Nutzen ziehen, dann ist es nicht erlaubt, Einrichtungen darauf zu bauen oder dar\u00fcber privat zu verf\u00fcgen oder diese zu ver\u00e4ndern und auszutauschen. Ansonsten besteht an sich kein Hindernis dazu.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 1034:<\/b> <i>Ein Grundst\u00fcck wurde zum Bestatten der Verstorbenen gestiftet, und in dessen Mitte ist eine Grabst\u00e4tte einer der S\u00f6hne der Imame &#8211; a. &#8211; . Und letztens wurden die Leichname der geliebten M\u00e4rtyrer in diesem Friedhof bestattet. Im Hinblick darauf, dass es kein passendes Grundst\u00fcck f\u00fcr Sport und Spiel f\u00fcr die Jugend gibt, ist es dann f\u00fcr diese (Jugendlichen) erlaubt, innerhalb des Friedhofs zu spielen, mit Ber\u00fccksichtigung dessen islamischen Anstandes?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Es ist nicht erlaubt, den Friedhof zu einem Sportplatz umzugestalten, und es ist nicht erlaubt, \u00fcber das gestiftete Grundst\u00fcck zu verf\u00fcgen f\u00fcr etwas Anderes als den Stiftungszweck, und genauso ist es nicht erlaubt, die W\u00fcrde der Gr\u00e4ber der Muslime und der geliebten M\u00e4rtyrer zu entw\u00fcrdigen. Und der Bedarf der Jugend auf einen Sportplatz und die Nichtexistenz eines Grundst\u00fccks f\u00fcr Sport ist keine religionsrechtliche Rechtfertigung, um den gemeinn\u00fctzigen Friedhof zu \u00fcberschreiten und diesen zu einem Sportplatz umzugestalten.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 1035:<\/b> <i>Ist es f\u00fcr die Besucher der Grabst\u00e4tte einer der S\u00f6hne der Imame &#8211; a. &#8211; erlaubt, ihre Transportmittel innerhalb eines alten Friedhofs zu parken, der ca. 100 Jahre alt ist, mit dem Wissen, dass dies fr\u00fcher ein Friedhof zum Bestatten der verstorbenen Einwohner des Dorfes und anderer war, aber sie jetzt einen anderen Ort f\u00fcr das Bestatten der Verstorbenen angenommen haben?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Sofern dieses nicht als Entw\u00fcrdigung der Gr\u00e4ber der Muslime gem\u00e4\u00df der Ansicht des Brauches oder als Bedr\u00e4ngnis f\u00fcr die Besucher der Grabst\u00e4tte gewertet wird, ist es zul\u00e4ssig.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 1036:<\/b> <i>Die Verwaltung der gemeinn\u00fctzigen Friedh\u00f6fe verbietet das Bestatten der Verstorbenen neben einigen Gr\u00e4bern. Gibt es dann ein religionsrechtliches Hindernis, welches die Bestattung der Verstorbenen darin verhindert? Und haben diese das Recht, es zu verbieten?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls der Friedhof eine Stiftung oder f\u00fcr jeden \u00f6ffentlich ist, um die Verstorbenen darin zu bestatten, dann hat niemand das Recht, eine unantastbare Zone um das Grab seines Verstorbenen vom Grundst\u00fcck des \u00f6ffentlichen Friedhofs abzusetzen und die Gl\u00e4ubigen an der Bestattung ihrer Verstorbenen darin zu hindern.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 1037:<\/b> <i>Es gibt in der N\u00e4he eines Friedhofes, der voll mit Gr\u00e4bern ist, ein Grundst\u00fcck, welches das Justizgericht von einem der Gro\u00dfgrundbesitzer beschlagnahmt hat, und jetzt geh\u00f6rt es einer Person. Ist es dann erlaubt, von diesem Grundst\u00fcck zum Bestatten der Verstorbenen nach der Erteilung einer Erlaubnis vom derzeitigen Besitzer Nutzen zu ziehen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls sein derzeitiger Besitzer derart ist, dass er als dessen religionsrechtlicher Eigent\u00fcmer zu beurteilen ist, dann besteht kein Hindernis dazu, dar\u00fcber mit seinem Einverst\u00e4ndnis und seiner Erlaubnis zu verf\u00fcgen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 1038:<\/b> <i>Ein Mann hat ein Grundst\u00fcck zum Bestatten der Verstorbenen gestiftet und hat dieses zum \u00f6ffentlichen (bzw. gemeinn\u00fctzigen) Friedhof f\u00fcr die Muslime gemacht. Ist es dann f\u00fcr das Vorstandskomitee erlaubt, von denjenigen einen Betrag f\u00fcr das Grundst\u00fcck zu nehmen, die ihre Verstorbenen darin bestatten m\u00f6chten?