{"id":894,"date":"2022-06-24T11:58:00","date_gmt":"2022-06-24T09:58:00","guid":{"rendered":"http:\/\/khamenei.de\/wordpress\/?page_id=894"},"modified":"2024-01-31T17:22:00","modified_gmt":"2024-01-31T16:22:00","slug":"nachahmung","status":"publish","type":"page","link":"http:\/\/www.ahl-ul-bait.de\/imam-chamenei\/rechtsfragen\/nachahmung\/","title":{"rendered":"Nachahmung"},"content":{"rendered":"<p align=\"left\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">Die drei Methoden: Vorsichtsentscheidung, selbst\u00e4ndige Rechtsfindung und Nachahmung<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">1. Frage (F. 1):<i> Ist die Verpflichtung zur Nachahmung (selbst) eine Angelegenheit der Nachahmung oder der selbst\u00e4ndigen Rechtsfindung ?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">Antwort (A): Es ist eine selbst\u00e4ndig Rechtsfindungs- (und) verstandesm\u00e4\u00dfige Angelegenheit.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">F. 2:<i> Ist es Ihrer verehrten Meinung nach vorzuziehen, mittels Vorsichtsentscheidung oder durch Nachahmung zu handeln?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: F\u00fcr das Handeln mittels Vorsichtsentscheidung ist die Kenntnis, in welchen F\u00e4llen und wie die Vorsichtsentscheidung angewendet werden kann, (unbedingte) Voraussetzung, und nur wenige haben dieses Wissen. Hinzu kommt, da\u00df f\u00fcr das Handeln mittels Vorsichtsentscheidung (erheblich) mehr Zeit ben\u00f6tigt wird. Daher ist die Nachahmung eines Rechtsgelehrten , der die Voraussetzungen in sich vereinigt (erf\u00fcllt) hat, zu bevorzugen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">F. 3: <i>Was sind die G\u00fcltigkeitsgrenzen der Vorsichtsentscheidung bei den Urteilen zwischen den Rechtsurteilen der Gelehrten ? M\u00fcssen die Rechtsurteile der fr\u00fcheren (verstorbenen) Gelehrten miteinbezogen werden?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Mit der Vorsichtsentscheidung in F\u00e4llen der Verpflichtung dazu (zur Vorsichtsentscheidung) ist gemeint, alle M\u00f6glichkeiten des Rechts, die f\u00fcr den (jeweiligen) Fall m\u00f6glicherweise ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen, zu ber\u00fccksichtigen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">F. 4: <i>Meine Tochter erreicht in einigen Wochen das (Alter des) religi\u00f6sen Erwachsen (-seins) . Deshalb mu\u00df sie dann ein Vorbild der Nachahmung (f\u00fcr sich) ausw\u00e4hlen. Da es f\u00fcr sie problematisch ist, diese Anforderung (selbst\u00e4ndig) zu erf\u00fcllen, bitten wir Sie, uns mitzuteilen, was getan werden mu\u00df.<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Wenn sie (die Tochter) in diesem Fall ihre religionsgesetzliche Aufgabe selbst nicht beachtet, dann ist Ihre religi\u00f6se Verpflichtung hierbei, sie darauf aufmerksam zu machen, sie zu f\u00fchren und zu orientieren.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">F. 5: <i>Es ist bekannt, da\u00df die Analyse (zur Darlegung) eines Falles dem religi\u00f6s Erwachsenen obliegt, und da\u00df die Analyse des Urteils dem Rechtsgelehrten obliegt. Wie hat man sich gegen\u00fcber der Analyse des Vorbildes der Nachahmung zu verhalten? Mu\u00df man exakt danach handeln, zumal wir erkennen, da\u00df er (das Vorbild) in zahlreichen F\u00e4llen Stellung nimmt?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Ja, die Analyse des Falles obliegt dem religi\u00f6s Erwachsenen . Man ist hierbei nicht verpflichtet, der Analyse seines Rechtsgelehrten zu folgen, au\u00dfer man vertraut dieser (Analyse), oder es handelt sich um eine religionspezifische Schlu\u00dffolgerung .<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">Die F\u00e4lle werden in zwei Bereiche unterteilt: (a.) Gew\u00f6hnliche F\u00e4lle ; z.B. die Analyse, ob es sich bei einer Fl\u00fcssigkeit um Wein handelt. Und solches obliegt dem religi\u00f6s Erwachsenen . (b.) Religionspezifische F\u00e4lle , das sind diejenigen F\u00e4lle, f\u00fcr deren Analyse der Rechtsgelehrte zust\u00e4ndig ist; z.B. die Analyse, da\u00df Gesang (gem\u00e4\u00df der religi\u00f6sen Definition eine) stimulierende Stimme ist, aber nicht jede vibrierende Stimme, die nicht stimuliert (als Gesang gilt). Die religionspezifischen F\u00e4lle sind als solches in zwei Arten untergliedert: 1. Das Best\u00e4ndige, unabh\u00e4ngig von Zeit und Raum, ein Beispiel hierzu ist Gesang, 2. Ver\u00e4nderliche, abh\u00e4ngig von den jeweiligen Umst\u00e4nden, und da die Beurteilungen sich mit den \u00c4nderungen der F\u00e4lle \u00e4ndern und daran gekoppelt sind, hat die Analyse der ver\u00e4nderlichen religionspezifischen F\u00e4lle mit der selbst\u00e4ndigen Rechtsfindung zu tun.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">F. 6: <i>Ist derjenige, der das Erlernen von religionsgesetzlichen Angelegenheiten, die ihn betreffen, unterl\u00e4\u00dft, s\u00fcndig?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Wenn das Nichterlernen der religionsgesetzlichen Angelegenheiten dazu f\u00fchrt, da\u00df man eine (religi\u00f6se) Pflicht unterl\u00e4\u00dft oder etwas (religi\u00f6s) Verbotenes tut, dann ist man s\u00fcndig.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">F. 7: <i>Wenn wir manche Personen, die nicht \u00fcber gen\u00fcgend Information verf\u00fcgen, \u00fcber ihren Nachzuahmenden (\u00fcber ihr Vorbild) fragen, antworten sie, da\u00df sie es nicht wissen, oder sie sagen, wir ahmen dieses und jenes Vorbild der Nachahmung nach. Aber sie sehen sich nicht verpflichtet, sein religi\u00f6ses Regelwerk f\u00fcr sich anzuwenden, oder sich danach zu richten. Wie sind ihre Taten zu beurteilen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Wenn deren Taten der Vorsichtsentscheidung , der Wahrheit oder den Rechtsurteilen des Rechtsgelehrten , an den man sich wenden m\u00fc\u00dfte, entsprechen, dann sind sie als g\u00fcltig zu beurteilen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">F. 8: <i>Wir k\u00f6nnen uns bei den Handlungen, die der meistwissende Rechtsgelehrte als vorsichtshalber Pflicht deklariert, nach ihm an den n\u00e4chsten Meistwissenden wenden. Und unsere Frage ist: Falls der Meistwissende nach ihm (die Angelegenheit) ebenfalls (als) vorsichtshalber Pflicht deklariert, ist es dann erlaubt, sich an den Meistwissenden nach den beiden zu wenden? Und wenn es beim Dritten auch so ist, steht es einem dann zu, sich an den Meistwissenden nach diesen zu wenden usw.? Bitte erl\u00e4utern Sie diese Angelegenheit.