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Sie haben nicht das Recht, irgendetwas f\u00fcr das Bestatten der Verstorbenen in einem \u00f6ffentlichen gestifteten Friedhof zu fordern. Aber wenn sie f\u00fcr den Friedhof oder f\u00fcr die Angeh\u00f6rigen der Verstorbenen andere Dienste zum Bestatten ihrer Verstorbenen anbieten, dann besteht kein Hindernis dazu, einen Betrag daf\u00fcr von ihnen als Lohn anzunehmen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 1039:<\/b> <i>Wir wollten eine Einrichtung f\u00fcr Nachrichtendienste in einem der D\u00f6rfer gr\u00fcnden und wir haben die Einwohner des Ortes gebeten, eine Fl\u00e4che eines Grundst\u00fccks zum Bau der Einrichtung unter unsere Verf\u00fcgung zu stellen. Und im Hinblick darauf, dass es kein Grundst\u00fcck zu diesem Zweck im Zentrum des Ortes gibt, ist es dann erlaubt, diese Einrichtung auf dem verlassenen Ort des alten Friedhofs zu gr\u00fcnden?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Dieses ist nicht erlaubt, falls der \u00f6ffentliche Friedhof der Muslime eine Stiftung zum Bestatten der Verstorbenen darin ist, oder falls er zu den \u00f6ffentlichen Einrichtungen des Ortes z\u00e4hlt, damit seine Einwohner Nutzen daraus ziehen, oder falls das Bauen der Einrichtung darauf das Ausheben eines Grabes oder die Entw\u00fcrdigung der W\u00fcrde der Gr\u00e4ber der Muslime bewirkt. Ansonsten besteht kein Hindernis dazu.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 1040:<\/b> <i>Es wurde entschieden, dass in der N\u00e4he des M\u00e4rtyrerfriedhofes, den es im Ort gibt, einen Gedenkstein f\u00fcr die M\u00e4rtyrer des Dorfes zu legen, die an anderen Orten bestattet sind, damit dieser (Friedhof) zuk\u00fcnftig (auch) eine Besuchsst\u00e4tte f\u00fcr diese (Angeh\u00f6rigen) wird. Ist dieses dann erlaubt?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Es gibt kein Hindernis dazu, eine symbolische Gestalt an Gr\u00e4bern f\u00fcr unsere geliebten M\u00e4rtyrer zu bauen, aber es ist nicht erlaubt, die Anderen beim Bestatten ihrer Verstorbenen an diesem Ort zu bedr\u00e4ngen, falls dieser (Ort) eine Stiftung zum Bestatten der Verstorbenen ist.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 1041:<\/b> <i>Wir wollten ein Gesundheitszentrum auf der Fl\u00e4che eines ausgetrockneten Grundst\u00fccks in der N\u00e4he eines Friedhofs gr\u00fcnden, aber die Einwohner behaupten, dass dieser Platz ein Teil des Friedhofs sei, und die Verantwortlichen haben Probleme damit, zu charakterisieren, ob das erw\u00e4hnte Grundst\u00fcck (tats\u00e4chlich) ein Friedhof ist oder nicht. Und einer der \u00e4lteren Ortsans\u00e4ssigen hat bezeugt, dass es in der f\u00fcr die Einrichtung (des Gesundheitszentrums) vorgesehen Fl\u00e4che keine Gr\u00e4ber gibt, w\u00e4hrend einige Andere die Existenz von Gr\u00e4bern darin behaupten, aber jeder der beiden Parteien bezeugt die Existenz von Gr\u00e4bern an den Seiten der vorgesehenen Fl\u00e4che f\u00fcr die Gr\u00fcndung eines Gesundheitszentrums. Was ist dann unsere Verpflichtung?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Sofern es nicht feststeht, dass das Grundst\u00fcck eine Stiftung f\u00fcr das Bestatten verstorbener Muslime ist, und sofern es nicht zu den \u00f6ffentlichen Einrichtungen geh\u00f6rt, damit die Einwohner bei Anl\u00e4ssen daraus Nutzen ziehen k\u00f6nnen, und so lange die Gr\u00fcndung des Gesundheitszentrums darauf nicht das Ausgraben eines Grabes oder die Entw\u00fcrdigung der Gr\u00e4ber der Gl\u00e4ubigen bewirkt, besteht kein Hindernis dazu. Ansonsten ist es nicht erlaubt.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 1042:<\/b> <i>Ist es erlaubt, einen Teil des Friedhofs, worin kein Verstorbener bestattet wurde, zu vermieten, wobei der Friedhof gro\u00df ist und die Form seiner Stiftung nicht definitiv bekannt ist. Und diese (Vermietung) erfolgt, um daraus zum \u00f6ffentlichen Vorteil Nutzen zu ziehen, wie mit der Gr\u00fcndung einer Moschee oder eines Gesundheitszentrums f\u00fcr die Einwohner des Ortes, wobei (auch) von den Betr\u00e4gen der Miete Nutzen zum Vorteil desselben Friedhofs gezogen wird? Zu erw\u00e4hnen ist, dass dieses Gebiet arm an derartigen Diensten ist aufgrund des Fehlens von freiem Land, damit darauf Dienstleistungszentren gebaut werden k\u00f6nnen.<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls das Grundst\u00fcck eine Stiftung als operative Stiftung ist, die zum Bestatten der Verstorbenen darin bestimmt ist, dann ist es nicht erlaubt, dieses (Grundst\u00fcck) zu vermieten oder daraus Nutzen zu ziehen zum Bau einer Moschee oder eines Gesundheitszentrums oder Anderem darauf. Aber falls nicht bekannt ist, auch (nicht) durch Indizien, dass es zum Bestatten der Verstorbenen gestiftet wurde, und falls es nicht zu \u00f6ffentlichen Einrichtungen des Ortes zur Nutzung f\u00fcr das Bestatten der Verstorbenen geh\u00f6rt und (f\u00fcr) andere (Zwecke), und falls es keine Gr\u00e4ber darin beinhaltet und kein Privateigent\u00fcmer daf\u00fcr bekannt ist, dann gibt es kein Hindernis dazu, dieses zum \u00f6ffentlichen Vorteile der Einwohner des Gebietes zu nutzen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 1043:<\/b> <i>Die Gesellschaft f\u00fcr Wasser und Elektrizit\u00e4t beabsichtigt, einige Wasserstaud\u00e4mme und Elektrizit\u00e4tsgeneratoren zu bauen und in diesen (Pl\u00e4nen) ist die Ausrichtung des Staudammes auf dem Flussbett des Flusses &#8222;Al-Karun&#8220; enthalten, um einen Elektrizit\u00e4tsgenerator zu gr\u00fcnden, und die Grundger\u00fcste des Vorhabens wurden (bereits) gegr\u00fcndet, und die Kan\u00e4le werden noch ausgegraben. Aber im Zentrum des Gebietes des Vorhabens gibt es einen alten Friedhof, in dem es ziemlich alte Gr\u00e4ber und auch neue Gr\u00e4ber gibt. Und die Gr\u00fcndung des Vorhabens bedarf des Abrisses (bzw. Einebnung) dieser Gr\u00e4ber. Wie ist dann das Urteil?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Es gibt kein Hindernis dazu, die veralteten Gr\u00e4ber, in dem sich die Leichen (bereits) zu Erde gewandelt haben, abzurei\u00dfen. Aber es ist nicht erlaubt, die Gr\u00e4ber, die (noch) nicht veraltet sind, abzurei\u00dfen (bzw. einzuebnen) und auszugraben oder die Leichen, die noch nicht zu Erde umgewandelt sind, zu enth\u00fcllen. Aber falls es f\u00fcr die Gr\u00fcndung des Energievorhabens an diesem Ort eine wirtschaftliche und gesellschaftliche Notwendigkeit gibt, auf die nicht verzichtet werden kann und die Verlagerung dieses Ortes zu einem anderen Ort oder das Umgehen des Friedhofs eine schwierige und m\u00fchsame Angelegenheit ist oder darin Bedr\u00e4ngnis besteht, dann besteht kein Hindernis dazu, einen Staudamm am selben Ort zu gr\u00fcnden, aber dann ist man verpflichtet, die Gr\u00e4ber, die sich noch nicht zu Erde gewandelt haben, an einen anderen Ort zu transportieren mit Beachtung, dass ein Ausgraben (aus der die Leiche umgebenden Erde) nicht erfolgt, auch wenn (daf\u00fcr) die Erde, die an den Seiten des Grabes ist, beseitigt wird und dann das Grab (mit umgebender Erde) an einen anderen Ort transportiert wird, ohne dass das Ausgraben (aus der Erde) erfolgt. Und wenn eine Leiche w\u00e4hrend der Arbeit (dennoch) sichtbar wird, ist man (auch) verpflichtet, diese an einen anderen Ort zu transportieren und (dort) zu bestatten.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 1044:<\/b> <i>Es gibt ein Grundst\u00fcck in der N\u00e4he eines Friedhofs, und es gibt keine Spur eines Grabes darin. Und es ist m\u00f6glich, dass dieses (Grundst\u00fcck) fr\u00fcher ein Friedhof war. Ist es dann erlaubt, \u00fcber dieses Grundst\u00fcck zu verf\u00fcgen und darauf (etwas) f\u00fcr gesellschaftliche Angelegenheiten zu bauen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls das Grundst\u00fcck ein Teil des gestifteten \u00f6ffentlichen Friedhofs zum Bestatten der Verstorbenen darin ist, oder falls dieses gem\u00e4\u00df dem Brauch dessen unantastbare Zone ist, dann ist das Urteil dazu, wie das Urteil zum Friedhof (selbst), und es ist nicht erlaubt, dar\u00fcber zu verf\u00fcgen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 1045:<\/b> <i>Ist es f\u00fcr den Menschen erlaubt, zu seinen Lebzeiten ein Grab (f\u00fcr sich) zu kaufen mit der Absicht der Aneignung?