<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Es ist unbedenklich, sich an den Rechtsgelehrten zu wenden, der keine Vorsichtsaussage in der Angelegenheit deklariert, sondern bei dieser (Angelegenheit) ein eindeutiges Rechtsurteil f\u00e4llt, unter Ber\u00fccksichtigung (der Reihenfolge) des Meistwissenden und der n\u00e4chsten Meistwissenden.<\/span><\/p>\n<p align=\"left\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><a name=\"BedingungenderNachahmung\"><\/a>Bedingungen der Nachahmung<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">F. 9:<i> Ist es erlaubt, einen Rechtsgelehrten nachzuahmen, der sich zur Vorbildfunktion (noch) nicht (\u00f6ffentlich) bekannt und kein religi\u00f6ses Regelwerk herausgegeben hat?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Wenn der religi\u00f6s Erwachsene , der gewillt ist, diesen (Rechtsgelehrten) nachzuahmen, feststellt, da\u00df dieser ein Rechtsgelehrter ist, welcher die Voraussetzungen (zur Vorbildfunktion) in sich vereinigt (erf\u00fcllt), dann ist es unbedenklich.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">F. 10: <i>Ist es f\u00fcr einen religi\u00f6s Erwachsenen erlaubt, jemanden, der (lediglich) in einem der religionsrechtlichen Bereiche wie dem Fasten oder dem rituellen Gebet , selbst\u00e4ndig Recht findet, in dem Bereich, in dem er die selbst\u00e4ndige Rechtsfindung durchf\u00fchrt, nachzuahmen .<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Das Rechtsurteil eines (auf bestimmte Themen) eingeschr\u00e4nkten Rechtsgelehrten ist ein Argument f\u00fcr ihn selbst. Aber die Erlaubnis f\u00fcr andere, ihn nachzuahmen, ist als bedenklich zu betrachten, obwohl die Erlaubnis dazu nicht undenkbar ist.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">F. 11:<i> Ist es erlaubt, die Wissenschaftler anderer L\u00e4nder nachzuahmen, auch wenn man diese nicht erreichen kann?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Die Nachahmung des Rechtsgelehrten , welcher die Voraussetzungen in sich vereinigt (erf\u00fcllt), in religionsgesetzlichen Angelegenheiten hat nicht zur Voraussetzung, da\u00df der Rechtsgelehrte von den Leuten der Heimat oder Einwohnern des Landes des religi\u00f6s Erwachsenen ist.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">F. 12: <i>Unterscheidet sich die ma\u00dfgebende Wahrhaftigkeit f\u00fcr den Rechtsgelehrten und f\u00fcr das Vorbild der Nachahmung von der ma\u00dfgebenden Wahrhaftigkeit beim Leiter des Gemeinschaftsgebets in Intensit\u00e4t und Ausma\u00df?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Im Hinblick auf die Sensibilit\u00e4t und Wichtigkeit der Stellung der Vorbildfunktion ist es eine Bedingung als vorsichtshalber Pflicht beim Vorbild der Nachahmung , zus\u00e4tzlich zur Wahrhaftigkeit , da\u00df er sein tyrannisches Ego beherrscht und weltliche Dinge nicht begehrt.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">F. 13: <i>Ist die Kenntnis der Umst\u00e4nde der Zeit und des Ortes eine der Voraussetzungen zur selbst\u00e4ndigen Rechtsfindung ?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Es ist m\u00f6glich, da\u00df diese (Kenntnis) einen Einflu\u00df auf einige der Angelegenheiten (bei der selbst\u00e4ndigen Rechtsfindung) hat.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">F. 14: <i>Gem\u00e4\u00df der Meinung seiner Eminenz, des dahingeschiedenen Imam (Khomeini) &#8211; q.s. &#8211; mu\u00df sich das Vorbild der Nachahmung zus\u00e4tzlich zu seinem Wissen \u00fcber Urteile zu Gottesdiensten und zu (religi\u00f6sen) Handlungen in politischen, wirtschaftlichen, milit\u00e4rischen, gesellschaftlichen und F\u00fchrungsangelegenheiten auskennen. Nachdem wir den dahingeschiedenen Imam Khomeini &#8211; q.s. &#8211; nachgeahmt haben, sahen wir es als (unsere) Pflicht an &#8211; gem\u00e4\u00df den Hinweisen einiger der verehrten Wissenschaftler , und gem\u00e4\u00df dem, was wir selbst erkannt haben &#8211; Sie bez\u00fcglich der Vorbildfunktion nachzuahmen. Und darauf aufbauend haben wir die F\u00fchrungsfunktion (f\u00fcr die islamische Weltgemeinschaft) und die Vorbildfunktion (in Ihrer Person f\u00fcr uns) vereinigt. Was ist Ihre Meinung (hierzu)?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Die Bedingungen zur Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines Vorbildes der Nachahmung in den Angelegenheiten, in denen es au\u00dfer f\u00fcr den Rechtsgelehrten und f\u00fcr den, der gem\u00e4\u00df Vorsichtsentscheidung handelt , unbedingt notwendig ist, denjenigen, der die festgelegten Voraussetzungen in sich vereinigt, nachzuahmen, sind detailliert im tahrir-ul-wasilah und anderen (religi\u00f6sen Werken) erw\u00e4hnt.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">Aber die Angelegenheit, ob die Voraussetzungen erf\u00fcllt sind und die Analyse, wer von den rechtschaffenen (verl\u00e4\u00dflichen) Gelehrten nachzuahmen ist, obliegt der Ansicht des religi\u00f6s Erwachsenen selbst.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">F. 15: <i>Ist es eine Voraussetzung, da\u00df das Vorbild der Nachahmung der Meistwissende ist? Was sind die Merkmale und Erfordernisse des meisten Wissens ?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Vorsichtshalber ist der Meistwissende in den Angelegenheiten, in denen die Rechtsurteile des Meistwissenden sich von den Rechtsurteilen der anderen unterscheiden, nachzuahmen. Das Merkmal des Meistwissenden ist, da\u00df er f\u00e4higer ist als die \u00fcbrigen Rechtsgelehrten bei der Kenntnis vom Befehl Allahs, dem Erhabenen, und bei der religionspezifischen Analyse der g\u00f6ttlichen religi\u00f6sen Verpflichtungen, ausgehend von ihren Beweisen. Und sein (des Gelehrten) Wissen \u00fcber die Umst\u00e4nde seiner Zeit, in dem Ma\u00df, in dem die Analyse der (verschiedenen) Themen der religionsgesetzlichen Urteile (davon) beeinflu\u00dft werden k\u00f6nnen, und (sein Wissen) \u00fcber die Erkl\u00e4rung der religionsrechtlichen Meinung, welche notwendig ist f\u00fcr die Verdeutlichung der religionsgesetzlichen Verpflichtungen, beeinflussen auch (ma\u00dfgeblich) die selbst\u00e4ndige Rechtsfindung .<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">F. 16: <i>Ist die Nachahmung von einem anderen als dem Meistwissenden ung\u00fcltig, bei der Eventualit\u00e4t, da\u00df die meistwissende Person nicht die ma\u00dfgebenden Bedingungen f\u00fcr die Nachahmung erf\u00fcllt?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Lediglich aufgrund der Eventualit\u00e4t, da\u00df der Meistwissende die ma\u00dfgebenden Bedingungen f\u00fcr die Nachahmung nicht erf\u00fcllen w\u00fcrde, ist es nicht erlaubt, bei strittigen Angelegenheiten einen anderen als den Meistwissenden nachzuahmen, (dieses gilt) als Vorsichtsma\u00dfnahme .<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">F. 17: <i>Wenn festgestellt wird, da\u00df mehrere Wissenschaftler in jeweils mehreren Angelegenheiten wissender sind (als die anderen) &#8211; so da\u00df jeder in bestimmten Angelegenheiten wissender ist &#8211; ist es dann erlaubt, sich nach ihnen (den jeweiligen) zu richten?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Die Aufteilung bei der Nachahmung ist unbedenklich. Wenn angenommen wird, da\u00df jeder (Wissenschaftler) in der (bestimmten) Angelegenheit, in dem er nachgeahmt wird, wissender ist (als die anderen), dann mu\u00df sogar die Aufteilung (bei der Nachahmung) als Vorsichtsma\u00dfnahme durchgef\u00fchrt werden, falls sich ihre Rechtsurteile in dieser Angelegenheit (voneinander) unterscheiden.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">F. 18: <i>Ist es erlaubt, den nicht am meisten Wissenden nachzuahmen, falls es den Meistwissenden gibt?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Es ist unbedenklich, sich an den nicht am meisten Wissenden zu wenden bei denjenigen Angelegenheiten, in denen seine Rechtsurteile sich nicht von den Rechtsurteilen des Meistwissenden unterscheiden.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">F. 19:<i> Was ist Ihre Meinung \u00fcber das meiste Wissen des Nachzuahmenden ? Was ist Ihr Nachweis zu Ihrer These?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Wenn die Gelehrten , welche die Voraussetzungen zum Urteilen (im islamischen Recht) in sich vereinigen (erf\u00fcllen), sich im Rechtsurteil unterscheiden, dann mu\u00df der religi\u00f6s Erwachsene , der (selbst) nicht Rechtsgelehrter ist, den Meistwissenden nachahmen, (dies gilt) als Vorsichtsma\u00dfnahme , au\u00dfer sein Rechtsurteil widerspricht der Vorsichtsentscheidung , und das Rechtsurteil des nicht am meisten Wissenden entspricht dieser (Vorsichtsentscheidung). Und der Nachweis hierzu basiert auf dem Verstand , und vielmehr wird durch die Beurteilung des Verstandes in dieser Angelegenheit zwischen der Festlegung und dem Ausw\u00e4hlen bestimmt.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">F. 20: <i>Wen m\u00fcssen wir im Hinblick auf die (korrekte) Nachahmung nachahmen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Man mu\u00df den Rechtsgelehrten nachahmen, der die Voraussetzungen zum Urteilen (im islamischen Recht) und zur Vorbildfunktion erf\u00fcllt, und da\u00df er der Meistwissende ist (gilt) als Vorsichtsma\u00dfnahme.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">F. 21: <i>Ist es als Neuanf\u00e4nger (der Nachahmung) erlaubt, einen Verstorbenen nachzuahmen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Es ist nicht auf die Vorsichtsma\u00dfnahme zu verzichten, den lebenden meistwissenden Rechtsgelehrten bei der neu beginnenden Nachahmung nachzuahmen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">F. 22:<i> Ist die Nachahmung eines verstorbenen Rechtsgelehrten f\u00fcr jemanden, der neu anf\u00e4ngt nachzuahmen, abh\u00e4ngig von (der Erlaubnis von) einem lebenden Rechtsgelehrten?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Die Erlaubnis (zu erteilen), als Anf\u00e4nger (der Nachahmung) einen Verstorbenen nachzuahmen oder bei der Nachahmung eines (verstorbenen) Rechtsgelehrten zu verbleiben, obliegt der Ansicht des lebenden meistwissenden Rechtsgelehrten.<\/span><\/p>\n<p align=\"left\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><a name=\"MethodenzumNachweis\"><\/a>Methoden zum Nachweis selbst\u00e4ndiger Rechtsfindung, meisten Wissens und Aneignung des Rechtsurteils<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">F. 23: <i>Mu\u00df ich, nachdem ich die (Kenntnis von der) Eignung eines bestimmten Rechtsgelehrten, durch die Bezeugung von zwei wahrhaftigen Personen, (f\u00fcr mich) sichergestellt habe, dieses noch bei anderen Personen erfragen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Es ist g\u00fcltig, sich \u00fcber die Eignung eines bestimmten Rechtsgelehrten , der die Voraussetzungen zur Nachahmung erf\u00fcllt, auf die Bezeugung von zwei wahrhaftigen (religi\u00f6sen) Experten zu verlassen und zu st\u00fctzen. Und hiernach ist man nicht (mehr) verpflichtet, sich \u00fcber andere (Wissenschaftler) zu erkundigen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">F. 24: <i>Was sind die Methoden zum Ausw\u00e4hlen eines Vorbildes der Nachahmung und zur Aneignung seines Rechtsurteils ?