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls die Grabstelle ein religionsrechtliches Eigentum Anderer ist, dann ist es zul\u00e4ssig, diese (Grabstelle von den Besitzern) zu kaufen. Aber falls es Teil eines Grundst\u00fccks ist, das eine Stiftung zum Bestatten der verstorbenen Gl\u00e4ubigen ist, dann ist dessen Kauf und dessen Reservierung f\u00fcr sich ung\u00fcltig, zumal dieses zwangsl\u00e4ufig mit der Hinderung Anderer an der Verf\u00fcgung dar\u00fcber f\u00fcr die Bestattung der (eigenen) Verstorbenen verbunden ist.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 1046:<\/b> <i>Falls die Errichtung einer Fu\u00dfg\u00e4ngerzone in einer Stra\u00dfe abh\u00e4ngig ist von der Umwandlung einiger Gr\u00e4ber der Gl\u00e4ubigen, die vor 20 Jahren in einem Friedhof an der Seite der \u00f6ffentlichen Stra\u00dfe in einem Durchgangsweg (bestattet wurden), ist dann solch eine Handlung erlaubt?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Es gibt kein Hindernis dazu, die Gr\u00e4ber zu einem Fu\u00dfg\u00e4ngerweg zu gestalten, sofern es nicht mit der Ausgrabung der Gr\u00e4ber der Muslime oder deren Entw\u00fcrdigung verbunden ist.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 1047:<\/b> <i>Es gibt einen verlassenen Friedhof in der Mitte der Stadt, und dessen Stiftung ist nicht bekannt. Ist es dann erlaubt, darauf eine Moschee zu bauen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Es ist religionsrechtlich ung\u00fcltig, den Friedhof der Muslime in eine Moschee umzuwandeln, au\u00dfer falls dessen Grundst\u00fcck keine Stiftung, kein Privateigentum von jemandem oder eine \u00f6ffentliche (bzw. gemeinn\u00fctzige) Einrichtung ist, woraus die Einwohner bei Anl\u00e4ssen Nutzen ziehen, und (au\u00dferdem) falls die Gr\u00fcndung der Moschee darauf nicht mit der Entw\u00fcrdigung und Ausgrabung der Gr\u00e4ber der Muslime verbunden ist.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 1048:<\/b> <i>Es gibt ein Grundst\u00fcck, das vor ca. 100 Jahren ein \u00f6ffentlicher Friedhof war, und vor einigen Jahren wurde dort ausgegraben und einige Gr\u00e4ber darin entdeckt. Und nach der Durchf\u00fchrung der Ausgrabung und Beseitigung der Erde wurden einige Gr\u00e4ber ge\u00f6ffnet und die Kochen darin gesehen. Ist es dann f\u00fcr die Kommune erlaubt, diese (St\u00fcck) Land zu verkaufen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Falls der erw\u00e4hnte Friedhof eine Stiftung ist oder zu den \u00f6ffentlichen Einrichtungen des Ortes geh\u00f6rt, dann ist es nicht erlaubt, diesen (Friedhof) zu verkaufen oder zu kaufen, und in jedem Fall, wenn die Durchf\u00fchrung der Ausgrabung zum Ausgraben der Gr\u00e4ber f\u00fchrt, ist dann dies ebenfalls verboten.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\"><b>F. 1049:<\/b> <i>Seitens des Ministeriums f\u00fcr Kultur und Erziehung wurde ein Teil eines alten Friedhofs abgetrennt, um darauf eine Schule zu bauen, ohne die Bewilligung der Einwohner zu erhalten, und die Schule wurde (bereits) gegr\u00fcndet und die Sch\u00fcler verrichten das Gebet darin. Wie ist dann das Urteil?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 14pt; font-family: georgia, palatino;\">A: Sofern kein relevantes Argument daf\u00fcr besteht, dass das Grundst\u00fcck der Schule eine Stiftung zum Bestatten der Verstorbenen darin ist, und sofern es nicht zu den \u00f6ffentlichen Einrichtungen des Ortes zum Bestatten der Verstorbenen geh\u00f6rt und (f\u00fcr) andere (Zwecke) ist und kein Privateigentum von jemandem ist, dann ist es zul\u00e4ssig, von der Schule Nutzen zu ziehen und das Gebet darin zu verrichten.<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F. 925: Ist die Verwendung der Formel f\u00fcr Stiften eine Bedingung f\u00fcr die G\u00fcltigkeit des Stiftens? 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