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Die Feststellung der (F\u00e4higkeit eines Gelehrten zur) selbst\u00e4ndigen Rechtsfindung oder des meisten Wissens eines Vorbildes der Nachahmung beruht auf Erfahrung oder auf Aneignung von Wissen, auch wenn dieses Wissen auf der hierf\u00fcr dienlichen (allgemeinen) Verbreitung (des Wissens) beruht, oder auf dem Vertrauen (Zuversicht), oder auf der Bezeugung von zwei Wahrhaftigen unter den (islamisch) erfahrenen Personen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">Die Methode zur Aneignung eines Rechtsurteils eines Vorbildes der Nachahmung ist das (direkte) H\u00f6ren von ihm, oder die \u00dcbermittlung durch zwei Wahrhaftige und selbst, wenn die \u00dcbermittlung durch (nur) einen einzigen Wahrhaftigen (erfolgt), oder die \u00dcbermittlung durch einen Vertrauensw\u00fcrdigen, dessen Aussage vertraut werden kann, oder der R\u00fcckgriff auf sein (des Rechtsgelehrten) religi\u00f6ses Regelwerk , welches sicher (frei) von Fehlern ist.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">F. 25: <i>Ist eine Bevollm\u00e4chtigung bei der Wahl des Vorbildes der Nachahmung , wie (z.B.) die Vollmacht des Sohnes an den Vater und des Sch\u00fclers an seinen Lehrer, g\u00fcltig?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Wenn es das Ziel der Bevollm\u00e4chtigung ist, den Vater, den Lehrer, den Erzieher oder andere zu erm\u00e4chtigen, den Rechtsgelehrten , der die Voraussetzungen in sich vereinigt (erf\u00fcllt), zu erkunden, dann ist das unbedenklich. Die Ansicht von diesen (Erm\u00e4chtigten) zu diesem Thema ist ein Argument und religionsgesetzlich anerkannt, sofern diese (Ansicht) zum Wissen oder zur Zuversicht (in einem selbst) f\u00fchrt, oder (wenn) diese (Ansicht) die Voraussetzungen f\u00fcr Beweismittel und als Zeugnis erf\u00fcllt.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">F. 26: <i>Ich habe verschiedene rechtsgelehrte Wissenschaftler \u00fcber den Meistwissenden befragt. Darauf haben sie mir geantwortet, da\u00df die Befolgung von soundso &#8211; m\u00f6ge Allah seine Stellung erh\u00f6hen &#8211; befreiend von der Verpflichtung (hinreichend) sei. Ist es mir (dementsprechend) erlaubt, mich auf deren Aussage zu verlassen, wenn ich keine Kenntnis \u00fcber sein meistes Wissen habe, oder ich dieses (meiste Wissen) lediglich f\u00fcr m\u00f6glich halte, oder keine Sicherheit habe, da\u00df er der Meistwissende ist, aufgrund der Existenz von anderen, die z.B. gleichartige Nachweise (f\u00fcr andere Gelehrte) haben, usw.?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Wenn der religionsgesetzliche Nachweis \u00fcber das meiste Wissen eines Rechtsgelehrten , der die Voraussetzungen zum Rechtsurteilen in sich vereinigt (erf\u00fcllt), vorgelegt wurde, und man keine Kenntnis \u00fcber die Existenz eines Widerspruchs zu diesem (Nachweis) hat, dann ist es ein religionsgesetzliches Argument , auf das man sich verlassen kann. Und die (eigene) Kenntnis (\u00fcber das meiste Wissen) oder die Sicherheit zu erhalten ist keine Bedingung f\u00fcr diesen (Nachweis). Und es gibt dann keine Notwendigkeit, die widersprechenden Aussagen zu pr\u00fcfen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">F. 27: <i>Ist es f\u00fcr jemanden, der keine (von einem Rechtsgelehrten erteilte) Befugnis (zur Urteilsweitergabe) hat, und der bei manchen Angelegenheiten in ein Mi\u00dfverst\u00e4ndnis ger\u00e4t und Urteile falsch \u00fcbertr\u00e4gt, erlaubt, die Verantwortung zu \u00fcbernehmen, Antworten zu (Fragen bez\u00fcglich) religionsgesetzlichen Urteilen zu geben? Was ist zu tun im Falle seiner Weitergabe dieser (Urteile) durch (sein) Lesen des religi\u00f6sen Regelwerks (eines Rechtsgelehrten)?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Die \u00dcbernahme der Verantwortung zur Weitergabe (\u00dcbermittlung) der Rechtsurteile von Rechtsgelehrten und die Verdeutlichung der religionsgesetzlichen Urteile hat keine Erlaubnis zur Voraussetzung. Aber es ist nicht erlaubt, die Verantwortung gekoppelt mit Mi\u00dfverst\u00e4ndnis und Fehler hierbei zu \u00fcbernehmen. Und wenn man in einem Fall die Angelegenheit mi\u00dfverstanden (hat und) \u00fcbermittelt und es danach bemerkt, dann mu\u00df man die (betroffenen) Zuh\u00f6rer \u00fcber sein Mi\u00dfverst\u00e4ndnis informieren. Und auf jeden Fall ist es dem Zuh\u00f6rer nicht erlaubt, gem\u00e4\u00df der Weitergabe des \u00dcbermittlers zu verfahren, wenn man nicht die Zuversicht \u00fcber die Richtigkeit seiner Aussage und Weitergabe erh\u00e4lt.<\/span><\/p>\n<p align=\"left\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><a name=\"WechselneinesVorbildes\"><\/a>Wechseln (eines Vorbildes der Nachahmung)<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">F. 28: <i>Wir haben einen (Rechtsgelehrten), der nicht der Meistwissende ist, um Erlaubnis gefragt, (um) bei der Nachahmung des Verstorbenen (Rechtsgelehrten) zu bleiben. Wenn dann (gem\u00e4\u00df der Auskunft dieses Rechtsgelehrten) die Erlaubnis des Meistwissenden eine Bedingung hierf\u00fcr ist, mu\u00df man dann zu dem Meistwissenden wechseln und ihn um Erlaubnis bitten, um bei der Nachahmung des Verstorbenen bleiben zu k\u00f6nnen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Wenn ein Rechtsurteil des nicht am meisten Wissenden mit dem Rechtsurteil des Meistwissenden \u00fcbereinstimmt, dann ist es unbedenklich gem\u00e4\u00df seiner Aussage zu verfahren. Und es gibt (dann) keine Notwendigkeit dabei zum Meistwissenden zu wechseln.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">F. 29: <i>Ist es bei neu auftretenden Angelegenheiten erlaubt, von dem meistwissenden Rechtsgelehrten (zu einem anderen) zu wechseln, da dieser (Meistwissende) dabei das entsprechende g\u00fcltige Urteil (zu dieser neuen Angelegenheiten) nicht religionsspezifische (ausgehend) von ihren detaillierten Beweisquellen auslegen kann?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Wenn der religi\u00f6s Erwachsene in der Angelegenheit nicht eine Vorsichtsentscheidung treffen will oder dieses nicht kann, und er (in dieser Angelegenheit) einen anderen wissenderen Rechtsgelehrten findet, der zu der erw\u00e4hnten Angelegenheit ein Rechtsurteil hat, dann mu\u00df er zu diesem (Rechtsgelehrten) wechseln und ihn in dieser (Angelegenheit) nachahmen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">F. 30: <i>Mu\u00df ich zum Wechseln bei einem Rechtsurteil von Imam Khomeinis &#8211; q.s. &#8211; Rechtsurteilen (zu dem Rechtsurteil eines anderen) mich auf ein Rechtsurteil desjenigen Rechtsgelehrten berufen, bei dem ich (vorher) die Erlaubnis erfragt hatte, um bei der Nachahmung des Verstorbenen zu verbleiben? Oder ist es auch erlaubt, sich (hierbei) auf andere Rechstgelehrte zu berufen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Zum Wechsel bedarf es nicht dem Einholen einer Erlaubnis. Also ist es erlaubt, zu dem Rechtsgelehrten zu wechseln, der die Voraussetzungen zur g\u00fcltigen Nachahmung erf\u00fcllt.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">F. 31: <i>Ist es erlaubt (bei der Nachahmung), von dem Meistwissenden (Rechtsgelehrten) zu demjenigen zu wechseln, der nicht der Meistwissende ist?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Der Wechsel (zum nicht Meistwissenden) steht im Widerspruch zur Vorsichtsma\u00dfnahme . Vorsichtshalber ist es insbesondere dann nicht erlaubt, wenn die Aussage des Meistwissenden in der Angelegenheit anders ist, als das Rechtsurteil des nicht am meisten Wissenden.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">F. 32: <i>Ich bin aufgrund des Rechtsurteils einer der gro\u00dfen Rechtsgelehrten bei der Nachahmung von Imam (Khomeini) &#8211; q.s. &#8211; (auch nach seinem Ableben) verblieben. Und nachdem ich mich \u00fcber Ihre Antworten in Rechtsfragen und Ihre verehrte Meinung \u00fcber das Verbleiben bei der Nachahmung des dahingeschiedenen Imam &#8211; q.s. &#8211; informiert habe, habe ich von ihm (zu Ihnen) gewechselt, und ich habe in meinen Taten nach den Rechtsurteilen des dahingeschiedenen Imams &#8211; q.s. &#8211; (nur noch) zus\u00e4tzlich zu Ihren Rechtsurteilen verfahren. Ist mein (hier dargestellter) Wechsel bedenklich?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Der Wechsel von der Nachahmung eines lebenden Rechtsgelehrten zur Nachahmung eines anderen lebenden Rechtsgelehrten ist erlaubt. Und wenn der zweite Rechtsgelehrte nach Ansicht des religi\u00f6s Erwachsenen wissender ist als der erste, dann mu\u00df man wechseln als Vorsichtsma\u00dfnahme , wenn dessen Rechtsurteil anders ist in der Angelegenheit als des ersten.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">F. 33: <i>Kann sich jemand, der Nachahmender von Imam Khomeini &#8211; q.s. &#8211; war und bei seiner Nachahmung (auch nach seinem Ableben) verblieben ist, sich bei einer Angelegenheit wie z.B. der Annahme, ob die Stadt Teheran zu den (religi\u00f6s definierten) Gro\u00dfst\u00e4dten geh\u00f6rt auf andere Vorbilder der Nachahmung berufen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Dieses ist ihm erlaubt, obwohl man die Vorsichtsentscheidung nicht unterlassen sollte, bei der Nachahmung des dahingeschiedenen Imam (Khomeini) &#8211; q.s. &#8211; zu verbleiben, sofern man ihn als wissender einsch\u00e4tzt als den Lebenden.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">F. 34: <i>Ich bin ein Junge, der die Religion praktiziert. Ich war Nachahmender vom leitenden Imam Khomeini &#8211; q.s. &#8211; noch bevor ich religi\u00f6s erwachsen wurde, jedoch ohne (speziellen) religionsgesetzlichen Nachweis, sondern (lediglich) auf der Basis, da\u00df die Nachahmung des Imams einwandfrei war. Nach einer Weile (nach Imam Khomeinis Ableben) habe ich zur Nachahmung eines anderen Vorbildes gewechselt. Aber mein Wechsel war nicht g\u00fcltig, und nachdem dieses Vorbild gestorben ist, habe ich zur Nachahmung Eurer Eminenz gewechselt. Wie ist meine Nachahmung von diesem (zweiten) Vorbild zu beurteilen, und wie sind meine Taten insbesondere in dieser Zeitspanne zu beurteilen? Und was ist meine religi\u00f6se Verpflichtung in der gegenw\u00e4rtigen Zeit?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Was von Ihren vergangenen Taten als Nachahmung des dahingeschiedenen Imam (Khomeini) &#8211; m\u00f6ge seine Erde gesegnet sein &#8211; zur Zeit seines gesegneten Lebens oder nach seinem Ableben, aufgrund des Verbleibens bei seiner Nachahmung erfolgte, ist als g\u00fcltig zu beurteilen. Und was (an Handlungen) von Ihnen ausging und Nachahmung des anderen war, und gleichzeitig dem Rechtsurteil desjenigen, den Sie (damals) h\u00e4tten nachahmen m\u00fcssen, oder dem Rechtsurteil desjenigen entsprach, den Sie jetzt nachahmen m\u00fcssen, ist (ebenfalls) als g\u00fcltig und einwandfrei zu beurteilen. Ansonsten m\u00fcssen Sie diese (Handlungen) nachholen. Und in der gegenw\u00e4rtigen Zeit haben Sie die Wahl, bei der Nachahmung des verstorbenen Vorbildes zu verbleiben oder zu demjenigen zu wechseln, den Sie &#8211; gem\u00e4\u00df den religionsgesetzlichen Ma\u00dfst\u00e4ben &#8211; als qualifiziert betrachten, um sich bei der Nachahmung auf ihn zu berufen.<\/span><\/p>\n<p align=\"left\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><a name=\"VerbleibenbeiderNachahmung\"><\/a>Verbleiben bei der Nachahmung des Verstorbenen<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">F. 35: <i>Jemand hat ein bestimmtes Vorbild nach dem Ableben des dahingeschiedenen Imam (Khomeini) &#8211; q.s. &#8211; nachgeahmt. Und jetzt will er wieder den dahingeschiedenen Imam nachahmen. Ist ihm dieses erlaubt?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Die R\u00fcckkehr bei der Nachahmung vom lebenden (Rechtsgelehrten), der die Voraussetzungen zur Nachahmung in sich vereinigt (erf\u00fcllt), zum Verstorbenen ist nicht erlaubt, als Vorsichtsma\u00dfnahme . Wenn allerdings der Lebende die Voraussetzungen (als Vorbild) nicht erf\u00fcllt, w\u00e4re der (erfolgte) Wechsel zu ihm ung\u00fcltig , und man ist (dementsprechend) weiterhin bei der Nachahmung des Verstorbenen (verblieben). Und man hat (nun) die Wahl, bei seiner Nachahmung (des Verstorbenen) zu verbleiben oder zum lebenden Rechtsgelehrten , dessen Nachahmung erlaubt ist, zu wechseln.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">F. 36: <i>Ich habe das Alter des religi\u00f6s Erwachsenen w\u00e4hrend des Lebens des Imam (Khomeini) erreicht, und ich habe ihn bei manchen Urteilen nachgeahmt. Aber die Angelegenheit der Nachahmung war mir nicht klar. Was ist meine jetzige religi\u00f6se Verpflichtung?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Wenn Sie bei Ihren gottesdienstlichen (religi\u00f6sen) und anderen Taten w\u00e4hrend des Lebens des Imam (Khomeini) &#8211; q.s. &#8211; gem\u00e4\u00df seiner Rechtsurteile verfahren sind, und Sie (dementsprechend), wenn auch nur bei einigen Urteilen , Nachahmender von ihm waren, so ist es Ihnen erlaubt, in allen Angelegenheiten bei der Nachahmung von ihm zu verbleiben.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">F. 37: <i>Wie ist das Verbleiben bei der Nachahmung des Verstorbenen (Rechtsgelehrten) zu beurteilen, wenn der Verstorbene wissender war (als der Lebende)?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Das Verbleiben bei der Nachahmung des Verstorbenen ist auf jeden Fall erlaubt, aber es ist keine Pflicht. Man sollte jedoch nicht die Vorsichtsentscheidung unterlassen, bei der Nachahmung des Verstorbenen, der wissender ist (als der Lebende) zu verbleiben.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">F. 38: <i>Ist f\u00fcr die Erlaubnis, um bei der Nachahmung des Verstorbenen zu verbleiben, die Erfragung beim Meistwissenden (Rechtsgelehrten) erforderlich, oder kann man bei einem anderen Rechtsgelehrten um Erlaubnis fragen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: In der Angelegenheit der Erlaubnis bei der Nachahmung des Verstorbenen zu verbleiben, mu\u00df man in dem Fall, in dem die (anderen) Gelehrten in dieser (Angelegenheit untereinander) einig sind, nicht den Meistwissenden nachahmen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">F. 39: <i>Jemand hat den dahingeschiedenen Imam (Khomeini) &#8211; q.s. &#8211; (zu dessen Lebzeiten) nachgeahmt. Und nach seinem Ableben hat er bei einigen Angelegenheiten einen (anderen) Rechtsgelehrten nachgeahmt. Dann verstarb (auch) dieser Rechtsgelehrte. Was ist jetzt seine religi\u00f6se Verpflichtung?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Es ist ihm erlaubt, wie fr\u00fcher bei der Nachahmung des ersten Vorbildes zu verbleiben. Er hat auch bei den Angelegenheiten, bei denen er zum zweiten gewechselt war, die Wahl zwischen dem Verbleiben bei seiner Nachahmung (des Zweiten) und dem Wechsel von ihm zu einem lebenden Rechtsgelehrten .<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">F. 40: <i>Ich habe nach dem Ableben unseres dahingeschiedenen Imam (Khomeini) &#8211; q.s. &#8211; geglaubt, da\u00df es gem\u00e4\u00df seinem Rechtsurteil nicht erlaubt sei, bei der Nachahmung des Verstorbenen zu verbleiben. Und daher habe ich einen lebenden Rechtsgelehrten f\u00fcr die Nachahmung gew\u00e4hlt. Ist es mir nun erlaubt, noch einmal zur Nachahmung des dahingeschiedenen Imams &#8211; q.s. &#8211; zur\u00fcckzukehren?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Es ist Ihnen nach dem Wechsel bei allen religionsrechtlichen Angelegenheiten von ihm (Imam Khomeini) &#8211; q.s. &#8211; zum lebenden Rechtsgelehrten nicht (mehr) erlaubt, zu seiner (Imam Khomeinis) Nachahmung zur\u00fcckzukehren, es sei denn, das Rechtsurteil des lebenden Rechtsgelehrten verpflichtet dazu, bei der Nachahmung des wissenderen Verstorbenen zu verbleiben, und Sie glauben, da\u00df der dahingeschiedene Imam (Khomeini), m\u00f6ge seine Erde gesegnet sein, wissender ist als der lebende Rechtsgelehrte. In diesem Fall m\u00fcssen Sie bei der Nachahmung des Imams, m\u00f6ge seine Erde gesegnet sein, verbleiben.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">F. 41: <i>Ist es mir erlaubt, mich bei einer Angelegenheit (abwechselnd) einmal auf einen verstorbenen Rechtsgelehrten und einmal auf das Rechtsurteil des meistwissenden lebenden (Rechtsgelehrten) zu berufen, wenn ein Unterschied zwischen beiden (Rechtsgelehrten) in der Angelegenheit vorliegt?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Es ist erlaubt, bei der Nachahmung des Verstorbenen zu verbleiben. Aber nach dem Wechseln von diesem zum lebenden Rechtsgelehrten ist es nicht erlaubt, wiederum zum Verstorbenen zur\u00fcckzukehren.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">F. 42: <i>M\u00fcssen die Nachahmenden des dahingeschiedenen Imam (Khomeini) &#8211; q.s. &#8211; die bei seiner Nachahmung verbleiben m\u00f6chten, eines der lebenden Vorbilder um Erlaubnis fragen? Oder reicht es aus, wenn die meisten Vorbilder und die f\u00fchrenden Wissenschaftler sich einig sind \u00fcber die Erlaubnis, bei der Nachahmung des Verstorbenen zu verbleiben?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Es ist mit Berufung auf die \u00fcbereinstimmende Erlaubnis der Wissenschaftler der gegenw\u00e4rtigen Zeit, bei der Nachahmung des Verstorbenen zu verbleiben, erlaubt, bei der Nachahmung des dahingeschiedenen Imam (Khomeini) &#8211; q.s. &#8211; zu verbleiben. Und es ist (hierbei) nicht notwendig, sich auf einen bestimmten Rechtsgelehrten zu berufen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">F. 43: <i>Was ist Ihre verehrte Meinung zum Verbleiben bei der Nachahmung des Verstorbenen in der Angelegenheit, bei welcher der religi\u00f6s Erwachsene w\u00e4hrend dessen Leben (nach seinem Urteil) gehandelt oder nicht gehandelt hat?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Das Verbleiben bei der Nachahmung des Verstorbenen ist in allen Angelegenheiten erlaubt und einwandfrei, selbst bei denjenigen (Angelegenheiten), in denen man (zu Lebzeiten des Rechtsgelehrten) nicht danach gehandelt hat.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">F. 44: <i>Schlie\u00dft das Urteil zur Erlaubnis, bei der Nachahmung des Verstorbenen zu verbleiben, die Personen mit ein, die zu Lebzeiten des Rechtsgelehrten nicht religi\u00f6s erwachsen waren, aber (bereits vorher) nach seinen Rechtsurteilen verfahren sind?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Es ist unbedenklich, bei der Nachahmung des Verstorbenen zu verbleiben, vorausgesetzt, die Nachahmung wurde von einem zu Lebzeiten des Rechtsgelehrten erf\u00fcllt, selbst wenn es vor der eigenen religi\u00f6sen Reife war.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">F. 45: <i>Wir geh\u00f6ren zu den Nachahmenden von Imam Khomeini &#8211; q.s. &#8211; und wir sind (auch) nach seinem betr\u00fcblichen Ableben bei seiner Nachahmung verblieben. Es kann (aber) sein, da\u00df einige religi\u00f6se Angelegenheiten neu hinzukommen, insbesondere in einer Zeit des Kampfes gegen weltliche G\u00f6tzen und (gegen) Unterdr\u00fcckung. Und wir sp\u00fcren in unserem Leben die Notwendigkeit, uns in allen religi\u00f6sen Angelegenheiten auf Eure Eminenz zu berufen. Deshalb wollen wir zu Ihnen wechseln und Sie (in Zukunft) nachahmen. Ist uns das erlaubt?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Es ist Ihnen erlaubt, bei der Nachahmung des leitenden Imam (Khomeini), m\u00f6ge seine Erde gesegnet sein, zu verbleiben. Und es gibt gegenw\u00e4rtig keine Verpflichtung f\u00fcr Ihren Wechsel von seiner &#8211; q.s. &#8211; Nachahmung. Und wenn die Notwendigkeit besteht, sich \u00fcber das religionsgesetzliche Urteil zu neuen Geschehnissen zu erkundigen, dann k\u00f6nnen Sie einen Briefwechsel mit unserem B\u00fcro aufnehmen. M\u00f6ge Allah, der Erhabene, Sie zu Seiner Zufriedenheit leiten.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">F. 46: <i>Was ist die Aufgabe des religi\u00f6s Erwachsenen gegen\u00fcber einem Vorbild im Fall der Feststellung, da\u00df ein anderes Vorbild der Meistwissende ist?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Man mu\u00df als Vorsichtsma\u00dfnahme &#8211; zu dem Vorbild wechseln, bei dem man festgestellt hat, da\u00df dieser mehr wei\u00df als das derzeit nachgeahmte Vorbild &#8211; (und zwar) bei den Angelegenheiten, bei denen das Rechtsurteil des derzeitigen Vorbildes sich vom Rechtsurteil des meistwissenden Vorbildes unterscheidet.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">F. 47: <i>In welchem Fall ist es erlaubt, da\u00df ein Nachahmender von seinem Rechtsgelehrten (zu einem anderen) wechselt?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: (Es ist erlaubt) in dem Fall, in dem das andere (neue) Vorbild wissender ist als das derzeitige Vorbild, oder diesem gleichwertig ist.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">F. 48: <i>Ist das Wechseln vom Meistwissenden (zu einem anderen) erlaubt, wenn die Rechtsurteile des meistwissenden Vorbildes nicht zeitgem\u00e4\u00df sind, oder es m\u00fchsam ist, danach zu verfahren?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Das Wechseln vom Meistwissenden zu einem anderen Rechtsgelehrten ist nicht erlaubt lediglich begr\u00fcndet auf der Einbildung, da\u00df die Rechtsurteile des Vorbildes , das nachgeahmt werden mu\u00df, nicht gem\u00e4\u00df der hierzu bestehenden Umst\u00e4nde seien, oder lediglich, weil das Verfahren nach seinen Rechtsurteilen m\u00fchsam sei.<\/span><\/p>\n<p align=\"left\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><a name=\"Verschiedenes\"><\/a>Verschiedenes<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">F. 49: <i>Was ist mit dem nachl\u00e4ssig Unwissenden gemeint<\/i>?<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Der nachl\u00e4ssig Unwissende ist derjenige, der seine Unwissenheit bemerkt und \u00fcber die m\u00f6glichen Methoden, seine Unwissenheit zu \u00fcberwinden, Kenntnis hat, aber diesen (Methoden) nicht nachgeht.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">F. 50: <i>Was ist mit dem unf\u00e4hig Unwissenden gemeint?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Der unf\u00e4hig Unwissende ist derjenige, der grunds\u00e4tzlich sein Unwissen nicht bemerkt, oder kein Wissen \u00fcber die Methoden hat, sein Unwissen zu \u00fcberwinden.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">F. 51: <i>Was bedeutet (der Begriff) vorsichtshalber Pflicht ?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Es bedeutet, da\u00df die Ausf\u00fchrung oder das Unterlassen einer Handlung aus der Vorsichtsma\u00dfnahme heraus erfolgen mu\u00df.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">F. 52: <i>Weist der in Rechtsurteilen vorkommende Begriff &#8222;bedenklich&#8220; darauf hin, da\u00df etwas verboten ist?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Es ist unterschiedlich in Abh\u00e4ngigkeit des Falles. Wenn die Bedenken auf eine Erlaubnis bezogen sind, dann f\u00fchrt das zum Verbot bez\u00fcglich der Handlung.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">F. 53: <i>Sind die folgenden Begriffe, &#8222;bedenklich&#8220; , &#8222;problematisch&#8220; , &#8222;ist nicht unbedenklich&#8220;, &#8222;ist unbedenklich&#8220;, Rechtsurteile oder (eine) Vorsichtsentscheidung ?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Sie alle sind (jeweils eine) Vorsichtsentscheidung , bis auf die Verneinung der Bedenklichkeit , was ein Rechtsurteil ist.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">F. 54: <i>Was ist der Unterschied zwischen (den Begriffen) &#8222;nicht erlaubt&#8220; und &#8222;verboten&#8220; ?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Es gibt keinen Unterschied zwischen ihnen bez\u00fcglich der Handlung.<\/span><\/p>\n<p align=\"left\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><a name=\"Vorbildfunktion\"><\/a>Vorbildfunktion und F\u00fchrung<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">F. 55: <i>Was ist die religionsgesetzliche Aufgabe der Muslime, und was mu\u00df getan werden, wenn bei gesellschaftlichen, politischen und kulturellen Angelegenheiten ein Unterschied zwischen dem Rechtsurteil des Befehlshabers der Muslime und dem Rechtsurteil eines anderen Vorbildes besteht? Und gibt es dabei eine Grenze, wann (in welchen F\u00e4llen) zwischen den von den Vorbildern der Nachahmung und den Hauptverantwortlichen der Gelehrten herausgegebenen Urteilen (einer der beiden) bevorzugt wird? Wenn sich die Meinung des Vorbildes der Nachahmung beispielsweise in Angelegenheiten der Musik von der Meinung des Hauptverantwortlichen der Gelehrten unterscheidet, welche dieser beiden (Meinungen) zu befolgen ist dann Pflicht und ist einwandfrei?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">Und welche (Urteile) sind im allgemeinen regierungsrelevante Urteile , bei denen das Urteil des Hauptverantwortlichen der Gelehrten gegen\u00fcber dem Rechtsurteil des Vorbildes der Nachahmung zu bevorzugen ist?<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Die Meinung des Befehlshabers der Muslime ist bei den Angelegenheiten, die mit dem Regieren des islamischen Landes und mit den allgemeinen Belangen der Muslime zusammenh\u00e4ngen, zu befolgen. Und jeder religi\u00f6s Erwachsene kann das Vorbild der Nachahmung in denjenigen Angelegenheiten befolgen, die nur den Einzelnen betreffen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">F. 56: &#8230;<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">F. 57: <i>Wenn ich Nachahmender eines der Vorbilder bin, und der Befehlshaber der Muslime den (Verteidigungs-) Krieg gegen die unterdr\u00fcckenden Ungl\u00e4ubigen oder den Jihad ausruft, und mein Vorbild, den ich nachahme, mir nicht erlaubt, an dem (Verteidigungs-) Krieg teilzunehmen, ist es dann notwendig seine Meinung zu befolgen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Dem Befehlshaber der Muslime mu\u00df in allgemeinen Belangen wie der Verteidigung des Islam und der Muslime gegen die angreifenden Ungl\u00e4ubigen und Tyrannen gehorcht werden.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">F. 58: <i>Bis zu welcher Grenze ist es akzeptabel, das Urteil oder Rechtsurteil des Hauptverantwortlichen der Gelehrten zu praktizieren? Und nach wem hat man im Falle des Unterschieds zu der Meinung des meistwissenden Vorbildes zu verfahren, und welche (Meinung) ist zu bevorzugen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Die Befolgung des Urteils des Befehlshaber der Muslime ist eine Pflicht f\u00fcr alle. Und es ist nicht m\u00f6glich, da\u00df ein unterschiedliches Rechtsurteil des Vorbildes der Nachahmung diesem (Urteil) widerspricht.<\/span><\/p>\n<p align=\"left\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\"><a name=\"HauptverantwortlichkeitderGelehrten\"><\/a>Hauptverantwortlichkeit der Gelehrten und das Urteil des (religionsgesetzlich) Regierenden<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">F. 59: <i>Basiert der Glaube an die Grundlage der Hauptverantwortlichkeit der Gelehrten aus den beiden Gesichtspunkten der Bedeutung und der Wahrhaftigkeit auf der Vernunft oder auf dem Religionsgesetz?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Die Hauptverantwortlichkeit der Gelehrten &#8211; welche das Regieren des wahrhaftigen Gelehrten bedeutet, der die (islamische) Religion (als Experte) kennt &#8211; ist ein religionsgesetzlich gottesdienstliches Urteil , das auch von der Vernunft unterst\u00fctzt wird. Und es gibt eine vernunftm\u00e4\u00dfige Methode zur Feststellung von dessen Wahrhaftigkeit, die im Grundgesetz der Islamischen Republik (Iran) erl\u00e4utert ist.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">F. 60: &#8230;<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">F. 61: <i>M\u00fcssen die Massenmedien im Einflu\u00dfbereich der islamischen Regierung unter der Kontrolle des Hauptverantwortlichen der Gelehrten , (oder der Kontrolle) der Schulen der Religionswissenschaft oder (der Kontrolle) von anderen stehen?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Sie m\u00fcssen unter dem Befehl und der Kontrolle des Befehlshaber der Muslime stehen. Sie werden in den Dienst des Islam und der Muslime und der Verbreitung des wertvollen g\u00f6ttlichen Wissens gestellt. Sie werden dazu genutzt, die allgemeinen Probleme der islamischen Gesellschaft zu l\u00f6sen, sie ideologisch voranzubringen, die Reihen der Muslime zu vereinigen, den Geist der Br\u00fcderlichkeit zwischen ihnen auszustreuen und \u00c4hnliches.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">F. 62 &#8211; F. 68: &#8230;<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">F. 69: <i>Hat der Rechtsgelehrte , der die Voraussetzungen in sich vereinigt (erf\u00fcllt) hat &#8211; in der Zeit der Verborgenheit (des zw\u00f6lften Imams) &#8211; die Befehlsverantwortung f\u00fcr die Durchsetzung des Strafrechts?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Das Strafrecht mu\u00df auch in der Zeit der Verborgenheit (des zw\u00f6lften Imam) durchgesetzt werden. Und die Befehlsverantwortung hier\u00fcber obliegt dem Befehlshaber der Muslime.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">F. 70 &#8211; F. 72: &#8230;<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">F. 73: <i>M\u00fcssen die Entscheidungen, die vom Vertreter des Hauptverantwortlichen der Gelehrten erlassen werden, innerhalb des G\u00fcltigkeitsbereichs seiner Vertretung befolgt werden?<\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: georgia, palatino; font-size: 14pt;\">A: Es ist nicht erlaubt, seinen verpflichtenden Entscheidungen in dem vom Hauptverantwortlichen der Gelehrten erm\u00e4chtigten G\u00fcltigkeitsbereich zuwiderzuhandeln.<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die drei Methoden: Vorsichtsentscheidung, selbst\u00e4ndige Rechtsfindung und Nachahmung 1. 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